Park & Bellheimer Management buy out, HV 17.12.2009 (Seite 15)
eröffnet am 17.11.09 14:29:51 von
neuester Beitrag 10.10.23 10:08:11 von
neuester Beitrag 10.10.23 10:08:11 von
Beiträge: 156
ID: 1.154.287
ID: 1.154.287
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 9.452
Gesamt: 9.452
Aktive User: 0
ISIN: DE0006902000 · WKN: 690200 · Symbol: PKB
1,8000
EUR
0,00 %
0,0000 EUR
Letzter Kurs 19.04.24 Düsseldorf
Werte aus der Branche Getränke/Tabak
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
5.300,00 | +99.999,00 | |
69,50 | +14,22 | |
0,5100 | +13,33 | |
1,3900 | +10,32 | |
422,10 | +10,14 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
1,8400 | -8,91 | |
5,7675 | -9,74 | |
46.800,00 | -10,00 | |
3,0000 | -11,76 | |
1,3000 | -19,25 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.598.260 von schaerholder am 28.05.10 10:31:47Danke für die Erklärung. Ich bin freier Aktionär, wenn auch ein seeeehr kleiner. Bin in erster Linie wegen der Hauptversammlung dabei (wohne in der Nähe der Bellheimer Festhalle) Würde sich jetzt ein Aufstocken für ein Euro lohnen?
Das die Bedingungen erfüllt sein müssen, damit kein Pflichtangebot abgegeben werden muss. Soweit mir bekannt ist zumindest ein Großteil der Bedingungen schon erfüllt, so dass es wohl kein Angebot geben wird. Aber für die freien Aktionäre bedeutet das ja auch einen schönen Sonderertrag...
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.592.737 von schaerholder am 27.05.10 13:49:39Und was bedeutet das?
DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006902000
Zielgesellschaft: Park & Bellheimer AG; Bieter: Roald Pauli
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Bescheid vom 12. Mai 2010
GZ: WA 16 - Wp 7000 - 2009/0137
Erlangung der Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
PARK & Bellheimer AG
durch Herrn Roald Pauli
in Folge des Management-Buy-outs der Gesellschaft
1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass er in Folge des
Wirksamwerdens des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der
sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG mit der ACTRIS AG, Mannheim,
gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die PARK & Bellheimer AG,
Pirmasens, erlangen sollte, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreit.
2. Den Widerruf dieses Bescheids nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsfachgesetz Bund (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass
a) die ACTRIS AG nicht bis 30. September 2010 EUR 1,5 Mio. in die
Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG einzahlt
oder
b) die Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG (vormals: Eichbaum-Brauereien
AG), Mannheim, bis zum 30. September 2010 nicht auf einen Betrag von EUR
1,551 Mio. aus ihren Forderungen gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH
& Co. KG verzichtet
oder
c) der Antragsteller bis zum 30. September 2010 nicht von der Actris
Brauereibetriebsveräußerungs AG gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH &
Co. KG gerichtete Forderungen in Höhe von EUR 3,3 Mio. erwirbt
und anschließend
(1) nicht auf diese Forderungen verzichtet, sofern das zuständige Finanzamt
der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG hierfür einen Steuererlass
gewährt,
oder
(2) für den Fall, dass das zuständige Finanzamt einen solchen Steuererlass
trotz redlicher Bemühungen des Antragstellers aus Rechtsgründen, die der
Antragsteller nicht zu vertreten hat, versagt, nach dem Erwerb der
Forderungen nicht eine Rangrücktrittserklärung abgibt und mit der PARK &
Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG nicht eine Stundung der Zins- und
Tilgungsleistungen aus den Forderungen für die Dauer von mindestens zehn
Jahren ab dem Jahr 2010 vereinbart
oder
d) der Antragsteller in den auf das Wirksamwerden des Vertrags über Verkauf
und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer
AG folgenden zwei Jahren eine jährliche Gesamtvergütung als Organmitglied
der PARK & Bellheimer AG von über EUR 90.000 bezieht.
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Abschluss des Vertrags über
den Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK
& Bellheimer AG mitzuteilen und durch Übersendung einer Kopie des
unterschriebenen Vertrags nachzuweisen.
b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Einzahlung von EUR 1,5 Mio.
durch die ACTRIS AG in die Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG nach
Ziffer 2 lit. a) dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z.B. Kontoauszüge, Bestätigung des Abschlussprüfers)
nachzuweisen.
c) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungsverzicht der
Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG nach Ziffer 2 lit. b) dieses
Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Verzichtserklärung) nachzuweisen.
d) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungserwerb und
entweder den darauf folgenden Forderungsverzicht und den positiven Bescheid
des zuständigen Finanzamtes über den Steuererlass oder den ablehnenden
Bescheid des zuständigen Finanzamts über den Steuererlass, die Erklärung
des Rangrücktritts und die Stundungsvereinbarung nach Ziffer 2 lit. c)
dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Vertragsunterlagen, Bescheid des Finanzamts) nachzuweisen.
4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die Auflagen unter Ziffer 3
dieses Bescheids nicht erfüllt werden.
5. Dieser Bescheid ist für den Fall, dass der Vertrag über Verkauf und
Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG
nicht bis zum 30. Juni 2010 wirksam geworden sein sollte, auflösend
bedingt.
Gründe:
A.
Zielgesellschaft ist die PARK & Bellheimer AG mit Sitz in Pirmasens,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB
21001.
Das Grundkapital der PARK & Bellheimer AG beläuft sich auf EUR 5 Mio. und
ist eingeteilt in 5 Mio. Aktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (Stückaktien). Die Aktien der
PARK & Bellheimer AG sind zum Handel im regulierten Markt (General
Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. An der PARK &
Bellheimer AG hält die ACTRIS AG, Mannheim, einen Anteil von 81,29 % der
Aktien. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz.
