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    Einsprüche gegen die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zurücknehmen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.01.09 14:35:52 von
    neuester Beitrag 23.01.09 19:17:41 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.147.716
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      Avatar
      schrieb am 21.01.09 14:35:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      die Spekulationssteuer ab 1999 wurde ja schon vor einiger Zeit vom Bundesverfassungsgericht leider für rechtens erklärt. Was passiert eigentlich mit den Einsprüchen, die man damals gegen seine Steuerbescheide eingelegt hatte. Obwohl die Steuerbescheide damals ja diesen Vorläufigkeitsvermerk wegen der Spekusteuer enthielten, hatte ich trotzdem, bei manchen Bescheiden, noch zusätzlich einen Einspruch eingelegt mit der Beantragung um "Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ... ". Sind die Einsprüche nach der Entscheidung des BVerfGs nun automatisch erledigt und die Bescheide endgültig, oder bleiben die Bescheide so lange offen bis ich die Einsprüche zurücknehme? Ich habe jedenfalls von meinem Finanzamt nie wieder etwas bezüglich der Einsprüche gehört und wurde auch nicht gebeten diese zurückzunehmen. Wenn ich nichts unternehme, bleiben dann die Bescheide ewig offen? Wie habt Ihr es gemacht?

      Vielen Dank im Voraus!

      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 21.01.09 17:13:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Um nicht gegen das Steuerberatungs- und Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen, (und als kleine Denkaufgabe) sei dir das Folgende mitgeteilt:

      Die Antwort findest du in § 165 Abs. 2 S. 3 Abgabenordnung.

      Hier die Quelle: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__165.html
      Avatar
      schrieb am 21.01.09 18:54:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.420.574 von DerStrohmann am 21.01.09 17:13:44Danke Strohmann!

      OK, soweit ich das richtig verstanden habe, klärt der von Dir genannte Paragraph die Sachlage bei Steuerbescheiden mit Vorläufigkeitsvermerk. Was ist aber mit Steuerbescheiden, bei denen zusätzlich noch ein Einspruch mit o.g. Formulierung ("Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts") eingelegt wurde. Gilt dieser Paragraph dann dafür auch? Ich dachte immer, dass auf einen Einspruch letztendlich entweder eine Einspruchsentscheidung oder die Rücknahme des Einspruches erfolgen muß.

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 21.01.09 21:47:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ganz fiese Nummer des Gesetzgebers!

      Die Lösung zu deiner Frage heisst "Allgemeinverfügung" findest du in § 367 Abs. 2b AO ;)

      "nicht abgeholfen" bedeutet hierbei = wenn der Steuerpflichtige gegen das FA "verliert" und eben kein Abhilfebescheid ergeht.

      Die weiteren Rechtsfolgen und Möglichkeiten erschliessen sich dir aus dem Para.
      Avatar
      schrieb am 21.01.09 22:33:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.422.734 von Haraldo78 am 21.01.09 21:47:57Hallo Haraldo78,

      danke. Hab mir den Paragraphen grad mal durchgelesen... Diese Regelung gilt doch nur dann, wenn explizit eine "Allgemeinverfügung" veröffentlicht wurde, oder? Ist denn damals nach dem Urteil des BVerfGs solch eine Allgemeinverfügung in dieser Sache erlassen worden?

      Gruß
      Boersenflieger

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      Avatar
      schrieb am 21.01.09 23:24:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.423.076 von Boersenflieger am 21.01.09 22:33:11Habe hierzu etwas gefunden:

      Allgemeinverfügung
      der obersten Finanzbehörden der Länder
      vom 22. Juli 2008


      "Am 22. Juli 2008 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommen- steuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 22. Juli 2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommen- steuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen..."

      Link: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Ve…

      URL ohne Verlinkung:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Ve…

      .
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 00:03:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.423.342 von Tyme am 21.01.09 23:24:28da gehts aber, soweit ich das richtig sehe, nicht um "private Veräußerungsgeschäfte"...
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 00:53:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.423.462 von Boersenflieger am 22.01.09 00:03:45Sorry, hast Recht:

      die von mir oben genannte Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Zurückweisung der wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (=Zinseinkünfte) eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge.

      Eine Allgemeinverfügung bezüglich privater Veräußerungsgeschäfte habe ich bisher nicht auffinden können.
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 21:52:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi,
      die Wirkung der Vorläufigkeit entfällt nach einer gewissen Zeit, wenn die bisher bestehende Ungewissheit weggefallen ist und auch nach normalen Grundsätzen Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Vgl. § 171 Abs. 8 S. 1 AO.

      Wenn, wie beschrieben, Einspruch eingelegt ist, ist die entsprechende Veranlagung so lange offen, solange nichts passiert.
      Eine Rücknahme würde das Verfahren sosfort beenden. Das Finanzamt ist vorliegend suboptimal organisiert. Sollte besser diese alten Sachen aufgreifen.

      pegru
      Avatar
      schrieb am 22.01.09 22:50:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.431.181 von pegru am 22.01.09 21:52:29Hallo pegru,

      danke! Wenn ich das richtig sehe, ist es für den Einspruchsführer ja eigendlich nur von Vorteil, wenn sich das Finanzamt bezüglich der Einsprüche nicht meldet. Auch wenn die Chancen, dass irgendwann doch noch die Spekusteuer rückwirkend ab 1999 für nichtig erklärt werden würde, sicherlich gegen Null gehen. Allerdings wird mir bei dem Gedanken, dass ein Steuerbescheid bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag offen bleibt auch irgendwie mulmig, da ja der ganze Bescheid offen bleibt. Vielleicht kommt ja das Finanzamt in 30 Jahren und nimmt das Einspruchsverfahren wieder auf, ändert ihn wegen irgendetwas zu Ungunsten des Einspruchsführers und verlangt eine Nachzahlung samt Zinsen für 30 Jahre... :eek: :laugh: Kann so etwas theoretisch, trotz der Regelung, dass man bei Verböserung seinen Einspruch wieder zurücknehmen kann, passieren?

      Gruß
      Boersenflieger
      Avatar
      schrieb am 23.01.09 17:35:50
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi Börsenflieger,
      theoretisch ist alles möglich, auch das Gegenteil.
      Also, Speku-Steuer und 1999 ist gegessen, auch wenn die Hoffnung zuletzt stirbt.
      Mit dem Einspruch bleibt der ganze Bescheid offen. Greift das Finanzamt den Fall irgendwann auf, könnte es rein theoretisch die ganze Schose ( :confused:wie schreibt man das:confused: ) überprüfen.
      Wenn es etwas zu Deinen Ungunsten finden würde, müsste es Dich vor Erlass einer Einspruchsentscheidung darauf hinweisen. Diese sog. Verböserung könnte dann durch Rücknahme vermieden werden.
      Einen kleinen Rat kann ich Dir geben für den Fall, dass Du eine Leiche in 1999 versteckt hast. Rühr Dich erst, wenn 1999 auf jeden Fall verjährt ist. Dann kann das Finanzamt auch außerhalb des Einspruchs nicht mehr nach anderen Vorschriften (z. B. neue Tatsachen, § 173 AO) ändern.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 23.01.09 19:17:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.437.969 von pegru am 23.01.09 17:35:50Also Leichen habe ich keine versteckt, weder im Keller noch in meinen Steuererklärungen. :laugh: Allerdings weiß man ja auch nie so recht, was dem Finanzamt noch so alles einfallen könnte... :(

      Alles in allem gibt es also keinen Grund die Einsprüche von sich aus (jetzt) zurückzunehmen.

      Nochmals besten Dank!

      Gruß
      Boersenflieger


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