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    SHS Viveon 1:40 (Seite 64)

    eröffnet am 27.03.09 23:36:06 von
    neuester Beitrag 15.04.24 17:56:17 von
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      schrieb am 09.05.13 10:47:30
      Beitrag Nr. 298 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.524.573 von OnlyForMoney am 27.04.13 13:00:13zu denhier angesprochenen Änderungen des grundkapitals:
      bei top 8 handelt es sich um eine sog nominelle kapitalerhöhung nach §§ 207 ff aktg, welche KEINE maßnahme der kapitalbeschaffung darstellt. die aktionäre erhalten hierdurch weder einen vermögenszu- noch abfluss. die nominelle kapitalerhöhung dient dazu, das satzungsmäßig festgelegt grundkapital einem wesentlich größeren gesellschaftsvermögen anzupassen. freies gesellschaftsvermögen, welche als kapitalrücklage in der bilanz eingestellt ist, wird dadurch rechtlich gebunden. das festigt die stellung der gesellschaft am markt, insb. gegenüber kreditgebern, da der ausschüttungsfähige reingewinn des unternehmens (auch) in abhängigkeit zum grundkapital steht (z.b. wegen der notwendigkeit der bildung der gesetzlichen rücklage, § 150 aktg, bevor ausschüttungen erfolgen dürfen; die rücklage aber bemisst nach der höhe des grundkapitals). die tatsache der nominellenkapitalerhöhung ist insofern für mich ein positives zeichen.
      bei top 9 und 10 handelt es sich um die anteilige erhöhung der bisher bewilligten bedingten und genehmigten kapitalerhöhungen, welche sich aus der ausgabe der neuen aktien nach top 8 ergibt. m.E. hat das also keine wirkung auf die kapitalstruktur und ist ein rein "technischer vorgang"
      die einzige echte kapitalmaßnahme stellt die bewilligung zur ausgabe der wandelanleihen dar, mit der die finanzierungmöglichkeiten der gesellschaft erweitert werden. auch kein ungewöhnlicher vorgang.

      viel spannender finde ich insofern die Q1 ergebnisse... hoffe und denke, dass sich die investitionen, welche das ergebnis belastet haben, in der zukunft tatsächlich auszahlen werden. habe bei 18 nachgekauft...
      Avatar
      schrieb am 07.05.13 17:13:17
      Beitrag Nr. 297 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.562.133 von Muckelius am 03.05.13 14:52:11SHS VIVEON AG veröffentlicht Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013

      SHS VIVEON AG / Schlagwort(e): Quartalsergebnis

      07.05.2013 / 11:12

      Corporate News

      SHS VIVEON AG veröffentlicht Geschäftszahlen für das 1. Quartal 2013

      - Steigerung der Umsatzerlöse um 8 Prozent im Vergleich zur Vorjahresperiode

      - Personalkostenanstieg um 41 Prozent aufgrund Umsetzung der Wachstumsstrategie

      - EBITDA belastet durch hohe Investitionen und Personalkosten

      - Konkrete Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung bereits umgesetzt

      - Eigenkapitalquote und Liquidität weiterhin stabil

      München, 07. Mai 2013 - Die SHS VIVEON AG erzielte im ersten Quartal 2013 eine Umsatzsteigerung um 8 Prozent trotz saisonal bedingt schwacher Softwareumsätze zu Jahresbeginn. Jedoch verzeichnete der Konzern bedingt durch zahlreiche Investitionen im Rahmen der Wachstumsstrategie eine erhöhte Kostenstruktur. So stiegen insbesondere die Personalkosten um 41 Prozent sowie die Kosten für die Weiterentwicklung neuer Lösungen. Dies belastete das EBITDA im ersten Quartal, welches mit -718 TEUR deutlich negativ ausfiel. Als konkrete Maßnahmen aus dem schlechten Ergebnis wurde umgehend die Kostenstruktur im operativen wie auch im administrativen Bereich angepasst. Trotz des schwachen Ergebnisses im ersten Quartal verfügt die Gesellschaft weiterhin über eine weiterhin überdurchschnittlich hohe Eigenkapitalquote von 45 Prozent sowie eine sehr gute Liquidität.