Das operative Geschäft der PARK & Bellheimer AG ist in die PARK &
Bellheimer Brauerei GmbH & Co. KG ausgelagert. Die PARK & Bellheimer AG
hält alle Geschäftsanteile an der PARK & Bellheimer Brauereien Verwaltung
GmbH, Pirmasens, die wiederum alleinige Komplementärin der PARK &
Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG ist. Die Kommanditanteile werden
vollumfänglich von der PARK & Bellheimer AG gehalten. Die PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG ist insbesondere mit den Biermarken ´PARK´ und
´Bellheimer´ sowie der Mineralwassermarke ´Bellaris´ im regionalen
Getränkemarkt der Süd- und Westpfalz tätig.
Der Antragsteller ist Vorstand der PARK & Bellheimer AG und Leiter der
Abteilung Finanzen und Rechnungswesen bei der Actris
Brauereibetriebsveräußerungs AG. Er ist seit dem 18. Dezember 2009 zudem
Vorstand der ACTRIS AG.
Der Antragsteller beabsichtigt den Erwerb der Aktienbeteiligung der ACTRIS
AG im Wege eines sog. Management-Buy-outs (nachfolgend auch ´Transaktion´).
Nach dem Aktienkaufvertrag soll der Antragsteller alle Aktien der ACTRIS AG
an der PARK & Bellheimer AG erwerben. Die vom Antragsteller hierfür
vereinbarte Gegenleistung soll im Wesentlichen variabel sein.
Sowohl der Kauf- als auch die Eigentumsübertragung sind aufschiebend
bedingt durch die Befreiung des Käufers von der Verpflichtung zur Abgabe
eines Pflichtangebots nach §§ 35, 37 WpÜG durch Bescheid der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Trotz einer erfreulichen Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 ist der
Umsatz der PARK & Bellheimer AG seit 2007 deutlich zurückgegangen. Nach
Einschätzung des Antragstellers sind hierfür insbesondere vernachlässigte
regionale Verankerung des Unternehmens in der Süd- und Westpfalz, der nicht
mehr zeitgemäße Markenauftritt sowie ein insgesamt rückläufiger Bierkonsum
verantwortlich.
Die mit der Erstellung der Zahlungsfähigkeitsanalyse vom 18. Februar 2010
und dem ergänzenden Bericht vom 24. März 2010 beauftragte Investmentbank
Houlihan Lokey, Frankfurt am Main, stellte fest, dass die PARK & Bellheimer
AG ohne Umsetzung des Sanierungskonzepts auf Ebene der PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG ´voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bis
Ende 2011 ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können´
und dadurch eine bestandsgefährdende Tatsache vorläge. Diese
Liquiditätsunterdeckung auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
Co. KG würde sich bei der PARK & Bellheimer AG bestandsgefährdend
auswirken, da die Beteiligung an der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
Co. KG den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer
AG darstellt. Müsste die PARK & Bellheimer AG die Beteiligung wegen der
infolge der Liquiditätsunterdeckung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der
PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG abschreiben, wäre die PARK &
Bellheimer AG überschuldet. Ferner drohten der PARK & Bellheimer AG bei
Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
Rückgriffsansprüche von Gläubigern der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
Co. KG gemäß § 133 UmwG, die sie selbst mangels eigenen nennenswerten
Vermögens nicht bedienen könnte.
Das teilweise bereits umgesetzte Sanierungskonzept des Antragstellers für
die PARK & Bellheimer AG und ihr operativ tätiges Tochterunternehmen, die
PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG, sieht die Etablierung der PARK
& Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG als eigenständigen, regional
verankerten Getränkehersteller vor.
Das finanzielle Sanierungskonzept besteht aus der Einzahlung der
Kapitalrücklage durch die ACTRIS AG in Höhe von EUR 1,5 Mio., den Erwerb
des Forderungsbündels gegen die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
in Höhe von EUR 3,3 Mio. durch den Antragsteller und den damit
zusammenhängenden Verzicht der Actirs Brauereibetriebsveräußerungs AG in
Höhe von EUR 1,551 Mio. Der Antragsteller beabsichtigt, steuerneutral einen
weiteren Verzicht durchzuführen, zumindest jedoch eine
Rangrücktrittserklärung abzugeben und Zins- und Tilgungsleistungen für die
Dauer von 10 Jahren zu stunden. Schließlich ist der Antragsteller bereit,
für die auf die Durchführung der Transaktion folgenden zwei Jahre ein
Gehalt von nicht mehr als EUR 90.000,00 zu beanspruchen.
Weitere Teile des Sanierungskonzepts beziehen sich auf die operative
Restrukturierung der PARK & Bellheimer-Gruppe. Danach sollen durch den
Abbau von Arbeitsplätzen Kostenentlastungen im Personalbereich in Höhe von
rund EUR 0,75 Mio. jährlich erzielt werden. Die entsprechenden
Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Interessenausgleich)
sind am 25. November 2009 jeweils abgeschlossen worden.
Nach Möglichkeit soll das Sanierungskonzept weiterhin durch eine Bürgschaft
des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von EUR 1,5 Mio. sowie durch ein
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in Höhe von EUR 0,5 Mio. unterstützt
werden. Darüber hinaus soll die Investitions- und Strukturbank des Landes
Rheinland-Pfalz das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Wege einer
Bürgschaft absichern.
