Wechselseitige Beteiligung zweier GmbH's - Zulässig? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 25.06.09 23:18:14 von
neuester Beitrag 01.07.09 17:21:29 von
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Hallo,
ist folgender Sachverhalt zulässig?
GmbH A hält zu 100% die Gesellschaftsanteile an GmbH B und
GmbH B hält zu 100% die Gesellschaftsanteile an GmbH A.
Geschäftsführer ist jeweils Herr AB.
Die beiden GmbH's gehören sich somit selbst oder niemanden ????
Was passiert, wenn der Geschäftsführer stirbt ... wer bestimmt dann einen neuen Geschäftsführer, da ja keine Gesellschafterversammlung einberufen werden kann - der Geschäftsführer ist ja tot und andere Gesellschafter gibt es nicht ????
Ich habe versucht, im Internet zu recherchieren, habe dazu aber nix richtig passendes gefunden!
Vielleicht kann mich da jemand schlau machen!
Rene
ist folgender Sachverhalt zulässig?
GmbH A hält zu 100% die Gesellschaftsanteile an GmbH B und
GmbH B hält zu 100% die Gesellschaftsanteile an GmbH A.
Geschäftsführer ist jeweils Herr AB.
Die beiden GmbH's gehören sich somit selbst oder niemanden ????
Was passiert, wenn der Geschäftsführer stirbt ... wer bestimmt dann einen neuen Geschäftsführer, da ja keine Gesellschafterversammlung einberufen werden kann - der Geschäftsführer ist ja tot und andere Gesellschafter gibt es nicht ????
Ich habe versucht, im Internet zu recherchieren, habe dazu aber nix richtig passendes gefunden!
Vielleicht kann mich da jemand schlau machen!
Rene
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Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: themenfremder Inhalt!
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Antwort auf Beitrag Nr.: 37.470.570 von ReneBanker am 25.06.09 23:18:14Eigentlich ganz einfach:
Die Erben bekommen eine GmbH A die aber zu 100% der GmbH B gehört und außerdem bekommen sie die GmbH B, die zu 100% der GmbH A gehört.
Da hättest Du aber eigentlich selbst drauf kommen können, oder?
Die Erben bekommen eine GmbH A die aber zu 100% der GmbH B gehört und außerdem bekommen sie die GmbH B, die zu 100% der GmbH A gehört.
Da hättest Du aber eigentlich selbst drauf kommen können, oder?
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.470.570 von ReneBanker am 25.06.09 23:18:14Ich habe versucht, im Internet zu recherchieren, habe dazu aber nix richtig passendes gefunden!
Bitte, bitte verate mir die Suchbegriffe, die Du bei Google eingegeben hast um diesen "Sachverhalt zu recherchieren". DAS würde mich echt interessieren.
Bitte, bitte verate mir die Suchbegriffe, die Du bei Google eingegeben hast um diesen "Sachverhalt zu recherchieren". DAS würde mich echt interessieren.
Wieso bekommen die Erben was?
Dem Geschäftsführer gehörte nichts und den Anstellungsvertrag kann man nicht vererben.
Eine Antwort kann ich dir aber auch nicht geben.
Dem Geschäftsführer gehörte nichts und den Anstellungsvertrag kann man nicht vererben.
Eine Antwort kann ich dir aber auch nicht geben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.470.570 von ReneBanker am 25.06.09 23:18:14Wie willst Du die den gründen? Mindestens eine der GmbH's muss ja einen anderen Gesellschafter bei der Gründung haben. Wenn Du dann die Anteile (entgeltlich) überträgst, müsste das wohl verdeckte Einlagenrückgewähr sein. Die andere Möglichkeit wäre Einbringung gegen Gesellschaftsrechte, dass funktioniert also auch nicht.
Blieben nur verdeckte Einlagen, Einziehung von Anteilen o.ä., das könnte aber am (mittelbaren) Halten eigener Anteile scheitern. Ich habe Zweifel, ob Du diese wechselseitige Beteiligung überhaupt hinbekommen würdest.
