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    Börse Online:Klagen gegen Markus Frick nicht erfolgreich! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.01.09 12:01:31 von
    neuester Beitrag 30.01.09 11:55:05 von
    Beiträge: 44
    ID: 1.147.457
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      schrieb am 11.01.09 12:01:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe gerade die aktuelle Börse Online Ausgabe gelesen. Dort wird berichtet, dass das Urteil vom Februar 2007 gegen Frick das einzig negative war. Seit er nach Berlin umgezogen ist, haben die Gerichte nicht mehr gegen ihn entschieden. Auch bei Wikipedia steht, dass er einige Klagen gewonnnen hat. Ich hatte Gespräche mit PPR und anderen Anwälten.In meinen Augen wollen die nur Kohle ziehen. Wenn ich mir die Presssemitteilungen der Anwälte durchlese, sieht es immer so aus, als ob jeder gewinnt, aber das Gegenteil ist der Fall. Weiß jemand, noch von einem positiven Urteil gegen Frick, außer dem Urteil vom Februar 2007, gegen das Frick Berufung eingelegt hat.

      Quelle: Aktuelle Börsen Online Heftausgabe 03/09 Seite 57
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 13:08:22
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 13:29:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      sehe ich genauso:mad:
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 14:00:03
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 14:36:02
      Beitrag Nr. 5 ()
      Unglaublich wieviel Menschen hier ihr Geld hingetragen

      und wohl noch hintragen werden.......................:rolleyes:

      http://www.markus-frick.de/web/frick-tv/?chid=3&clpid=3


      :laugh:

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      Avatar
      schrieb am 11.01.09 14:38:58
      Beitrag Nr. 6 ()
      http://www.markus-frick.de/web/frick-tv/?chid=3&clpid=46



      ich kann das einfach nicht glauben...............:(
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 14:39:54
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 15:25:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      wo macht den frick insider handel?

      ihr muesst mal hinter den kulissen denken.

      frick wirbt fuer aktien, was auch banken machen...

      dann nimmt er eine aktie in ein fiktives depot auf, das er ja selber nie tradet...

      im disclaimer steht dann, risiko liegt bei den lemmingen...

      und das abladen der aktien erfolgt ueber konten von strohmaennern..

      wie will die der staatsanwalt den das zusammenfuegen?

      frick und co sind schon vielzulange dabei um das nicht alles ordentlich geplant zu haben.

      der konnte doch mit seinen depotaktien jojo spielen.

      er wusste doch vor den depotaenderungen genau wie sich die kurse der aktien entwickeln werden.

      das ist wie eine lizenz zum geld drucken.

      die strohmaenner machen ein konto auf und shorten den muell. frick nimmt sie in der nacht raus. am naechsten tag stuerzt der kurs 50% ab und die strohmaenner decken sich ein mit fetten gewinnen.

      genau das gleiche findet vor depotaufnahmen statt. strohmaenner kaufen sich fett ein oder nehmen an privaten placements teil wo die aktien zu 0,001-0,01 ausgegeben werden. dann nimmt sie frick auf und strohmaenner verkaufen wieder.

      danach wird geteilt. frick hat doch noch locker paar 100mio im ausland rumliegen.

      der lacht alle aus!!
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 15:30:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      und genau das gleiche machen banken und analysten auch nurnoch in einem groesseren stil.

      frick und co haben das erkannt und schneiden sich auch mal ne scheibe ab von der fetten abzockboerse.

      er macht nichts anderes als die banken auch!! push und dump.

      willste an der boerse was verdienen musste dieses spiel genau durchschaut haben oder du machst selber so einen laden auf.

      die anderen 95% verlieren !!!
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 15:31:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      Markus Frick-Geschädigte: Sind durch Akteneinsicht neue
      Erkenntnisse zu erwarten?


      01.12.2008: Steht die Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte kurz bevor oder wird den Geschädigten die Akteneinsicht verwehrt werden? Demnächst Entscheidung des BVerfG zu erwarten.


      Deutsche Geschädigte der 3 Markus Frick-Empfehlungen "StarGold", "StarEnergy" und "Russoil" haben gemeinsam einen Schaden erlitten, der Schätzungen zufolge im hohen zweistelligen bis im dreistelligen Millionenbereich liegen könnte. Ob es sich hierbei wirklich nur um Zufall handelte oder ob nicht doch eher Marktmanipulation im Spiel gewesen sein könnte, wird derzeit von der Staatsanwaltschaft Berlin untersucht, die bereits im letzten Jahr Ermittlungen gegen Herrn Frick wegen des Verdachts der Marktmanipulation aufgenommen hat, und in diesem Zusammenhang mehrere Wohn- und Geschäftsräume des Börsenfachmanns durchsucht hatte.

      Die Staatsanwaltschaft Berlin hat inzwischen auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Frick ca. 80 Mio. Euro arrestiert, es bleibt somit spannend, ob sich ein Fall von Marktmanipulation erhärten wird oder ob die Unschuldsvermutung sich bestätigen wird.

      Eventuell wird es für Geschädigte dabei auch möglich sein, neue Erkenntnisse aus dem Strafverfahren zu gewinnen durch Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte. Normalerweise ist es für Geschädigte möglich, in einem Strafverfahren auch Einsicht zu nehmen in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, bisher ist dies im Fall "Frick" jedoch noch nicht möglich, und zwar aus folgendem Grund:
      Markus Frick hat gegenwärtig einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht gestellt, um eine Akteneinsicht von Geschädigten in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu vermeiden. Vorausgegangen war hierbei folgendes:

      In einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 (Az.: 514 AR 1/07) hat das Landgericht Berlin auf Antrag eines Ehepaars entschieden, dass den Antragstellern zu Händen eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin Akteneinsicht in diverse Aktenbestandteile zu gewähren ist, wie z.B. einige BaFin-Berichte, Interpol-Anfragen, etc.
      In dem Beschluss des LG Berlin, der sich auf das Ermittlungsverfahren gegen Markus Frick bezieht, wird -auszugsweise und beispielhaft- wörtlich folgendes ausgeführt:

      "Der Beschuldigte habe als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens bei einer deutschen Privatbank vor und in der Zeit alsbald nach Beginn der jeweiligen Empfehlung Aktien der von seinen Börseninformationsdiensten empfohlenen Gesellschaften eingeliefert und diese vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen. Das Mauritische Unternehmen sei ihm auf seinen Wunsch von der Privatbank vermittelt worden (S. 3 Mitte des Beschlusses vom 20. Mai 2008). Mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. September 2007 wurde wegen der Empfehlung dreier Gesellschaften der dingliche Arrest in Höhe von rund 27,1 Mio. Euro in das Vermögen des mauritischen Unternehmens angeordnet, mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 wurde wegen der Empfehlung von zehn weiteren Gesellschaften der dingliche Arrest um rund 18,4 Mio. Euro auf insgesamt rund 45,6 Mio. Euro erhöht. Die Beträge stellen die Verkaufserlöse dar (Bruttoprinzip). Die dinglichen Arreste ergingen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz. (S. 3 unten, 4 oben des Beschlusses des LG Berlin vom 20.05.2008).

      Gegen diesen Beschluss des LG Berlin, der den Antragstellern also in gewissem Umfang eine Akteneinsicht ermöglicht hätte, hat Markus Frick Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt (Az.: 2 BvR 1043/08), um eine Akteneinsicht zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung des Beschlusses des LG Berlin zunächst für ein halbes Jahr ausgesetzt, so dass in den nächsten Wochen mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dahingehend gerechnet werden dürfte, ob Geschädigten Akteneinsicht zu gewähren ist oder nicht.

      Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht sich dazu entscheidet, eine -wenn auch teilweise- Akteneinsicht für die Geschädigten zuzulassen, da hieraus eventuell weitere Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben sich daher auch in den letzten Wochen und Monaten mehrmals an das Bundesverfassungsgericht gewandt, und darum gebeten, dass eine Akteneinsicht für die Geschädigten zugelassen werden soll, die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte werden sich daher auch, wenn sich das Bundesverfassungsgericht dazu entschließen sollte, Akteneinsicht zu gewähren, darum bemühen, Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zu bekommen.
      Die Ausführungen in dem Beschluss des LG Berlin vom Mai 2008 "wegen zehn weiteren Gesellschaften ." lassen es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass unter Umständen auch wegen diverser weiterer Aktienempfehlungen von Herrn Frick Erkenntnisse aus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zu erwarten sind.

      Geschädigte der 3 Frick-Empfehlungen "StarGold", "StarEnergy" und "Russoil" können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Markus Frick Anleger" anschließen.

      Quelle:
      http://www.rechtsboerse.de/kapitalanlagerecht/kapitalanlager…

      Fazit: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Ermittlung/Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin abwarten.

      Erst dann machen zivilrechtliche Schadensersatzklagen Sinn.


      Der Bericht von Börse Online stellt somit nur eine Momentaufnahme/Zwischenbericht dar...........;)
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 17:20:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      woher will den der staatsanwalt solche sachen wissen? das ganze ist so kompliziert verschachtelt das man ein paar jahre den fall studieren muesste um mal eventuell einige fehler zu finden.

      die eingefrorenen 80mio gehoeren doch garnicht dem frick sondern den strohmaennern.

      nun frag ich mich wie der staatsanwalt da was machen will.

      so funktionieren doch auch insider deal. dort kaufen/verkaufen auch strohmaenner die aktien.

      ist doch auch ne lizenz zum geld drucken. morgen geb ich ne gewinnwarnung raus also lass ich oma mal kurz vor 17.30 nochmal fett shorten....

      deswegen werden doch auch die meisten firmen an die boerse gefuehrt. schlichtweg um fette kohle zu verdienen mit insider geschaefte die natuerlich nie welche sind ....

      geht doch ganz easy:

      eroeffne ne LTD uff ner insel, dann such dir einen broker bei dem du ein geschaeftskonto aufmachst und los gehts.

      mit dem tipgeber machste 50-50. und steuern zahlste auch keine.


      ein grossteil der sichergestellten 80mio sind doch von einer firma mit sitz maladiven oder?