Am 11. Dezember 2009 hat der Antragsteller beantragt, für den Fall der
Kontrollerlangung an der PARK & Bellheimer AG, Pirmasens von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
PARK & Bellheimer AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der PARK &
Bellheimer AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
veröffentlichen, befreit zu werden.
B.
Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG
befreit.
I.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 8 Satz 2
WpÜG-.Angebotsverordnung bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die
PARK & Bellheimer AG zulässig und es besteht ein Sachbescheidungsinteresse
des Antragstellers, da die Kontrollerlangung durch den Antragsteller
wahrscheinlich ist.
II.
Der Antragsteller ist unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der
Interessen der außen stehenden Aktionäre der PARK & Bellheimer AG gemäß §
37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im
Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der PARK & Bellheimer AG von den
Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.
1. Der Antragsteller wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über
die PARK & Bellheimer AG mit Abschluss des Aktienkaufvertrags erlangen, da
der Vertrag und die darin enthaltene Übertragung der Aktien hiermit
zugleich wirksam wird.
a) Der Antragsteller hält vor dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages
keine Stimmrechte an der PARK & Bellheimer AG.
Der größte Aktionär der PARK & Bellheimer AG ist zu diesem Zeitpunkt die
ACTRIS AG, die 4.064.312 Stückaktien (entsprechend einem Anteil von 81,29 %
der Stimmrechte) hält. Die übrigen 935.688 Aktien (entsprechend 18,71 % der
Stimmrechte) befinden sich im Streubesitz.
b) Mit dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und
dem Antragsteller durch Vertragsabschluss und in Folge des Erlasses dieses
Bescheids hält der Antragsteller die zuvor von der ACTRIS AG gehaltenen
81,29 % der Aktien an der PARK & Bellheimer AG. Damit erlangt der
Antragsteller die Kontrolle im Sinne §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die PARK &
Bellheimer AG.
2. Die PARK & Bellheimer AG ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich
aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und wohl auch Überschuldung der PARK
& Bellheimer AG.
Die Illiquidität auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
würde auch auf ihre Muttergesellschaft, die PARK & Bellheimer AG,
durchschlagen, da die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG den
einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer AG
darstellt und eine aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG durchzuführende Abschreibung dieser Beteiligung
die Überschuldung der PARK & Bellheimer AG zur Folge hätte. Von einer
positiven Fortführungsprognose im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO dürfte in
diesem Fall nicht mehr auszugehen sein. Zum anderen droht die
Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer AG auch dadurch, dass sie infolge
der Ausgliederung des operativen Geschäfts auf die PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG für die laufenden Forderungen aus den
übergegangenen Arbeitsverhältnissen als Gesamtschuldnerin haftet und nicht
in der Lage wäre die Gehaltsforderung im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG zu bedienen. Somit droht
auch die Illiquidität der PARK & Bellheimer AG.
Diese Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der auf das Beratungsgeschäft
spezialisierten Investmentbank Houlihan Lokey, Frankfurt am Main,
bestätigt.
3. Das Sanierungskonzept des Antragstellers ist geeignet, die Krisenursache
in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf mittelfristige Sicht zu
beheben. Diese Einschätzung wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der
Investmentbank Houlihan Lokey plausibilisiert und bestätigt.
Die folgenden, zum Teil bereits umgesetzten Maßnahmen, des Antragstellers
oder Dritter sind geeignet, mit weiteren allgemeinen und zum Teil bereits
umgesetzten Maßnahmen des Managements der PARK & Bellheimer-Gruppe, ein
ansonsten im Monat November 2010 eintretendes und sich auf die PARK &
Bellheimer AG auswirkendes Liquiditätsdefizit bei der PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG zu verhindern:
- die Einzahlung von EUR 1,5 Mio. in die Kapitalrücklage der PARK &
Bellheimer AG seitens der ACTRIS AG und die darlehensweise Weiterleitung
des Betrages an die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG,
- der Verzicht der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG auf einen Teil
der Ex-Bankenforderungen in Höhe von EUR 1,551 Mio. und die Abtretung des
verbliebenen Forderungsbündels an den Antragsteller, der wiederum auf diese
Forderungen verzichten wird, soweit ein solcher Verzicht steuerneutral
möglich sein sollte, zumindest aber einer Stundung zustimmen wird,
- die Beschränkung des Antragstellers auf ein den Gesamtbetrag von EUR
90.000,00 nicht übersteigendes Jahresgehalt für den Zeitraum von zwei
Jahren ab Durchführung der Transaktion,
- die Restrukturierungen im operativen Bereich, die durch den Abbau von 14
Arbeitsplätzen zu jährlichen Einsparungen in Höhe von EUR 0,75 Mio. führen,
- die möglichen weiteren finanziellen Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz
und der Mitarbeiter der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG in Höhe
von insgesamt rund EUR 2 Mio. und
- die Neuausrichtung des operativen Geschäfts.
4. Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist der Antragsteller bereit, einen
erheblichen Sanierungsbeitrag zu leisten.
Als solcher sind die auf zwei Jahre befristete Beschränkung des
Antragstellers auf ein den Betrag von EUR 90.000,00 nicht übersteigendes
Jahresgehalt, sowie der unter dem Vorbehalt eines steuerlichen Erlasses
erklärte Verzicht auf die von der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG
erworbenen Ex-Bankenforderungen bzw., hilfsweise, deren Stundung zu werten.
5. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen des
Antragstellers mit denen der Inhaber der Aktien der PARK & Bellheimer AG,
die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen
eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der
Interessen des potenziellen Bieters auszugehen. Durch die Sanierung soll
der Fortbestand der PARK & Bellheimer AG gesichert werden, was im Interesse
aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die ansonsten die drohende
Illiquidität der Gesellschaft gegenwärtigen hätten.