      Aufgrund des Wachstums insbesondere im Bereich Professional Services konnte der Konzern ein Umsatzplus von knapp 8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal und damit einen Umsatz von 5.946 TEUR im ersten Quartal 2013 erzielen. Zudem verursachte die Erhöhung der unfertigen Leistungen von 186 TEUR den Aufbau von stillen Reserven, die zum Quartalsabschluss noch nicht in Umsätze gewandelt werden konnten. Zur Erfüllung der Wachstumsstrategie 2015, im Zuge derer eine Umsatzsteigerung von 20 Prozent p.a. auf ca. 50 Mio. EUR Umsatz angestrebt wird, muss das Unternehmen sich konsequent weiterentwickeln:

      Entscheidende Faktoren sind hier der qualifizierte Personalaufbau, Mitarbeiterbindung sowie Innovationskraft im Hinblick auf neue Lösungen und Services im Angebotsportfolio. Diese Investitionen führten jedoch im ersten Quartal zu einer deutlichen Erhöhung der Kostenstruktur. Insbesondere die Personalaufwendungen sind aufgrund des Zuwachses von 73 Mitarbeitern im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 1.485 TEUR und damit um 41 Prozent gestiegen. Ursächlich hierfür war die konsequente Umsetzung der Wachstumsstrategie (CAGR von 20 Prozent). So konnte unter anderem ein hochqualifiziertes Sales-Team vom Wettbewerb mit einmaligen Aufwendungen für Personalberater gewonnen werden. Hinzu kamen weitere Aufwendungen für die Entwicklung der neuen eCommerce-SaaS-Lösungen ProofitBox und BI4eCommerce. In Summe führte dies in Kombination mit einem saisonbedingten schwachen Jahresbeginn zu einem negativen EBITDA in Höhe von -718 TEUR. In der monatlichen Betrachtung zeigt sich, dass das defizitäre Quartalsergebnis in den stark negativen Ergebnissen der beiden ersten Monate (Januar und Februar) generiert wurde. Bereits im März konnte wieder ein positives Ergebnis erzielt werden.

      Für das zweite Quartal 2013 erwartet das Unternehmen ein positives EBITDA. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählen der Abbau von Überkapazitäten sowie eine Sales-Initiative zur Vermarktung der neuen Offerings. Aufgrund des negativen Ergebnisses im ersten Quartal passte das Unternehmen zeitnah seine Kostenstruktur im operativen sowie auch im administrativen Bereich an, um schnellstmöglich den erfolgreichen Kurs der letzten Jahre fortzuführen.

      Trotz des negativen Quartalsergebnisses weist der Konzern, bei einer leicht auf 10.381 TEUR gestiegenen Bilanzsumme, mit 45 Prozent eine weiterhin überdurchschnittliche Eigenkapitalquote sowie eine durch optimiertes Cash Management mit 2.223 TEUR nahezu konstante Liquidität zum Quartalsende im Vergleich zum 31.12.2012 aus.

      'Ich bin der festen Überzeugung, dass die getätigten Investitionen in den signifikanten Aufbau des indirekten und direkten Vertriebes und die Weiterentwicklung unseres Offerings um spezielle Software as a Service (Saas)-Lösungen im eCommerce-Sektor uns mittelfristig als stark wachsendes, führendes Unternehmen im Bereich Customer Management und Big Data positionieren werden und sich der signifikante Aufbau des indirekten und direkten Vertriebes noch in diesem Jahr in erhöhten Softwareumsätzen wiederspiegeln wird.' kommentiert Stefan Gilmozzi, Vorstandsvorsitzender der SHS VIVEON AG.