      :D:D
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 18:43:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      ja wenn ein Guru zu seinen Jüngern spricht, dann sind sie erregt wie Verona auf dem Vibrator Stuhl :laugh:

      http://www.youtube.com/watch?v=bWOmqWy7MFk&feature=related
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 18:51:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.351.151 von friesko3 am 11.01.09 17:20:08Gebe Dir in Deinen Ausführungen zu 100% recht und gehe noch einen Schritt weiter:

      Die meisten der Frick-Abonnenten sind sicherlich nicht unwissende Omis, die ihrem guten Freund Frick vertraut haben, sondern gierige Typen, die ganz genau wissen, wie "das Ganze" läuft. Also versuchen sie besonders schlau zu sein und (gegen hohe Abo-Kosten) als erste bei einem neuen "Wert" dabei zu sein und vom professionellen Push zu profitieren. Wenns dann nicht klappt, weil man a) doch erst zu spät aufgesprungen ist und/oder b) weil die eigene Gier zu groß wurde, man noch den allerletzten peak auzureizen versuchte und dann beim (natürlich) folgenden Absturz nicht mehr rechtzeitig raus kam, wird rumgeheult: "Ich hab doch gar keine Ahnung vom Geldanlegen und hab nur dem Frick vertraut."
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 21:48:37
      Beitrag Nr. 14 ()
      tradepunk ich gebe dir recht und ich denke die richter sehen dies genauso und aus diesem grund wurde auch kein schadensersatzfall mehr gegen frick entschieden...wahnsinn zuerst verlieren die leute das geld und dann verlieren sie nochmals beim anwalt und gericht
      Avatar
      schrieb am 11.01.09 21:56:20
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 12.01.09 11:13:58
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 12.01.09 18:57:38
      Beitrag Nr. 17 ()
      ich habe jetzt mal auch im Internet recherchiert und nichts gefunden wo Frick nochmals zu Schadensersatz verurteilt wurde. Habt ihr was gefunden?:confused:
      Avatar
      schrieb am 12.01.09 19:29:15
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.350.091 von djgerdschi am 11.01.09 12:01:31Hallo zusammen oder Gerdschi,
      ich war selbst sehr lange zeit Kunde von Frick. Mit Star Energy und Stargold, habe ich sehr viel Geld verdient und mit Russoil haben ich Schiffbruch erleidet:mad:

      Ich habe meinen Anwalt kontaktiert und der hat mir abgeraten zu klagen, denn bisher sei kein Urteil bekannt, wo Frick nochmals verurteilt worden ist. das hat mir schwer zu denken gegeben, denn angeblich sollen doch schon hunderte Klagen und da hat anscheinend keiner gewonnen.

      Ich werde nicht klagen, denn ich mache die Anwälte noch reicher, denn Schluss hat man gegen Frick eh keine Chance...wenn die 80 Millionen wirklich Frick gehören, werde ich mir das aber nochmals überlegen.

      Würde mich über eine Boardmail freuen, wenn jemand mehr Infos hätte..

      MFG
      Köhler
      Avatar
      schrieb am 12.01.09 21:34:12
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.358.209 von koehler6920 am 12.01.09 19:29:15Bist du dir sicher, dass du nicht statt deinen Anwalt die Frick-Hotline kontaktiert hast? Eine solch dilettantische Empfehlung kann jedenfalls von keinem normalen Rechtsanwalt kommen.
      Avatar
      schrieb am 13.01.09 16:57:12
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.359.088 von sunbeamer am 12.01.09 21:34:12Ich habe jetzt nochmals im Internet geschaut und ich denke, dass man bei Graumarktinfo sehr gute Infos über Frick bekommt, allerdings ist das auch bon Börse Online und die haben dort noch nichts geschrieben, dass die Klagen in Berlin abgewiesen werden. Ebenfalls steht dort nichts von neuen Erfolgen. Wer mehr Infos hat, kann mir auch eine Boardmail senden, denn ich brauche mehr Infos...

      Hier der Link zu Graumarktinfo:

      www.graumarktinfo.de
      Avatar
      schrieb am 14.01.09 00:54:35
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.364.827 von djgerdschi am 13.01.09 16:57:12Ja wie hätte denn auch über die Klagen entschieden worden können? Frick hatte doch den geschädigten Schäfchen eine Akteneinsicht verwehrt und ist deswegen bis vor´s Bundesverfassungsgericht gezogen. Meiner Ansicht nach eine Verzögerungstaktik, denn nie und nimmer kommt er damit durch, bzw. wäre es für mich ein Justizskandal, wenn er Recht bekäme. Erst wenn wieder eine Akteneinsicht möglich ist, können weitere Urteile gefällt werden, das ist doch logisch, oder? Die Mühlen der Justiz mahlen nun mal sehr langsam.

      Soweit mir bekannt, müßte das BVerfG mittlerweile ein Urteil gefällt haben (hatten ja jetzt über 6 Monate Zeit) und die jetzt plötzlich hier auftauchenden Nicks, die natürlich alle kund tun, dass sie nicht klagen, weil es ja soooooo völlig aussichtslos ist :laugh:, sprechen IMO dafür, dass eine Akteneinsicht nun wieder möglich ist und wir demnächst mit interessanten Infos rechnen können :D.
      Avatar
      schrieb am 14.01.09 13:20:46
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 15.01.09 15:27:24
      Beitrag Nr. 23 ()
      es ist unglaublich wieviele Menschen da waren...:confused:

      schaut einfach selbst:

      http://www.markus-frick.de/web/frick-tv/?chid=3&clpid=11
      Avatar
      schrieb am 15.01.09 15:30:58
      Beitrag Nr. 24 ()
      Link war leider falsch:(

      hier der richtige Link:

      http://www.markus-frick.de/web/frick-tv/?chid=3&clpid=11

      :D:D:D
      Avatar
      schrieb am 17.01.09 04:17:18
      Beitrag Nr. 25 ()
      hui, da haben sich leute richtig gedanken gemacht - respekt!

      vermutung wie es praktisch abgelaufen ist:
      frick hat für kohle empfohlen; zahlung in aktien - das ist moralisch verwerflich aber nicht illegal; sogar (leider) normal

      nicht legal wird es erst an der stelle wenn s.g. wider besseren wissens getan hat (=marktmanipulation) und die anleger darüber nicht in kenntnis gesetzt zu haben, das er selbst in den effekten tätig ist; nichtmal frontrunning kommt in frage

      bemerkenswert und sehr ungewöhnlich sind die s.g. zivilrechtlichen sicherungsmassnahmen (=kohle einfrieren) - entweder gibts wirklich heftige berechtigte tatverdachte, oder nur auf druck der öffentlichkeit / klagen / etc.

      wie man geld einfriert, das auf mauritius liegt ist mir ein rätsel; das kann nur der staat anordnen und nicht deutschland - möglich wäre ein amtshilfegesuch zur zurückgewinnungshilfe, aber das werden die akten zeigen

      so kurz: der spass wird über jahre gehen; wenn der schaden wirklich relevant ist, würde ich zur sicherung der rechte und auf dem laufenden gehalten zu werden klage einreichen mit sehr geringem streitwert - das ist nicht so teuer und man kann sich auch anderen klagen "dranhängen"; ich halte das ganze (leider) für wenig erfolgversprechend; frick hätte sehr blöd sein müssen..
      Avatar
      schrieb am 17.01.09 11:11:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.394.384 von downdax am 17.01.09 04:17:18Aber der Vergleich, den Frick bereits mit RA Rotter & Kollegen geschlossen hat, spricht doch eine deutliche Sprache.
      Warum hätte er das tun sollen, wenn doch alles so aussichtslos ist ??
      Quelle: http://www.sueddeutsche.de/finanzen/938/448672/text/

      Es riecht mir alles ein bißchen nach einer "Bitte nicht klagen" Kampagne, anderweitige Postings die aufklären, werden gelöscht oder User gesperrt...;)
      Avatar
      schrieb am 17.01.09 11:34:42
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.394.789 von FredEimer am 17.01.09 11:11:33ich halte nicht soviel von diversen verschwörungstheorien :)
      Avatar
      schrieb am 17.01.09 12:55:00
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hallo FredEimer,
      ich sehe das genauso.

      Allerdings muss man sich auch fragem warum die einen Vergleich machen von knapp 20% wenn alles gegen Frick spricht,oder?:confused:

      Was mich stutzig macht, dass in den ganzen Newslettern immer geworben wird, dass man klagen kann, aber keiner davon berichtet, ob überhauptet jemand Erfolg hatte.

      Bis jetzt die Börse Online berichtet hat, dass die Klagen nicht erfolgreich sind...wird auf jeden Fall spannend bleiben.

      Beste Grüße
      Koehli
      Avatar
      schrieb am 18.01.09 15:39:52
      Beitrag Nr. 29 ()
      Bundesverfassungsgericht entscheidet gegen Herrn Frick




      Mit Beschluss vom 04. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Frick´s Verfassungsbeschwerde gegen die Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht zur Entscheidung angenommen wird (2 BvR 1043/08). Die Entscheidung ist unanfechtbar und eine Akteneinsicht für die Geschädigten nun uneingeschränkt möglich.

      http://www.bundesverfassungsgericht.de/.../rk20081204_2bvr10…

      BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

      - 2 BvR 1043/08 -

      In dem Verfahren
      über
      die Verfassungsbeschwerde
      des Herrn Frick

      - Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,
      Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn - gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 - 514 AR 1/07 -

      hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

      die Richter Broß,
      Di Fabio
      und Landau

      gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

      Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

      Gründe:
      I.
      1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.