Da der Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen
zum Fortbestand der PARK & Bellheimer AG beiträgt, kann ihm nicht zugemutet
werden, den Aktionären der PARK & Bellheimer AG darüber hinaus ein
Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien zu unterbreiten. Denn seine
Leistungen sollen vorrangig der PARK & Bellheimer und damit mittelbar auch
den Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der PARK & Bellheimer AG, die
auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung
durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes
Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der PARK
& Bellheimer AG teilzuhaben - nicht ersichtlich.
Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre, die die im Streubesitz befindlichen
Aktien der PARK & Bellheimer AG halten, werden durch den bevorstehenden
Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und dem
Antragsteller weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigt. Das
Sanierungskonzept sieht keine finanziellen Maßnahmen vor, durch die eine
Verwässerung der Aktienbeteiligungen der übrigen Aktionäre erfolgt. Auf
einen Fortbestand der PARK & Bellheimer AG im Konzernverbund der ACTRIS AG
haben die übrigen Aktionäre keinen Anspruch. Ihnen kommen im Rahmen des
Erwerbs der Aktien durch den Antragsteller vielmehr die zahlreichen
finanziellen Zusagen durch die ACTRIS AG, die Actris
Brauereibetriebsveräußerungs AG, das Land Rheinland-Pfalz und den
Antragsteller mittelbar zu Gute. Zugleich dürfte damit eine
Wertstabilisierung der Aktienbeteiligungen eintreten. Zudem profitieren die
Aktionäre im Falle einer erfolgreichen Sanierung der PARK & Bellheimer AG
durch den Antragsteller von deren Früchten.
III.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids
ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids sind geeignet und
erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept nicht vollumfänglich und
zeitnah umgesetzt wird.
Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie im
Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel sind.
IV.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 dieses Bescheids sind § 36
Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Danach ist der Antragsteller verpflichtet, die Durchführung der im
Sanierungskonzept vorgesehenen zentralen Kapitalmaßnahmen bei der PARK &
Bellheimer AG nachzuweisen.
Die Auflagen sind geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht die Umsetzung des Sanierungskonzeptes
nachprüfen zu können, um so das Überwiegen des Befreiungsinteresses des
Antragstellers über die Interessen der übrigen Aktionäre der PARK &
Bellheimer AG sicherzustellen.
V.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 dieses Bescheids wird für den Fall,
dass der Antragsteller die Auflagen nicht erfüllt, vorbehalten. Dieser
Widerrufsvorbehalt ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des
Sanierungskonzeptes und den entsprechenden Nachweis der
Sanierungsmaßnahmen, wie er in den Auflagen vorgesehen ist,
sicherzustellen.
VI.
Die auflösende Bedingung unter Ziffer 5 dieses Bescheids ergeht auf
Grundlage von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Umsetzung der einzelnen
Maßnahmen des Sanierungskonzepts des Antragstellers muss zeitnah erfolgen,
um die Eignung des Sanierungskonzepts zu gewährleisten. Dafür ist der
Abschluss des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie
zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG in den nächsten Wochen zwingend
erforderlich. Der für den Abschluss vorgesehene Zeitraum bis zum 30. Juni
2010 ist angesichts der auf jeden Fall seit dem 11. Dezember 2009, dem
Zeitpunkt der Antragstellung, bestehenden Vertragsarbeiten und
-verhandlungen ausreichend bemessen und angemessen.
Die auflösende Bedingung stellt sicher, dass der Antragsteller bei einem
späteren Abschluss des Vertrags und einer damit mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit einhergehenden erheblichen Änderung der wirtschaftlichen
und finanziellen Grundlage der PARK & Bellheimer AG und ihrer Sanierung die
Befreiungswirkung des Tenors nach § 37 WpÜG nicht mehr in Anspruch nehmen
kann.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 27.05.2010
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
Düsseldorf, Stuttgart
Zielgesellschaft: Park & Bellheimer AG; Bieter: Roald Pauli
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Bescheid vom 12. Mai 2010
GZ: WA 16 - Wp 7000 - 2009/0137
Erlangung der Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
PARK & Bellheimer AG
durch Herrn Roald Pauli
in Folge des Management-Buy-outs der Gesellschaft
1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass er in Folge des
Wirksamwerdens des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der
sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG mit der ACTRIS AG, Mannheim,
gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die PARK & Bellheimer AG,
Pirmasens, erlangen sollte, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2
Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
befreit.
2. Den Widerruf dieses Bescheids nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
Verwaltungsfachgesetz Bund (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass
a) die ACTRIS AG nicht bis 30. September 2010 EUR 1,5 Mio. in die
Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG einzahlt
oder
b) die Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG (vormals: Eichbaum-Brauereien
AG), Mannheim, bis zum 30. September 2010 nicht auf einen Betrag von EUR
1,551 Mio. aus ihren Forderungen gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH
& Co. KG verzichtet
oder
c) der Antragsteller bis zum 30. September 2010 nicht von der Actris
Brauereibetriebsveräußerungs AG gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH &
Co. KG gerichtete Forderungen in Höhe von EUR 3,3 Mio. erwirbt
und anschließend
(1) nicht auf diese Forderungen verzichtet, sofern das zuständige Finanzamt
der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG hierfür einen Steuererlass
gewährt,
oder
(2) für den Fall, dass das zuständige Finanzamt einen solchen Steuererlass
trotz redlicher Bemühungen des Antragstellers aus Rechtsgründen, die der
Antragsteller nicht zu vertreten hat, versagt, nach dem Erwerb der
Forderungen nicht eine Rangrücktrittserklärung abgibt und mit der PARK &
Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG nicht eine Stundung der Zins- und
Tilgungsleistungen aus den Forderungen für die Dauer von mindestens zehn
Jahren ab dem Jahr 2010 vereinbart
oder
d) der Antragsteller in den auf das Wirksamwerden des Vertrags über Verkauf
und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer
AG folgenden zwei Jahren eine jährliche Gesamtvergütung als Organmitglied
der PARK & Bellheimer AG von über EUR 90.000 bezieht.
