Laufzeiteinschränkung einer Kapitallebensversicherung unter Beibehaltung steuerlicher Begünstigungen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.07.09 13:46:48 von
neuester Beitrag 17.07.09 21:23:20 von
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Hallo zusammen,
ich wurde zu obiger Thematik befragt und habe mir die Konstellation angeschaut. Eure Einschätzung wäre mir ebenfalls wichtig, bevor ich eine Empfehlung ausspreche.
Eine Kapitallebensversicherung (im nachfolgenden KLV) wurde mit dem zum 01.08.1994 (Vertragsbeginn) gültigen Rechtsstand abgeschlossen. Nach meinen Informationen bedeutet dies: Die KLV ist steuerlich begünstigt, indem die geleisteten Versicherungsprämien soweit wie möglich zum Sonderausgabenabzug berechtigen und die mit der KLV erzielten Erträge steuerbefreit sind. Möglicherweise gibt es noch weitere Vorteile.
Die KLV läuft nach meinen Berechnungen nun rund 15 Jahre. Beabsichtigt ist eine maximale Laufzeiteinschränkung, ohne dabei die steuerlichen Begünstigungen zu verlieren. Wie ich erfuhr, wurde die der Versicherung zum 01.08.2010 mitgeteilte Kündigungsabsicht dem Versicherungsnehmer so beantwortet, daß per 01.08.2010 eine Vertragsänderung möglich ist, jedoch ab diesem Datum eine weitere Laufzeit von mindestens 12 Jahren zwingend erforderlich sei, um die Vergünstigungen nicht zu verlieren. Im Ergebnis bedeutet dies eine Laufzeiteinschränkung auf den 01.08.2022.
Mir wurde ein BMF-Schreiben vom 22.08.2002, Az. IV C 4 – S 2221 – 211/02, vorgelegt, das ich mir durchgelesen habe.
Daraus ergibt sich für mich folgende Einschätzung:
Randziffer (im nachfolgenden Rz) 33 besagt: Bei Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil sind nach dem Urteil des BFH vom 9. Mai 1974 (BStBl II S. 633) im Wesentlichen vier Bestandteile für den Versicherungsvertrag maßgeblich: Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsbeitrag und Beitragszahlungsdauer. Die Änderung eines Vertragsmerkmals führt nach Auffassung des BFH im Grundsatz steuerrechtlich zu Abschluß eines neuen Vertrages.
Rz 39 legt fest: Bei der Änderung eines oder mehrerer wesentlicher Bestandteile des Versicherungsvertrages ist grundsätzlich vom Fortbestand des „alten Vertrages“ und nur hinsichtlich der Änderung von einem „neuen Vertrag“ auszugehen.
Und weiter Rz 40: Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile vermindert bzw. gesenkt (z. B. Verkürzung der Laufzeit oder der Beitragszahlungsdauer, niedrigere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), so gilt steuerrechtlich der geänderte Vertrag als „alter Vertrag“, der unverändert fortgeführt wird. Der „alte Vertrag“ ist steuerlich begünstigt, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses – vgl. Rdnr. 8 ff. – abzustellen, da der „alte Vertrag“ fortgeführt wird.
Rz 43 geht meines Erachtens schließlich auf die geschilderte Konstellation ein: Wird bei einem bestehenden Vertrag nur die Versicherungslaufzeit oder nur die Beitragszahlungsdauer verringert oder werden nur die Beiträge gesenkt, so sinkt die Versicherungssumme. Entsprechendes gilt, wenn die vorgenannten Komponenten in Kombination miteinander verringert bzw. gesenkt werden. Der geänderte Vertrag gilt dann als „alter Vertrag“, der unverändert fortgeführt wird. Beiträge und Zinsen sind steuerlich begünstigt, wenn der „alte Vertrag“ die allgemeinen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt.
Das hierzu aufgeführte Beispiel unter Rz 43 trifft zwar die Konstellation einer Laufzeiteinschränkung, die einer Vertragsbeendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gleichkommt, nicht exakt, weil das Beispiel von einer verbleibenden Restlaufzeit ausgehen möchte. Gleichwohl müßte man meines Erachtens auch im "Extrem" diesem Beispiel folgen können und so eine Laufzeiteinschränkung auf den 01.08.2010 vornehmen können, ohne die steuerlichen Begünstigungen dadurch zu verlieren.
