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    Park & Bellheimer Management buy out, HV 17.12.2009 (Seite 15)

    eröffnet am 17.11.09 14:29:51 von
    neuester Beitrag 10.10.23 10:08:11 von
    Beiträge: 156
    ID: 1.154.287
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      Avatar
      schrieb am 28.05.10 19:58:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.598.260 von schaerholder am 28.05.10 10:31:47Danke für die Erklärung. Ich bin freier Aktionär, wenn auch ein seeeehr kleiner. Bin in erster Linie wegen der Hauptversammlung dabei (wohne in der Nähe der Bellheimer Festhalle) :laugh: Würde sich jetzt ein Aufstocken für ein Euro lohnen?
      Avatar
      schrieb am 28.05.10 10:31:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      Das die Bedingungen erfüllt sein müssen, damit kein Pflichtangebot abgegeben werden muss. Soweit mir bekannt ist zumindest ein Großteil der Bedingungen schon erfüllt, so dass es wohl kein Angebot geben wird. Aber für die freien Aktionäre bedeutet das ja auch einen schönen Sonderertrag...
      Avatar
      schrieb am 27.05.10 19:54:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.592.737 von schaerholder am 27.05.10 13:49:39Und was bedeutet das?
      Avatar
      schrieb am 27.05.10 13:49:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      DGAP-WpÜG: Befreiung; DE0006902000
      Zielgesellschaft: Park & Bellheimer AG; Bieter: Roald Pauli

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht

      Bescheid vom 12. Mai 2010
      GZ: WA 16 - Wp 7000 - 2009/0137

      Erlangung der Kontrolle gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die
      PARK & Bellheimer AG
      durch Herrn Roald Pauli
      in Folge des Management-Buy-outs der Gesellschaft

      1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1
      Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass er in Folge des
      Wirksamwerdens des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der
      sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG mit der ACTRIS AG, Mannheim,
      gemäß §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die PARK & Bellheimer AG,
      Pirmasens, erlangen sollte, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG
      die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der
      Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2
      Satz 1 i.V.m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen,
      befreit.

      2. Den Widerruf dieses Bescheids nach § 36 Abs. 2 Nr. 3
      Verwaltungsfachgesetz Bund (VwVfG) behalte ich mir für den Fall vor, dass

      a) die ACTRIS AG nicht bis 30. September 2010 EUR 1,5 Mio. in die
      Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG einzahlt

      oder

      b) die Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG (vormals: Eichbaum-Brauereien
      AG), Mannheim, bis zum 30. September 2010 nicht auf einen Betrag von EUR
      1,551 Mio. aus ihren Forderungen gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH
      & Co. KG verzichtet

      oder

      c) der Antragsteller bis zum 30. September 2010 nicht von der Actris
      Brauereibetriebsveräußerungs AG gegen die PARK & Bellheimer Brauerei GmbH &
      Co. KG gerichtete Forderungen in Höhe von EUR 3,3 Mio. erwirbt

      und anschließend

      (1) nicht auf diese Forderungen verzichtet, sofern das zuständige Finanzamt
      der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG hierfür einen Steuererlass
      gewährt,

      oder

      (2) für den Fall, dass das zuständige Finanzamt einen solchen Steuererlass
      trotz redlicher Bemühungen des Antragstellers aus Rechtsgründen, die der
      Antragsteller nicht zu vertreten hat, versagt, nach dem Erwerb der
      Forderungen nicht eine Rangrücktrittserklärung abgibt und mit der PARK &
      Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG nicht eine Stundung der Zins- und
      Tilgungsleistungen aus den Forderungen für die Dauer von mindestens zehn
      Jahren ab dem Jahr 2010 vereinbart

      oder

      d) der Antragsteller in den auf das Wirksamwerden des Vertrags über Verkauf

      und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer
      AG folgenden zwei Jahren eine jährliche Gesamtvergütung als Organmitglied
      der PARK & Bellheimer AG von über EUR 90.000 bezieht.

