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    Beutreuungsrückstellung Lebensversicherungsverträge - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.02.09 14:13:22 von
    neuester Beitrag 17.02.09 20:26:16 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.148.357
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      Avatar
      schrieb am 16.02.09 14:13:22
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen.

      Mit gehts um meine Steuer 2008.

      Dort möchte ich gerne eine Betreuungsrückstellung für Lebensversicherungsverträge einbauen.

      Mein Steuerberater sagt, dass diese Rückstellungen in verschiedenen benachtbarten Landkreisen auch schon rausgeflogen sind. Einmal hätte ein Sachbearbeiter sie schon genehmigt, bei der folgenden Betriebsprüfung wurden diese dann aber vom Prüfer rausgenommen.

      Ich habe unser Büro zusammen mit einem Kollegen.
      Dieser ist in einem anderen Landkreis, als wie die Fälle, die mein Steuerberater kennt.

      Bei meinem Kollegen sind diese Rückstellungen vom FA genehmigt wurden, und haben auch einer Betriebsprüfung standgehalten.

      Wie ist jetzt die rechtliche Seite? Wenn Sie bei meinem Kollegen, der im selben Landkreis ist wie ich, die Betriebsprüfung diese Rückstellungen genehmigt, habe ich dann auch einen Rechtsanspruch drauf?
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 14:35:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.068 von Choco2 am 16.02.09 14:13:22Was sind denn bitte schön "Betreuungsrückstellungen für Lebensversicherungsverträge"? Hat das was mit betrieblicher Altersvorsorge zu tun? Kann man das voraussetzen?

      Meistens ist es ja so, dass hier Leute Steuerberatung schnorren wollen, aber der Fall, dass jemand vom StB kommt und sagt: "Der weiß es nicht", weil die Rechtslage möglicherweise noch nicht geklärt ist oder länderspezifisch unterschiedlich gehandhabt wird, und jetzt von einem Internetforum erwartet, dass es hier jemand besser weiß "als wie" dein Steuerberater, ist mir auch noch nicht untergekommen.

      Viel Erfolg trotzdem.

      MfG
      DerStrohmann
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 15:28:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Glaub mir. Ich will keine Steuerberatung schnorren.
      Das was ich dem Steuerberater jedes Jahr für Buchführung und Billanzerstellung überweise, würde keiner als schnorren betrachten.

      Betreuungsrückstellung ist folgendes:

      Ich kriege die Provision für die Lebensversicherung sofort.
      Der Vertrag läuft aber z.B. 30 Jahre lang.
      In der Zeit muss ich ja dann auch mal wieder öfters zum Kunden fahren, ohne dass ich dafür erneut eine Provision kriege.
      Dafür kann man in der Billanz eine Rückstellung bilden.

      Das Ganze ist als praktisch wie eine Abschreibung, nur eben anders rum. Bei der Abschreibung zahle ich etwas gleich, muss es aber über Jahre verteilt in der Steuer angeben.

      Hier kriege ich etwas sofort, muss aber über Jahre verteilt die arbeit leisten. Warum sollte ich das also sofort versteuern müssen, wenn ich im Gegenzug dafür Anschaffungen auch auf den Nutzungszeitraum verteilt abschreiben muss.

      Im Falle der Abschreibung geht es also um die Progression nach oben, bei mir geht es hier um die Progression nach unten.

      Aber ist auch egal.

      Mir gehts ja vielmehr um die Gleichbehandlung mit meinem Kollegen.
      Ob ich daraus etweilige Rechtsansprüche ableiten kann, wenn bei ihm was genehmigt wird, was aber evtl. nicht bei anderen genehmigt wird.
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 16:00:22
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.068 von Choco2 am 16.02.09 14:13:22Mir ist es als Steuerberater auch oft untergekommen, dass die einzelnen Veranlagungen als eine Art Rechtslage hingestellt werden. Da spielt das Glück wohl eher mit.
      "Bei mir ist das durchgegangen, bei mir aber das"

      Wichtiger ist wohl, eine Rechtsauffassung zu vertreten, die auch ein eingefleischter "Jung"-Prüfer vertreten wird. Versuchen kann man alles, durchgehen wird davon auch eine Quote.

