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    Procon Multimedia - Günstig bewertet mit Risiko - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.04.09 16:05:08 von
    neuester Beitrag 04.08.12 01:39:08 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.149.755
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      schrieb am 17.04.09 16:05:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      31 Cents Gewinn je Aktie ergeben ein KGV von 4. Die Auftragslage scheint auch nicht soo schlecht zu sein.Dass keine Dividende gezahlt wird trübt das Bild natürlich ein bisschen. Die Höhe der Verbindlichkeiten stimmt in Zeiten wie diesen nicht sonderlich froh. 70 % der Aktien sind im Besitz der Familie Fielmann.:p

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
      Hamburg
      ISIN: DE0005122006

      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
      Dienstag, den 26. Mai 2009, um 10:00 Uhr,
      in der Hanseatischen Wertpapierbörse,
      Albert-Schäfer-Saal, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg, stattfindenden
      Ordentlichen Hauptversammlung

      ein.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2008, des zusammengefassten Lageberichts der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft und des PROCON-Konzerns für das Geschäftsjahr 2008 mit dem Bericht des Aufsichtsrates und des erläuternden Berichtes des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des HGB (Handelsgesetzbuch)
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2007

      Über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2007 von € 174.756,43 ist noch keine Beschlussfassung der Hauptversammlung erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 von € 174.756,43 auf Rechnung des Geschäftsjahres 2008 vorzutragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2008

      Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008 beträgt € 2.374.652,10. Stimmt die Hauptversammlung dem zu Tagesordnungspunkt 2 unterbreiteten Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zu, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2007 auf Rechnung des Geschäftsjahres 2008 vorzutragen, beträgt der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2008 der Gesellschaft € 2.549.408,53.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2008 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen.
      6.

      Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009

      Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
      a)

      Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009 bestellt.
      b)

      Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet, wird die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.
      7.

      Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Befreiung von Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen nach § 27a WpHG

      Das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz) begründet für Inhaber wesentlicher Beteiligungen unter anderem Mitteilungspflichten über die Ziele des Erwerbs und die Mittelherkunft. Durch dieses Gesetz, welches am 31. Mai 2009 in Kraft treten wird, wird unter anderem § 27a des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) neu eingeführt. Danach sind Meldepflichtige im Sinne von §§ 21 und 22 WpHG, die die Schwelle von 10% der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreichen oder überschreiten unter anderem verpflichtet, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel detailliert offen zu legen. Auch eine Änderung der Ziele ist mitzuteilen.

      Nach § 27a Abs. 3 WpHG kann die Satzung vorsehen, dass die bezeichneten Mitteilungspflichten keine Anwendung finden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, da sich die Verwaltung von der Mitteilung für die Aktionäre und die Gesellschaft keine Vorteile verspricht. Auf diese Weise will sie einen Beitrag zur Entbürokratisierung leisten, der auch die Gesellschaft selbst entlastet und hilft, Kosten zu sparen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:


      § 4 der Satzung wird um einen Abs. 3 mit folgendem Inhalt ergänzt:

      „3.

      § 27a Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) finden keine Anwendung.“
      8.

      Beschlussfassung über Satzungsänderungen bezüglich der Einberufung, Teilnahme und Teilnahmeberechtigung an Hauptversammlungen, bezüglich Mitteilungen sowie bezüglich der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten

      Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie („ARUG“) liegt zum Zeitpunkt der Einberufung als Regierungsentwurf vom 5. November 2008 vor („ARUG-E“). Es ist damit zu rechnen, dass das ARUG noch in der zweiten Jahreshälfte 2009 und damit noch vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft in Kraft tritt.

      Das ARUG-E sieht unter anderem Änderungen der Fristen für die Einberufung und Teilnahmevoraussetzungen an der Hauptversammlung vor und bestimmt zudem, dass Satzungen vorsehen können, dass die Übermittlung von Mitteilungen an Aktionäre durch Kreditinstitute nach §§ 125, 128 Abs. 1 AktG ausschließlich auf den kostengünstigeren Weg der elektronischen Übermittlung beschränkt werden kann.

