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    Einrichtung bei Doppelter Haushaltsführung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.06.09 23:26:29 von
    neuester Beitrag 15.06.09 10:55:37 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.150.938
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      schrieb am 07.06.09 23:26:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich werde ab August aus beruflichen Gründen umziehen und in diesem Zusammenhang in bei der Steuer Doppelte Haushaltsführung angeben. Dabei kann ich die Einrichtung für meinen Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen. Welche Einrichtungsgegenstände kann ich denn steuerlich geltend machen?
      Bisher habe ich herausgefunden, dass ich Einrichtungsgegenstände bis 410,- netto komplett im Anschaffungsjahr ansetzen darf. Auf welchen Zeitraum muss ich Einrichtungsgegenstände, die teurer sind absetzen?
      Wie verhält sich das beim Kauf einer Küche? Kann ich dort jeden Gegenstand (Kühlschrank, Herd, Geschirrspüler, Schränke etc.) einzeln ansetzen, oder muss ich diese komplett sehen?
      Für eine Antwort und weitere Tipps bzgl der Doppelten Haushaltsführung wäre ich Euch sehr dankbar.

      Gruß, bluealien
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 03:15:39
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: themenfremder Inhalt
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 09:58:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.340.286 von bluealien18 am 07.06.09 23:26:29ich werde ab August aus beruflichen Gründen umziehen und in diesem Zusammenhang in bei der Steuer Doppelte Haushaltsführung angeben. Dabei kann ich die Einrichtung für meinen Zweitwohnsitz von der Steuer absetzen.

      Du wirst Riesenprobleme bekommen, da dieses "Gesetz" eigentlich nur deshalb noch existiert, weil es BEAMTE und POLITIKER gibt. Solltesat Du das Glück haben, und Dich unter einer dieser Gruppierungen wiederfinden, dann sehe ich keinerlei Probleme.

      Wenn Du aber Angestellter oder gat Arbeiter bist, dann kannst das gleich vergessen, denn für diese Gruppierungen gibt es enorme Barrieren, die überwunden werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 10:08:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.340.286 von bluealien18 am 07.06.09 23:26:29Wenn Du kein Beamter oder Politiker bist, gehts eigentlich schon los bei der "Zweitwohnsitzmeldung", die man natürlich nicht so einfach akzeptiert!

      Die Finanzbehörden werden versuchen, Dir den alten Lebensmittelpunkt strittig machen, auch wenn Du zweifelsfrei nachweisen kannst, daß es der Alte ist.

      Mach Dich gefaßt auf einen jahrelangen Streit. Denn gerade dieses Gesetz hätte man längst abgeschafft, wenns keine Beamte oder Politiker gäbe, die durch dieses Gesetz enorm steuerlich entlastet werden.
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 10:10:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.340.286 von bluealien18 am 07.06.09 23:26:29Und wehe, Du meldest Dein Fahrzeug um auf den neuen Wohnsitz. dann kannst Deine "doppelte Haushaltsführung" gleich vergessen.

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      Avatar
      schrieb am 08.06.09 10:31:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.341.235 von Dorfrichter am 08.06.09 09:58:02Moin
      Man wollte im Grunde die steuerliche Entlastung unter Schröder schon komplett abschaffen, man ist dann aber in Beamtenkreisen Sturm gelaufen wegen Berlin/Bonn/Landtagen u.s.w.
      Man hat sich dann unter der Hand darauf verständigt das Gesetz nicht nur so zu belassen, sondern auch die doppelte Haushaltsführung unbefristet zu machen. Voher hat der Gesetzgeber nach zwei bis drei Jahren einen Rigel davor geschoben. Jetzt nicht mehr.:D
      Gesetzlich wird nicht unterschieden zwischen Beamten und Arbeiter oder Selbständigem, alle haben die gleichen Rechte und steuerlichen Vergünstigungen.
      Einschränkend muß man aber sagen das der ein oder andere Finanzkomisskopp das "ungerechtfertigt" anders sieht.
      Inwieweit Möbel abgesetzt werden können und in welchem Zeitraum kann ich leider nicht sagen.
      Hier ändert sich die Gesetzgebung ziemlich oft.
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 10:34:37
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.341.514 von soundgarden am 08.06.09 10:31:05Guten Morgen soundgarden. Alles richtig beschrieben. Danke.
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 11:17:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.341.325 von Dorfrichter am 08.06.09 10:10:12Hallo Dorfrichter,

      das befürchte ich auch.

      Weisst Du das aus eigener Erfahrung mit dem Finanzamt oder gibt es hierzu Gerichtsurteile ?

      Grüße,
      Jerome
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 11:21:35
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.340.286 von bluealien18 am 07.06.09 23:26:29Du denkst also, ich kaufe mir komplett alles neu auf Staatskosten ?
      Neue Kueche, das beste ist natuerlich gut genug, neuer Hausrat, einen dicken Flatscreen- alles bezahlt durch Vater Staat. Na dann mal viel Glueck mit dem Finanzamt :D:D
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 11:31:54
      Beitrag Nr. 10 ()
      Um den ganzen steuerlichen Schlamassel zu umgehen wäre es am besten man mietet eine möblierte Butze, oder Ferienhaus.
      Die Mietkosten sind voll absetzbar.
      Zu diesen absetzbaren Mietkosten kommt dann noch der Vorteil durch den Mehrverpflegungsaufwand pro Tag.
      Mit diesem Mehrverpflegugsaufwand sind die anderen Kosten mit abgegolten.
      Was man wohl definitiv ausschließen kann ist, die Kosten für Fernseher und SM Studio steuerlich abzusetzen.
      Dat dött nit!:D
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 11:45:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.341.897 von Jerome_Kerviel am 08.06.09 11:17:25Du hast Post
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 14:06:01
      Beitrag Nr. 12 ()
      Schonmal danke für die Beiträge... auch wenn man manche mal wieder komplett in die Tonne treten kann, bzw. an meine Frage vorbei gingen. Das mit der doppelten Haushaltsfürhung ist aus Sicht des Steuerberaters kein Thema.
      Bevor ich aber wieder einen Termin zwecks Einrichtung mit ihm ausmache, dacht eich mir eigtl. ich frage mal hier nach. Aber zur Einrichtung, und damit zu meiner eigtl. Frage kamen ja leider nicht viele Antworten.
      Dennoch danke.