      Nur im Rahmen einer mehrjährigen Prüfung wirds ernst. und zählt das, was man erklärt hat, egal ob Steuerberater (wo es stimmen sollte, sonst Haftung) oder selbst ermittelt hat.

      Übrigens schnorren ist gut, ich schnorre so 14 Stunden am Tag. Freizeit gibt es eigentlich keine.
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 16:05:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Kurzversion:

      Ist eigtl. schon vor dem BFH geklärt..
      Die Finanzverwaltung wendet das Urteil aber nicht auf alle Fälle an, (kostet wohl zu viel :laugh: )

      Bedeutet, man "kann" Rückstellung bilden, Finanzamt "kann" bzw. "wird" raussschmeissen, man kann aber auch dagegen klagen..

      Ich würde es aufjedenfall in der Steuererklärung / bzw. in einer Anlage zur Bilanz kenntlich machen falls ich eine Rückstellung bilde, und wie ich sie berechnet habe.


      Quellen:

      OFD Hannover, 15.2.2006, S 2137 - 112 - StO 222/221

      Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2004, XI R 63/03, entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Versicherungen , sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat.

      ---------------


      ABER:



      Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen
      BMF, 28.11.2006, IV B 2 - S 2137 - 73/06

      Der BFH hat mit Urteil vom 28.7.2004, XI R 63/03 (BStBl 2006 II S. 866) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der vom Versicherungsunternehmen Abschlussprovisionen nicht nur für die Vermittlung von Lebensversicherungen, sondern auch für die weitere Betreuung dieser Verträge erhält, für die Verpflichtungen aus der künftigen Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstand zu bilden hat.

      Nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

      Die Bildung einer Rückstellung setzt eine ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten voraus, die den Verpflichteten aus wirtschaftlicher Sicht wesentlich belastet. Ob eine Verpflichtung wesentlich ist, ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung der Verpflichtung für das Unternehmen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl 1995 II S. 742).

      Die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge stellt für den Versicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind.

      Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.


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      Avatar
      schrieb am 16.02.09 16:34:17
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Nachbetreuung der laufenden Lebensversicherungsverträge stellt für den Versicherungsvertreter keine wirtschaftlich wesentlich belastende Verpflichtung dar. Nach dem Abschluss einer Lebensversicherung werden die fälligen Beiträge regelmäßig per Lastschrift bis zur Auszahlung des Vertrages eingezogen, so dass weitere Betreuungsleistungen nur in Ausnahmefällen zu erwarten sind.

      Lustige Auffassung.

      Die sollen das mal auf dem freien Markt so handhaben, dass sie die Kunden nicht weiterbetreuen. Da ist der Bestand schneller weg, als dass der Steuerbescheid fertig ist...
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 17:00:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.587.650 von Choco2 am 16.02.09 15:28:31Hallo, Choco,

      hatte vergessen, dass du aus der Versicherungsbranche kommst. Hatte ich noch nie gehört. Sorry. Solange die Rückstellungen "irgendwann" auch ergebniswirksam aufgelöst werden müssen, sehe ich grundsätzlich kein Problem, sonst bleibt es eben bei der normalen Geltendmachung der Ausgaben bei Abfluss bzw. im jeweiligen VZ. Der Unterschied dürfte nur ein Liquiditäts- und Zinseffekt sein.



      MfG
      DerStrohmann
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 17:12:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dazu kann ich nr sagen, bei mir gings durch.

      Mit der Steuererklärung 2007 und 2006 gabs keine Probleme, dass Finanzamt lies die Rückstellungen durchgehen.

      Allerdings muss ich in den nächsten Jahen auch den Aufwand nachweisen. Pauschal geht es nach Aussage meines Steuerberaters nicht.
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 17:52:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Irgendwann müsst ihr die Rückstellungen doch auch wieder auflösen und dann ist es meißt bitter mit den dafür fälligen Steuernachzahlungen bzw. Verrechnungen. Mit den Rückstellungen verliert man auch oft die Übersicht.