      21. Die Staatsanwaltschaft Berlin führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der strafbaren Marktmanipulation ( 38 Abs. 2 i.V.m. 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz ). Der Beschwerdeführer bietet über eine entgeltliche E-Mail-Hotline und auf Seminaren Börseninformationen und Empfehlungen zum Erwerb von Aktien an. Ihm wird vorgeworfen, die Börsenkurse geringwertiger Aktien durch falsche Angaben in seinen Kaufempfehlungen in die Höhe getrieben zu haben, bevor sie dann aufgrund von Geschäftsberichten der betroffenen Gesellschaften eingebrochen seien. Als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens habe der Beschwerdeführer Aktien der von ihm empfohlenen Gesellschaften vor der jeweiligen Empfehlung bei einer deutschen Privatbank eingeliefert und vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen.

      3Das Amtsgericht Tiergarten ordnete mit Beschluss vom 26. September 2007 wegen der Empfehlung dreier Gesellschaften den dinglichen Arrest in Höhe von rund 27,1 Mio. Euro in das Vermögen des mauritischen Unternehmens an. Wegen der Empfehlung weiterer Gesellschaften wurde der Arrest später auf etwa 45,6 Mio. Euro erhöht. Aufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft wurden rund 38,7 Mio. Euro sichergestellt.

      42. Die Antragsteller im Ausgangsverfahren, die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hatten, beantragten Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von 406e StPO. Sie behaupteten, sie hätten im Jahr 2007 aufgrund einer Kaufempfehlung im Börsendienst des Beschwerdeführers Aktien der S... Corp., einer der in der Arrestanordnung genannten Gesellschaften, gekauft und knapp vier Monate später mit einem Verlust von etwa 47.000 Euro wieder verkauft. Ihnen stehe deswegen ein Schadensersatzanspruch gegen den Beschwerdeführer zu. Zur Vorbereitung einer entsprechenden Klage hätten sie ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte.

      53. Nachdem die Staatsanwaltschaft den Antrag abgelehnt hatte, ordnete das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 20. Mai 2008 an, den Antragstellern zu Händen eines Rechtsanwalts Einsicht in bestimmte Aktenbestandteile zu gewähren. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Antragsteller seien Verletzte im Sinne des 406e StPO. Zwar werde dem Beschwerdeführer keine Tat zur Last gelegt, bei der die verletzte Strafnorm die Antragsteller unmittelbar schütze. 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) bezwecke nicht den Schutz von Anlegern. Die Tatbestandsvoraussetzungen der 263, 264a StGB seien hier nicht erfüllt. Die Antragsteller hätten jedoch gegen den Beschwerdeführer einen Schadensersatzanspruch aus 826 BGB. Auch ein solcher zivilrechtlicher Anspruch sei geeignet, die Stellung als Verletzter im Sinne von 406e StPO zu begründen. Der Begriff des Verletzten sei normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen. Die Funktion des Akteneinsichtsrechts des Verletzten bestehe primär darin, diesem die Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche zu ermöglichen. Der Verletztenbegriff des 406e StPO stehe daher dem weiten Begriff des Verletzten in 403 StPO zum Adhäsionsverfahren am nächsten. Es wäre sinnwidrig, dem in diesem Sinne Verletzten zu gestatten, Schadensersatzansprüche im Strafverfahren durch einen Adhäsionsantrag geltend zu machen, ihm die vorgängige Prüfung dieser Ansprüche durch Akteneinsicht jedoch zu verwehren.

      6Die Antragsteller hätten ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sie deliktische Schadensersatzansprüche ohne Einsicht in die Ermittlungsakte praktisch nicht substantiieren könnten. Aus den bisherigen Ermittlungen ergebe sich ein hoher Verdachtsgrad gegen den Beschwerdeführer. Zwar berge die Gewährung von Akteneinsicht auch ein Missbrauchspotential durch eine unzulässige Verwendung der erhaltenen Informationen. Hier fehlten jedoch genügende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Antragstellervertreters.

      7Die Akteneinsicht sei nicht auf diejenigen Aktenbestandteile zu beschränken, die die Aktien der Gesellschaft betreffen, welche die Antragsteller erworben hätten. Im Rahmen einer straf- wie auch zivilprozessualen Beweiswürdigung sei von Belang, ob der mutmaßliche Täter einmal oder mehrfach ähnlich gehandelt habe. Daher sei die Gewährung von Akteneinsicht auch hinsichtlich der Aktenbestandteile mit Informationen zu den übrigen zwölf Gesellschaften geboten.

      84. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ordnete mit Beschluss vom 2. Juni 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung an, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

      95. Die Antragsteller des Ausgangsverfahrens nahmen ihren Antrag auf Akteneinsicht anschließend zurück. Es haben sich seither weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet, die Schadensersatzansprüche gegen den Beschwerdeführer geltend machen und ebenfalls Akteneinsicht beantragt haben.

      II.
      10Mit der am 27. Mai 2008 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, und von Art. 3 Abs. 1 GG.

      11Die Gewährung von Akteneinsicht sei ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung. Die von der Einsichtsgewährung umfassten BaFin-Berichte enthielten Angaben zur Person, Tätigkeit und Geschäftsbeziehungen des Beschwerdeführers. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des 406e StPO sei objektiv willkürlich. Die Auffassung des Landgerichts, die Geltendmachung bloß zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche reiche für die Verletzteneigenschaft im Sinne des 406e StPO aus, sei nicht haltbar. Die Verletzteneigenschaft setze vielmehr einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Strafrechtsnorm und der das Akteneinsichtsrecht eröffnenden Verletzung voraus. Die Verletzung einer lediglich Allgemeingüter schützenden Strafrechtsnorm könne nicht zur Verletzteneigenschaft in diesem Sinne führen.

      12Das Landgericht habe außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Es habe sowohl bei der Bejahung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht als auch bei der sich hieran anschließenden Interessenabwägung die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Der Beschluss des Landgerichts enthalte keine konkreten Feststellungen zur Erforderlichkeit der Akteneinsicht. Die Antragsteller hätten im Verfahren zur Akteneinsicht den behaupteten Anspruch aus 826 BGB bereits detailliert mit umfangreichen Anlagen untermauert. Das Landgericht habe jedoch nicht begründet, warum ihnen auf dieser Basis nicht bereits eine Klage möglich sei. Das Landgericht habe zudem die Interessen der Antragsteller und die des Beschwerdeführers mit unterschiedlich strengen Maßstäben gemessen. Die Dringlichkeit des Interesses an der Akteneinsicht sei mit nur allgemeinen Erwägungen begründet worden, ohne zu erörtern, ob diese auch konkret im Fall des Beschwerdeführers zutreffen. Während das Landgericht für die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten durch den Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte gefordert habe, habe es die Gefahr eines Missbrauchs der Akteneinsicht durch die Antragsteller nur bei Vorliegen genügender tatsächlicher Anhaltspunkte berücksichtigen wollen. Selbst wenn man annähme, dass die Antragsteller überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hätten, müsse sich dies jedoch auf die Aktenteile beschränken, welche die Firma S... Corp. beträfen. Die Einsicht in die Aktenteile zu den weiteren Gesellschaften sei zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Antragsteller weder geeignet noch erforderlich.

      III.
      13Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

      14Die Annahmevoraussetzungen des 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

      151. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar weiterhin zulässig. Das Rechtsschutzinteresse ist nicht entfallen, obwohl die Antragsteller des Ausgangsverfahrens ihren Antrag auf Akteneinsicht inzwischen zurückgenommen haben und der Beschwerdeführer daher durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr unmittelbar beschwert ist. Das Rechtsschutzinteresse besteht fort, wenn wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts eine Wiederholungsgefahr für die grundrechtliche Beeinträchtigung besteht (vgl. BVerfGE 69, 257 ; 81, 208 ). Es haben sich zahlreiche weitere mutmaßliche Geschädigte gemeldet, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auf derselben Grundlage wie die Antragsteller des Ausgangsverfahrens geltend machen und deswegen Akteneinsicht beantragt haben. Es ist daher zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Berlin über weitere Anträge auf Akteneinsicht zu entscheiden haben werden und sich damit die umstrittene Frage zur Auslegung von 406e StPO in einem anderen Verfahren erneut stellen wird.

      162. Die Entscheidung des Landgerichts zur Gewährung der Akteneinsicht ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob die angegriffene Entscheidung des Landgerichts mit der Verfassung vereinbar ist, ist das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses Recht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ; 80, 367 ). Einschränkungen dieser Befugnis bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; sie dürfen nicht weiter gehen als zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 78, 77 ).

      17Die Gewährung von Akteneinsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Personen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2006 - 2 BvR 67/06 -, NJW 2007, S. 1052). Die Auslegung und Anwendung des 406e StPO hat sich daher an Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 ). Da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, fachgerichtliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ist Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung allein, ob bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht grundrechtliche Positionen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2006 - 2 BvR 2388/06 -, NJW 2007, S. 1052 ).

      183. Die Anwendung von 406e StPO durch das Landgericht verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Weder sind durch das Grundgesetz vorgegebene verfassungsrechtliche Maßstäbe verkannt worden, noch stellt die Gewährung von Akteneinsicht eine unverhältnismäßige und damit sachwidrige Maßnahme dar. Die Auslegung des Begriffs des „Verletzten“, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält sich innerhalb der Grenzen, welche das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung der Auslegung von 406e StPO setzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht auch den Geschädigten als Verletzten im Sinne von 406e StPO einordnet, der aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nur einen zivilrechtlichen Anspruch aus 826 BGB geltend machen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 742/02 -, NJW 2003, S. 501 ). Der Umstand, dass der Tatverdacht sich nur auf Strafrechtsnormen bezieht, die nicht speziell dem Schutz der Individualinteressen der Antragsteller dienen, zwingt nicht von Verfassungs wegen zu einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft.

