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    WEG-Recht: Anspruch auf Fensteraustausch einer Eigentumswohnung im Mehrfamilienhaus ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.09 16:17:11 von
    neuester Beitrag 06.11.09 19:49:32 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.154.080
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      schrieb am 05.11.09 15:24:48
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: auf eigenen Wunsch des Users
      Avatar
      schrieb am 05.11.09 16:17:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Gerüchteweise soll es ja Hauseigentümervereine geben, die bei sowas beraten können. Und unbestätigten Gerüchten zufolge hätte sich auch bereits diverse Kanzleien auf so seltene Fälle wie Wohnrecht spezialisiert. Allerdings seien diese schwer herauszufinden, solange die Gelben Seiten nur zu Liebhaberpreisen gehandelt werden.
      Avatar
      schrieb am 05.11.09 16:36:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.327.838 von selbstaendiger am 05.11.09 16:17:11Allerdings seien diese schwer herauszufinden, solange die Gelben Seiten nur zu Liebhaberpreisen gehandelt werden.



      Avatar
      schrieb am 05.11.09 18:46:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Würde sagen, dass du keine Ansprüche hast hier alleine was durchzusetzen.
      Sage weiterhin, dass wenn im Gemeinschaftseigentum was erneuert werden muss, dann wird wohl erst mal das absolut für alle wichtige erneuert. Z.B. Dach

      Sind die Fenster der anderen gut und wollen die keine neuen, dann wollen sie wohl auch nicht die Kosten einer eventuell notwendigen Gerüststellung mit übernehmen.

      Wenn Fenster erneuert werden, dann werden es meist alle am Haus.

      Du bist als Eigentümer, wenn du diese Wohnung vermietest hast deinem Mieter aber verpflichtet das der klare Scheiben hat.
      Sonst wird der wenn er es durchsetzt - berechtigterweise auch Mietminderung verlangen können.

      MfG.

      Rox ( der Mietrechtsspezialist ;-)
      Avatar
      schrieb am 05.11.09 18:49:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Deine Frage - würde ich besser in einem Mietforum stellen.
      Denn unqalifizierte Antworten und Resonaz erhältst du dort weniger bis gar nicht.

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      Avatar
      schrieb am 05.11.09 21:18:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      Eine Einschätzung ist schwierig ohne entsprechende Dokumente vorliegen zu haben. Insbesondere die Teilungserklärung muß in ihrem konkreten Wortlaut gewürdigt werden.

      Die Scheiben stehen im Gemeinschaftseigentum und es besteht keine abweichende Kostentragungsregelung der Eigentümer (i.d. Jahren zuvor wurden ebenfalls Scheiben von Eigentümern ausgetauscht).
      Wie ist dies genau gemeint und was geben die Belegordner / ggf. Versammlungsprotokolle der Verwaltung über die Vorjahre inhaltlich her?

      Ansonsten dürfte doch die nächste ETV bereits in wenigen Wochen wieder stattfinden.

      Die "blinden" Scheiben haben sich gewiß kaufpreismindernd ausgewirkt. Insofern dürfte sich ein etwaiger Kostenfaktor (so er nicht von der ETG zu tragen wäre) doch sicherlich in Grenzen halten.

      Gruß

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 06.11.09 07:53:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Moin,

      also eine zerbrochenen Außenscheide (bei doppelkastenfenstern) und die komplete scheibe bei isofenstern zahlt die gebäudeversicherung . Ein riss reicht auch.

      Die einfachverglasten werden dadurch allerdings auch keien iso scheiben ;-)


      Grüße
      Avatar
      schrieb am 06.11.09 19:49:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.327.276 von PrinzMontblanc am 05.11.09 15:24:48Problem wird sein das es dir schon vor dem Kauf bekannt war das die Scheiben nicht ok waren. Da es wie du schreibst Gemeinschaftseigentum ist entscheidet auch die Gemeinschaft. Hatte so etwas schon mal von einem Bekannten mit einem defekten Aufzug gehört.

      Im dortigen Fall wollte der "Neueigentümer" die Reparatur eines seit langen defekten Aufzuges über die Gemeinschaft "abwälzen". Leider kam er damit nicht durch da es ihm zum Zeitpunkt des Kaufes schon bekannt war das er schon länger defekt war. Jetzt läuft er immer in den fünften Stock :laugh:


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