3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:
a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Abschluss des Vertrags über
den Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK
& Bellheimer AG mitzuteilen und durch Übersendung einer Kopie des
unterschriebenen Vertrags nachzuweisen.
b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Einzahlung von EUR 1,5 Mio.
durch die ACTRIS AG in die Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG nach
Ziffer 2 lit. a) dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter
Unterlagen (z.B. Kontoauszüge, Bestätigung des Abschlussprüfers)
nachzuweisen.
c) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungsverzicht der
Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG nach Ziffer 2 lit. b) dieses
Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Verzichtserklärung) nachzuweisen.
d) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungserwerb und
entweder den darauf folgenden Forderungsverzicht und den positiven Bescheid
des zuständigen Finanzamtes über den Steuererlass oder den ablehnenden
Bescheid des zuständigen Finanzamts über den Steuererlass, die Erklärung
des Rangrücktritts und die Stundungsvereinbarung nach Ziffer 2 lit. c)
dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
Vertragsunterlagen, Bescheid des Finanzamts) nachzuweisen.
4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die Auflagen unter Ziffer 3
dieses Bescheids nicht erfüllt werden.
5. Dieser Bescheid ist für den Fall, dass der Vertrag über Verkauf und
Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG
nicht bis zum 30. Juni 2010 wirksam geworden sein sollte, auflösend
bedingt.
Gründe:
A.
Zielgesellschaft ist die PARK & Bellheimer AG mit Sitz in Pirmasens,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB
21001.
Das Grundkapital der PARK & Bellheimer AG beläuft sich auf EUR 5 Mio. und
ist eingeteilt in 5 Mio. Aktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (Stückaktien). Die Aktien der
PARK & Bellheimer AG sind zum Handel im regulierten Markt (General
Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. An der PARK &
Bellheimer AG hält die ACTRIS AG, Mannheim, einen Anteil von 81,29 % der
Aktien. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz.
Das operative Geschäft der PARK & Bellheimer AG ist in die PARK &
Bellheimer Brauerei GmbH & Co. KG ausgelagert. Die PARK & Bellheimer AG
hält alle Geschäftsanteile an der PARK & Bellheimer Brauereien Verwaltung
GmbH, Pirmasens, die wiederum alleinige Komplementärin der PARK &
Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG ist. Die Kommanditanteile werden
vollumfänglich von der PARK & Bellheimer AG gehalten. Die PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG ist insbesondere mit den Biermarken ´PARK´ und
´Bellheimer´ sowie der Mineralwassermarke ´Bellaris´ im regionalen
Getränkemarkt der Süd- und Westpfalz tätig.
Der Antragsteller ist Vorstand der PARK & Bellheimer AG und Leiter der
Abteilung Finanzen und Rechnungswesen bei der Actris
Brauereibetriebsveräußerungs AG. Er ist seit dem 18. Dezember 2009 zudem
Vorstand der ACTRIS AG.
Der Antragsteller beabsichtigt den Erwerb der Aktienbeteiligung der ACTRIS
AG im Wege eines sog. Management-Buy-outs (nachfolgend auch ´Transaktion´).
Nach dem Aktienkaufvertrag soll der Antragsteller alle Aktien der ACTRIS AG
an der PARK & Bellheimer AG erwerben. Die vom Antragsteller hierfür
vereinbarte Gegenleistung soll im Wesentlichen variabel sein.
Sowohl der Kauf- als auch die Eigentumsübertragung sind aufschiebend
bedingt durch die Befreiung des Käufers von der Verpflichtung zur Abgabe
eines Pflichtangebots nach §§ 35, 37 WpÜG durch Bescheid der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Trotz einer erfreulichen Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 ist der
Umsatz der PARK & Bellheimer AG seit 2007 deutlich zurückgegangen. Nach
Einschätzung des Antragstellers sind hierfür insbesondere vernachlässigte
regionale Verankerung des Unternehmens in der Süd- und Westpfalz, der nicht
mehr zeitgemäße Markenauftritt sowie ein insgesamt rückläufiger Bierkonsum
verantwortlich.
Die mit der Erstellung der Zahlungsfähigkeitsanalyse vom 18. Februar 2010
und dem ergänzenden Bericht vom 24. März 2010 beauftragte Investmentbank
Houlihan Lokey, Frankfurt am Main, stellte fest, dass die PARK & Bellheimer
AG ohne Umsetzung des Sanierungskonzepts auf Ebene der PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG ´voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bis
Ende 2011 ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können´
und dadurch eine bestandsgefährdende Tatsache vorläge. Diese
Liquiditätsunterdeckung auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
Co. KG würde sich bei der PARK & Bellheimer AG bestandsgefährdend
auswirken, da die Beteiligung an der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
Co. KG den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer
AG darstellt. Müsste die PARK & Bellheimer AG die Beteiligung wegen der
infolge der Liquiditätsunterdeckung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der
PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG abschreiben, wäre die PARK &
Bellheimer AG überschuldet. Ferner drohten der PARK & Bellheimer AG bei
Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
Rückgriffsansprüche von Gläubigern der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
Co. KG gemäß § 133 UmwG, die sie selbst mangels eigenen nennenswerten
Vermögens nicht bedienen könnte.