      19a) Der Gesetzgeber hat bei der Neugestaltung der formellen Verletztenbeteiligung am Strafverfahren durch Einführung der 406d bis 406g StPO - wie bereits im geltenden Recht - von einer Bestimmung des Verletztenbegriffs abgesehen (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 16). Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass es nach weitgehend anerkannter Ansicht einen einheitlichen Verletztenbegriff im Strafverfahrensrecht nicht gebe, sondern dieser aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen sei (a.a.O.). Bei unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten namentlich zu 172 StPO hätten sich im Ergebnis die Auffassungen so angenähert, dass in einem großen Kernbereich in der Praxis weitgehende Übereinstimmung bestehe, wer als Verletzter anzusehen sei; die nähere Bestimmung des Verletzten in Grenzbereichen solle der Rechtsprechung überlassen bleiben (a.a.O.).

      20b) Teile der Rechtsprechung und Literatur setzen den Verletztenbegriff in den 406d ff. StPO mit dem Verletztenbegriff gleich, der in 172 StPO die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren begründet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Mai 1988 - 2 VAs 3/88 -, StV 1988, S. 332; LG Stralsund, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 22 Qs 475/04 -, juris; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, vor 406d Rn. 2; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, 172 Rn. 54; Schöch, in: AK-StPO, 1996, vor 406d Rn. 9). Diese Gleichsetzung führt zu einer engeren Auslegung des Verletztenbegriffs. Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht sollen danach nur dem zustehen, der durch die behauptete Tat - ihre tatsächliche Begehung unterstellt - unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (Meyer-Goßner, a.a.O.; ders., 172 Rn. 9; LG Mühlhausen, Beschluss vom 26. September 2005 - 9 Qs 21/05 -, wistra 2006, S. 76; LG Stralsund, a.a.O.). Anstelle der Unmittelbarkeit der Rechtsverletzung wird zum Teil auch auf den Schutzbereich der verletzten Strafrechtsnorm abgestellt. Verletzter im Sinne der 406d ff. StPO soll demnach nur sein, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient (Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008, vor 406d Rn. 11; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, 406d Rn. 2; Velten, in: Systematischer Kommentar zur StPO, Stand: Februar 2008, vor 406d - 406h Rn. 5; Schöch, a.a.O., vor 406d Rn. 10).

      21c) Nach einem weiteren Verständnis des Verletztenbegriffs in 406d ff. StPO, den auch das Landgericht in der hier angegriffenen Entscheidung vertritt, erfasst der Begriff darüber hinaus auch den Verletzten im Sinne des Adhäsionsverfahrens nach 403 StPO, da die Vorschriften über die Befugnisse des Verletzten ihrem Zweck nach der Wahrnehmung vielfältiger rechtlich geschützter Interessen dienten und daher der Verletzte einer Straftat im weitesten Sinne gemeint sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Oktober 1987 - 2 VAs 17/87 -, NJW 1988, S. 3275 ; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, vor 406d Rn. 2; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, VBem 406d - 406h Rn. 1; Otto, GA 1989, S. 289 ). Nach diesem weiteren Begriff des 403 StPO soll Verletzter auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte sein, so etwa der zivilrechtlich Anspruchsberechtigte aus den 844, 845 BGB bei einem Tötungsdelikt (Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2001, 403 Rn. 1; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, 403 Rn. 5; Stöckel, in: KMR-Kommentar zur StPO, Stand: April 2008, 403 Rn. 1; Kurth, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl. 2001, 403 Rn. 2).

      22d) Vor allem der systematische und funktionale Zusammenhang des Akteneinsichtsrechts nach 406e StPO mit dem Adhäsionsverfahren rechtfertigt die hier vom Landgericht zugrunde gelegte weite Auslegung des Verletztenbegriffs. Das berechtigte Interesse daran, zur Prüfung von Ansprüchen, die im Adhäsionsverfahren verfolgt werden könnten, auch Einsicht in die Strafakte zu nehmen, spricht für eine einheitliche Auslegung des Verletztenbegriffs in 403 StPO und 406e StPO. Ein Adhäsionsantrag wird sinnvollerweise durch Akteneinsicht vorbereitet werden. Dies gilt aber ebenso für den Geschädigten, dem Ansprüche aus einem auch strafrechtlich relevanten Verhalten entstanden sein könnten und der diese Ansprüche vor den Zivilgerichten statt im Adhäsionsverfahren verfolgen will. Es entspricht daher der Wertung des Gesetzgebers, der durch das Adhäsionsverfahren dem Verletzten in diesem weiten Sinne eine eigene verfahrensrechtliche Position im Strafverfahren eingeräumt hat, die Wahrnehmung der Verletztenrechte auch durch Akteneinsicht zu unterstützen. Der Gesetzgeber verfolgte mit Einführung der 406d ff. StPO die Absicht, insbesondere die Ersatzmöglichkeiten des Verletzten bei materiellen Schäden zu verbessern (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Der damit einhergehende Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung ist durch den Zweck, die rechtlichen Interessen des Verletzten im Strafverfahren zu schützen, gerechtfertigt und durch die tatbestandlichen Voraussetzungen des 406e StPO und das dort geregelte Verfahren, insbesondere durch die gebotene sorgfältige Abwägung der gegenläufigen Interessen ausreichend beschränkt.

      23Im vorliegenden Fall ist der Zusammenhang der geltend gemachten deliktischen Ansprüche mit dem Verdacht der strafbaren Marktmanipulation, der dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, so eng, dass das Landgericht bei Anwendung dieses weiteren Verletztenbegriffs die Antragsteller als Verletzte einordnen konnte. Das strafbare Verhalten, dessen der Beschwerdeführer verdächtigt wird, hätte, falls es vorliegt, nach den Feststellungen des Landgerichts auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs erfüllt.

      244. Auch die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers mit dem Verletzteninteresse an der Akteneinsicht, die das Landgericht hier vorgenommen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Verfolgung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche ein schutzwürdiges Interesse des Verletzten einer Straftat, das zu Akteneinsicht über einen Rechtsanwalt nach 406e Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt (vgl. BTDrucks 10/5305, S. 8). Zu den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers als Beschuldigten zählt dagegen sein Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Daten. Einer Akteneinsicht steht dieses Interesse allerdings nur dann entgegen, wenn es das Informationsinteresse der Verletzten überwiegt. Dies tut es nicht generell. Vielmehr hat das Gericht oder die Behörde, die über die Akteneinsicht entscheidet, die gegenläufigen Interessen von Verletztem und Beschuldigten gegeneinander abzuwägen, um hierdurch festzustellen, welchem Interesse im Einzelfall der Vorrang gebührt. Eine solche Abwägung hat das Landgericht hier vorgenommen. Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Abwägung zugunsten der Verletzten ausging. Das Landgericht konnte dem qualifiziert dargelegten Interesse an der Akteneinsicht, um erhebliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, größeres Gewicht beimessen als den Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers, gegen den ein hoher Verdachtsgrad einer Straftat besteht. Es hält sich auch im Rahmen einer zulässigen Abwägung, dass das Landgericht die Akteneinsicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche für erforderlich hielt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs bereits substantiiert zu ihren Schadensersatzansprüchen vorgetragen haben. Ob die Antragsteller aus anderen Quellen als der Ermittlungsakte ohne weiteres alle erforderlichen Informationen erhalten können, um ihre Ansprüche durch den Instanzenzug geltend zu machen, ergibt sich daraus noch nicht. Auch kann die Akteneinsicht erforderlich sein, um sich über das Nichtvorliegen von Umständen zu vergewissern, die einem scheinbar bereits schlüssigen Anspruch entgegenstehen könnten.

      25Auch der Umfang der gewährten Einsichtnahme begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Landgerichts, den Antragstellern auch Einsicht in die Teile der Akten zu gewähren, die weitere Gesellschaften betreffen, von denen sie keine Aktien erworben haben, verkennt nicht das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an einer Geheimhaltung seiner Daten. Die Erwägung, dass auch im Rahmen der zivilprozessualen Beweiswürdigung von Belang sei, ob der mutmaßliche Täter mehrfach ähnlich gehandelt habe, rechtfertigt die Gewährung der umfassenden Akteneinsicht. Der beauftragte Rechtsanwalt, durch den Akteneinsicht genommen wird, steht im Übrigen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, seinen Mandanten nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind.

      265. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

      27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

      Broß Di Fabio Landau
      Avatar
      schrieb am 18.01.09 16:11:56
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.394.789 von FredEimer am 17.01.09 11:11:33Ja logisch ist das IMO so und ich verstehe bis heute nicht, warum dieser User "gass" solange sein Unwesen auf WO treiben und Werbung machen durfte für diese E-Mail-Adresse, die offfensichtlich nur den einzigen Zweck hatte, Geschädigten einzureden, sie hätten keine Chance, seien ohnehin selbst Schuld und die eigentlichen bösen Abzocker seien die ganz, ganz bösen Anwälte, Frick natürlich nicht.
      Avatar
      schrieb am 18.01.09 16:21:50
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.398.520 von sunbeamer am 18.01.09 16:11:56Und anderweitige Postings werden gelöscht oder deren User gesperrt...;)
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 17:55:45
      Beitrag Nr. 32 ()
      Hallo Leute,

      ich habe soeben Neuigkeiten von Frick gelesen. Auch hier steht, dass man jetzt Akteneinsicht hat. Ebenfalls das keine Klagen bisher mehr erfolgreich waren. Wer mehr Infos hat, bitte an mich Boardmail.