      Aus Praktikabilitätsgründen und um Unsicherheiten bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung zu vermeiden, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgende Satzungsänderungsbeschlüsse zu fassen:
      a)

      Übermittlung der Mitteilungen
      aa)

      § 8 Abs. 2 wird um folgenden Satz 4 ergänzt:

      „Die Übermittlung der Mitteilungen nach § 125 AktG und § 128 AktG wird auf den Weg der elektronischen Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.“
      bb)

      Der Vorstand wird angewiesen, den vorstehenden Beschluss über die Ergänzung von § 8 Abs. 2 der Satzung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Änderungen von §§ 125, 128 AktG entsprechend dem ARUG-E in Kraft getreten sind.
      b)

      Stimmrechtsvollmacht

      Während bisher nach dem Aktiengesetz eine Vollmacht in Schriftform verlangt werden konnte, sind nach dem ARUG-E zukünftig auch Vollmachten in Textform zu akzeptieren. Ferner haben börsenotierte Gesellschaften zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Vollmachtsnachweises anzubieten. § 8 Abs. 6 der Satzung soll insofern angepasst werden.
      aa)

      § 8 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

      „Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wobei die Gesellschaft zumindest einen elektronischen Weg zur Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung zuzulassen hat. § 135 AktG bleibt unberührt.“
      bb)

      Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 8 Abs. 6 der Satzung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Änderung von § 134 AktG entsprechend dem ARUG-E in Kraft getreten ist.
      c)

      Teilnahme an der Hauptversammlung

      Das ARUG-E regelt die Fristen und Termine im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung neu. Um sicherzustellen, dass die Regelungen der Satzung den gesetzlichen Anforderungen nach Inkrafttreten des ARUG genügen, wird § 8 Abs. 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:
      aa)

      „3. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch das depotführende Institut in Textform zu erfolgen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“
      bb)

      Der Vorstand wird angewiesen, die Neufassung des § 8 Abs. 3 der Satzung erst und nur dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn die Änderungen von §§ 121, 123 AktG entsprechend dem ARUG-E in Kraft getreten sind.

      Teilnahme an der Hauptversammlung, Stellung von Anträgen, Ausübung des Stimmrechts und Veröffentlichung von Unterlagen
      1.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist durch das depotführende Institut auszustellen und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den Beginn des 5. Mai 2009, zu beziehen.

      Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens am siebten Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. bis zum Ablauf des 19. Mai 2009 unter der nachstehenden Adresse in Textform zugehen:

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft

      c/o Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG
      CBD 5 HV
      80311 München
      Telefax: +49 (0) 89/5400-2519
      e-Mail: hauptversammlungen@hvb.de

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese dienen den Aktionären als Ausweis für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts. Stimmkarten werden gegen Vorlage der Eintrittskarten beim Einlass zur Hauptversammlung ausgegeben.
      2.

      Anträge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG (Aktiengesetz), die der Gesellschaft unter folgender Anschrift

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      80637 München
      Fax: +49 89 21027 298
      gegenantraege@haubrok-ce.de

      bis zum Ablauf des 11. Mai 2009 zugehen, werden – sofern sie zugänglich zu machen sind – unverzüglich unter der Internetadresse www.proconag.de veröffentlicht. Unter derselben Internetadresse werden gegebenenfalls auch Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden für die Zwecke der Zugänglichmachung nach §§ 126, 127 AktG (Aktiengesetz) nicht berücksichtigt.
      3.

      Während der Hauptversammlung steht den Aktionären das Recht zu, vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft auf Verlangen Auskunft zu erhalten, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.
      4.

      Das Stimmrecht kann in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist keine besondere Form erforderlich. Die Gesellschaft kann jedoch den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 12, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen i.S.v. § 135 Abs. 9 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, genügt es dabei, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Auf Verlangen wird jeder stimmberechtigten Person ein Formular in Textform für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung übermittelt. Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

      Die Gesellschaft möchte den Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von ihr benannte, an die Weisung der Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung zur Hauptversammlung daher möglichst frühzeitig gemäß den vorstehend genannten Teilnahmebedingungen (Ziffer 1.) erfolgen.

      Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen zu den Punkten der Tagesordnung. Dieses ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist zusammen mit der Eintrittskarte den Stimmrechtsvertretern bis zum Ablauf des 25. Mai 2009 (eingehend) an folgende Anschrift schriftlich oder elektronisch zu senden oder zu faxen:

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft
      c/o Haubrok Corporate Events GmbH
      Landshuter Allee 10
      80637 München
      Fax: +49 89 21027 298
      meldedaten@haubrok-ce.de

      Soweit ein Aktionär von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, muss er diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nur weisungsgemäß abzustimmen.

      Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an können unter www.proconag.de der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 sowie der Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (Handelsgesetzbuch) abgerufen werden. Dies gilt auch für die entsprechenden Unterlagen für das Geschäftsjahr 2007. Alle Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.

      Zusätzliche Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 des WpHG (Wertpapierhandelsgesetz)

      Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 19.828.317,00 und ist eingeteilt in 19.828.317 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem Anteil von je € 1,00 am Grundkapital. Je eine Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt mithin zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.828.317 Stück. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien.



      Hamburg, im April 2009

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft

      Der Vorstand





      Procon steigert Umsatz in 2008 auf 105,3 Mio. EUR / Bruttoergebnis steigt auf 22,3 Mio. EUR

      Hamburg, 1.4.2009

      Die PROCON MultiMedia AG (ISIN: DE0005122006, Prime Standard), ein international führender Full-Service-Anbieter für die technische Ausstattung von Veranstaltungen, Film- und Fernsehproduktionen, konnte im Geschäftsjahr 2008 den Umsatz um 13,4 % steigern und mit 105,3 Mio. EUR den höchsten Umsatz der Unternehmensgeschichte erzielen. Das Bruttoergebnis wurde von 19,9 Mio. EUR auf 22,3 Mio. EUR gesteigert.

      Das Betriebsergebnis liegt im Geschäftsjahr 2008 bei 5,4 Mio. EUR, das Ergebnis vor Steuern bei 2,4 Mio. EUR. Auf Grund der erstmaligen Aktivierung von latenten Steueransprüchen, stieg das Jahresergebnis von 1,9 Mio. EUR auf 6,1 Mio. EUR. Damit liegt das Ergebnis je Aktie bei 0,31 EUR (Vorjahr 0,19 EUR/Aktie).

      Im Geschäftsjahr 2008 konnte im vierten Quartal der Umsatz gegenüber dem vierten Quartal des Vorjahres um 5 % auf 26,7 Mio. EUR gesteigert werden. Das EBITDA des vierten Quartals 2008 beträgt 4,9 Mio. EUR (Vorjahr 4,5 Mio. EUR).

      Obwohl sich bereits ab Mitte des Jahres die ersten Anzeichen der Finanzkrise abzeichneten, ist das Geschäftsjahr 2008 für Procon sehr erfolgreich verlaufen. Eine Aussage über den Verlauf des Jahres 2009 ist auf Grund des gegenwärtigen Marktumfeldes nicht möglich. Der Auftragsbestand zum Jahresende liegt mit 13,0 Mio. EUR über dem des Vorjahres von 11,4 Mio. EUR, allerdings ist die Aussagekraft dieser Größe begrenzt.

      Procon hat im ersten Quartal 2009 unter anderem folgende Projekte betreut: die Echo-Verleihung, die TV-Show "Deutschland sucht den Superstar", die Eröffnung des neuen Hauptgebäudes des Olympic Council of Asia in Kuwait sowie zahlreiche nationale und internationale Messestände, zum Beispiel auf dem internationalen Auto-Salon in Genf. Zur Zeit werden das Filmprojekt "Ghost" sowie der Eurovision Song Contest in Moskau technisch ausgestattet.

      Presse-Kontakt:
      PROCON MultiMedia AG
      Lars Schwarz
      Bredowstraße 34
      22113 Hamburg
      Tel. (040) 670 886 0
      Fax (040) 670 886 399
      aktie@procon.com
      www.proconag.de




      19.3.2009

      Procon erhält Auftrag für den Eurovision Song Contest in Moskau
      Hamburg, 19.3.2009

      Die Procon Gruppe, ein international führender Full-Service-Anbieter für die technische Ausstattung von Veranstaltungen, Film- und Fernsehproduktionen, ist als technischer Dienstleister für den Eurovision Song Contest 2009 in Moskau beauftragt worden. Procon war bereits 2006 in Athen und 2008 in Belgrad für Europas beliebteste TV-Show tätig.

      Zum diesjährigen Eurovision Song Contest schickt Procon 34 Sattelzüge mit technischem Equipment und ein Team aus mehr als 70 Mitarbeitern. Das Auftragsvolumen liegt im siebenstelligen Bereich.

