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    Fehlerhafter Steuerbescheid - wie vorgehen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.09.09 15:41:51 von
    neuester Beitrag 02.10.09 07:59:04 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.152.847
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      Avatar
      schrieb am 05.09.09 15:41:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bei meiner EK-Steuererklärung 2008 wurde nicht berücksichtigt,
      dass ich die Zwischengewinne eines Lu-Fonds schon jährlich
      versteuert habe.Die Bank hat mir bei Verkauf aber für 3 Jahre die
      Zwischgewinne berechnet.
      Soll ich erst mit dem Sachbearbeiter reden oder lieber gleich
      schriftlichen Einspruch einlegen?
      Habe leider keinerlei Erfahrung und bin für Hilfe dankbar.

      grigru
      Avatar
      schrieb am 05.09.09 15:53:50
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.925.778 von grigru am 05.09.09 15:41:51oder lieber gleich
      schriftlichen Einspruch einlegen?



      Auf jeden Fall schriftlichen Einspruch einlegen!
      Avatar
      schrieb am 05.09.09 16:47:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich würde einen Antrag auf "Schlichte Änderung gem. Par. 172 AO" stellen. Der behebt dann nur den bezeichneten Fehler und der andere schon abgeharkte Sachverhalt bleibt unangetastet.

      Ein Einspruch hält den ganzen Bescheid wieder offen und es kann alles noch einmal nachgeschaut werden - und dies muss z. B. bei Selbständigen nicht sein.

      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 05.09.09 19:20:34
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.925.912 von sausebraus2000 am 05.09.09 16:47:58Auch bei mir hat sich das Finanzamt bei der Steuererklärung 2008
      verrechnet. Habe da kurz angerufen und die Sachbearbeiterin
      hat den Fehler sofort behoben. Ich würde da nur den entsprechenden
      Fehler reklamieren-natürlich mit den Belegen. Bei meinen
      Finanzamt gibt es eine Servicestelle, bei der so etwas ab-
      geklärt werden kann. Ansonsten müssen natürlich die Einspruch-
      fristen berücksichtigt werden, deshalb gilt die o.s. Beschreibung
      nur bei sofortiger Bestätigung der Fehlerbehebung. Im übrigen
      sind die Mitarbeiter bei meinen Finanzamt wirklich zu zuvor-
      kommend und nett-das muss auch mal gesagt werden.
      Grüße!
      Avatar
      schrieb am 06.09.09 13:42:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.925.778 von grigru am 05.09.09 15:41:51Ich würde Einspruch einlegen, da es sich wohl nicht um "Zwischengewinne" sondern die ausschüttungsgleichen Erträge der Haltedauer handelt, die beim Verkauf nachträglich der KapErtSt unterworfen werden. Da diese "akkumulierten" Erträge in den Jahresbescheinigungen leider häufig als Einnahme ausgewiesen werden, muss man den Finanzbeamten erst den SV deutlich machen, was nicht immer leicht geht.

      Ggfs. muss man dann - wenn das FA sich weigert - einen (spezialisierten) StB einschalten, der das relativ schnell lösen müsste. Wir sind Dir natürlich auch gern behilflich.

      Gruß
      Taxadvisor

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      Avatar
      schrieb am 06.09.09 14:52:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.925.778 von grigru am 05.09.09 15:41:51"einen (spezialisierten) StB einschalten"

      genauso sollte es eigentlich sein. aber nein, der deutsche michel murxst lieber selber an der steuererklärung, um ein paar cent zu sparen und stellt steuersparende fragen in einem interforum. wie bescheuert muß man eigentlich sein?
      Avatar
      schrieb am 06.09.09 15:22:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Mit dem Sachbearbeiter reden ist der direkte Erfolgsweg n.m. Erfahrung.
      Avatar
      schrieb am 06.09.09 20:12:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ein Verweis auf § 2 Abs. 1 S. 3 InvStG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG 2008 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 4 InvStG 2009 sowie § 36 EStG und die bisher eingereichten Steuererklärungen ist ausreichend. Da muss man kein teures Geld einem Steuerberater in den Rachen schieben.

      Außerdem: Woran erkennt man denn einen spezialisierten Steuerberater?

      Ich hab' in meinem Finanzamtsbezirk noch niemanden kennengelernt, der schonmal etwas mit dem InvStG zu tun hatte. Auf der dunklen Seite der Macht sieht die Ahnungslosigkeit aber genauso aus.