Das teilweise bereits umgesetzte Sanierungskonzept des Antragstellers für
die PARK & Bellheimer AG und ihr operativ tätiges Tochterunternehmen, die
PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG, sieht die Etablierung der PARK
& Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG als eigenständigen, regional
verankerten Getränkehersteller vor.
Das finanzielle Sanierungskonzept besteht aus der Einzahlung der
Kapitalrücklage durch die ACTRIS AG in Höhe von EUR 1,5 Mio., den Erwerb
des Forderungsbündels gegen die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
in Höhe von EUR 3,3 Mio. durch den Antragsteller und den damit
zusammenhängenden Verzicht der Actirs Brauereibetriebsveräußerungs AG in
Höhe von EUR 1,551 Mio. Der Antragsteller beabsichtigt, steuerneutral einen
weiteren Verzicht durchzuführen, zumindest jedoch eine
Rangrücktrittserklärung abzugeben und Zins- und Tilgungsleistungen für die
Dauer von 10 Jahren zu stunden. Schließlich ist der Antragsteller bereit,
für die auf die Durchführung der Transaktion folgenden zwei Jahre ein
Gehalt von nicht mehr als EUR 90.000,00 zu beanspruchen.
Weitere Teile des Sanierungskonzepts beziehen sich auf die operative
Restrukturierung der PARK & Bellheimer-Gruppe. Danach sollen durch den
Abbau von Arbeitsplätzen Kostenentlastungen im Personalbereich in Höhe von
rund EUR 0,75 Mio. jährlich erzielt werden. Die entsprechenden
Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Interessenausgleich)
sind am 25. November 2009 jeweils abgeschlossen worden.
Nach Möglichkeit soll das Sanierungskonzept weiterhin durch eine Bürgschaft
des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von EUR 1,5 Mio. sowie durch ein
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in Höhe von EUR 0,5 Mio. unterstützt
werden. Darüber hinaus soll die Investitions- und Strukturbank des Landes
Rheinland-Pfalz das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Wege einer
Bürgschaft absichern.
Am 11. Dezember 2009 hat der Antragsteller beantragt, für den Fall der
Kontrollerlangung an der PARK & Bellheimer AG, Pirmasens von der
Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
PARK & Bellheimer AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der PARK &
Bellheimer AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
veröffentlichen, befreit zu werden.
B.
Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG
befreit.
I.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 8 Satz 2
WpÜG-.Angebotsverordnung bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die
PARK & Bellheimer AG zulässig und es besteht ein Sachbescheidungsinteresse
des Antragstellers, da die Kontrollerlangung durch den Antragsteller
wahrscheinlich ist.
II.
Der Antragsteller ist unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der
Interessen der außen stehenden Aktionäre der PARK & Bellheimer AG gemäß §
37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im
Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der PARK & Bellheimer AG von den
Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.
1. Der Antragsteller wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über
die PARK & Bellheimer AG mit Abschluss des Aktienkaufvertrags erlangen, da
der Vertrag und die darin enthaltene Übertragung der Aktien hiermit
zugleich wirksam wird.
a) Der Antragsteller hält vor dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages
keine Stimmrechte an der PARK & Bellheimer AG.
Der größte Aktionär der PARK & Bellheimer AG ist zu diesem Zeitpunkt die
ACTRIS AG, die 4.064.312 Stückaktien (entsprechend einem Anteil von 81,29 %
der Stimmrechte) hält. Die übrigen 935.688 Aktien (entsprechend 18,71 % der
Stimmrechte) befinden sich im Streubesitz.
b) Mit dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und
dem Antragsteller durch Vertragsabschluss und in Folge des Erlasses dieses
Bescheids hält der Antragsteller die zuvor von der ACTRIS AG gehaltenen
81,29 % der Aktien an der PARK & Bellheimer AG. Damit erlangt der
Antragsteller die Kontrolle im Sinne §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die PARK &
Bellheimer AG.
2. Die PARK & Bellheimer AG ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende
Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich
aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und wohl auch Überschuldung der PARK
& Bellheimer AG.
Die Illiquidität auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
würde auch auf ihre Muttergesellschaft, die PARK & Bellheimer AG,
durchschlagen, da die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG den
einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer AG
darstellt und eine aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG durchzuführende Abschreibung dieser Beteiligung
die Überschuldung der PARK & Bellheimer AG zur Folge hätte. Von einer
positiven Fortführungsprognose im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO dürfte in
diesem Fall nicht mehr auszugehen sein. Zum anderen droht die
Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer AG auch dadurch, dass sie infolge
der Ausgliederung des operativen Geschäfts auf die PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG für die laufenden Forderungen aus den
übergegangenen Arbeitsverhältnissen als Gesamtschuldnerin haftet und nicht
in der Lage wäre die Gehaltsforderung im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG zu bedienen. Somit droht
auch die Illiquidität der PARK & Bellheimer AG.
Diese Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der auf das Beratungsgeschäft
spezialisierten Investmentbank Houlihan Lokey, Frankfurt am Main,
bestätigt.
3. Das Sanierungskonzept des Antragstellers ist geeignet, die Krisenursache
in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf mittelfristige Sicht zu
beheben. Diese Einschätzung wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der
Investmentbank Houlihan Lokey plausibilisiert und bestätigt.