      3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

      a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Abschluss des Vertrags über
      den Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK
      & Bellheimer AG mitzuteilen und durch Übersendung einer Kopie des
      unterschriebenen Vertrags nachzuweisen.

      b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Einzahlung von EUR 1,5 Mio.
      durch die ACTRIS AG in die Kapitalrücklage der PARK & Bellheimer AG nach
      Ziffer 2 lit. a) dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter
      Unterlagen (z.B. Kontoauszüge, Bestätigung des Abschlussprüfers)
      nachzuweisen.

      c) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungsverzicht der
      Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG nach Ziffer 2 lit. b) dieses
      Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
      Verzichtserklärung) nachzuweisen.

      d) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Forderungserwerb und
      entweder den darauf folgenden Forderungsverzicht und den positiven Bescheid
      des zuständigen Finanzamtes über den Steuererlass oder den ablehnenden
      Bescheid des zuständigen Finanzamts über den Steuererlass, die Erklärung
      des Rangrücktritts und die Stundungsvereinbarung nach Ziffer 2 lit. c)
      dieses Bescheids mitzuteilen und durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B.
      Vertragsunterlagen, Bescheid des Finanzamts) nachzuweisen.

      4. Den Widerruf des Befreiungsbescheids nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG
      behalte ich mir ferner für den Fall vor, dass die Auflagen unter Ziffer 3
      dieses Bescheids nicht erfüllt werden.

      5. Dieser Bescheid ist für den Fall, dass der Vertrag über Verkauf und
      Übertragung von Aktien an der sowie zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG
      nicht bis zum 30. Juni 2010 wirksam geworden sein sollte, auflösend
      bedingt.

      Gründe:

      A.

      Zielgesellschaft ist die PARK & Bellheimer AG mit Sitz in Pirmasens,
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB
      21001.

      Das Grundkapital der PARK & Bellheimer AG beläuft sich auf EUR 5 Mio. und
      ist eingeteilt in 5 Mio. Aktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen
      Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (Stückaktien). Die Aktien der
      PARK & Bellheimer AG sind zum Handel im regulierten Markt (General
      Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. An der PARK &
      Bellheimer AG hält die ACTRIS AG, Mannheim, einen Anteil von 81,29 % der
      Aktien. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz.

      Das operative Geschäft der PARK & Bellheimer AG ist in die PARK &
      Bellheimer Brauerei GmbH & Co. KG ausgelagert. Die PARK & Bellheimer AG
      hält alle Geschäftsanteile an der PARK & Bellheimer Brauereien Verwaltung
      GmbH, Pirmasens, die wiederum alleinige Komplementärin der PARK &
      Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG ist. Die Kommanditanteile werden
      vollumfänglich von der PARK & Bellheimer AG gehalten. Die PARK & Bellheimer
      Brauereien GmbH & Co. KG ist insbesondere mit den Biermarken ´PARK´ und
      ´Bellheimer´ sowie der Mineralwassermarke ´Bellaris´ im regionalen
      Getränkemarkt der Süd- und Westpfalz tätig.

      Der Antragsteller ist Vorstand der PARK & Bellheimer AG und Leiter der
      Abteilung Finanzen und Rechnungswesen bei der Actris
      Brauereibetriebsveräußerungs AG. Er ist seit dem 18. Dezember 2009 zudem
      Vorstand der ACTRIS AG.

      Der Antragsteller beabsichtigt den Erwerb der Aktienbeteiligung der ACTRIS
      AG im Wege eines sog. Management-Buy-outs (nachfolgend auch ´Transaktion´).
      Nach dem Aktienkaufvertrag soll der Antragsteller alle Aktien der ACTRIS AG
      an der PARK & Bellheimer AG erwerben. Die vom Antragsteller hierfür
      vereinbarte Gegenleistung soll im Wesentlichen variabel sein.

      Sowohl der Kauf- als auch die Eigentumsübertragung sind aufschiebend
      bedingt durch die Befreiung des Käufers von der Verpflichtung zur Abgabe
      eines Pflichtangebots nach §§ 35, 37 WpÜG durch Bescheid der Bundesanstalt
      für Finanzdienstleistungsaufsicht.

      Trotz einer erfreulichen Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 ist der
      Umsatz der PARK & Bellheimer AG seit 2007 deutlich zurückgegangen. Nach
      Einschätzung des Antragstellers sind hierfür insbesondere vernachlässigte
      regionale Verankerung des Unternehmens in der Süd- und Westpfalz, der nicht
      mehr zeitgemäße Markenauftritt sowie ein insgesamt rückläufiger Bierkonsum
      verantwortlich.

