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    Veröffentlichungspflichten nach WpHG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.04.09 11:16:38 von
    neuester Beitrag 03.04.09 12:32:59 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.149.476
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      Avatar
      schrieb am 03.04.09 11:16:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es nach dem WpHG diverse Meldepflichten, so z.B. dass Beteiligungen über 3%, 5%, 10% veröffentlicht weden müssen.
      Für welche Börsensegmente gilt diese Vorschrift (Freiverkehr, geregelter Markt etc.).
      Muss der Erwerber dem börsennotierten Unternehmen die Überschreiutng dieser Schwellen mitteilen?
      Avatar
      schrieb am 03.04.09 11:46:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.913.097 von Broker223 am 03.04.09 11:16:38§ 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
      (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Bei Zertifikaten, die Aktien vertreten, trifft die Mitteilungspflicht ausschließlich den Inhaber der Zertifikate. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen Kenntnis hat.
      (1a) Wem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel an einem organisierten Markt 3 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten zustehen, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, hat diesem Emittenten sowie der Bundesanstalt eine Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 1 zu machen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
      (2) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
      Avatar
      schrieb am 03.04.09 12:06:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      =>>Freiverkehr/Entry St. ist kein organisierter Markt i.S.d. WpHG
      Avatar
      schrieb am 03.04.09 12:32:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      danke für das informative posting.
      das bedeutet, dass z.b. im freiverkehr keinerlei meldepflichten bei überschreiten von beteiligungsschwellen bestehen.

      was ist mit den pflichtangeboten?
      gelten diese für die nach dem wphg nicht organisierten märkte?


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