Gruß
Taxadvisor
Blieben nur verdeckte Einlagen, Einziehung von Anteilen o.ä., das könnte aber am (mittelbaren) Halten eigener Anteile scheitern. Ich habe Zweifel, ob Du diese wechselseitige Beteiligung überhaupt hinbekommen würdest.
Gruß
Taxadvisor
Ich frage mich, was die Konstruktion bringen soll.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.471.184 von Taxadvisor am 26.06.09 08:05:12Die Antwort ist nicht so schwer :
Zur Gründung : Gesellschafter A gründet eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH A ).
Nach Eintragung gründet die GmbH A eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH B ).
Dann verkauft Gesellschafter A seine Anteile an der GmbH A an die GmbH B .
Er soll in beiden Gesellschaften Geschäftsführer sein.
Stirbt er, haben wir zwei führungslose GmbH`s, die mangels Geschäftsführung auch keine Gesellschafterversammlung in den jeweiligen GmbH*s abhalten können.
Bei einer solchen Konstellation gilt § 29 BGB analog.
D.h., auf Antrag eines Beteiligten kann das das Amtsgericht zwei Notgeschäftsführer bestellen, die in den jweilsigen GmbH`s Gesellschaftsversammlungen abhalten und neue Geschäftsführer bestellen können. Das Amtsgericht kann aber nur auf Antrag eines Beteiligten tätig werden. Ein Beteiligter ist jemand, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar beeinflusst sind. Das könnten z.B. Gläubiger sein.
Viel Spass beim Weiterdenken.
netbil
Zur Gründung : Gesellschafter A gründet eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH A ).
Nach Eintragung gründet die GmbH A eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH B ).
Dann verkauft Gesellschafter A seine Anteile an der GmbH A an die GmbH B .
Er soll in beiden Gesellschaften Geschäftsführer sein.
Stirbt er, haben wir zwei führungslose GmbH`s, die mangels Geschäftsführung auch keine Gesellschafterversammlung in den jeweiligen GmbH*s abhalten können.
Bei einer solchen Konstellation gilt § 29 BGB analog.
D.h., auf Antrag eines Beteiligten kann das das Amtsgericht zwei Notgeschäftsführer bestellen, die in den jweilsigen GmbH`s Gesellschaftsversammlungen abhalten und neue Geschäftsführer bestellen können. Das Amtsgericht kann aber nur auf Antrag eines Beteiligten tätig werden. Ein Beteiligter ist jemand, dessen Rechte und Pflichten unmittelbar beeinflusst sind. Das könnten z.B. Gläubiger sein.
Viel Spass beim Weiterdenken.
netbil
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.473.441 von netbil.one am 26.06.09 12:46:50Zur Gründung : Gesellschafter A gründet eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH A ). Nach Eintragung gründet die GmbH A eine Ein-Mann-GmbH ( GmbH B ). Dann verkauft Gesellschafter A seine Anteile an der GmbH A an die GmbH B .
Das das technisch geht, ist mir schon klar, darin würde ich aber eine verdeckte Einlagenrückgewähr sehen, aber ich bin kein Handelsrechtler...
Gruß
Taxadvisor
Das das technisch geht, ist mir schon klar, darin würde ich aber eine verdeckte Einlagenrückgewähr sehen, aber ich bin kein Handelsrechtler...
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.473.679 von Taxadvisor am 26.06.09 13:13:01Hi Taxadvisor, in der Gründung selbst liegt keine verdeckte Einlagenrückgewähr. Die A-GmbH erhält ja für das Stammkapital werthaltige Anteile ( Das Geld liegt ja in der anderen GmbH ).
Durch die Kapitalerbringungs- und Sicherungsverpflichtung bei der Ein-Mann-GmbH-Gründung ist dies gewährleistet.
Was natürlich passiert, wenn das Geld schon verbraucht ist, wenn es eingebracht wird, oder bei anderen Fallgestaltungen, wo Geld bei Gründung eigentlich schon nicht mehr da ist, das steht auf einem anderen Blatt.
Die wechselseitige Gründung allein ist jedenfalls keine verdeckte Kapitalrückzahlung.