      Der vollständige Quartalsbericht Q1 2013 der SHS VIVEON AG steht ab dem 07.05.2013 zur Verfügung und kann auf der Website der Gesellschaft abgerufen werden.

      www.shs-viveon.com/de/investor-relations/publikationen.html

      Weitere Informationen:
      SHS VIVEON AG
      Stefan Berndt-von Bülow
      Clarita-Bernhard-Straße 27
      81249 München
      Deutschland
      T +49 89 74 72 57-0
      F +49 89 74 72 57-900
      Investor.Relations@SHS-VIVEON.com
      www.SHS-VIVEON.com



      Die SHS VIVEON AG ist ein international agierender Business- und IT-Lösungsanbieter für Customer Management Lösungen. Das Unternehmen bietet marktführende Expertise im Customer Value und Customer Risk Management. Weitere Kernkompetenzen umfassen: Customer Analytics, Big Data, sowie Business Intelligence und Data Warehouse.

      Die SHS VIVEON AG, mit Sitz in München, ist am M:access der Börse München notiert und mit drei Tochtergesellschaften an sechs Standorten in drei europäischen Ländern präsent: GUARDEAN GmbH (D), SHS VIVEON GmbH (D) und SHS VIVEON Schweiz AG (CH). Mit circa 250 Mitarbeitern und mehr als 200 Kunden in 15 Ländern gehört SHS VIVEON zu Europas führenden Anbietern im Customer Management.

      SHS VIVEON zählt namhafte Unternehmen aus Finanzdienstleistung, Industrie, Handel und Telekommunikation zu seinen Kunden, darunter BayWa, BMW Financial Services, BP, Credit Suisse, Deutsche Telekom, Ingram Micro, Kabel Deutschland, RaabKarcher, o2 Deutschland, Orange, Shell, SüdLeasing, Vodafone und Zalando.

      Mit seinem branchenübergreifenden Know-how im Customer Management unterstützt das Beratungshaus zudem als Partner den bundesweiten Unternehmenswettbewerb 'Deutschlands Kundenchampions(R)' und verleiht in diesem Zusammenhang den Sonderpreis für die kundenorientierteste Bank.

      Weitere Informationen zum Unternehmen: www.The-Customer-Management-Company.com


      Ende der Corporate News

      07.05.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: SHS VIVEON AG
      Clarita-Bernhard-Str. 27
      81249 München
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)89 747-257-0
      Fax: +49 (0)89 747-257-10
      E-Mail: investor.relations@shs-viveon.com
      Internet: www.shs-viveon.com
      ISIN: DE000A0XFWK2
      WKN: A0XFWK
      Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München (m:access), Stuttgart; Frankfurt in Open Market

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      209989 07.05.2013
      Avatar
      schrieb am 03.05.13 14:52:11
      Beitrag Nr. 296 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.530.883 von straßenköter am 29.04.13 11:50:56von gestern:

      SHS VIVEON gibt Veränderungen im Aufsichtsrat bekannt

      SHS VIVEON gibt Veränderungen im Aufsichtsrat bekannt

      DGAP-News: SHS VIVEON AG / Schlagwort(e): Personalie SHS VIVEON gibt Veränderungen im Aufsichtsrat bekannt

      02.05.2013 / 11:24

      Corporate News

      SHS VIVEON gibt Veränderungen im Aufsichtsrat bekannt

      München, 2. Mai 2013 - Herr Dirk Roesing, seit 01. Oktober 2009 Mitglied des Aufsichtsrats der SHS VIVEON AG und Vorsitzender des Aufsichtsrats, hat heute bekanntgegeben, aus persönlichen Gründen sein Mandat als Vorsitzender des Aufsichtsrats zum 31. Mai niederzulegen und zugleich aus dem Aufsichtsrat auszuscheiden. Mit dem Ausscheiden von Herrn Roesing rückt Herr Dr. Gerald Reger als gewähltes Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat der SHS VIVEON AG automatisch nach.

      Der Aufsichtsrat wird voraussichtlich in seiner nächsten regulären Sitzung am 07. Juni 2013 einen neuen Vorsitzenden bestimmen, bis dahin wird das Aufsichtsratsmitglied Herr Prof. Jochen Tschunke als heutiger Stellvertreter den Vorsitz übernehmen.