Die folgenden, zum Teil bereits umgesetzten Maßnahmen, des Antragstellers
oder Dritter sind geeignet, mit weiteren allgemeinen und zum Teil bereits
umgesetzten Maßnahmen des Managements der PARK & Bellheimer-Gruppe, ein
ansonsten im Monat November 2010 eintretendes und sich auf die PARK &
Bellheimer AG auswirkendes Liquiditätsdefizit bei der PARK & Bellheimer
Brauereien GmbH & Co. KG zu verhindern:
- die Einzahlung von EUR 1,5 Mio. in die Kapitalrücklage der PARK &
Bellheimer AG seitens der ACTRIS AG und die darlehensweise Weiterleitung
des Betrages an die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG,
- der Verzicht der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG auf einen Teil
der Ex-Bankenforderungen in Höhe von EUR 1,551 Mio. und die Abtretung des
verbliebenen Forderungsbündels an den Antragsteller, der wiederum auf diese
Forderungen verzichten wird, soweit ein solcher Verzicht steuerneutral
möglich sein sollte, zumindest aber einer Stundung zustimmen wird,
- die Beschränkung des Antragstellers auf ein den Gesamtbetrag von EUR
90.000,00 nicht übersteigendes Jahresgehalt für den Zeitraum von zwei
Jahren ab Durchführung der Transaktion,
- die Restrukturierungen im operativen Bereich, die durch den Abbau von 14
Arbeitsplätzen zu jährlichen Einsparungen in Höhe von EUR 0,75 Mio. führen,
- die möglichen weiteren finanziellen Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz
und der Mitarbeiter der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG in Höhe
von insgesamt rund EUR 2 Mio. und
- die Neuausrichtung des operativen Geschäfts.
4. Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist der Antragsteller bereit, einen
erheblichen Sanierungsbeitrag zu leisten.
Als solcher sind die auf zwei Jahre befristete Beschränkung des
Antragstellers auf ein den Betrag von EUR 90.000,00 nicht übersteigendes
Jahresgehalt, sowie der unter dem Vorbehalt eines steuerlichen Erlasses
erklärte Verzicht auf die von der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG
erworbenen Ex-Bankenforderungen bzw., hilfsweise, deren Stundung zu werten.
5. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen des
Antragstellers mit denen der Inhaber der Aktien der PARK & Bellheimer AG,
die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen
eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der
Interessen des potenziellen Bieters auszugehen. Durch die Sanierung soll
der Fortbestand der PARK & Bellheimer AG gesichert werden, was im Interesse
aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die ansonsten die drohende
Illiquidität der Gesellschaft gegenwärtigen hätten.
Da der Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen
zum Fortbestand der PARK & Bellheimer AG beiträgt, kann ihm nicht zugemutet
werden, den Aktionären der PARK & Bellheimer AG darüber hinaus ein
Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien zu unterbreiten. Denn seine
Leistungen sollen vorrangig der PARK & Bellheimer und damit mittelbar auch
den Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG
i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der PARK & Bellheimer AG, die
auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung
durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes
Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der PARK
& Bellheimer AG teilzuhaben - nicht ersichtlich.
Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre, die die im Streubesitz befindlichen
Aktien der PARK & Bellheimer AG halten, werden durch den bevorstehenden
Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und dem
Antragsteller weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigt. Das
Sanierungskonzept sieht keine finanziellen Maßnahmen vor, durch die eine
Verwässerung der Aktienbeteiligungen der übrigen Aktionäre erfolgt. Auf
einen Fortbestand der PARK & Bellheimer AG im Konzernverbund der ACTRIS AG
haben die übrigen Aktionäre keinen Anspruch. Ihnen kommen im Rahmen des
Erwerbs der Aktien durch den Antragsteller vielmehr die zahlreichen
finanziellen Zusagen durch die ACTRIS AG, die Actris
Brauereibetriebsveräußerungs AG, das Land Rheinland-Pfalz und den
Antragsteller mittelbar zu Gute. Zugleich dürfte damit eine
Wertstabilisierung der Aktienbeteiligungen eintreten. Zudem profitieren die
Aktionäre im Falle einer erfolgreichen Sanierung der PARK & Bellheimer AG
durch den Antragsteller von deren Früchten.
III.
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids
ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.
Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids sind geeignet und
erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall
widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept nicht vollumfänglich und
zeitnah umgesetzt wird.
Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie im
Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel sind.
IV.
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 dieses Bescheids sind § 36
Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.
Danach ist der Antragsteller verpflichtet, die Durchführung der im
Sanierungskonzept vorgesehenen zentralen Kapitalmaßnahmen bei der PARK &
Bellheimer AG nachzuweisen.
Die Auflagen sind geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht die Umsetzung des Sanierungskonzeptes
nachprüfen zu können, um so das Überwiegen des Befreiungsinteresses des
Antragstellers über die Interessen der übrigen Aktionäre der PARK &
Bellheimer AG sicherzustellen.
V.
Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 dieses Bescheids wird für den Fall,
dass der Antragsteller die Auflagen nicht erfüllt, vorbehalten. Dieser
Widerrufsvorbehalt ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des
Sanierungskonzeptes und den entsprechenden Nachweis der
Sanierungsmaßnahmen, wie er in den Auflagen vorgesehen ist,
sicherzustellen.
VI.
Die auflösende Bedingung unter Ziffer 5 dieses Bescheids ergeht auf
Grundlage von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Umsetzung der einzelnen
Maßnahmen des Sanierungskonzepts des Antragstellers muss zeitnah erfolgen,
um die Eignung des Sanierungskonzepts zu gewährleisten. Dafür ist der
Abschluss des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie
zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG in den nächsten Wochen zwingend
erforderlich. Der für den Abschluss vorgesehene Zeitraum bis zum 30. Juni
2010 ist angesichts der auf jeden Fall seit dem 11. Dezember 2009, dem
Zeitpunkt der Antragstellung, bestehenden Vertragsarbeiten und
-verhandlungen ausreichend bemessen und angemessen.