      Gruß, Bluealien
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 14:22:36
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.343.192 von bluealien18 am 08.06.09 14:06:01Viele Steuerberatertappen leider oftmals im dunkeln.
      Weißt was der einfachste Weg ist hier eine Antwort zu bekommen?
      Einfach mal bei deinem Finanzamt vorstellg werden und den Sachverhalt darlegen.
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 14:39:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      Siehe auch

      http://de.wikipedia.org/wiki/Doppelte_Haushaltsf%C3%BChrung






      Unterkunftskosten [Bearbeiten]
      Die Unterkunftskosten sind in Höhe der Mietkosten als Werbungskosten absetzbar. Hierbei ist aber auf den angemessenen Rahmen zu achten. So dürfen bestimmte Wohnungsgröße nicht überschritten werden. Aus der gefestigten Rechtsprechung geht hervor, dass regelmäßig eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen ist. Ist der Arbeitnehmer Eigentümer der Wohnung, gehören die Absetzungen für Abnutzung (AfA), Hypothekenzinsen und Reparaturkosten zu den Werbungskosten - begrenzt auf die Aufwendungen, die ein Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage vergleichbare Wohnung tragen müsste. Eine Inanspruchnahme der Eigenheimzulage kommt nicht in Betracht, solange der Arbeitnehmer die genannten Aufwendungen als Werbungskosten geltend macht. Auch die Kosten der Ausstattung der Zweitwohnung werden vom Fiskus begünstigt. Jedoch ist dabei darauf zu achten, dass Gegenstände, die mehr als 410 € netto kosten, auf die Nutzungsdauer (in der Regel 13 Jahre bei Möbeln) abzuschreiben sind. Luxusgegenstände erkennt das Finanzamt dagegen nicht als Werbungskosten an.
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 14:51:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      "Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen" ( R 9.11 Nr. 8 Satz 1 zu § 9 EStG.)

      Angemesseheit der Unterkunfstkosten (vergl. H 9.11 (5-10) zu § 9 EStG):

      Die tatsächlichen Mietkosten sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht überhöht sind (BFH vom 16.03.1779 - BStBl II S.473).

      Nicht überhöht sind Aufwendungen, die sich für eine Wohnung von
      60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden (BFH v. 9.8.2007 BStBl II S. 820).

      -------------------
      Ein weiteres BFH Urteil vom 04.04.2006 VI R 44/03 zu den Kostenarten bei einer doppelten Haushaltsführung ist im BStBl 2006 Teil II S. 567 nachzulesen.

      Dies kann jeder Interessierte selbst nachlesen. Hier keine Steuerberatung - nähere Auskünfte bei jedem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein ;)

      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 08.06.09 15:04:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.340.286 von bluealien18 am 07.06.09 23:26:29
      1.) Tja, grundsätzlich sind wohl alle „notwendigen“ Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände absetzbar, deren Kosten nicht überhöht, und zur Führung eines geordneten Haushalts erforderlich sind. Wobei die Angemessenheit wohl im Ermessen des FA liegt…

      2.) Je nach Nutzungsdauer, -bei Möbelstücken werden 13 Jahre zugrunde gelegt-, und auch nur für die Zeit der doppelten Haushaltsführung…

      3.) Einzelne Rechnungen sollten auch einzeln abgesetzt werden können. Wurde allerdings alles komplett als Einbauküche, also nur eine Rechnung, bezogen, wird wohl nur diese absetzbar sein.
      Avatar
      schrieb am 11.06.09 15:49:09
      Beitrag Nr. 17 ()
      Lt Aussage vom Finanzamt kann ich sogar ein Fernsehgerät absetzen. Allerdings darf es sich dabei nicht um einen Plasma-Fernseher handeln. Wobei ich ja mittlerweilse nur noch PLasma und LCD bekomme.
      Einrichtungsgegenstände bis ca. 485,- kann ich komplett steuerlich absetzen. Darüber werden sie auf 10 Jahre abgeschrieben.
      Avatar
      schrieb am 11.06.09 20:10:32
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.372.852 von bluealien18 am 11.06.09 15:49:09Moin
      Ich habe noch ein altes Röhrengerät ohne Fernbedienung, das überlasse ich dir für 470 Ocken, MwSt kann ich ausweisen!:D
      Avatar
      schrieb am 15.06.09 10:55:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.372.852 von bluealien18 am 11.06.09 15:49:09
      Hört sich doch gut an.

      Wenn dein FA auch bei Möbelstücken sogar nur 10 statt 13 Jahre akzeptiert, kann es dir ja nur recht sein. Denn sollte die doppelte Haushaltsführung nicht die gesamten 13 Jahre andauern, würden dir die restlichen Absetzungsjahre voll verloren gehen.

      Zum Fernsehgerät kann man sich allerdings sicher streiten, denn dabei sollte es eigentlich eher um die Angemessenheit der Kosten, als um die Art des Gerätes gehen. Und je nach Ausstattung sind moderne Geräte ja inzwischen auch bereits günstiger zu beziehen. Also, um sicher zu gehen, möglichst vorab vom FA einen Kostenbetrag bestätigen lassen.

      Viel Erfolg !!


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