So meine Meinung, netbil
Durch die Kapitalerbringungs- und Sicherungsverpflichtung bei der Ein-Mann-GmbH-Gründung ist dies gewährleistet.
Was natürlich passiert, wenn das Geld schon verbraucht ist, wenn es eingebracht wird, oder bei anderen Fallgestaltungen, wo Geld bei Gründung eigentlich schon nicht mehr da ist, das steht auf einem anderen Blatt.
Die wechselseitige Gründung allein ist jedenfalls keine verdeckte Kapitalrückzahlung.
So meine Meinung, netbil
Und was ist der tiefere Sinn einer solchen Konstellation?
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.474.594 von holzaugen am 26.06.09 14:59:31Den tieferen Sinn kenne ich auch nicht. nach dem Sinn wurde ja auch nicht vom Threadverfasser gefragt.
Vielleicht ist Sinn der, dass man so mit einmal Stammkapitaleinzahlung zwei GmbH`s gründen kann. Oder 100 !
netbil
Vielleicht ist Sinn der, dass man so mit einmal Stammkapitaleinzahlung zwei GmbH`s gründen kann. Oder 100 !
netbil
Meiner Meinung nach Konstruktion nicht möglich.
Sinn: Steuern sparen. Eine GmbH stirbt nie.
Wenn sie nicht stirbt, kann sie auch nichts vererben.
Sinn: Steuern sparen. Eine GmbH stirbt nie.
Wenn sie nicht stirbt, kann sie auch nichts vererben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.476.143 von Wit am 26.06.09 17:38:18Hmmm ... da ist was dran ...
Dann sollte man die Erben aber vorsichtshalber als Geschäftsführer mit anstellen, oder? Eben nur für ganz kleines Geld.
Interessanter Gedanke, da muss ich mich mal näher mit beschäftigen!
Dann sollte man die Erben aber vorsichtshalber als Geschäftsführer mit anstellen, oder? Eben nur für ganz kleines Geld.
Interessanter Gedanke, da muss ich mich mal näher mit beschäftigen!
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.476.193 von holzaugen am 26.06.09 17:43:33Stellst Family & Friends ein oder saugst über andere Dienstleistungen Geld aus der Company raus, an die Lieben.
Gerne auch Off Shore. Nur so ein Gedanke...
Füllst die GmbHs mit Kapital und gut is.
Gerne auch Off Shore. Nur so ein Gedanke...
Füllst die GmbHs mit Kapital und gut is.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.476.143 von Wit am 26.06.09 17:38:18Wieso Konstruktion nicht möglich ?
Eine GmbH kann sowieso nichts vererben : Nur natürliche Personen können das !
Eine GmbH kann sowieso nichts vererben : Nur natürliche Personen können das !
Hallo,
vielen Dank für die rege Diskussionsteilnahme und die viele interessanten Beiträge.
Den Sinn hinter der Konstruktion habe ich auch noch nicht entdeckt, aber es ist keine theretische Diskussion.
Unser EDV-System hat hier Probleme gemacht, da es den Kreislauf (GmbH-A als Gesellschafter von GmbH-B als Gesellschafter von GmbH-A ...) nicht verarbeiten konnte.
Jetzt werden wir mal mit dem Kunden sprechen, was genau dahinter steckt ... nur ob er es uns erzählt ???
Ein schönes WE
Rene
vielen Dank für die rege Diskussionsteilnahme und die viele interessanten Beiträge.
Den Sinn hinter der Konstruktion habe ich auch noch nicht entdeckt, aber es ist keine theretische Diskussion.
Unser EDV-System hat hier Probleme gemacht, da es den Kreislauf (GmbH-A als Gesellschafter von GmbH-B als Gesellschafter von GmbH-A ...) nicht verarbeiten konnte.
Jetzt werden wir mal mit dem Kunden sprechen, was genau dahinter steckt ... nur ob er es uns erzählt ???
Ein schönes WE
Rene
wo das im GmbH-Recht geregelt ist und ob, weiß ich nicht.