      In der jüngeren Vergangenheit hat Procon unter anderem die Echo-Verleihung in Berlin ausgestattet und ist zur Zeit für die TV-Show "Deutschland sucht den Superstar" tätig.
      Avatar
      schrieb am 08.05.09 11:32:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kleiner Kurssprung ohne Meldung:eek:
      Avatar
      schrieb am 06.06.09 10:42:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      DGAP-News: EBITDA bei leicht rückläufigem Umsatz um 15 % gesteigert
      Leser des Artikels: 89



      PROCON MultiMedia AG / Quartalsergebnis




      26.05.2009

      Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Hamburg, 26. Mai 2009 - Die PROCON MultiMedia AG (ISIN: DE0005122006, Prime
      Standard), ein international führender Full-Service-Anbieter für die
      technische Ausstattung von Veranstaltungen, Film- und Fernsehproduktionen,
      konnte sich trotz eines Umsatzrückgangs von 4,7 % im ersten Quartal 2009
      gut behaupten. Bei einem Umsatz von 20,3 Mio. EUR (Vorjahr 21,3 Mio. EUR)
      konnte das EBITDA von 2,5 Mio. EUR auf 2,9 Mio. EUR gesteigert werden. Das
      EBIT ist mit -0,2 Mio. EUR leicht negativ und liegt damit auf dem Niveau
      des Vorjahres.

      Aufgrund des im vorigen Jahr erstmalig aktivierten Anspruchs aus latenten
      Steuern (Tax Asset) von 1,6 Mio. EUR, wurde im Vorjahr ein
      Quartalsüberschuss von 0,7 Mio. EUR erwirtschaftet. In diesem Jahr wurde
      ein Steueraufwand von 0,2 Mio. EUR verbucht, wodurch das Periodenergebnis
      mit -1,2 Mio. EUR negativ ist. Das Ergebnis je Aktie liegt damit bei -7
      Cent nach 4 Cent im Vorjahr.

      Im ersten Quartal wurden Projekte wie zum Beispiel die Echo-Verleihung in
      Berlin, die Equitana in Essen sowie die Eröffnung der Rhein-Neckar-Arena in
      Sinsheim technisch ausgestattet. Weiterhin hat PROCON jüngst den Eurovision
      Song Contest in Moskau wie auch das Finale von Germany´s next Topmodel
      technisch betreut.


      Presse-Kontakt:
      PROCON MultiMedia AG
      Lars Schwarz
      Bredowstraße 34
      22113 Hamburg
      Tel. (040) 670 886 0
      Fax (040) 670 886 399
      aktie@procon.com
      www.procon.com
      26.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Emittent: PROCON MultiMedia AG
      Bredowstr. 34
      22113 Hamburg
      Deutschland
      Telefon: 040/670 886-0
      Fax: 040/670 61 59
      E-Mail: info@procon-online.de
      Internet: www.procon-online.de
      ISIN: DE0005122006
      WKN: 512200
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr
      in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------




      Autor: EquityStory AG


      © EquityStory AG
      Avatar
      schrieb am 06.06.09 10:43:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 20.10.09 13:38:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      DGAP-WpÜG: Angebot zum Erwerb;

      Zielgesellschaft: PROCON MultiMedia AG; Bieter: MHG Media Holdings GmbH

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ------------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebotes gemäß
      § 10 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes (WpÜG)

      Bieter:

      MHG Media Holdings GmbH

      Breite Straße 27

      D-40213 Düsseldorf

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 61647

      Zielgesellschaft:

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft

      Bredowstraße 34

      D-22113 Hamburg

      ISIN: DE0005122006

      WKN: 512200

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 82202

      Die MHG Media Holdings GmbH hat heute entschieden, den Aktionären der
      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg anzubieten, ihre
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien der PROCON MultiMedia
      Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je
      1,00 EUR (ISIN DE0005122006) im Wege eines freiwilligen öffentlichen
      Übernahmeangebotes zu einem Preis von

      EUR 1,30

      je Aktie in bar und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch
      mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen zu erwerben.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer, das Angebot
      betreffende Informationen erfolgt nach Genehmigung des Angebots durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Internet unter

      http://www.mediaholdings-angebot.de.