      Ich würde Einspruch einlegen. Das kapiert der Bearbeiter ohnehin nicht am Telefon.
      Avatar
      schrieb am 06.09.09 23:12:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.928.517 von Knalltuete82 am 06.09.09 20:12:19Außerdem: Woran erkennt man denn einen spezialisierten Steuerberater? Fachaufsätze, Homepage etc.

      Ich hab' in meinem Finanzamtsbezirk noch niemanden kennengelernt, der schonmal etwas mit dem InvStG zu tun hatte. Kann dann nicht in unserem Bezirk sein, aber zugegeben, wenn ich mich mit Kollegen unterhalte, sehe ich oft auch mehr Fragezeichen als Verständnis.

      Ein Verweis auf § 2 Abs. 1 S. 3 InvStG, § 7 Abs. 1 Nr. 3 InvStG 2008 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 4 InvStG 2009 sowie § 36 EStG und die bisher eingereichten Steuererklärungen ist ausreichend. Schon versucht? Selbst wir verzweifeln manchmal, weil als Argument des FA nur kommt: Das steht aber anders in der Jahresbescheinigung...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 07:48:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Außerdem: Woran erkennt man denn einen spezialisierten Steuerberater?
      oha, die Entfernung wären dann 80 km zur nächsten Großstadt (> 50.000 Einwohner). Die räumliche Nähe dürfte für die Wahl des Steuerberaters für die meisten ausschlaggebend sein.

      Schon versucht?
      ja, klappte ohne Probleme. Allerdings habe ich nicht nur die §§ hingeschrieben, sondern auch noch ein bisschen Text. Quasi: Ausschüttungsgleiche Erträge sind ... Zuflussfiktion (lex specialis gegenüber 11 EStG) ... Steuerabzug auf kumulierte ausschüttungsgleiche Erträge bei Veräußerung mit anschließender Anrechnungsmöglichkeit
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 08:29:55
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.929.322 von Knalltuete82 am 07.09.09 07:48:26Die räumliche Nähe dürfte für die Wahl des Steuerberaters für die meisten ausschlaggebend sein
      Wenn es um das Tagesgeschäft geht sicher; wenn es um Spezialfragen geht oder nur um KAP sollte einem das den Weg aber wert sein.

      ja, klappte ohne Probleme Glückwunsch!! Bist Du vom Fach?
      Wir haben in Einzelfällen trotz Anlagen etc. schon Probleme gehabt mit dem Ausdruck der Veröffentlichung des ebundesanzeigers und einer abweichenden Jahresbescheinigung. Da hat der Finanzbeamte darauf bestanden, dass die Jahresbescheinigung geändert werden sollte. Selbst auf den Hinweis, wo die gesetzliche Grundlage sei, dass die Jahreesbescheinigung anzusetzen sei, kommt dann häufig nur "das kommt von der Bank, das muss stimmen".

      Da muss man kein teures Geld einem Steuerberater in den Rachen schieben.
      Wer sich in der Materie auskennt, kann das - wie Du - sicher gut selbst machen, ohne sich am Unterhalt unserer Schlösser und Yachten zu beteiligen ;);). Wer das aber nicht versteht uind nur eine Begründung abpinnt, hat schnell das Problem, dass der Einspruch abgelehnt wird und es dann natürlich erheblich teuerer wird.

      Viele Grüße
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.09.09 18:25:08
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wenn es um das Tagesgeschäft geht sicher; wenn es um Spezialfragen geht oder nur um KAP sollte einem das den Weg aber wert sein.

      ich komme aus einer ländlichen Gegend. Da gibt es dieses Denken nicht. G-Betriebe sind mit der Lupe zu suchen. Insofern auch keine Stpfl. mit entsprechendem Einkommen. ... höchstwahrscheinlich, weil alle die Einkünfte nicht angeben.

      Bist Du vom Fach?

      jein, auch wenn ich eine steuerliche Ausbildung hinter mir habe, habe ich trotz des gleichen Arbeitgebers nichts mehr mit aktivem Steuerrecht zu tun. Ich schubse die Bits und Bytes durch die Gegend - lediglich hobbymäßig befasse ich mich mit dem Investmentsteuerrecht. Alles andere im Bereich KAP ist mir auch mehr oder weniger egal, da ich die Produkte i.d.R. nicht verstehe und was ich nicht verstehe kaufe ich nicht.