Die auflösende Bedingung stellt sicher, dass der Antragsteller bei einem
späteren Abschluss des Vertrags und einer damit mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit einhergehenden erheblichen Änderung der wirtschaftlichen
und finanziellen Grundlage der PARK & Bellheimer AG und ihrer Sanierung die
Befreiungswirkung des Tenors nach § 37 WpÜG nicht mehr in Anspruch nehmen
kann.
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 27.05.2010
---------------------------------------------------------------------------
Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
Düsseldorf, Stuttgart
Online unterschreiben: Der Solarstandort Deutschland darf nicht sterben! Ich bin gegen eine radikale Beschneidung der Solarstromförderung.
Zur BSW-Solar-Unterschriftenliste
http://www.solar-made-in-germany.de/
Zur BSW-Solar-Unterschriftenliste
http://www.solar-made-in-germany.de/
:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
-:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
-:¦:- -:¦:- -:¦:--:¦:--:¦:-
__________§___-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
_______§§§_§§§____-:¦:-
_____ _§§§___§§§_____-:¦:-FROHE
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
_§§§______________§§§___-:¦:-
__§§§____________§§§_____-:¦:-
_§§§______________§§§_ __-:¦:-
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
______§§§ ___§§§______-:¦:-WEIHNACHTEN
_____ __§§§_§§§____-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
__________§___-:¦:- UND EINEN
__________§___-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
_______§§§_§§§____-:¦:-
_____ _§§§___§§§_____-:¦:-GUTEN
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
_§§§______________§§§___-:¦:-
__§§§____________§§§_____-:¦:-
_§§§______________§§§_ __-:¦:-
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
______§§§ ___§§§______-:¦:-
_____ __§§§_§§§____-:¦:-
_________§§§____-:¦:-RUTSCH
__________§___-:¦:-
__________§___-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
_______§§§_§§§____-:¦:-
_____ _§§§___§§§_____-:¦:-INS JAHR
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
_§§§______________§§§___-:¦:-
__§§§____________§§§_____-:¦:-
_§§§______________§§§_ __-:¦:-
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
______§§§ ___§§§______-:¦:-2010
_____ __§§§_§§§____-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
__________§___-:¦:-WÜNSCHE
-:¦:--:¦:--:¦:--:¦:--:¦:-ICH Euch allen
-:¦:--:¦:--:¦:--:¦:
-:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤
Viele Grüße vom Jupp !!
-:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
-:¦:- -:¦:- -:¦:--:¦:--:¦:-
__________§___-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
_______§§§_§§§____-:¦:-
_____ _§§§___§§§_____-:¦:-FROHE
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
_§§§______________§§§___-:¦:-
__§§§____________§§§_____-:¦:-
_§§§______________§§§_ __-:¦:-
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
______§§§ ___§§§______-:¦:-WEIHNACHTEN
_____ __§§§_§§§____-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
__________§___-:¦:- UND EINEN
__________§___-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
_______§§§_§§§____-:¦:-
_____ _§§§___§§§_____-:¦:-GUTEN
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
_§§§______________§§§___-:¦:-
__§§§____________§§§_____-:¦:-
_§§§______________§§§_ __-:¦:-
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
______§§§ ___§§§______-:¦:-
_____ __§§§_§§§____-:¦:-
_________§§§____-:¦:-RUTSCH
__________§___-:¦:-
__________§___-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
_______§§§_§§§____-:¦:-
_____ _§§§___§§§_____-:¦:-INS JAHR
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
_§§§______________§§§___-:¦:-
__§§§____________§§§_____-:¦:-
_§§§______________§§§_ __-:¦:-
§§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
______§§§ ___§§§______-:¦:-2010
_____ __§§§_§§§____-:¦:-
_________§§§____-:¦:-
__________§___-:¦:-WÜNSCHE
-:¦:--:¦:--:¦:--:¦:--:¦:-ICH Euch allen
-:¦:--:¦:--:¦:--:¦:
-:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤.¸¤*¨¨*¤
Viele Grüße vom Jupp !!
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.602.879 von DERBAUER am 19.12.09 17:44:42Naja, aber ein Arno Nym könnte doch was posten ?!?!
Wer zu spät kommt den bestraft das Leben!
Bitte schauen Sie in den regionalen Printmedien nach, ich kann aus rechtlichen Gründen nichts dazu sagen.
MfG
DERBAUER
Bitte schauen Sie in den regionalen Printmedien nach, ich kann aus rechtlichen Gründen nichts dazu sagen.
MfG
DERBAUER
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.598.142 von DERBAUER am 18.12.09 17:23:24Weißt du warum die jetzt so abgeht?? Bin erst vor kurzen wegen der HV rein und jetzt 35% im Plus. Und schöne `ne HV zusätzlich.
Bin zur HV erst umd 11.30 Uhr gegangen und hab deshalb die Reden nicht gehört. Nur gelesen, das die Verluste weniger geworden sind.
Bin zur HV erst umd 11.30 Uhr gegangen und hab deshalb die Reden nicht gehört. Nur gelesen, das die Verluste weniger geworden sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.598.142 von DERBAUER am 18.12.09 17:23:24Ich habe einen gesehen, der war mit Sporttasche da. Der hat den Fleischkäse in Butterbrotpapier eingepackt und reihenweise in seine Sporttasche verschwinden lassen
Der Rest vom Jahr kriegt der jeden Tag Fleischkäse..
Der Rest vom Jahr kriegt der jeden Tag Fleischkäse..