      Der Aufsichtsrat und der Vorstand bedanken sich bei Herrn Dirk Roesing für sein außerordentliches Engagement und die in den letzten Jahren geleistete Arbeit.

      Weitere Informationen:

      SHS VIVEON AG Stefan Berndt-von Bülow Clarita-Bernhard-Straße 27 81249 München Deutschland T +49 89 74 72 57-0 F +49 89 74 72 57-900 Investor.Relations@SHS-VIVEON.com www.SHS-VIVEON.com

      Die SHS VIVEON AG ist ein international agierender Business- und IT-Lösungsanbieter für Customer Management Lösungen. Das Unternehmen bietet marktführende Expertise im Customer Value und Customer Risk Management. Weitere Kernkompetenzen umfassen: Customer Analytics, Big Data, sowie Business Intelligence und Data Warehouse.

      Die SHS VIVEON AG, mit Sitz in München, ist am M:access der Börse München notiert und mit drei Tochtergesellschaften an sechs Standorten in drei europäischen Ländern präsent: GUARDEAN GmbH (D), SHS VIVEON GmbH (D) und SHS VIVEON Schweiz AG (CH). Mit circa 250 Mitarbeitern und mehr als 200 Kunden in 15 Ländern gehört SHS VIVEON zu Europas führenden Anbietern im Customer Management.

      SHS VIVEON zählt namhafte Unternehmen aus Finanzdienstleistung, Industrie, Handel und Telekommunikation zu seinen Kunden, darunter BayWa, BMW Financial Services, BP, Credit Suisse, Deutsche Telekom, Ingram Micro, Kabel Deutschland, RaabKarcher, o2 Deutschland, Orange, Shell, SüdLeasing, Vodafone und Zalando.

      Mit seinem branchenübergreifenden Know-how im Customer Management unterstützt das Beratungshaus zudem als Partner den bundesweiten Unternehmenswettbewerb 'Deutschlands Kundenchampions(R)' und verleiht in diesem Zusammenhang den Sonderpreis für die kundenorientierteste Bank.

      Weitere Informationen zum Unternehmen: www.The-Customer-Management-Company.com

      Ende der Corporate News

      02.05.2013 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

      Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      Sprache: Deutsch Unternehmen: SHS VIVEON AG Clarita-Bernhard-Str. 27 81249 München Deutschland Telefon: +49 (0)89 747-257-0 Fax: +49 (0)89 747-257-10 E-Mail: investor.relations@shs-viveon.com Internet: www.shs-viveon.com ISIN: DE000A0XFWK2 WKN: A0XFWK Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München (m:access), Stuttgart; Frankfurt in Open Market

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.04.13 11:50:56
      Beitrag Nr. 295 ()
      Interview Börsen Radio (29.04.2013):
      http://www.brn-ag.de/beitrag.php?bid=24346
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.04.13 23:25:51
      Beitrag Nr. 294 ()
      Wenn man sich die SHS VIVEON IR-Präsentation MKK vom 25. April 2013 durchliesst
      http://www.guardean.com/fileadmin/user_upload/SHS/IR/Publika… ,
      wird klarer , dass man die hochgesteckten Umsatzziele bis 2015 nur durch Zukäufe erreichen kann und will.

      Die Angaben zum 1. Quartal 2013

      - Umsatzsteigerung in Q1 gegenüber Vorjahresquartal nur um ca. 7-8 %
      - Anstieg Personalkosten durch Aufbau jedoch um ca. 40 % zum Vorjahresquartal
      - Einmalaufwendungen

      => negatives EBITDA im ersten Quartal (März aber ausgeglichen)

      stimmen mich nachdenklich.
      1 Antwort

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      schrieb am 27.04.13 13:00:13
      Beitrag Nr. 293 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.521.061 von straßenköter am 26.04.13 17:21:19Puuuh, schwere Kost fürs Wochenende...

      Im März 2009 wurde ein ReverseSplit durchgeführt, damit der Kurs nicht dauerhaft im Pennystockbereich angesiedelt ist.