      Hier der Link:

      http://www.graumarktinfo.de/gm/aktuell/vorgericht/:Markus-Fr…
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 17:56:38
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert.
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 17:58:45
      Beitrag Nr. 34 ()
      Das müsste Ihr euch anhören....das ist nicht zu glauben...:D:laugh::laugh::laugh:

      http://www.markus-frick.de/web/frick-tv/?chid=3&clpid=45
      Avatar
      schrieb am 27.01.09 11:02:02
      Beitrag Nr. 35 ()
      Avatar
      schrieb am 27.01.09 14:20:22
      Beitrag Nr. 36 ()
      Gericht: LG Berlin 14. Große Strafkammer
      Entscheidungsdatum: 20.05.2008
      Aktenzeichen: 514 AR 1/07
      Dokumenttyp: Beschluss
      Quelle:
      Normen: § 403 StPO, § 406e StPO, § 477 Abs 5 StPO, § 38 Abs 2 WpHG, § 8 Abs 1 S 3 Nr 1 WpHG ... mehr



      Leitsatz

      1. Der Begriff des Verletzten ist normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen, nicht einheitlich für alle Normen.
      2. Für das Akteneinsichtsrecht als Verletzter (§ 406e StPO) kommt es primär darauf an, ob dem Antragsteller Schadensersatzansprüche zustehen.
      3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist geeignet, die Stellung als Verletzer im Sinne von § 406e StPO zu begründen.
      4. Bei Kursmanipulation durch Scalping steht einem Geschädigten jedenfalls dann ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, wenn die zur Kursmanipulation gemachten irreführenden Angaben im Rahmen eines für den Geschädigten entgeltlichen Börseninformationsdienstes erfolgten.
      5. Bei mehreren Taten ist dem Verletzten in der Regel Akteneinsicht in die Aktenbestandteile betreffend aller gleichartigen Taten zu gewähren, nicht nur der Tat, bei der er selbst Verletzer ist.
      6. Die Verschwiegenheitspflicht aus § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG steht der Akteneinsicht an Verletzte in BaFin-Berichte nicht grundsätzlich entgegen.
      7. Akteneinsicht an Verletze ist nur möglich, soweit der Beschuldigte bereits Akteneinsicht hatte.

      Orientierungssatz

      Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes: Die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. Juni 2008 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - ausgesetzt.

      Tenor

      Den Antragstellern ist zu Händen einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes Akteneinsicht in folgende Aktenbestandteile zu gewähren:
      - BaFin-Bericht vom 22. Februar 2005 Bl. 149-170 Bd. 4
      - BaFin-Bericht vom 15. August 2007 Bl. 126-148 Bd. 4
      - BaFin-Bericht vom 26. September 2007 Bl. 63-85 Bd. 5
      - Interpol-Anfrage vom 11.September 2007 Bl. 174-178 Bd. 4
      - Zeugenvernehmung Bl. 70-72 Sonderband 1 Finanzermittlungen
      - dinglicher Arrest, Beschluss AG Tiergarten vom 26. September 2007 Bl. 28-30 Sonderband 1 Finanzermittlungen
      - Erweiterung dinglicher Arrest, Beschluss AG Tiergarten vom 1. Oktober 2007 Bl. 76-78 Sonderband 1 Finanzermittlungen
      Soweit in den vorgenannten Aktenbestandteilen Klarnamen (oder sonst die Identifizierung geeignete Angaben) der beteiligten Banken oder der Firmengruppe, die die vom Beschuldigten benutzten mauritischen Unternehmen vermittelt hat, vorhanden sind, sind diese vor der Gewährung von Akteneinsicht zu anonymisieren.
      Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die in diesem den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