Beispiel 1 aus Rz 43:
Ursprünglicher Vertrag: VLZ 20 Jahre / BZD 15 Jahre / B 50 € / VS 12.500 €
Änderung im Jahre 10 (Anm.: gemeint ist das 10. Jahr der Laufzeit): VLZ 15 Jahre / BZD 10 Jahre / B 50 € / VS 7.500 €
Der geänderte Vertrag gilt als „alter Vertrag“, der weiterhin steuerlich begünstigt ist.
Anm.: VLZ = Versicherungslaufzeit, BZD = Beitragszahlungsdauer, B = Beitrag, VS = Versicherungssumme
Übertragen auf den geschilderten Sachverhalt würden sich die Daten des Beispielsfalls nach meiner Einschätzung wie folgt ändern:
Ursprünglicher Vertrag: VLZ 20 Jahre / BZD 15 Jahre / B 50 € / VS 12.500 €
Änderung im Jahre 16: VLZ 16 Jahre / BZD 16 Jahre / B 0 € / VS x € (mit x < 12.500; der exakte Wert ist für die Beurteilung nicht wichtig und mir fehlen die Kenntnisse für eine Berechnung).
- Gehe ich recht in der Annahme, daß das genannte BMF-Schreiben noch gültig ist, und daß es auf den beschriebenen Fall anwendbar ist?
- Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, daß eine Laufzeiteinschränkung auf den 01.08.2010 möglich ist, oder hat die Versicherung Recht und der Versicherungsnehmer muß sich bis zum 01.08.2022 gedulden - jeweils unter der Grundvoraussetzung, die steuerlichen Begünstigungen nicht verlieren zu wollen?
Bei Bedarf und / oder Erfordernis lese ich auch Boardmails und beantworte diese gerne.
Im Voraus herzlichen Dank!
Gruß
Silberpfeil
ich wurde zu obiger Thematik befragt und habe mir die Konstellation angeschaut. Eure Einschätzung wäre mir ebenfalls wichtig, bevor ich eine Empfehlung ausspreche.
Eine Kapitallebensversicherung (im nachfolgenden KLV) wurde mit dem zum 01.08.1994 (Vertragsbeginn) gültigen Rechtsstand abgeschlossen. Nach meinen Informationen bedeutet dies: Die KLV ist steuerlich begünstigt, indem die geleisteten Versicherungsprämien soweit wie möglich zum Sonderausgabenabzug berechtigen und die mit der KLV erzielten Erträge steuerbefreit sind. Möglicherweise gibt es noch weitere Vorteile.
Die KLV läuft nach meinen Berechnungen nun rund 15 Jahre. Beabsichtigt ist eine maximale Laufzeiteinschränkung, ohne dabei die steuerlichen Begünstigungen zu verlieren. Wie ich erfuhr, wurde die der Versicherung zum 01.08.2010 mitgeteilte Kündigungsabsicht dem Versicherungsnehmer so beantwortet, daß per 01.08.2010 eine Vertragsänderung möglich ist, jedoch ab diesem Datum eine weitere Laufzeit von mindestens 12 Jahren zwingend erforderlich sei, um die Vergünstigungen nicht zu verlieren. Im Ergebnis bedeutet dies eine Laufzeiteinschränkung auf den 01.08.2022.
Mir wurde ein BMF-Schreiben vom 22.08.2002, Az. IV C 4 – S 2221 – 211/02, vorgelegt, das ich mir durchgelesen habe.
Daraus ergibt sich für mich folgende Einschätzung:
Randziffer (im nachfolgenden Rz) 33 besagt: Bei Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil sind nach dem Urteil des BFH vom 9. Mai 1974 (BStBl II S. 633) im Wesentlichen vier Bestandteile für den Versicherungsvertrag maßgeblich: Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsbeitrag und Beitragszahlungsdauer. Die Änderung eines Vertragsmerkmals führt nach Auffassung des BFH im Grundsatz steuerrechtlich zu Abschluß eines neuen Vertrages.
Rz 39 legt fest: Bei der Änderung eines oder mehrerer wesentlicher Bestandteile des Versicherungsvertrages ist grundsätzlich vom Fortbestand des „alten Vertrages“ und nur hinsichtlich der Änderung von einem „neuen Vertrag“ auszugehen.