Für AGs findest Du es in § 71 AktG. Du darfst nicht mehr als 10% eigene Anteile erwerben. Mittelbar hälst Du über die andere Geselllschaft 100%. Folge wäre, § 71c AktG. Sind die Aktien zulässig erworben, dann sind sie innerhalb von drei Jahren zu veräußern. Danach sind sie einzuziehen
Für AGs findest Du es in § 71 AktG. Du darfst nicht mehr als 10% eigene Anteile erwerben. Mittelbar hälst Du über die andere Geselllschaft 100%. Folge wäre, § 71c AktG. Sind die Aktien zulässig erworben, dann sind sie innerhalb von drei Jahren zu veräußern. Danach sind sie einzuziehen
Eine solche Konstruktion kann gerade dazu dienen
das Lebenswerk bestehend aus ein oder mehreren
Unternehmen vor dem Zerlegen durch die Erben zu
schützen. Das Unternehmen gehört sich quasi selbst.
Die Erben können allerdings gegebenenfalls durch
Gewinnabführungsverträge dennoch am Erfolg der
Unternehmen partizipieren, wenn dies im Sinne
des Erbauers der Konstruktion ist.
das Lebenswerk bestehend aus ein oder mehreren
Unternehmen vor dem Zerlegen durch die Erben zu
schützen. Das Unternehmen gehört sich quasi selbst.
Die Erben können allerdings gegebenenfalls durch
Gewinnabführungsverträge dennoch am Erfolg der
Unternehmen partizipieren, wenn dies im Sinne
des Erbauers der Konstruktion ist.
Nehmen wir mal statt zweier GmbH´s zwei AG´s. Aktuelles Beispiel Porsche-VW bietet sich ja an.
Rein theoretisch: Wie sähe es aus, wenn erst Porsche 100% von VW übernimmt und dann VW 100% der Porsche Anteile kauft?
Rein theoretisch: Wie sähe es aus, wenn erst Porsche 100% von VW übernimmt und dann VW 100% der Porsche Anteile kauft?
Daß diese Art der Überkreuzbeteiligung bei AGs nicht dauerhaft zulässig ist, regelt (wie von Wit bereits erwähnt wurde) § 71 ff AktG.
Bei der GmbH sehe ich diese Problematik nicht, darf sie sich doch nach 33 GmbHG auch uneingeschränkt an sich selbst beteiligen, unter Einhaltung der entsprechenden HGB-Bestimmungen.
Wenn bei einer 100%igen Überkreuzbeteiligung der letzte Geschäftsführer beider GmbHs stirbt, würde vermutlich per Amtsakt ein GF bestellt werden, der die Liquidation der Gesellschaften beschließen könnte. Ohne Rechtsnachfolger würde ein verbleibender Liquidationsüberschuß wohl der öffentlichen Hand zufliessen.
Man müßte daher möglichst sicherstellen, daß stets noch ein Geschäftsführer lebt, zumal die künftigen GF die Gesellschaft möglicherweise auch plündern könnten. Für die Konservierung eines Lebenswerkes wäre die Gründung einer Stiftung sicher ein adäquateres Mittel.
Bye, Q
Bei der GmbH sehe ich diese Problematik nicht, darf sie sich doch nach 33 GmbHG auch uneingeschränkt an sich selbst beteiligen, unter Einhaltung der entsprechenden HGB-Bestimmungen.
Wenn bei einer 100%igen Überkreuzbeteiligung der letzte Geschäftsführer beider GmbHs stirbt, würde vermutlich per Amtsakt ein GF bestellt werden, der die Liquidation der Gesellschaften beschließen könnte. Ohne Rechtsnachfolger würde ein verbleibender Liquidationsüberschuß wohl der öffentlichen Hand zufliessen.
Man müßte daher möglichst sicherstellen, daß stets noch ein Geschäftsführer lebt, zumal die künftigen GF die Gesellschaft möglicherweise auch plündern könnten. Für die Konservierung eines Lebenswerkes wäre die Gründung einer Stiftung sicher ein adäquateres Mittel.
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