      Nun wieder die Rolle rückwärts mit Zeilen wie:

      (...) Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 1.010.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so dass auf je eine bestehende Stückaktie zusätzlich eine neue Stückaktie entfällt (...) Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 10 wird die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 500.000,00 aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung, die eine Kapitalerhöhung von bis zu EUR 1.010.000,00 und damit bis zur Hälfte des Grundkapitals, das nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln besteht, ersetzt. (...)

      Passend dazu (ganz allgemein): http://www.juraforum.de/gesetze/gmbhg/57c-kapitalerhoehung-a…

      Als Laie fallen mir dazu Argumente aus der jüngsten Vergangenheit ein, in der es hiess, dass man SHWK für Investoren schmackhaft machen wollte.

      Aber dazu müßte erst einmal das Handelsvolumen erhöht werden, bevor sogenannte Profis sich damit auseinandersetzen.

      Ich werde dies bei mir erst einmal sacken lassen.

      Gruß & ein schönes Wochenende
      OnlyForMoney
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.04.13 10:32:47
      Beitrag Nr. 292 ()
      Ich hab jetzt nur gelesen, dass es eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geben soll. Ist noch eine aus Barmitteln angekündigt?
      Avatar
      schrieb am 26.04.13 17:21:19
      Beitrag Nr. 291 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.520.177 von Muckelius am 26.04.13 15:31:55Was ist denn dafür der Hintergrund? Will man etwa eine Übernahme tätigen oder sich Selbstfinanzierungsspielraum einräumen? Den Kurs muss man ja wohl noch nicht billiger machen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.04.13 15:31:55
      Beitrag Nr. 290 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.512.759 von wallfox5771 am 25.04.13 15:58:16aus dem Bundesanzeiger. Man beachte u.a. TOP 8


      SHS VIVEON AG
      München
      – ISIN DE000A0XFWK2 –
      – WKN: A0XFWK –
      Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der
      ordentlichen Hauptversammlung
      am Freitag, den 7. Juni 2013, um 11.00 Uhr
      im PACT Home, Konferenzzentrum, Erika-Mann-Straße 62, 80636 München,
      ein.
      TAGESORDNUNG
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2012, des zusammengefassten Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2012
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 in Höhe von EUR 1.497.972,53 wie folgt zu verwenden:


      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,25 auf jede gewinnberechtigte Stückaktie: EUR 247.970,75


      Gewinnvortrag: EUR 1.250.001,78

      Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar gehaltenen 18.117 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

      Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 10. Juni 2013.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über die Änderung von § 4 der Satzung (Bekanntmachungen)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
      „(1)

      Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.“
      7.

      Beschlussfassung über die Änderung der Aufsichtsratsvergütung und Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2013 und die Folgejahre zu ändern und deswegen § 16 Satz 1 der Satzung wie folgt zu fassen:

      „Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das Geschäftsjahr 2013 und die Folgejahre außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 18.750,00, der Vorsitzende EUR 37.500,00.“

      § 16 Satz 2 (Sitzungsgeld) der Satzung entfällt.
      8.

      Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      a)

      Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG von EUR 1.010.000,00 um EUR 1.010.000,00 auf EUR 2.020.000,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrags von EUR 1.010.000,00 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2012 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Höhe von EUR 3.516.753,20 in Grundkapital. Der Kapitalerhöhung wird der von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt, der von der Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist. Die Kapitalerhöhung wird durchgeführt durch Ausgabe von 1.010.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so dass auf je eine bestehende Stückaktie zusätzlich eine neue Stückaktie entfällt. Die neuen Aktien sind vom Beginn des Geschäftsjahres 2013 an gewinnbezugsberechtigt.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.
      c)

      § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden in Anpassung an die vorstehende Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:
      „(1)

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 2.020.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen zwanzigtausend).
      (2)

      Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.020.000 nennwertlose Stückaktien.“
      9.