      Die mit der Erstellung der Zahlungsfähigkeitsanalyse vom 18. Februar 2010
      und dem ergänzenden Bericht vom 24. März 2010 beauftragte Investmentbank
      Houlihan Lokey, Frankfurt am Main, stellte fest, dass die PARK & Bellheimer
      AG ohne Umsetzung des Sanierungskonzepts auf Ebene der PARK & Bellheimer
      Brauereien GmbH & Co. KG ´voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bis
      Ende 2011 ihren bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können´
      und dadurch eine bestandsgefährdende Tatsache vorläge. Diese
      Liquiditätsunterdeckung auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
      Co. KG würde sich bei der PARK & Bellheimer AG bestandsgefährdend
      auswirken, da die Beteiligung an der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
      Co. KG den einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer
      AG darstellt. Müsste die PARK & Bellheimer AG die Beteiligung wegen der
      infolge der Liquiditätsunterdeckung eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der
      PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG abschreiben, wäre die PARK &
      Bellheimer AG überschuldet. Ferner drohten der PARK & Bellheimer AG bei
      Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
      Rückgriffsansprüche von Gläubigern der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH &
      Co. KG gemäß § 133 UmwG, die sie selbst mangels eigenen nennenswerten
      Vermögens nicht bedienen könnte.

      Das teilweise bereits umgesetzte Sanierungskonzept des Antragstellers für
      die PARK & Bellheimer AG und ihr operativ tätiges Tochterunternehmen, die
      PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG, sieht die Etablierung der PARK
      & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG als eigenständigen, regional
      verankerten Getränkehersteller vor.

      Das finanzielle Sanierungskonzept besteht aus der Einzahlung der
      Kapitalrücklage durch die ACTRIS AG in Höhe von EUR 1,5 Mio., den Erwerb
      des Forderungsbündels gegen die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
      in Höhe von EUR 3,3 Mio. durch den Antragsteller und den damit
      zusammenhängenden Verzicht der Actirs Brauereibetriebsveräußerungs AG in
      Höhe von EUR 1,551 Mio. Der Antragsteller beabsichtigt, steuerneutral einen
      weiteren Verzicht durchzuführen, zumindest jedoch eine
      Rangrücktrittserklärung abzugeben und Zins- und Tilgungsleistungen für die
      Dauer von 10 Jahren zu stunden. Schließlich ist der Antragsteller bereit,
      für die auf die Durchführung der Transaktion folgenden zwei Jahre ein
      Gehalt von nicht mehr als EUR 90.000,00 zu beanspruchen.

      Weitere Teile des Sanierungskonzepts beziehen sich auf die operative
      Restrukturierung der PARK & Bellheimer-Gruppe. Danach sollen durch den
      Abbau von Arbeitsplätzen Kostenentlastungen im Personalbereich in Höhe von
      rund EUR 0,75 Mio. jährlich erzielt werden. Die entsprechenden
      Vereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Interessenausgleich)
      sind am 25. November 2009 jeweils abgeschlossen worden.

      Nach Möglichkeit soll das Sanierungskonzept weiterhin durch eine Bürgschaft
      des Landes Rheinland-Pfalz in Höhe von EUR 1,5 Mio. sowie durch ein
      Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in Höhe von EUR 0,5 Mio. unterstützt
      werden. Darüber hinaus soll die Investitions- und Strukturbank des Landes
      Rheinland-Pfalz das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Wege einer
      Bürgschaft absichern.

      Am 11. Dezember 2009 hat der Antragsteller beantragt, für den Fall der
      Kontrollerlangung an der PARK & Bellheimer AG, Pirmasens von der
      Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der
      PARK & Bellheimer AG zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach
      § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      eine Angebotsunterlage für ein Pflichtangebot an die Aktionäre der PARK &
      Bellheimer AG zu übermitteln und eine solche Angebotsunterlage zu
      veröffentlichen, befreit zu werden.

      B.

      Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
      WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG
      befreit.

      I.

      Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 8 Satz 2
      WpÜG-.Angebotsverordnung bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die
      PARK & Bellheimer AG zulässig und es besteht ein Sachbescheidungsinteresse
      des Antragstellers, da die Kontrollerlangung durch den Antragsteller
      wahrscheinlich ist.

      II.