      Gründe

      I.
      1
      Die Staatsanwaltschaft führt seit Juni 2007 das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG (Verbot der Marktmanipulation). Ausweislich der auf ihren Antrag ergangenen dinglichen Arreste der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Tiergarten legt sie dem Beschuldigten u. a. Folgendes zur Last:
      2
      Der Beschuldigte betreibe mehrere Börseninformationsdienste, insbesondere eine Email-Hotline, mit denen er sich einen erheblichen Bekanntheitsgrad verschafft habe. Von Oktober 2006 bis Juni 2007 habe er über die von ihm betriebenen Börsendienste die Börsenkurse mehrerer geringwertiger Aktien, die im unregulierten Freiverkehr an deutschen Börsenplätzen gelistet seien, durch Kaufempfehlungen mittels falscher bzw. irreführender Angaben nach oben getrieben. Aus einer Kursanalyse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ergebe sich eine tatsächliche Kurseinwirkung aufgrund seiner Empfehlungen. Aufgrund späterer Geschäftsberichte der betroffenen Gesellschaften seien die Kurse dann eingebrochen.
      3
      Der Beschuldigte habe als Bevollmächtigter eines in Mauritius ansässigen Unternehmens bei einer deutschen Privatbank vor und in der Zeit alsbald nach Beginn der jeweiligen Empfehlung Aktien der von seinen Börseninformationsdiensten empfohlenen Gesellschaften eingeliefert und diese vor dem Zusammenbruch der Kurse verkaufen lassen. Das mauritische Unternehmen sei ihm auf seinen Wunsch von der Privatbank vermittelt worden, nachdem er dieser im September 2006 die Einlieferung von Aktien avisierte, die nicht in sein privates Depot, sondern in ein Depot einer geeigneten Gesellschaft mit Sitz im Ausland gebucht werden sollten.
      4
      Das Bankhaus erstattete am 14. August 2007 eine Geldwäscheverdachtsanzeige beim örtlich zuständigen Landeskriminalamt.
      5
      Mit Beschluss des Amtsgericht Tiergarten vom 26. September 2007 wurde wegen der Empfehlung dreier Gesellschaften der dingliche Arrest in Höhe von rund 27,1 Mio. € in das Vermögen des mauritischen Unternehmens angeordnet, mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 wurde wegen der Empfehlung von zehn weiteren Gesellschaften der dingliche Arrest um rund 18,4 Mio. € auf insgesamt rund 45,6 Mio. € erhöht. Die Beträge stellen die Verkaufserlöse dar (Bruttoprinzip). Die dinglichen Arreste ergingen zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz.
      6
      Aufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 26. September 2007 und vom 1. Oktober 2007 sind rund 38,7 Mio. € sichergestellt.
      II.
      7
      Die Antragstellerin stellte mit Schreiben, eingegangen beim Polizeikommissariat Norden am 15. Juni 2007, Strafanzeige. Dieses Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Aurich an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben, wo auch zahlreiche andere Anzeigen zusammengeführt wurden. Die Anzeigeerstatterin hatte zusammen mit ihrem Ehemann zwischen Mitte Februar 2007 und Ende März 2007 20.000 Aktien einer der drei im ersten dinglichen Arrest angesprochenen Gesellschaften für rund 60 T€ gekauft (Bl. 198-200 Bd. 2) und Anfang Juni 2007 für rund 13 T€ verkauft (Bl. 197 Bd. 2). Für den Börsendienst des Beschuldigten hatte sie am 8. Januar 2007 898 € bezahlt (Bl. 201 Bd. 2).
      8
      Unter dem 14. September 2007 meldete sich für die Antragsteller deren Rechtsanwalt und beantragte Akteneinsicht gemäß § 406e StPO, was er nachfolgend näher begründete. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007 lehnte die Staatsanwaltschaft den Antrag ab. Die Antragsteller seien nicht Verletzte im Sinne von § 406e StPO, weil die Strafvorschriften der Kurs- und Marktpreismanipulation nicht dem unmittelbaren Schutz des einzelnen Anlegers dienten, sondern der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes, also einem überindividuellen Rechtsgut.
      9
      Hiergegen beantragten die Antragsteller am 19. Oktober 2007 gerichtliche Entscheidung, der Antrag ging am 8. November 2007 bei der Kammer ein. Der Beschuldigte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Antragstellervertreter und Verteidiger nahmen umfassend Stellung. Auf Anregung der Kammer haben die Antragsteller ihren ursprünglich unbeschränkt gestellten Antrag auf die im Tenor genannten Aktenbestandteile beschränkt.
      III.
      10
      Der gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 161a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO zulässige Antrag ist, soweit er nicht zurückgenommen wurde, gemäß § 406e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO begründet.
      11
      1. Zwar haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten keine Tat zur Last gelegt wird, bei der die verletzte Strafnorm die Antragsteller unmittelbar schützt:
      12
      a) § 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) ist keine Norm, die den Schutz von Anlegern bezweckt (ausführlich Landgericht Berlin, 5. große Strafkammer, Beschluss vom 8. März 2005, 505 – 11/04, Juris Rn. 13, wistra 2005, 277).
      13
      b) § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) schützt zwar die Adressaten der dort bezeichneten Werbematerialien. Allerdings erfolgte die Werbung des Beschuldigten für die Wertpapiere nicht „im Zusammenhang mit dem Vertrieb“ der Aktien. Bei Aktien kann Vertrieb begrifflich nur vorliegen bei einer Emission (Zeichnung bei Gründung, Kapitalerhöhung, Börsengang). Dies ergibt sich zum einen aus dem Zweck und der Konzeption des § 264a StGB, gerade auch in Abgrenzung zu den Vorschriften des WpHG, zum anderen wäre sonst praktisch jede falsche Ad-hoc-Mitteilung in Bezug auf den börslichen Aktienhandel ein Kapitalanlagebetrug (vgl. BGH, 2. Zivilsenat, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 217/03, Juris Rn. 31).
      14
      Ob sich die Werbemaßnahmen des Beschuldigten – wie es für § 264a StGB erforderlich wäre – an einen unbestimmten Personenkreis richteten oder nur an (wenn auch viele) individuell bestimmte Einzelpersonen, kann daneben offen bleiben.
      15
      c) § 263 StGB (Betrug) schützt zwar die Getäuschten, allerdings ist dieser Tatbestand durch die Handlungen des Beschuldigten nicht erfüllt, weil zwischen Schaden und Bereicherung keine Stoffgleichheit besteht, worauf bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend abgestellt hat.
      16
      2. Darauf kommt es jedoch nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend an. Denn der Begriff des „Verletzten“ ist normspezifisch aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen, nicht einheitlich für alle Normen, in denen er vorkommt.
      17
      Der Begriff des Verletzten findet sich außer bei § 406e StPO (Akteneinsichtsrecht) namentlich bei § 172 Abs. 1 StPO (Klageerzwingungsverfahren), bei § 374 StPO (Privatklageverfahren), bei § 395 StPO (Nebenklage), bei § 403 StPO (Adhäsionsverfahren) sowie bei § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (kein Verfall bei Schadenersatzansprüchen).
      18
      § 406e StPO ist durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 in die StPO eingefügt worden. Zum Begriff des Verletzten ist in den Materialien (Bundestagsdrucksache 10/5305, Seite 16 rechte Spalte unten, Seite 17 linke Spalte oben) ausgeführt:
      19
      „Wie das geltende Recht sieht auch der Entwurf davon ab, den Begriff des Verletzten zu bestimmen. Es ist heute weitgehend anerkannt, dass es einen einheitlichen Verletztenbegriff im Strafverfahrensrecht nicht gibt, sondern dass dieser aus dem jeweiligen Funktionszusammenhang heraus zu bestimmen ist. Dabei haben sich bei unterschiedlichen dogmatischen Ausgangspunkten namentlich zu § 172 im Ergebnis die Auffassungen so angenähert, dass in einem großen Kernbereich in der Praxis weitgehende Übereinstimmung besteht, wer als Verletzter anzusehen ist. Die nähere Bestimmung des Verletzten in Grenzbereichen sollte der Rechtsprechung überlassen bleiben; eine notwendigerweise generalisierende gesetzliche Regelung könnte, wie auch ausländische Regelungen zeigen, zu einer größeren Rechtssicherheit nicht nennenswert beitragen.“
      20
      In diesem Sinne sieht die Kammer den Funktionszusammenhang des Verletztenbegriffs bei § 172 StPO in der Bestimmung der Beschwerde-/Antragsbefugnis und damit insbesondere im Ausschluss der Popularklage. Ähnliches gilt bei der Nebenklage (sowie bei der praktisch bedeutungslosen Privatklage). Bei § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB geht es primär darum, den Beschuldigten vor doppelter Inanspruchnahme zu schützen; er soll zwar keine Vorteile der Tat behalten dürfen, jedoch diese nur einmal, nicht doppelt herausgeben müssen, denn der Verfall ist nach herrschender Meinung keine Nebenstrafe, sondern als quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme (Gewinnabschöpfung) eine Maßnahme eigener Art, die auch gegenüber ohne Schuld handelnden Tätern und unbeteiligten Dritten angewendet werden muss (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 73 Rn. 2). Lediglich als Rechtsreflex wird hierbei der Verletzte davor bewahrt, dass dem Täter möglicherweise die finanziellen Mittel entzogen würden, mit denen er die Schadensersatzansprüche des Verletzten befriedigen könnte. Beim Adhäsionsverfahren soll dem Verletzten ermöglicht werden, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche schon und auf einfache Weise im Strafverfahren geltend zu machen.
      21
      3. In dieser Reihe sieht die Kammer die Funktion des Akteneinsichtsrechts des Verletzten ganz primär darin, diesem die Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche zu ermöglichen (ebenso LG Mannheim, 7. Zivilkammer, Urteil vom 24. November 2006, Juris Leitsatz 2 und Rn. 110). Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem der Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen die Akteneinsicht gewährende Entscheidung des Landgerichts Hildesheim betreffend einen Fall von Insiderhandel stattgebenden Kammerbeschluss (ohne dies näher zu erörtern) anscheinend als selbstverständlich davon aus (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 24. September 2002, 2 BvR 742/02, NJW 2003, 501) .
      22
      Dieser Funktionszusammenhang gilt jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Tat im allerweitesten Sinne den Eigentums- und Vermögensdelikten zuzurechnen ist. Denn häufig kann ein Verletzter eine Zivilklage nur mittels der Erkenntnisse aus der strafprozessualen Akteneinsicht überhaupt substantiieren und Beweis antreten. Nicht immer zwingend, aber bei die Vermögenssphäre berührenden Taten häufig und typischerweise ist dem Verletzten die Substantiierung und Beweisführung ohne vorgängige Akteneinsicht schlechterdings unmöglich. Daraus ergibt sich, dass der Begriff des Verletzten bei § 406e StPO weitestgehend danach abzugrenzen ist, ob derjenige, der seine Verletzteneigenschaft behauptet, durch die Tat – die Erhärtung des Tatverdachts im weiteren Ermittlungsverfahren unterstellt – Schadenersatzansprüche hat. Der Verletztenbegriff ist daher bei § 406e StPO demjenigen bei § 403 StPO am nächsten, während bei § 172 StPO aufgrund der Funktion des Ausschlusses der Popularklage ein engerer, eher am Schutzzweck der Strafnorm orientierter Verletztenbegriff geboten ist (zur Nähe des Verletztenbegriffs in § 406e StPO zu dem in § 403 StPO vgl. die Nachweise bei OLG Karlsruhe, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20. September 1993, Juris Rn. 17, wistra 1993, 353; das OLG Karlsruhe brauchte die Frage nicht zu entscheiden, Juris Rn. 23, tendierte allerdings wohl zu einer eher engen Auslegung, Juris Rn. 22). Es ist allgemein anerkannt, dass der Verletztenbegriff bei § 403 StPO weiter ist als bei § 172 StPO (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. 2007, § 403 Rn. 2). Es wäre aber sinnwidrig, dem in diesem Sinne Verletzten einerseits zu gestatten, Schadenersatzsprüche im Strafverfahren durch einen Adhäsionsantrag geltend zu machen, ihm aber andererseits zu verwehren, vorgängig durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte etwaige Schadenersatzansprüche zu verifizieren und ihm eine Substantiierung zu ermöglichen, zumal ihm nach allgemeiner Meinung das Adhäsionsverfahren wahlweise, also zusätzlich zum gewöhnlichen Zivilprozess zur Verfügung stehen soll und nicht verdrängend an dessen Stelle. Auch kann dem Verletzten in der Regel nicht zugemutet werden, mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das oft lange dauernde Strafverfahren abzuwarten. Schließlich ist die immer wieder zutage tretende Intention des Gesetzgebers, die Beteiligungsmöglichkeiten und Rechte von Opfern in Strafverfahren zu stärken (vgl. z. B. Opferrechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004), mit zu bedenken.
      23
      Soweit der Verletztenbegriff bei § 406e StPO damit an zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und somit nicht mehr unmittelbar am verwirklichten Straftatbestand anknüpft, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Verknüpfung – jedenfalls nach Auffassung des 5. Strafsenats des BGH – auch bei § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB und damit für eine weitere Norm, die den Begriff des Verletzten verwendet, nicht besteht. Aus dem Sinn und Zweck der Verfallsvorschriften ergibt sich hiernach, dass der Anspruch der verletzten Dritten nicht unmittelbar an den verwirklichten Straftatbestand anknüpfen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob eine zwingende innere Verknüpfung zwischen dem aus der Tat erlangten Vorteil und dem ersatzfähigen Schaden eines Dritten besteht (BGH, 5. Strafsenat, Urteil vom 06. Februar 2001, 5 StR 571/00, bei Juris Rn. 34, wistra 2001, 295).
      24
      4. Zwar haben die Antragsteller weder einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 20a WpHG, weil § 20a WpHG kein Schutzgesetz ist (oben 1. a)), noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. v. m. § 264a oder § 263 StGB, weil deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht gegeben sind (oben 1. b)).
      25
      Jedoch haben sie einen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB.
      26
      § 826 BGB ist als Anspruchsgrundlage anerkannt für die persönliche Haftung von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft für vorsätzlich fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen (BGH, 2. Zivilsenat, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 217/03, NJW 2004, 2668) und somit für Fälle des § 38 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. § 20a Abs. 1 Nr. 1 WpHG. Für die Fälle von Kursmanipulation, § 38 Abs. 2 i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG, fehlt bisher, soweit ersichtlich, jegliche zivilrechtliche wie strafrechtliche Rechtsprechung.
      27
      Die Kammer ist der Auffassung, dass die vom BGH entwickelten Grundsätze dazu führen, dass auch in Fällen von Kursmanipulation § 826 BGB Platz greift. Der 2. Zivilsenat hat unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass ein Haftungsausschluss in Fällen betrügerischer oder sittenwidriger Schädigung Dritter mit den Grundsätzen der Rechtsordnung nicht vereinbar wäre (a. a. O. Juris Rn. 43). Der Täter brauche nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reiche es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen oder mindestens billigend in Kauf genommen hat (Juris Rn. 47). Freilich genüge weder der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften als solcher noch der Umstand der Hervorrufung eines Vermögensschadens als solcher für das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Vielmehr müsse sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Allerdings indiziere die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums die Verwerflichkeit, weil ein solches Handeln derart gegen die Mindestanforderungen im Rechtsverkehr auf dem Kapitalmarkt verstoße, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Marktteilnehmern verursachten Vermögensschäden geboten erscheine (Juris Rn. 49). Zu beachten sei dabei im vom BGH entschiedenen Fall gewesen, dass die Täter durch das „Pushen“ der Kurse auch „eigene Zwecke“ verfolgt haben, da sie selbst entsprechende Aktienpakete besessen und mit deren Verkauf den höheren Kurs ausgenutzt und daher zumindest mittelbar selbst profitiert hätten (Juris Rn. 50).
      28