      Beschlussfassung über die sich aus der Kapitalerhöhung ergebende Änderung des bedingten Kapitals in § 5 Abs. 6 und Abs. 7 der Satzung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, mit Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses zu TOP 8 der Tagesordnung in das Handelsregister § 5 Abs. 6 Satz 1 und § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung in Anpassung an die unter TOP 8 beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die damit einhergehende automatische Erhöhung des bedingten Kapitals wie folgt neu zu fassen:

      § 5 Abs. 6 Satz 1:
      „Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 158.688,00 durch Ausgabe von bis zu 158.688 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital I).“

      § 5 Abs. 7 Satz 1:
      „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 41.312,00 durch Ausgabe von bis zu 41.312 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital II).“
      10.

      Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende Satzungsänderung

      Durch die unter TOP 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht sich das Grundkapital. Das bestehende genehmigte Kapital soll entsprechend angepasst werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, mit Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses zu TOP 8 der Tagesordnung in das Handelsregister folgenden Beschluss zu fassen:
      a)

      Die in § 5 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Mai 2017, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 500.000,00 durch Ausgabe von bis zu 500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter Ziff. b) beschlossenen neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Juni 2018 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.010.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.010.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,


      soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;


      wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;


      wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.
      c)

      § 5 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst:
      „(3)

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Juni 2018 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.010.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.010.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,


      soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;


      wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;


      wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.“

      Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 10

      Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgesehenen Ausgabebetrag diesen Bericht, der ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und auch im Internet unter http://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversamm… zugänglich ist.

      Er wird jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Kopie zugesandt und auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

      Durch den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 10 wird die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 500.000,00 aufgehoben und durch eine neue fünfjährige Ermächtigung, die eine Kapitalerhöhung von bis zu EUR 1.010.000,00 und damit bis zur Hälfte des Grundkapitals, das nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln besteht, ersetzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, im Rahmen des genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der Aktionäre in nachfolgenden Fällen auszuschließen:


      Der Vorstand soll ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausgleich von Spitzenbeträgen auszuschließen. Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.


      Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile sowie Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenschließen zu können. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen im Rahmen sogenannter „share deals“, d. h. durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen, sowie auf den Erwerb im Rahmen sogenannter „asset deals“, d. h. die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückführen zu können, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel. Um auch in solchen Fällen kurzfristig handlungsfähig zu sein, liegt es im Interesse der Gesellschaft, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sacheinlagen zu erhöhen.


      Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, bei einer Barkapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Der Vorschlag liegt damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung. Das Volumen der Ermächtigung entspricht 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabebetrag der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission vorsieht. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen.

      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre festgelegt.
      11.

      Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines bedingten Kapitals 2013 sowie die entsprechende Änderung der Satzung

      Um der Gesellschaft zukünftig die größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen, soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
      1)

      Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 6. Juni 2018 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren auszugeben und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 400.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Für die Schuldverschreibungen sowie die damit verbundenen Wandlungs- und Optionsrechte können unterschiedliche Laufzeiten vereinbart werden.

      Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären in der Weise eingeräumt, dass die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde.

      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 Prozent-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung auch diejenigen Aktien anzurechnen, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben werden.

      Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile, nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

      Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das unentziehbare Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die bei Wandlung je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der einzelnen Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

      Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen können auch eine Options- oder Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt („Endfälligkeit“) vorsehen.

      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen betragen oder für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen. Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

      Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. Optionsbedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen der Optionsrechte bzw. -pflichten bzw. der Wandelanleihe können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen.

      Anstelle der wertwahrenden Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann nach näherer Bestimmung in den Bedingungen der Options- oder Wandelschuldverschreibungen in allen vorgenannten Fällen auch die Zahlung eines entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder Optionspflichten vorgesehen werden. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu bestimmen.
      2)

      Bedingtes Kapital 2013

      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 400.000,00 durch Ausgabe von bis zu 400.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach Maßgabe der Optionsbedingungen an die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 7. Juni 2013 bis zum 6. Juni 2018 von der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der Optionsscheine bzw. der Wandelschuldverschreibungen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen bzw. zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen benötigt wird. Die aufgrund der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.
      3)

      Satzungsänderung

      § 5 der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt:
      „(4)

      Das Grundkapital ist um bis zu EUR 400.000,00 eingeteilt in bis zu 400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Juni 2013 bis zum 6. Juni 2018 ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. bei Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.“

      Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

      Der Vorstand erstattet gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgesehenen Ausgabebetrag diesen Bericht, der ab der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und auch im Internet unter http://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversamm… zugänglich ist.