      Versteuert doch den Zufluss im jeweiligen VZ - da habt ihr noch Geld ;) und die Betreuungskosten könnt ihr doch in den folgenden Jahren ganz normal geltend machen.

      Kommt es zur Stornohaftung wird dies doch sowieso mit den laufenden Provisionen verrechnet.

      Den angesprochenen Zinseszinseffekt dürfte man doch bei diesen Zinsen eh vernachlässigen. Und um so mehr der Steuerberater "rechnet" desto teurer wird es doch :rolleyes:

      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 18:04:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      Klar muss man die Rückstellungen auch mal auflösen.

      Aber sowas kann man ins Rentenalter mitnehmen. Also in die Zeit, in die man das Gewerbe ausklingen lässt, und somit wesentlich niedrige STeuersätze hat.

      Ich bin jetzt noch ledig und habe keine Kinder. Da kann sowas durchaus mal Sinn machen.

      Beim Kollegen von mir gings z.B. um die komplette Eigenheimzulage für noch einige Jahre inkl. 2 Kindern.

      Wie ist das jetzt? Wenn die Betriebsprüfung in unserm Landkreis das bei meinem Kollegen durchgehen lässt, kann ich mich dann dadrauf auch berufen?
      Ich bin der Meinung, das hier doch gleiches Recht für alle gelten muss. Die können das doch beim Kollegen nicht durchgehen lassen, und bei mir streichen.
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 18:30:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.588.835 von Choco2 am 16.02.09 18:04:56Die Außenprüfung ist meines Wissens immer nur für den geprüften Sachverhalt und den jeweiligen Steuerpflichtigen bindend. Schon mal von der verbindlichen Zusage gehört?

      §§ 204 ff. AO: http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__204.html

      Eine Außenprüfung ist auch nicht inter omnes bindend wie ein Urteil des BFH, das im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, oder die Rechtsprechung des BVerfG (§ 31 BVerfGG). Bindend ist nur das Gesetz und die Verfassung und mittelbar über Art. 3 I GG Verwaltungsvorschriften.

      Also: FG, BFH, BVerfG.

      Viel Glück weiterhin.


      MfG
      DerStrohmann
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 19:31:32
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.588.429 von DasWarnsignal am 16.02.09 17:12:20Einfache Möglichkeit:
      Über 5 Jahre ratierlich auszahlen lassen, aber mit dem Versicherer einen Zinszatz für nicht ausgezahlte Provision vereinbaren.
      ES fällt keine Stornoreserve an, es besteht kein Provisionshaftungszeitraum. Eigentlich nur Vorteile.

      Gruss Eisen
      Avatar
      schrieb am 16.02.09 23:15:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      Danke @ DerStrohmann

      Genau das wollte ich wissen.

      Hab ich mir fast schon gedacht, dass ich aus der Prüfung von meinem Kollegen keinen Anspruch ableiten kann.

      Mal sehen.
      Wir werden die Rückstellungen jetzt auf alle Fälle mal beantragen. Mal sehen, was als erstes der Finanzbeamte dazu sagt.
      Vielleicht sind die in unserem Landkreis wirklich gändiger.

      Prüfung muss dann erst mal eine kommen.
      Avatar
      schrieb am 17.02.09 20:26:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.590.603 von Choco2 am 16.02.09 23:15:48Hallo Choco,

      es besteht zwar kein Rechtsanspruch aufgrund der Handhabung des Kollegen. Der Nichtanwendungserlass des BMF reicht aber grundsätzlich nur bis zum Einspruchsverfahren.

      Nach unserer Erfahrung ist bei Berufung auf ein (noch aktuelles) Urteil des BFH wie hier, der Nichtanwendungserlass nicht viel wert. Da ein zweites BFH-Urteil die Rechtslage quasi allgemeinverbindlich klären würde, lässt es die Finanzverwaltung regelmäßig nicht auf ein neues finanzgerichtliches Verfahren ankommen. Wenn Du den Betreuungsaufwand dokumentierst, dürfte das m.E. durchgehen.

      Gruß
      Taxadvisor


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