Und weiter Rz 40: Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile vermindert bzw. gesenkt (z. B. Verkürzung der Laufzeit oder der Beitragszahlungsdauer, niedrigere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), so gilt steuerrechtlich der geänderte Vertrag als „alter Vertrag“, der unverändert fortgeführt wird. Der „alte Vertrag“ ist steuerlich begünstigt, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei ist auf die gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsabschlusses – vgl. Rdnr. 8 ff. – abzustellen, da der „alte Vertrag“ fortgeführt wird.
Rz 43 geht meines Erachtens schließlich auf die geschilderte Konstellation ein: Wird bei einem bestehenden Vertrag nur die Versicherungslaufzeit oder nur die Beitragszahlungsdauer verringert oder werden nur die Beiträge gesenkt, so sinkt die Versicherungssumme. Entsprechendes gilt, wenn die vorgenannten Komponenten in Kombination miteinander verringert bzw. gesenkt werden. Der geänderte Vertrag gilt dann als „alter Vertrag“, der unverändert fortgeführt wird. Beiträge und Zinsen sind steuerlich begünstigt, wenn der „alte Vertrag“ die allgemeinen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt.
Das hierzu aufgeführte Beispiel unter Rz 43 trifft zwar die Konstellation einer Laufzeiteinschränkung, die einer Vertragsbeendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gleichkommt, nicht exakt, weil das Beispiel von einer verbleibenden Restlaufzeit ausgehen möchte. Gleichwohl müßte man meines Erachtens auch im "Extrem" diesem Beispiel folgen können und so eine Laufzeiteinschränkung auf den 01.08.2010 vornehmen können, ohne die steuerlichen Begünstigungen dadurch zu verlieren.
Beispiel 1 aus Rz 43:
Ursprünglicher Vertrag: VLZ 20 Jahre / BZD 15 Jahre / B 50 € / VS 12.500 €
Änderung im Jahre 10 (Anm.: gemeint ist das 10. Jahr der Laufzeit): VLZ 15 Jahre / BZD 10 Jahre / B 50 € / VS 7.500 €
Der geänderte Vertrag gilt als „alter Vertrag“, der weiterhin steuerlich begünstigt ist.
Anm.: VLZ = Versicherungslaufzeit, BZD = Beitragszahlungsdauer, B = Beitrag, VS = Versicherungssumme
Übertragen auf den geschilderten Sachverhalt würden sich die Daten des Beispielsfalls nach meiner Einschätzung wie folgt ändern:
Ursprünglicher Vertrag: VLZ 20 Jahre / BZD 15 Jahre / B 50 € / VS 12.500 €
Änderung im Jahre 16: VLZ 16 Jahre / BZD 16 Jahre / B 0 € / VS x € (mit x < 12.500; der exakte Wert ist für die Beurteilung nicht wichtig und mir fehlen die Kenntnisse für eine Berechnung).
- Gehe ich recht in der Annahme, daß das genannte BMF-Schreiben noch gültig ist, und daß es auf den beschriebenen Fall anwendbar ist?
- Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, daß eine Laufzeiteinschränkung auf den 01.08.2010 möglich ist, oder hat die Versicherung Recht und der Versicherungsnehmer muß sich bis zum 01.08.2022 gedulden - jeweils unter der Grundvoraussetzung, die steuerlichen Begünstigungen nicht verlieren zu wollen?
Bei Bedarf und / oder Erfordernis lese ich auch Boardmails und beantworte diese gerne.
Im Voraus herzlichen Dank!
Gruß
Silberpfeil
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.576.832 von Silberpfeil1 am 15.07.09 13:46:48Also solange die weder Versicherungssumme, nocht Beitrag [b} erhöht[/b] werden sollte der komplette Vertrag bei einer Laufzeitverkürzung seine Steuerfreiheit behalten, sofern die Gesammt laufzeit 12 Jahre nicht unterschreiten (Die Gesamtbeitragszahlungsdauer 5 Jahre).
Eine Reine Laufzeitverkürzung kann ja (nach 12 Jahren) kann zu keiner Steurpflicht führen, da eine Laufzeitverkürzung auf NULL , sprich ein Rückkauf der Versicherung ja nach 12 Jahren auch steuerfrei ist!