      Die Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im
      elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

      Wichtige Information

      Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine
      Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der PROCON
      MultiMedia Aktiengesellschaft oder anderer Wertpapiere dar. Die endgültigen
      Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung
      durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der
      Angebotsunterlage veröffentlicht. Investoren und Inhabern von Aktien der
      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft wird dringend empfohlen, die
      Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot
      stehenden Dokumente nach ihrer Veröffentlichung durch die MHG Holdings GmbH
      zu lesen, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Investoren und
      Inhaber von Aktien der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft können diese
      Dokumente, sobald sie bekannt gemacht worden sind, auf der Internetseite
      http://www.mediaholdings-angebot.de einsehen. Nach ihrer Veröffentlichung
      wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei an einem noch zu
      bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt und Investoren sowie Inhabern von
      Aktien der PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft auf Wunsch kostenlos
      zugesandt.

      Düsseldorf, den 19. Oktober 2009

      MHG Media Holdings GmbH

      Notiert in der Bundesrepublik Deutschland:

      PROCON MultiMedia Aktiengesellschaft

      Regulierter Markt (Prime Standard) in Frankfurt am Main

      XETRA sowie Freiverkehr der Börsen Berlin, Stuttgart, Düsseldorf und
      Hamburg

      Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 19.10.2009
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Zielgesellschaft: Regulierter Markt Frankfurt (Prime Standard);
      Freiverkehr Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Stuttgart

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      Avatar
      schrieb am 23.10.09 13:52:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Weiß da jemand was zu? Heißt das, dass sich Fielmann verabschiedet?
      Oder was hat das für einen Hintergrund?
      Schöne Grüße
      Tscheche, Altaktionär von Procon, der seit Jahren geduldig auf zweistellige Kurse wartet.
      Avatar
      schrieb am 23.10.09 14:13:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Mist - ich kotz gleich:

      20.10.2009 09:47
      US-Konzern will Procon übernehmen
      Hamburg (BoerseGo.de) - Der US-amerikanische MHG-Konzern will über seine deutsche Tochtergesellschaft MHG Media Holdings GmbH den Aktionären des Veranstaltungstechnikanbieter Procon MultiMedia AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmenangebot unterbreiten. Den Aktionären soll offenbar ein Kaufpreis von 1,30 Euro in bar je Aktie angeboten werden.

      Der Procon-Großaktionär Günther Fielmann sowie die Vorstandsmitglieder Morten Carlsson und Christian Möller haben eine unwiderrufliche Verpflichtung zur Annahme eines von der MHG geplanten freiwilligen öffentlichen Übernahmenangebots abgeschlossen, sofern ein Kaufpreis von mindestens 1,30 Euro in bar je Aktie angeboten wird. Dies teilte das Unternehmen mit. Einschließlich der von anderen Mitgliedern vom Familienkreis Fielmann gehaltenen Aktien, die Bestandteil der oben genannten Vereinbarung sind, halten die Herren Fielmann, Carlsson und Möller rund 77,96 Prozent der Aktien an der Procon MultiMedia AG.

      Das geplante Übernahmenangebot wird unter dem Vorbehalt mehrerer Bedingungen stehen, unter anderem der Erteilung behördlicher Genehmigungen bis zum 29. Dezember 2009 und dem Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 80 Prozent. Sollte es nicht zu einem Übernahmenangebot kommen oder sollte MHG weniger als 1,30 Euro je Aktie bieten, haben die Herren Fielmann, Carlsson und Möller ein Verkaufsrecht mit MHG vereinbart, das ebenfalls unter dem Vorbehalt verschiedener Bedingungen steht.

      MHG ist im gleichen Geschäftsfeld tätig wie Procon, jedoch hauptsächlich auf anderen Märkten. Morten Carlsson und Christian Möller wollen ihre Tätigkeit bei Procon auch nach einer Übernahme durch MHG langfristig fortsetzen, so das Unternehmen.
      (© BörseGo AG 2007 - http://www.boerse-go.de, Autor: Baron Oliver, Redakteur
      Avatar
      schrieb am 17.11.09 20:11:08
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.240.590 von Der Tscheche am 23.10.09 14:13:21Würdest du das Angebot anehmen? Habe aus guten Tagen noch ein paar Stücke. Der Verlust ist natürlich riesig, aber das ist in der Überlegung zweitrangig. An Procon störet mich der riesen Schuldenberg. Andererseits könnte ein späterer Squeeze Out mehr einbringen.