      Nach diesen Grundsätzen ist ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB gegeben. Für die Bejahung der Sittenwidrigkeit sind für die Kammer dabei zwei Umstände von besonderer Bedeutung: Zum einen hat der Beschuldigte durch die eigenen Verkäufe erheblich von seinem Kursbetrug profitiert, was zur Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestandes gar nicht erforderlich wäre, d. h. er hat im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH mit dem Kursbetrug „eigene Zwecke“ verfolgt (zur besonderen Relevanz dieses Merkmals vgl. auch BGH, 11. Zivilsenat, Urteil vom 19. Februar 2008, XI ZR 170/07, Juris Rn. 29). Zum anderen ist der Beschuldigte durch seinen entgeltlichen Börseninformationsdienst mit den Antragstellern eine individuelle privatrechtliche Rechtsbeziehung eingegangen und hat dadurch bei den Antragstellern besonderes Vertrauen erweckt. Es kann offen bleiben, ob bei Geschädigten, die nur durch öffentliche Auftritte des Beschuldigten, z. B. im Fernsehen oder bei öffentlichen Vortragsveranstaltungen, oder durch Kenntnisnahme von den Inhalten des Börseninformationsdienstes, ohne Vertragspartner zu sein, etwa durch Lektüre bei Bekannten oder infolge Weiterleitung der Emails, von seinen Empfehlungen Kenntnis erhalten haben, mangels eines entsprechenden Vertrauensverhältnisses die Sittenwidrigkeit der Schädigung bejaht werden kann. Jedenfalls bei den Vertragspartnern des Börseninformationsdienstes des Beschuldigten, die ihm für seine Ratschläge auch noch ein Entgelt bezahlt haben, kann nach Auffassung der Kammer an der Sittenwidrigkeit der Schädigung und damit an dem Bestehen eines Schadenersatzanspruches aus § 826 BGB kein Zweifel bestehen.
      29
      Die Antragsteller haben durch Vorlage ihres Email-Schriftwechsels mit dem Beschuldigten schließlich auch im Einzelnen dargelegt, dass dessen Empfehlungen im Rahmen seines Börseninformationsdienstes kaufentscheidungsverursachend waren (Bl. 195/196 Bd. 2).
      30
      5. Auch ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB ist geeignet, die Stellung als „Verletzter“ im Sinne von § 406e StPO zu begründen. Die oben unter 3. dargelegten Erwägungen ergeben keine Beschränkung der Herleitung der Verletzteneigenschaft auf bestimmte Anspruchsgrundlagen; sie schließen insbesondere § 826 BGB nicht als geeignete Anspruchsgrundlage aus. Auch das BVerfG (a. a. O. Juris Rn. 45) hat – zwar nur obiter dictum, gleichwohl ausdrücklich – darauf hingewiesen, dass ein Anspruch nach § 826 BGB zur Begründung des Akteneinsichtsrechts nach § 406e StPO in Frage kommt.
      31
      6. Die Gewährung von Akteneinsicht an Verletzte erfordert eine Abwägung der berechtigten Interessen des Verletzten mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen (so bereits § 406e Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 StPO). Dabei ist insbesondere das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten sowie zu bedenken, dass die einmal gewährte Akteneinsicht unter dem Aspekt des Eingriffs in dieses Recht irreversibel ist, während die zunächst verweigerte Gewährung von Akteneinsicht ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen kann. Ferner ist der Verdachtsgrad des Tatverdachts zu berücksichtigen und das Ausmaß einer Missbrauchsgefahr durch diejenigen, zu deren Gunsten die Akteneinsicht anzuordnen wäre.
      32
      Die Kammer lässt sich dabei von folgenden Erwägungen leiten:
      33
      Die Geschädigten einer Tat wie der vorliegenden können deliktische Schadenersatzansprüche ohne Einsicht in die Ermittlungsakte, insbesondere ohne Kenntnis der BaFin-Berichte, die die Kursbeeinflussungseignung der vom Beschuldigten gegebenen Empfehlungen belegen, praktisch nicht substantiieren. Da vertragliche Schadenersatzansprüche gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Abonnementvertrages hinsichtlich des Börseninformationsdienstes äußerst fraglich sind, weil die Sorgfaltspflichten gerade bei Empfehlungen mit offensichtlich spekulativem Charakter nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht überspannt werden dürfen, Empfehlungen grundsätzlich immer einen interpretativen, keinen rein informativen Charakter haben und überdies der Beschuldigte in seinen AGB darauf hingewiesen hat, dass er keine Garantie für Aktualität, Richtigkeit, Angemessenheit und Vollständigkeit übernehme, hängt die halbwegs rechtssichere Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aber vom Vortrag der Voraussetzungen des § 826 BGB ab. Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen ist damit nahezu an die Möglichkeit der Akteneinsicht gekoppelt.
      34
      Aus den bisherigen Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens, namentlich der BaFin-Berichte, der Geldwäscheverdachtsanzeige und der Angaben des Zeugen ... ergibt sich ein hoher Verdachtsgrad, der tendenziell als dringend einzuschätzen ist.
      35
      Die Verletzten haben auch ein nachvollziehbares Interesse an einer baldigen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, ggf. auch durch zivilrechtlichen dinglichen Arrest. Denn nach gesicherter kriminologischer Erkenntnis haben Wirtschaftsstraftäter die Tendenz, erlangte Vermögenswerte beiseite zu schaffen. Der auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnete dingliche Arrest sowie die von ihr ausgebrachten Pfändungen nützen den Antragstellern – jedenfalls bisher – nichts, denn sie sind nicht zur Rückgewinnungshilfe, sondern zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz ergangen. Außerdem ändern sie nichts daran, dass zwischen mehreren Gläubigern grundsätzlich das Prioritätsprinzip gilt, auch zwischen mehreren Verletzten einer Straftat, und es ist bisher keineswegs abzusehen, auf welche Höhe sich die Schadenersatzansprüche der sicherlich zahlreichen Geschädigten letztendlich summieren werden und ob die gepfändeten Forderungen zur Befriedigung aller ausreichen. Schließlich können strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen prinzipiell jederzeit, z. B. auf Antrag des Beschuldigten wegen Unverhältnismäßigkeit infolge Zeitablaufes, aufgehoben werden.
      36
      Schließlich ist die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der das Akteneinsichtsrecht in § 406e StPO nicht davon abhängig gemacht hat, dass ein rechtskräftiges Urteil, auch nur ein erstinstanzliches Urteil, ja nicht einmal eine Anklageschrift vorliegt, auch keinen besonderen Verdachtsgrad oder einen bestimmten Fortschritt des Ermittlungsverfahrens zur Voraussetzung gemacht hat. Nach der Grundintention des Gesetzgebers genügt ein einfacher Tatverdacht in der Regel, um das Akteneinsichtsrecht zu begründen.
      37
      Die Kammer verkennt nicht, dass die Gewährung von Akteneinsicht ein Missbrauchspotential birgt. Der Rechtsanwalt der Antragsteller könnte die erhaltenen Informationen statt nur für die konkreten Antragsteller auch unzulässigerweise für andere Mandanten verwenden oder gar zu Werbezwecken missbrauchen. Der dadurch dem Beschuldigten entstehende Schaden würde durch die diesem zur Seite stehenden Schadenersatzansprüche (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 477 Abs. 5 StPO i. V. m. § 406e Abs. 6 StPO) (vgl. LG Mannheim a. a. O.) nur unzureichend kompensiert werden. Indes fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Antragstellervertreters, der wie der Verteidiger ein Organ der Rechtspflege ist, um den an und für sich überwiegenden Interessen der Antragsteller entgegen zu stehen.
      38
      7. Auch wenn hiernach Akteneinsicht grundsätzlich zu gewähren ist, bedarf es gleichwohl noch einer näheren Bestimmung des Umfangs der Akteneinsicht, denn die vorgenannte Abwägung kann für verschiedene Aktenbestandteile unterschiedlich ausfallen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, welcher Aktenbestandteile ein Verletzter zur Substantiierung seiner Schadenersatzansprüche bedarf und welche Eingriffsintensität in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten von dem Bekanntwerden der jeweiligen Informationen ausgeht und wie tatnah oder tatfern die Informationen im Einzelnen sind.
      39
      Ausgehend vom Zweck der Akteneinsicht, die Substantiierung von deliktischen Schadenersatzansprüchen zu ermöglichen, ist Akteneinsicht nur in diejenigen Bestandteile zu gewähren, die dafür notwendig sind. Dies schließt z. B. die (zahlreichen) Anzeigen anderer Geschädigter aus, die den Antragstellern nicht helfen würden, jedoch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser anderen Geschädigten eingreifen würden, die in ihren Anzeigen häufig insbesondere Kaufdetails nebst Bankverbindungen und Depotinformationen offenbaren. Aber auch die in Umsetzung der dinglichen Arreste getroffenen Pfändungsmaßnahmen und überhaupt die Finanzermittlungen geben Aufschluss über die Vermögenslage des Beschuldigten, die in ihrer Allgemeinheit mit der ihm zur Last gelegten Tat nichts zu tun hat. Hier überwiegt sein Schutzinteresse. Das Problem, für titulierte Ansprüche dann ggf. auch einen Gegenstand für die Zwangsvollstreckung zu finden, ist kein spezielles Problem der Opfer von Straftaten, kein Ausfluss ihrer typischen Beweisnot, sondern das allgemeine Problem eines jeden Gläubigers. Insoweit haben die Antragsteller jedoch ihren Antrag auf Hinweis der Kammer zurückgenommen, so dass es hier letztendlich keiner Entscheidung bedarf.
      40
      Hingegen ist nach Auffassung der Kammer die Akteneinsicht nicht auf diejenigen Aktenbestandteile, insbesondere diejenigen Teile der BaFin-Berichte zu beschränken, die die Aktien derjenigen einen Gesellschaft betreffen, von denen die Antragsteller empfehlungsgemäß gekauft haben, und die Aktenbestandteile mit Informationen hinsichtlich der übrigen zwölf Gesellschaften auszunehmen. Denn im Rahmen einer strafprozessualen Beweiswürdigung ist es selbstredend von Belang, ob der mutmaßliche Täter einmal oder mehrfach ähnlich gehandelt hat. Aus einer Tat können Rückschlüsse auf andere vergleichbare Taten gezogen werden und umgekehrt. Die strafprozessuale Beweiswürdigung setzt eine umfassende Zusammenschau aller Indizien voraus.
      41
      Gleiches gilt jedoch auch für die zivilprozessuale Beweiswürdigung und damit bereits für die Substantiierung in einer Zivilklage. Auch hier kann die Darlegung bzw. der Beweis des Tatbestandes einer Kursmanipulation oder der Sittenwidrigkeit i. S. v. § 826 BGB von der umfassenden Zusammenschau abhängen, häufig wird dies der Fall sein. Es wäre daher vor dem Hintergrund des Zweckes der Akteneinsicht falsch, diese auf nur eine von mehreren gleichartigen Taten zu beschränken. Eine Trennung käme nach Auffassung der Kammer nur dann in Betracht, wenn einem Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren mehrere verschiedenartige, sachlich gänzlich trennbare Vorwürfe gemacht würden; dann hätte der Verletzte einer Tat kein berechtigtes Interesse mehr an der Erlangung von Informationen über die anderen Taten und würde das Datenschutzinteresse des Beschuldigten überwiegen.
      42
      Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Gewährung von Akteneinsicht in die im Tenor genannten Aktenbestandteile geboten.
      43
      Dabei war anzuordnen, die Namen der beteiligten Banken und der in Deutschland ansässigen Firmengruppe, die darauf spezialisiert ist, als Serviceleistung für Geschäftspartner Offshore-Gesellschaften zu gründen und zu betreiben, zu anonymisieren, denn deren Interessen könnten berührt sein und sie sind bisher zur Frage der Akteneinsicht noch nicht angehört worden. Hingegen bedurfte es der Anonymisierung der beiden in Mauritius ansässigen Unternehmen nicht. Diese sind mutmaßliche Tatmittel des Beschuldigten. Es ist nicht ersichtlich, wie deren schutzwürdige Interessen berührt sein könnten.
      44
      8. Soweit unter den Aktenbestandteilen, in denen Akteneinsicht gewährt wird, auch die BaFin-Berichte sind – als für die Antragsteller praktisch bedeutsamster Aktenbestandteil –, steht § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG der Gewährung von Akteneinsicht nicht entgegen.
      45
      Denn diese Verschwiegenheitspflicht stellt zum einen keine absolute Schranke dar, sondern ist im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen auszulegen. So hält beispielsweise Dreyling (in Assmann/Schneider, WpHG, Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 8 Rn. 22) sogar die Veröffentlichung entsprechender Daten für zulässig, wenn eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Nach Auffassung des VG Frankfurt steht § 8 WpHG einer Auskunftserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht grundsätzlich entgegen, vielmehr bedürfe es einer Abwägung im Einzelfall (VG Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008, 7 E 3280/06, Nachricht bei Juris, nicht rechtskräftig).
      46
      Auch hinsichtlich des Steuergeheimnisses (§ 30 AO), das ähnlich § 8 WpHG dem Datenschutz der Betroffenen gilt, ist anerkannt, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz des Strafprozesses (§ 169 GVG) dem Geheimhaltungsschutz des Betroffenen vorgeht (OLG Karlsruhe a. a. O. Juris Rn. 42-48).
      47
      Zum anderen gehört auch die Gewährung von Akteneinsicht an einen Verletzten zu den Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG erlaubt dem BaFin die Weitergabe von Daten an die Strafverfolgungsbehörden und die für Strafsachen zuständigen Gerichte „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“. Was deren Aufgaben sind, bestimmt die StPO. Das fünfte Buch der StPO betreffend die Beteiligung des Verletzten am Verfahren ist ein integraler Bestandteil der StPO. Somit zählen auch das Adhäsionsverfahren und die Akteneinsicht für Verletzte entgegen der Auffassung des Beschuldigten zu den regulären Aufgaben der Strafverfolgungsorgane. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Konsequenz, dass im Falle eines Adhäsionsantrages bei der Frage der Zuerkennung von Schadenersatz, im Gegensatz zur Schuldfrage, BaFin-Berichte nicht gewürdigt werden dürften, der Strafrichter also in einer einheitlichen Entscheidung zwei Beweiswürdigungen auf verschiedener Tatsachengrundlage treffen müsste. Dies liegt nach Auffassung der Kammer fern. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber, soweit er die Übermittlung von Daten vom BaFin an die Strafverfolgungsorgane zuließ, deren Verwendung für Aufgaben nach dem fünften Buch der StPO ausgenommen sehen wollte.
      48
      Stellt § 8 Abs. 1 Satz 4 WpHG hiernach keine absolute Schranke dar, ist der Geheimhaltungsschutz also nur relativ und in der Abwägung zu berücksichtigen. § 8 WpHG hat daher neben § 406e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO keine selbstständige Bedeutung, denn das Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten ist sowieso zu berücksichtigen und ist (vgl. oben 6. und 7.) berücksichtigt worden. § 8 WpHG gibt daher allenfalls einen Hinweis auf die besondere Sensibilität der in den BaFin-Berichten enthaltenen Daten. Diese versteht sich allerdings von selbst. Das Interesse der Antragsteller überwiegt gleichwohl, weil gerade diese Daten zur Substantiierung der Schadenersatzansprüche erforderlich sind. Ohne die BaFin-Datenauswertung ist die Darlegung einer Kursmanipulation und damit die Substantiierung eines deliktischen Schadenersatzanspruches nicht möglich; eine auf andere Aktenbestandteile beschränkte Akteneinsicht wäre für die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen praktisch wertlos.
      49
      9. Die Kammer ist schließlich der Auffassung, dass Akteneinsicht an Verletzte nur gewährt werden kann, soweit der Beschuldigte bereits Akteneinsicht hatte (vgl. LG München I, Beschluss vom 26. Januar 2006, 5 AR 25/05, Juris Orientierungssatz Nr. 3, wistra 2006, 240). Dies ergibt sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und dem Grundsatz der Waffengleichheit. Der Beschuldigte hatte jedoch in die Hauptakte inzwischen unbeschränkte Akteneinsicht und in die Sonderbände Finanzermittlungen jedenfalls soweit, wie die Antragsteller noch Akteneinsicht begehren.
      50
      10. Die Kammer weist die Antragsteller selbst wie ihren Rechtsanwalt vorsorglich auf die Verwendungsbeschränkung gemäß § 477 Abs. 5 i. V. m. § 406e Abs. 6 StPO hin. Die durch die Akteneinsicht erlangten Informationen und Unterlagen dürfen allein für Zwecke der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen allein der Antragsteller verwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwecke oder andere Geschädigte, eine Weitergabe der Daten an andere Personen oder die Werbung mit ihrer Kenntnis ist unzulässig.
      51
      11. Die Kostenentscheidung und die Auslagenentscheidung bezüglich der Antragsteller folgt aus § 473 Abs. 3 i. V. m. 161a Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO. Über die Auslagen des Beschuldigten war nicht zu befinden, weil die Entscheidung aus dessen Sicht nicht verfahrensabschließend ist (§ 464 Abs. 2 StPO).