Eine Reine Laufzeitverkürzung kann ja (nach 12 Jahren) kann zu keiner Steurpflicht führen, da eine Laufzeitverkürzung auf NULL , sprich ein Rückkauf der Versicherung ja nach 12 Jahren auch steuerfrei ist!
Nachtrag:
worin soll eigentlich der Sin eienr laufzeitverkürzung liegen?
Zum gewünschtenTermin ist doch immer ein Rückkuaf möglich, wenn nötig!
Und Kostenmäßig...die Abschlusskosten sind doch seit Jahren bezahlt,.. die zweieurofuffzig wg. kleinerer Versicherungssumme....
Also ich würd Vertrag einfach weiterlaugfen und wenn irgendwann Geldbedarf besteht rückkaufen (kündigen)!
Warum kompliziert wenns auch einfach geht?
worin soll eigentlich der Sin eienr laufzeitverkürzung liegen?
Zum gewünschtenTermin ist doch immer ein Rückkuaf möglich, wenn nötig!
Und Kostenmäßig...die Abschlusskosten sind doch seit Jahren bezahlt,.. die zweieurofuffzig wg. kleinerer Versicherungssumme....
Also ich würd Vertrag einfach weiterlaugfen und wenn irgendwann Geldbedarf besteht rückkaufen (kündigen)!
Warum kompliziert wenns auch einfach geht?
Zunächst einmal danke für die erste Einschätzung.
Bzgl. der versicherungstechnischen Modalitäten kann ich nur Vermutungen äußern. Ich wurde gefragt, ob ich mir eine steuerliche Einschätzung zutrauen würde.
Was den versicherungstechnischen Bereich betrifft, so gehe ich mangels besserer Informationen davon aus, daß das Szenario der Kündigung ohne vorherige Laufzeitbeschränkung schon erörtert wurde und zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt haben muß. Dabei nehme ich an, daß ohne vorherige Laufzeitbeschränkung vermutlich lediglich eine Kündigung zum Rückkaufswert in Aussicht gestellt wurde bzw. Kosten und Gebühren für die Vertragsauflösung (Storno o. ä.?) angeführt wurden. Ansonsten kann ich hier - wohlgemerkt diesbezüglich ohne Kenntnisse - nicht verstehen, warum mit der Versicherung hinsichtlich einer Laufzeitverkürzung korrespondiert wurde und diese darauf eingehend ein entsprechendes Angebot unterbreitete, ohne die Alternative der sofortigen (adäquaten?) Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu erwähnen.
Was die sonstigen Motive der Vertragsbeendigung betrifft, so kann ich lediglich vermuten, daß möglicherweise die zukünftige Solvenz des Versicherers infrage gestellt wird oder vielleicht eine Finanzierung abgelöst werden soll, die höherverzinslich ist. Aber das wollen wir hier ja auch nicht ergründen.
Ich sehe die Sache so: Angenommen, meine Eingangsfragen wären dahingehend geklärt, daß über den beschriebenen Weg eine Laufzeiteinschränkung ohne Verlust der steuerlichen Begünstigungen möglich wäre, dann kann ich doch mehrere Alternativen empfehlen (Szenarien auf kurze, mittlere und lange Frist). Ggf. hängen daran nämlich dann versicherungstechnisch betrachtet unterschiedliche Konsequenzen.
Da eine nachträgliche und v. a. rückwirkende Versagung einst gewährter steuerlicher Vergünstigungen zu nicht unerheblichen Steuerzahlungen führen kann, kann ich verstehen, wenn jemand sich mit den steuerlichen Konsequenzen ebenso besonders beschäftigt.
Ich bin gespannt auf Eure weiteren Gedanken.
Gruß
Silberpfeil
Bzgl. der versicherungstechnischen Modalitäten kann ich nur Vermutungen äußern. Ich wurde gefragt, ob ich mir eine steuerliche Einschätzung zutrauen würde.
