Droht bei der Zertifizierung von Basisrenten ein Problem für MLP? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.08.09 18:59:43 von
neuester Beitrag 15.09.09 15:14:20 von
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Offenbar werden bald nicht nur neue Basisrenten zertifiziert sein müssen, um steuerlich anerkannt zu werden, sondern auch Bestandsverträge.
Knackpunkt könnte sein, dass lt. checkliste der BaFin keine Rentengarantiezeiten vereinbart werden dürfen.
Es könnte also sein, dass die Basisrenten nachträglich unter Umständen ihre steuerliche Förderungsfähigkeit verlieren.
Hat MLP zum Beispiel im Rahmen seiner Umdeckungsaktionen die Basisrenten mit Rentengarantiezeit verkauft?
Droht unter Umständen ein neuer Schicksalsschlag?
Ich wette, dass dieser Umstand für viele Berater gänzlich neu ist. Oder gab es schon Vorabinformationen an Berater? Das ist natürlich für ein Jahresendgeschäft denkbar ungünstig.
E.
http://www.bafin.de/cln_108/nn_721290/SharedDocs/Downloads/D…
Knackpunkt könnte sein, dass lt. checkliste der BaFin keine Rentengarantiezeiten vereinbart werden dürfen.
Es könnte also sein, dass die Basisrenten nachträglich unter Umständen ihre steuerliche Förderungsfähigkeit verlieren.
Hat MLP zum Beispiel im Rahmen seiner Umdeckungsaktionen die Basisrenten mit Rentengarantiezeit verkauft?
Droht unter Umständen ein neuer Schicksalsschlag?
Ich wette, dass dieser Umstand für viele Berater gänzlich neu ist. Oder gab es schon Vorabinformationen an Berater? Das ist natürlich für ein Jahresendgeschäft denkbar ungünstig.
E.
http://www.bafin.de/cln_108/nn_721290/SharedDocs/Downloads/D…
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.867.055 von Eurostokx am 27.08.09 18:59:43Ich sehr das etwas entspannter.
Alle mir bisher untergekommenen Basisrenten haben doch die Rentengarantiezeit aus "Verrentung Restkapital der nicht ausgezahlten Renten". Damit erfüllen Sie die Bedingung der Fußnote (3)des BMF Formulars. s.u.
Also kein Problem !!!!?
(3) Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Altersrente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, widerspricht der im EStG geforderten Nichtvererblichkeit.
Es kann allerdings eine Rentenleistung im Sinne der Randziffern 15ff. des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I S. 390), ggf. auch befristet, für die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG genannten Hinterbliebenen vereinbart werden.
Der Begriff „Rentengarantiezeit“ kann in diesem Zusammenhang ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet werden.
Es ist daher dann in die vorgelegten Vertragsunterlagen ein klarstellender Hinweis aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte folgenden Lautwort haben: „Für den Rentenbezug kann ein Zeitraum (Rentengarantiezeit) vereinbart werden, in dem bei Ihrem Tod eine Leistung an Hinterbliebene fällig wird. Der für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbare Betrag entspricht dann der Summe jener Altersrentenzahlungen in der zum Todeszeitpunkt garantierten Höhe, die ohne Eintritt des Todes bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit noch fällig geworden wäre.“
Die Hinterbliebenenleistung wird damit ausschließlich aus dem „Altersvorsorgerestkapital“ gem. Rz. 18 des
BMF-Schreibens vom 30.01.2008 finanziert.
Alle mir bisher untergekommenen Basisrenten haben doch die Rentengarantiezeit aus "Verrentung Restkapital der nicht ausgezahlten Renten". Damit erfüllen Sie die Bedingung der Fußnote (3)des BMF Formulars. s.u.
Also kein Problem !!!!?
(3) Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Altersrente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, widerspricht der im EStG geforderten Nichtvererblichkeit.
Es kann allerdings eine Rentenleistung im Sinne der Randziffern 15ff. des BMF-Schreibens vom 30. Januar 2008 (BStBl I S. 390), ggf. auch befristet, für die in § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG genannten Hinterbliebenen vereinbart werden.
Der Begriff „Rentengarantiezeit“ kann in diesem Zusammenhang ausschließlich aus kalkulatorischen Gründen verwendet werden.
Es ist daher dann in die vorgelegten Vertragsunterlagen ein klarstellender Hinweis aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte folgenden Lautwort haben: „Für den Rentenbezug kann ein Zeitraum (Rentengarantiezeit) vereinbart werden, in dem bei Ihrem Tod eine Leistung an Hinterbliebene fällig wird. Der für die Bildung von Hinterbliebenenrenten verfügbare Betrag entspricht dann der Summe jener Altersrentenzahlungen in der zum Todeszeitpunkt garantierten Höhe, die ohne Eintritt des Todes bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit noch fällig geworden wäre.“
Die Hinterbliebenenleistung wird damit ausschließlich aus dem „Altersvorsorgerestkapital“ gem. Rz. 18 des
BMF-Schreibens vom 30.01.2008 finanziert.
Antwort auf Beitrag Nr.: 37.934.934 von samowar am 08.09.09 08:08:07Vielen Dank für die Erläuterung.
Klingt zunächst plausibel. Dennoch weiß natürlich auf Seiten der Vermittler keiner genau, was die LV-Gesellschaften, die BaFin und der Gesetzgeber bekaspern. Die Vermittler erfahren das natürlich als letzte.
Wäre natürlich blöd, wenn Verträge im Nachhinnein angepasst werden müssten, der Kunde das aber nicht möchte, vom Vertrag zurücktriit und die nicht verdiente Provision zurückgezahlt werden müssten.
Ich denke, dass könnte sich mancher Vermittler gerade in diesem Jahr nicht leisten.
Schöne Grüße
E.
Klingt zunächst plausibel. Dennoch weiß natürlich auf Seiten der Vermittler keiner genau, was die LV-Gesellschaften, die BaFin und der Gesetzgeber bekaspern. Die Vermittler erfahren das natürlich als letzte.
Wäre natürlich blöd, wenn Verträge im Nachhinnein angepasst werden müssten, der Kunde das aber nicht möchte, vom Vertrag zurücktriit und die nicht verdiente Provision zurückgezahlt werden müssten.
Ich denke, dass könnte sich mancher Vermittler gerade in diesem Jahr nicht leisten.
Schöne Grüße
E.
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