      http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jpor…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jpor…

      CLLB Rechtsanwälte erwirken Gerichtsentscheid zur Sicherung der Schadensersatzforderung eines Abonnenten München/ Berlin, 8. August 2008. Erneut hat ein Gericht zu Lasten von Markus Frick entschieden. Bereits seit etwa einem Jahr wird der Börsenguru von einer Vielzahl von Privatanlegern auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei den von Frick in seiner email-hotline empfohlenen Unternehmen Star Energy, Stargold Mines und Russoil um erst kurz zuvor umfirmierte Börsenmäntel ohne erprobten Geschäftsbetrieb handelte. Mit Urteil vom 05. Februar 2008 hatte das Landgericht Heidelberg für einen Anleger bereits die Schadensersatzverpflichtung von Frick bestätigt (Az.: 2 O 261/07).

      Mittlerweile deutet außerdem auch alles darauf hin, dass Frick wohl über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft mit Sitz auf Mauritius vor den streitgegenständlichen Empfehlungen in erheblichem Umfang Aktien der von ihm empfohlenen Unternehmen erworben, von den aufgrund seiner Empfehlungen eingetretenen Kurssteigerungen profitiert und die Aktien anschließend, d.h. noch vor dem Kurssturz, mit exorbitanten Gewinnen veräußert hatte (das ergibt sich aus einem Beschluss des LG Berlin vom 20.05.2008, Az.: 514 AR 1/07). Auch dieses massive Eigeninteresse verheimlichte der Börsenguru vor den Abonnenten des Börsenbriefs.

      Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Frick wegen des Verdachts der Marktmanipulation (Az.: 3 Wi Js 1665/07). Im Zuge dieser Ermittlungen wurden bereits über € 40.000.000,- sichergestellt. Dabei handelt es sich um die erzielten Verkaufserlöse. Bemerkenswert ist dabei aber vor allem, dass hier nicht nur die drei Werte Star Energy, Stargold Mines und Russoil eine Rolle spielten, sondern offenbar auch bei zehn weiteren Titeln ähnliche Vorgänge festgestellt wurden. „Deshalb steht zu befürchten, dass der bisher bekannte Sachverhalt nur die Spitze des Eisbergs darstellt“ meint Rechtsanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche geschädigte Anleger vertritt.
      Avatar
      schrieb am 29.01.09 17:33:39
      Beitrag Nr. 37 ()
      bitte lest das mal...weiß jemand, ob hiermit Frick gemeint ist, oder jemand anders??:confused::confused:

      http://www.deluxeblog.de/blog/derinfomant
      Avatar
      schrieb am 30.01.09 11:55:05
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.475.381 von SIhrke am 29.01.09 17:33:39ich denke nicht, das es Frick ist..sieht eher nach Investment24 Herr Otto aus...schaut mal hier:

      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1146669-261-270/i…
      Avatar
      schrieb am 28.02.09 00:00:36
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert.
      Avatar
      schrieb am 28.02.09 13:15:56
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: themenfremder Inhalt
      Avatar
      schrieb am 28.02.09 15:42:54
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 21.04.09 00:09:31
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 21.04.09 10:39:30
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Beschwerde durch Firma liegt w:o vor
      Avatar
      schrieb am 22.04.09 21:38:18
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