      Er wird jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Kopie zugesandt und auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

      Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals 2013 mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 400.000,00 soll die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft erweitern. Dem Vorstand soll vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen der Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnet werden.

      Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 1 i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung abzugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 Abs. 5 AktG).

      Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in den folgenden Fällen auszuschließen:

      Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.

      Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von Inhabern von bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen.

      Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 Prozent des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Dabei werden Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder veräußert werden, sowie Aktien, die aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, auf die vorgenannte 10 Prozent-Grenze angerechnet und vermindern diese entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig.

      Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, kann er sich der Unterstützung durch Experten bedienen. So können die die Emission begleitenden Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch durch ein unabhängiges Kreditinstitut oder einen Sachverständigen kann dies bestätigt werden. Unabhängig von der Prüfung durch den Vorstand kann eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuildung-Verfahrens gewährleistet werden. Bei diesem Verfahren werden die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; jedoch werden einzelne Bedingungen der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen (z.B. Zinssatz und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufverträge festgelegt und so der Gesamtwert der Anleihe marktnah bestimmt. Dies stellt sicher, dass eine wesentliche Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.

      Darüber hinaus haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionsfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierung bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.

      Die Ermächtigung sieht vor, dass für den Wandlungs- bzw. Optionspreis eine bestimmte Berechnungsgrundlage bezüglich des Mindestausgabebetrages vorgegeben wird. Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem in dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis einschließlich des Tages vor der Bekanntmachung der endgültigen Festlegung der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 AktG betragen. Abweichend hiervon kann der Wandlungs- bzw. Optionspreis in den Fällen einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestwandlungs- oder Optionspreises (80 Prozent) liegt. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Durch die Festlegung dieses Mindestbetrages sollen einerseits die Aktionäre vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung geschützt werden, andererseits aber der Vorstand hinreichend Flexibilität für eine optimale Platzierung der Schuldverschreibung am Markt erhalten.
      TEILNAHMEBEDINGUNGEN

      Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

      Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

      Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes (in deutscher oder englischer Sprache) bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angemeldet haben:


      SHS VIVEON AG
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48
      81241 München
      Deutschland
      Telefax: +49 89 889 690 633
      E-Mail: anmeldung@better-orange.de


      Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 17. Mai 2013, 0.00 Uhr, beziehen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes unter oben genannter Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 31. Mai 2013, 24.00 Uhr, zugehen.

      Stimmrechtsvertretung

      Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich.

      Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB).

      Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter http://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversamm… zum Herunterladen zur Verfügung.

      Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:


      SHS VIVEON AG
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48
      81241 München
      Deutschland
      Telefax: +49 89 889 690 655
      E-Mail: shs-viveon@better-orange.de


      Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

      Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter http://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversamm… zum Herunterladen zur Verfügung.

      Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 6. Juni 2013 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

      Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 des Aktiengesetzes sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:


      SHS VIVEON AG
      c/o Better Orange IR & HV AG
      Haidelweg 48
      81241 München
      Deutschland
      Telefax: +49 89 889 690 666
      E-Mail: antraege@better-orange.de


      Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

      Vorbehaltlich den in § 126 Abs. 2 und 3 AktG sowie in § 127 AktG genannten Gründen werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter http://www.shs-viveon.com/de/investor-relations/hauptversamm… veröffentlichen, wenn diese bis spätestens zum Ablauf des 23. Mai 2013, 24.00 Uhr, bei der vorstehenden Anschrift eingehen.



      München, im April 2013

      SHS VIVEON AG

      Der Vorstand
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.04.13 15:58:16
      Beitrag Nr. 289 ()
      Schöne Ralley, es könnte morgen einen schönen dynamischen Kursausbruch geben..
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