      Der Antragsteller ist unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der
      Interessen der außen stehenden Aktionäre der PARK & Bellheimer AG gemäß §
      37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im
      Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der PARK & Bellheimer AG von den
      Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

      1. Der Antragsteller wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über
      die PARK & Bellheimer AG mit Abschluss des Aktienkaufvertrags erlangen, da
      der Vertrag und die darin enthaltene Übertragung der Aktien hiermit
      zugleich wirksam wird.

      a) Der Antragsteller hält vor dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages
      keine Stimmrechte an der PARK & Bellheimer AG.

      Der größte Aktionär der PARK & Bellheimer AG ist zu diesem Zeitpunkt die
      ACTRIS AG, die 4.064.312 Stückaktien (entsprechend einem Anteil von 81,29 %
      der Stimmrechte) hält. Die übrigen 935.688 Aktien (entsprechend 18,71 % der
      Stimmrechte) befinden sich im Streubesitz.

      b) Mit dem Wirksamwerden des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und
      dem Antragsteller durch Vertragsabschluss und in Folge des Erlasses dieses
      Bescheids hält der Antragsteller die zuvor von der ACTRIS AG gehaltenen
      81,29 % der Aktien an der PARK & Bellheimer AG. Damit erlangt der
      Antragsteller die Kontrolle im Sinne §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die PARK &
      Bellheimer AG.

      2. Die PARK & Bellheimer AG ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende
      Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB vorliegen. Diese ergeben sich
      aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und wohl auch Überschuldung der PARK
      & Bellheimer AG.

      Die Illiquidität auf Ebene der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG
      würde auch auf ihre Muttergesellschaft, die PARK & Bellheimer AG,
      durchschlagen, da die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG den
      einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand der PARK & Bellheimer AG
      darstellt und eine aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer
      Brauereien GmbH & Co. KG durchzuführende Abschreibung dieser Beteiligung
      die Überschuldung der PARK & Bellheimer AG zur Folge hätte. Von einer
      positiven Fortführungsprognose im Sinne von § 19 Abs. 2 InsO dürfte in
      diesem Fall nicht mehr auszugehen sein. Zum anderen droht die
      Zahlungsunfähigkeit der PARK & Bellheimer AG auch dadurch, dass sie infolge
      der Ausgliederung des operativen Geschäfts auf die PARK & Bellheimer
      Brauereien GmbH & Co. KG für die laufenden Forderungen aus den
      übergegangenen Arbeitsverhältnissen als Gesamtschuldnerin haftet und nicht
      in der Lage wäre die Gehaltsforderung im Falle einer Zahlungsunfähigkeit
      der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG zu bedienen. Somit droht
      auch die Illiquidität der PARK & Bellheimer AG.

      Diese Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
      wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der auf das Beratungsgeschäft
      spezialisierten Investmentbank Houlihan Lokey, Frankfurt am Main,
      bestätigt.

      3. Das Sanierungskonzept des Antragstellers ist geeignet, die Krisenursache
      in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit auf mittelfristige Sicht zu
      beheben. Diese Einschätzung wird durch die Zahlungsfähigkeitsanalyse der
      Investmentbank Houlihan Lokey plausibilisiert und bestätigt.

      Die folgenden, zum Teil bereits umgesetzten Maßnahmen, des Antragstellers
      oder Dritter sind geeignet, mit weiteren allgemeinen und zum Teil bereits
      umgesetzten Maßnahmen des Managements der PARK & Bellheimer-Gruppe, ein
      ansonsten im Monat November 2010 eintretendes und sich auf die PARK &
      Bellheimer AG auswirkendes Liquiditätsdefizit bei der PARK & Bellheimer
      Brauereien GmbH & Co. KG zu verhindern:

      - die Einzahlung von EUR 1,5 Mio. in die Kapitalrücklage der PARK &
      Bellheimer AG seitens der ACTRIS AG und die darlehensweise Weiterleitung
      des Betrages an die PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG,

      - der Verzicht der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG auf einen Teil
      der Ex-Bankenforderungen in Höhe von EUR 1,551 Mio. und die Abtretung des
      verbliebenen Forderungsbündels an den Antragsteller, der wiederum auf diese
      Forderungen verzichten wird, soweit ein solcher Verzicht steuerneutral
      möglich sein sollte, zumindest aber einer Stundung zustimmen wird,

      - die Beschränkung des Antragstellers auf ein den Gesamtbetrag von EUR
      90.000,00 nicht übersteigendes Jahresgehalt für den Zeitraum von zwei
      Jahren ab Durchführung der Transaktion,

      - die Restrukturierungen im operativen Bereich, die durch den Abbau von 14
      Arbeitsplätzen zu jährlichen Einsparungen in Höhe von EUR 0,75 Mio. führen,

      - die möglichen weiteren finanziellen Beiträge des Landes Rheinland-Pfalz
      und der Mitarbeiter der PARK & Bellheimer Brauereien GmbH & Co. KG in Höhe
      von insgesamt rund EUR 2 Mio. und

      - die Neuausrichtung des operativen Geschäfts.