Was den versicherungstechnischen Bereich betrifft, so gehe ich mangels besserer Informationen davon aus, daß das Szenario der Kündigung ohne vorherige Laufzeitbeschränkung schon erörtert wurde und zu einem unbefriedigenden Ergebnis geführt haben muß. Dabei nehme ich an, daß ohne vorherige Laufzeitbeschränkung vermutlich lediglich eine Kündigung zum Rückkaufswert in Aussicht gestellt wurde bzw. Kosten und Gebühren für die Vertragsauflösung (Storno o. ä.?) angeführt wurden. Ansonsten kann ich hier - wohlgemerkt diesbezüglich ohne Kenntnisse - nicht verstehen, warum mit der Versicherung hinsichtlich einer Laufzeitverkürzung korrespondiert wurde und diese darauf eingehend ein entsprechendes Angebot unterbreitete, ohne die Alternative der sofortigen (adäquaten?) Kündigung zum nächstmöglichen Termin zu erwähnen.
Was die sonstigen Motive der Vertragsbeendigung betrifft, so kann ich lediglich vermuten, daß möglicherweise die zukünftige Solvenz des Versicherers infrage gestellt wird oder vielleicht eine Finanzierung abgelöst werden soll, die höherverzinslich ist. Aber das wollen wir hier ja auch nicht ergründen.
Ich sehe die Sache so: Angenommen, meine Eingangsfragen wären dahingehend geklärt, daß über den beschriebenen Weg eine Laufzeiteinschränkung ohne Verlust der steuerlichen Begünstigungen möglich wäre, dann kann ich doch mehrere Alternativen empfehlen (Szenarien auf kurze, mittlere und lange Frist). Ggf. hängen daran nämlich dann versicherungstechnisch betrachtet unterschiedliche Konsequenzen.
Da eine nachträgliche und v. a. rückwirkende Versagung einst gewährter steuerlicher Vergünstigungen zu nicht unerheblichen Steuerzahlungen führen kann, kann ich verstehen, wenn jemand sich mit den steuerlichen Konsequenzen ebenso besonders beschäftigt.
Ich bin gespannt auf Eure weiteren Gedanken.
Gruß
Silberpfeil
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.579.671 von Silberpfeil1 am 15.07.09 18:42:17Hallo Silberpfeil,
Storno: Auszahlung des Deckungskapitals, ggf. abzüglich eines Stornoabschlages
Laufzeitende (nach Verkürzung): Auszahlung des Deckungskapitals ohne Abschlag, zuzüglich Schlussgewinne. Letztere stehen für alle Tarife im Geschäftsbericht.
Eine Laufzeitverkürzung ist wohl ein individuelles Entgegenkommen der Gesellschaft, soweit in den Versicherungsbedingungen hierzu nichts steht.
Wegen Gleichbehandlung aller VN darf die Verkürzung wohl einem Storno nicht geleichkommen, d.h. die Police hat noch einige Zeit weiterzulaufen. Wie lange, muss die Ges. dir sagen.
Steuerlich ist die Verkürzung nach mind. 5 Jahren Beitrag und 12 Jahren Laufzeit m.E. unproblematisch.
Und was das Motiv betrifft (Insolvenzsicherheit): Wenn du eines Tages bei der LV im Regen sitzen solltest, bist du anderswo (mit Geldwerten) längst abgesoffen.
Grüße, billy-the-kid
Storno: Auszahlung des Deckungskapitals, ggf. abzüglich eines Stornoabschlages
Laufzeitende (nach Verkürzung): Auszahlung des Deckungskapitals ohne Abschlag, zuzüglich Schlussgewinne. Letztere stehen für alle Tarife im Geschäftsbericht.
Eine Laufzeitverkürzung ist wohl ein individuelles Entgegenkommen der Gesellschaft, soweit in den Versicherungsbedingungen hierzu nichts steht.
Wegen Gleichbehandlung aller VN darf die Verkürzung wohl einem Storno nicht geleichkommen, d.h. die Police hat noch einige Zeit weiterzulaufen. Wie lange, muss die Ges. dir sagen.
Steuerlich ist die Verkürzung nach mind. 5 Jahren Beitrag und 12 Jahren Laufzeit m.E. unproblematisch.
Und was das Motiv betrifft (Insolvenzsicherheit): Wenn du eines Tages bei der LV im Regen sitzen solltest, bist du anderswo (mit Geldwerten) längst abgesoffen.
Grüße, billy-the-kid
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