      Wäre nett, wenn es dazu ein paar Meinungen gäbe. Schon mal Danke im voraus.
      Avatar
      schrieb am 24.07.12 10:21:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hiermit ist der Thread wieder eröffnet.

      Viele Grüße, Andrea Kummermehr
      Avatar
      schrieb am 24.07.12 14:03:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich hatte Procon-Aktien im Januar 2012 erworben.
      Diese sind per Squeeze-out am 4. Juli 2012 ausgebucht worden.

      Nun hat mir meine Bank, die Commerzbank, eine neue
      Jahressteuerbescheinigung 2011 zugesendet, die um das Ergebnis der
      beschriebenen Procon-Transakion geändert worden ist, obwohl Ankauf und
      Ausbuchung in 2012 erfolgt sind. Auf Nachfrage hat die zuständige
      Fachabteilung behauptet, daß dies so richtig sei, weil der steuerliche
      Zuflußtermin der Tag der Hauptversammlung im Dezember 2011 gewesen sei.

      Hat jemand die gleiche Erfahrung mit diesem Vorgang gemacht? Ärgerlich
      ist dies insbesondere deshalb, weil ich meinen Steuerbescheid für 2011
      schon erhalten habe und das Finanzamt den Steuerbescheid nun ändern
      müßte. Die Commerzbank verlangt außerdem die vorherige Jahressteuerbescheinigung, die Basis des ersetellten Steuerbescheids war, zurück.

      Ich kann nicht glauben, daß die Vorgehensweise der Commerzbank richtig
      ist.
      Avatar
      schrieb am 24.07.12 15:08:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      Frag mal hier im Thread nach (Kennst Du vermutlich):
      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/424302-1551-1560/…
      Hier tummeln sich viele mit guten Fachwissen zum Thema Squeeze Out.

      Gefühlt wird Dir jeder sagen, dass das nicht geht. Was wäre denn gewesen, wenn Du im Juni verkauft hättest? Hätte der Käufer dann auch ein in 2011 steuerlich relevantes Geschäft gehabt? Unglaublich die Argumentation der Commerzbank (oder der Gesetzgebung)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.07.12 16:15:05
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.418.146 von straßenköter am 24.07.12 15:08:02hallo hiberna,

      nachdem bei der commerzbank die beratungsqualität nach der fusion mit der dredner bank stark abgenommen hat empfehle ich dir die angelegenheit mit deren beschwerdemanagement der commerzbank in frankfurt kaiserstr. zu regeln. einfach hinschreiben, dauert zwar aber man bekommt einen stichhaltige antwort.

      habe die relevanten passagen aus dem vertrag rauskopiert. relevant müssten die unter dem punkt ,stichtagsänderung' sein.