      Wir haben in Einzelfällen trotz Anlagen etc. schon Probleme gehabt mit dem Ausdruck der Veröffentlichung des ebundesanzeigers und einer abweichenden Jahresbescheinigung. Da hat der Finanzbeamte darauf bestanden, dass die Jahresbescheinigung geändert werden sollte. Selbst auf den Hinweis, wo die gesetzliche Grundlage sei, dass die Jahreesbescheinigung anzusetzen sei, kommt dann häufig nur "das kommt von der Bank, das muss stimmen".

      an sich sollte jeder Bearbeiter wissen, dass die Bankbescheinigungen häufig mit Fehlern belastet sind. Dies merken sie spätestens dann, wenn das PC-Programm gefühlte 27000 Prüfhinweise ausgibt. Dagegen ist die Elster-Plausibilitätsprüfung ein Witz.
      Ausschlaggebend dürfte sein, dass der Aufwand der Prüfung nicht im Verhältnis zum Ertrag steht, so dass die übergeordneten Behörden da auch nicht weiter drauf eingehen. GNOFÄ lässt grüßen.
      Interessant wird es erst nächstes Jahr, wenn direkt auf der Steuerbescheinigung steht, dass ausländische Thesaurierer im Depot sind, die nicht in der Steuerbescheinigung enthalten sind. Da dürften sich die Steuerberater vor Rückfragen seitens des Finanzamts gar nicht mehr retten können **ich vermisse den Ironie Smilie**

      Wer das aber nicht versteht uind nur eine Begründung abpinnt, hat schnell das Problem, dass der Einspruch abgelehnt wird und es dann natürlich erheblich teuerer wird.

      soweit kommt es nicht ;) Spätestens in der Rechtsbehelfsstelle sitzt jemand, der dem Problem abhilft. Alles andere wäre ein Armutszeugnis für die Kollegen.
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 08:58:11
      Beitrag Nr. 13 ()
      ich habe einen berichtigten steuerbescheid bekommen. das fa weist lediglich auf die mitteilungen vom betriebsstaetten fa hin. die neuen zahlen im steuerbescheid stimmen nicht mit den von den beteiligungsgesellschaften ausgestellten steuerbescheinigungen ueberein. in einem fall hatte ich bereits die einkuenfte angegeben und diese wurden im urspruenglichem steuerbescheid uebernommen. der bescheid fuer die beteiligungsgesellschaft fiel geringfuegig anders aus und "mein" fa hat diese einkuenfte im neuen bescheid aufgenommen und somit wurde ich noch einmal zur kasse gebeten.

      meine frage waere nun, wenn ich - abgesehen von dem offensichtlichen fehler - nach ablauf der 4-woechigen einspruchsfrist feststelle, dass das fa mich auch in anderen faellen noch ein weiters mal zur kasse bitte, habe ich dann die moeglichkeit den bescheid berichtigen zu lassen?

      danke fuer die hilfe!
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 09:36:07
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.091.787 von angkorwat am 01.10.09 08:58:11Anlage des FA mit den angesetzten Beteiligungseinkünften anfordern, so lassen sich Doppelerfassungen vermeiden.

      Ansonsten gilt: Gegen den Ansatz der Werte der Beteiligungsgesellschaft ist kein Einspruch möglich, da es sich um Grundlagenbescheide handelt. Lediglich die fehlerhafte Übernahme kann angefochten werden.Änderungen bei der Beteiligungsgesellschaft sind von Amts wegen zu berücksichtigen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 09:55:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      danke taxadvisor!

      was kann ich nun tun, wenn das fa innerhalb der 4 woechigen einspruchsfrist mir die uebersicht ueber die beteiligungen nicht zugesandt hat und ich der meinung bin, dass sie die daten evtl. doppelt erfasst haben?
      Avatar
      schrieb am 01.10.09 10:34:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.092.331 von angkorwat am 01.10.09 09:55:21(Dann immer!) vorsorglich Einspruch einlegen, kost' ja nix und kann später zurück genommen werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.10.09 07:59:04
      Beitrag Nr. 17 ()
      Habe mit der Sachbearbeiterin des Finanzamtes gesprochen und
      ohne Probleme innerhalb von 3 Wochen den ausstehenden Betrag
      überwiesen bekommen.

      grigru


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