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    Änderungen beim Vererben von Immobilienvermögen ab 2009 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.02.09 12:34:31 von
    neuester Beitrag 03.02.09 19:00:53 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.148.029
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      schrieb am 03.02.09 12:34:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      ab 1.1.09 sind zahlreiche Änderungen beim Vererben oder Verschenken von Immobilien zu beachten:

      -Ehepartner erben selbst genutztes Wohneigentum unabhängig vom Wert
      koplett steuerfrei, sie müssen dann aber mind. 10 Jahre darin wohnen bleiben
      -auch Kinder, die weiter im geerbten Haus ihrer Eltern wohnen oder nach deren Tod dort einziehen, zahlen grundsätzlich keine Erbschaftsteuer. Steuerfrei ist allerdings nur eine Wohnfläche von 200 m2, der Rest muss versteuert werden. Und auch sie müssen zehn weitere Jahre im Haus wohnen.

      Jetzt meine Frage: Wenn ein Kind das Haus ihrer Eltern erbt, dort aber nicht wohnt und auch später nicht dort einziehen möchte, muß also Erbschaftsteuer bezahlen.

      Erbe z.B. Haus 150.000,00
      Barvermögen 100.000,00 zus. also 250.000,00

      Freibetrag bei Kinder EUR 400.000,00, also wäre noch Luft von EUR 150.000,00. Sehe ich das richtig so?
      Avatar
      schrieb am 03.02.09 13:06:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.501.130 von Mani2001 am 03.02.09 12:34:31Man sollte aber beachten, dass die ganze Sache wegen der Bewertung der Immobilien überhaupt erst ins Rollen kam. Die erbschaftssteuerliche Bewertung war nämlich verfassungswidrig und hat sich jetzt auch geändert. Insofern stelle ich den Wert des Grundstücks infrage. Der Freibetrag für Kinder ist angehoben worden. Die Rechnung an sich ist deshalbe meiner Meinung nach korrekt.
      Avatar
      schrieb am 03.02.09 13:15:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.501.357 von DerStrohmann am 03.02.09 13:06:25Bei steuerpflichtigen Immobilien wird künftig der Marktwert versteuert. Dieser Marktwert wird nach den neu formulierten Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt.

      Wenn der Erbfall jetzt eintritt, wer ermittelt denn diesen Marktwert?
      Avatar
      schrieb am 03.02.09 13:24:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.501.415 von Mani2001 am 03.02.09 13:15:40also ist es doch für ein Kind völlig egal, ob es in dem geerbten Haus wohnt oder nicht, wenn der Marktwert eines Hauses nicht über EUR 400.000,00 ist und keine weiteren Werte vorhanden sind. Ist das richtig so?
      Avatar
      schrieb am 03.02.09 14:42:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.501.472 von Mani2001 am 03.02.09 13:24:35ich glaube deine fragen sind im steuer forum besser aufgehoben.

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      schrieb am 03.02.09 15:00:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.501.472 von Mani2001 am 03.02.09 13:24:35Freibetrag = steuerlich freigestellter Betrag. Es fällt keine Steuer an, soweit die Bemessungsgrundlage diesen Wert nicht übersteigt. Die Bewertung ergab sich schon immer aus dem BewG, nur die materiellen Vorschriften haben sich eben wegen der BVerfGE geändert. Die Bewertung zum Stichtag und ihre Besteuerung ergibt sich also aus dem Gesetz und wird vom Steuerpflichtigen (mithilfe seines Beraters) erklärt und vom Finanzamt geprüft und veranlagt. So wie immer eigentlich.

      Hier die Gesetze, wenn man schon zu geizig für einen StB/RA ist:

      http://www.gesetze-im-internet.de/bewg/index.html
      http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html
      Avatar
      schrieb am 03.02.09 19:00:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Auch das wird wieder etliche Leute ins steuergünstigere Ausland treiben.
      Ja,ja, je mehr er will - je weniger er bekommt.


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