      Stand: 3. November 2011
      G. Erläuterung des Verschmelzungsvertrags
      I. Vermögensübertragung, Schlussbilanz (Ziffer 1)
      Der Vertrag sieht vor, dass PROCON ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten
      unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG mit wirtschaftlicher Wirkung zum
      1. Juli 2011, 0:00 Uhr, auf MHG überträgt. Der Verschmelzung wird eine Bilanz der PROCON als
      übertragender Gesellschaft zum 30. Juni 2011 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Diese wird von
      der gerichtlich zum Prüfer der Schlussbilanz bestellten PKF Fasselt Schlage Partnerschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft.
      MHG als übernehmende Gesellschaft wird die in der Schlussbilanz der PROCON angesetzten
      Werte der übergehenden Vermögensgegenstände und Schulden in ihrer Jahresbilanz zu Buchwerten
      fortführen.
      II. Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft (Ziffer 2)
      Der Verschmelzungsvertrag erhält den Hinweis nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass beabsichtigt
      ist, im Zusammenhang mit der Verschmelzung einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre
      der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a bis 327f AktG).
      Der Verschmelzungsvertrag stellt klar, dass beabsichtigt ist, dass die Hauptversammlung der
      übertragenden Gesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags
      einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre)
      der PROCON auf MHG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der MHG zu
      zahlenden angemessenen Barabfindung fasst – mithin einen sogenannten Squeeze Out beschließt.
      III. Keine Gegenleistung (Ziffer 3)
      Da die MHG als übernehmende Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung
      infolge des Squeeze Out sämtliche Aktien an der PROCON halten wird, ist im Rahmen der
      Verschmelzung keine Gegenleistung zu gewähren. Dass die MHG bei Wirksamwerden der Verschmelzung
      sämtliche Aktien der PROCON als übertragender Gesellschaft halten wird, ist durch
      die in Ziffer 8 Abs. 1 des Verschmelzungsvertrags vereinbarte aufschiebende Bedingung sowie
      die gesetzliche Bestimmung in § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG sichergestellt.
      Die übernehmende Gesellschaft darf gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwG zur Durchführung
      der Verschmelzung ihr Grundkapital nicht erhöhen. Vorsorglich hat die übernehmende Gesellschaft
      als bei Wirksamwerden der Verschmelzung alleinige Aktionärin der PROCON auf ein
      Barabfindungsangebot verzichtet.
      - 32 -
      Stand: 3. November 2011
      IV. Verschmelzungsstichtag (Ziffer 4)
      Die Übernahme des Vermögens der PROCON durch MHG erfolgt im Innenverhältnis zwischen
      den Parteien zum Ablauf des 30. Juni 2011, 24:00 Uhr, so dass sämtliche Handlungen und Geschäfte
      der PROCON ab Beginn des 1. Juli 2011, 0:00 Uhr, („Verschmelzungsstichtag“) als für
      Rechnung der MHG vorgenommen gelten. Der Verschmelzungsstichtag kann sich unter den in
      Ziffer 7 des Verschmelzungsvertrags beschriebenen Voraussetzungen jedoch ändern.
      V. Besondere Rechte und Vorteile (Ziffer 5)
      Vorbehaltlich der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der PROCON
      auf die MHG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der MHG zu zahlenden angemessenen
      Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG, werden
      einzelnen Aktionären oder Inhabern besonderer Rechte keine Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1
      Nr. 7 UmwG gewährt. Für solche Personen sind auch keine Maßnahmen im Sinne der genannten
      Vorschrift vorgesehen.
      Auch den Vorstands-, Aufsichtsratsmitgliedern oder den Abschlussprüfern eines der an der Verschmelzung
      beteiligten Rechtsträger oder einer sonstigen in § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG genannten
      Person werden - vorbehaltlich der in Ziffern 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 6 Abs. 5 vorsorglich aufgeführten
      Sachverhalte - keine besonderen Vorteile gewährt. Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung
      erlischt die PROCON als eigenständiger Rechtsträger (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
      UmwG). Entsprechend endet die Organstellung ihrer Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
      Infolge von Änderungsvereinbarungen zu den Vorstandsdienstverträgen der Vorstandsmitglieder
      der übertragenden Gesellschaft enden mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung und der Beendigung
      der entsprechenden Organstellung auch deren Vorstandsdienstverträge. Die daneben
      bestehenden Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder der übertragenden Gesellschaft mit
      der PRG GmbH, Hamburg, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der PROCON, werden durch die
      Verschmelzung nicht berührt (Ziffer 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags).
      Unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungskompetenz des Aufsichtsrats der MHG ist vorgesehen,
      den bisherigen Vorstandsvorsitzenden der PROCON, Herrn Morten Carlsson, nach
      dem Wirksamwerden der Verschmelzung zum weiteren Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden
      der MHG zu bestellen. Vorbehaltlich der Entscheidung des Aufsichtsrats der MHG
      soll der neu abzuschließende Vorstandsanstellungsvertrag mit Herrn Morten Carlsson dem bisherigen
      Vorstandsanstellungsvertrag zwischen der PROCON und Herrn Carlsson entsprechen
      (Ziffer 5 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrags).
      - 33 -
      Stand: 3. November 2011
      Pensionszusagen der PROCON bestehen nicht. Soweit für einen Arbeitnehmer und das Mitglied
      des Vorstands der übertragenden Gesellschaft Herrn Lars Schwarz Direktversicherungen bestanden,
      sind diese zwischenzeitlich von der PRG GmbH übernommen worden. Daher werden
      diese nach der Verschmelzung von der übernehmenden Gesellschaft nicht fortgeführt (Ziffer 6
      Abs. 5 des Verschmelzungsvertrags).
      VI. Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (Ziffer 6)
      Bei der übertragenden Gesellschaft bestehen keine Arbeitsverhältnisse. Arbeitsverhältnisse bei
      der PROCON sind daher nicht von der Verschmelzung berührt. Auch das Arbeitsverhältnis bei
      der übernehmenden Gesellschaft ist von der Verschmelzung nicht betroffen. Beide Gesellschaften
      haben auch keinen Betriebsrat, der zu informieren wäre. Beide Gesellschaften sind nicht mitbestimmt.
      Vielmehr setzen sich die jeweiligen Aufsichtsräte ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner
      zusammen. Hieran ändert sich auch infolge der Verschmelzung nichts, so dass auch
      nach der Verschmelzung der Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft nicht den Regeln der
      Mitbestimmung unterliegt.
      VII. Stichtagsänderung (Ziffer 7)
      Sollte es zu Verzögerungen beim Wirksamwerden der Verschmelzung kommen und sollte die
      Verschmelzung am 30. April 2012 noch nicht in das Handelsregister des Sitzes der MHG eingetragen
      worden sein, verschiebt sich der Verschmelzungsstichtag gemäß Ziffer 4 des Verschmelzungsvertrags
      auf den 1. Januar 2012. Entsprechend wird dann die Schlussbilanz der PROCON
      zum 31. Dezember 2011 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Sollte es zu weiteren Verzögerungen
      in Bezug auf das Wirksamwerden der Verschmelzung kommen, verschieben sich die Stichtage
      entsprechend jeweils um ein Jahr, sofern die Verschmelzung bis zum 30. April des jeweiligen
      Folgejahres nicht im Handelsregister des Sitzes der MHG eingetragen wurde.
      VIII. Aufschiebende Bedingung, Wirksamwerden, Rücktrittsvorbehalt (Ziffer 8)
      Nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG wird der Übertragungsbeschluss (Squeeze Out) erst gleichzeitig
      mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft
      wirksam. Um sicherzustellen, dass der Verschmelzungsvertrag wiederum nur wirksam
      wird, wenn auch ein entsprechender Übertragungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen
      wird, haben die Parteien in Ziffer 8 Abs. 1 des Vertrags eine entsprechende aufschiebende Bedingung
      vereinbart.
      Weiterhin entspricht es der Regelung im Gesetz, dass die Verschmelzung erst wirksam wird,
      wenn sie in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen wird.
      Im Übrigen gibt die Regelung in Ziffer 8 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrags die gesetzliche Situation
      zu der Zustimmungspflicht der Hauptversammlungen der übertragenden und der über-
      34 -
      Stand: 3. November 2011
      nehmenden Gesellschaft wieder. Nach der Neufassung des Umwandlungsgesetzes durch das
      Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11. Juli 2011 ist insbesondere ein
      Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der PROCON als übertragender Gesellschaft
      nicht erforderlich, wenn und sobald ein Übertragungsbeschluss nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG
      i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk
      nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft eingetragen
      worden ist (§ 62 Abs. 4 Satz 2 UmwG). Auch der Zustimmung der Hauptversammlung der
      übernehmenden Gesellschaft bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Einer Zustimmung der Hauptversammlung
      der übernehmenden Gesellschaft bedarf es zum Wirksamwerden der Verschmelzung
      nur dann, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen 5 %
      des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung der
      übernehmenden Gesellschaft verlangen, in der die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen
      wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Die alleinige Aktionärin der MHG als übernehmender Gesellschaft,
      die Production Resource Group, LLC, hat gegenüber der MHG erklärt, von diesem Recht
      keinen Gebrauch machen zu wollen.
      Avatar
      schrieb am 04.08.12 01:39:08
      Beitrag Nr. 13 ()
      ist denn jetzt ein endgültiger Geschäftsbericht 2011 veröffentlicht worden? Im Bundesanzeiger finde ich nur einen vorläufigen Geschäftsbericht 2011.

      Die Homepage der Procon Multimedia AG scheint aufgrund der Verschmelzung gelöscht worden zu sein. Vor der Löschung hatte ich beim letzten Reingucken dort auch nur einen vorläufigen Quartalsbericht Q1/2012 und einen vorläufigen Geschäftsbericht 2011 gefunden.


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