      4. Im Rahmen des Sanierungskonzeptes ist der Antragsteller bereit, einen
      erheblichen Sanierungsbeitrag zu leisten.

      Als solcher sind die auf zwei Jahre befristete Beschränkung des
      Antragstellers auf ein den Betrag von EUR 90.000,00 nicht übersteigendes
      Jahresgehalt, sowie der unter dem Vorbehalt eines steuerlichen Erlasses
      erklärte Verzicht auf die von der Actris Brauereibetriebsveräußerungs AG
      erworbenen Ex-Bankenforderungen bzw., hilfsweise, deren Stundung zu werten.

      5. Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht. Bei einer Abwägung der Interessen des
      Antragstellers mit denen der Inhaber der Aktien der PARK & Bellheimer AG,
      die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen
      eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-Angebotsverordnung von einem Vorrang der
      Interessen des potenziellen Bieters auszugehen. Durch die Sanierung soll
      der Fortbestand der PARK & Bellheimer AG gesichert werden, was im Interesse
      aller Aktionäre der Gesellschaft ist, die ansonsten die drohende
      Illiquidität der Gesellschaft gegenwärtigen hätten.

      Da der Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen
      zum Fortbestand der PARK & Bellheimer AG beiträgt, kann ihm nicht zugemutet
      werden, den Aktionären der PARK & Bellheimer AG darüber hinaus ein
      Pflichtangebot zum Erwerb aller Aktien zu unterbreiten. Denn seine
      Leistungen sollen vorrangig der PARK & Bellheimer und damit mittelbar auch
      den Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG
      i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu erteilen.

      Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der PARK & Bellheimer AG, die
      auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung
      durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes
      Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der PARK
      & Bellheimer AG teilzuhaben - nicht ersichtlich.

      Die Aktienbeteiligungen der Aktionäre, die die im Streubesitz befindlichen
      Aktien der PARK & Bellheimer AG halten, werden durch den bevorstehenden
      Abschluss des Aktienkaufvertrages zwischen der ACTRIS AG und dem
      Antragsteller weder mittelbar noch unmittelbar beeinträchtigt. Das
      Sanierungskonzept sieht keine finanziellen Maßnahmen vor, durch die eine
      Verwässerung der Aktienbeteiligungen der übrigen Aktionäre erfolgt. Auf
      einen Fortbestand der PARK & Bellheimer AG im Konzernverbund der ACTRIS AG
      haben die übrigen Aktionäre keinen Anspruch. Ihnen kommen im Rahmen des
      Erwerbs der Aktien durch den Antragsteller vielmehr die zahlreichen
      finanziellen Zusagen durch die ACTRIS AG, die Actris
      Brauereibetriebsveräußerungs AG, das Land Rheinland-Pfalz und den
      Antragsteller mittelbar zu Gute. Zugleich dürfte damit eine
      Wertstabilisierung der Aktienbeteiligungen eintreten. Zudem profitieren die
      Aktionäre im Falle einer erfolgreichen Sanierung der PARK & Bellheimer AG
      durch den Antragsteller von deren Früchten.

      III.

      Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids
      ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

      Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 dieses Bescheids sind geeignet und
      erforderlich, um seitens der Bundesanstalt für
      Finanzdienstleistungsaufsicht den Befreiungsbescheid für den Fall
      widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept nicht vollumfänglich und
      zeitnah umgesetzt wird.

      Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie im
      Vergleich zu einer auflösenden Bedingung ein milderes Mittel sind.

      IV.

      Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 dieses Bescheids sind § 36
      Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

      Danach ist der Antragsteller verpflichtet, die Durchführung der im
      Sanierungskonzept vorgesehenen zentralen Kapitalmaßnahmen bei der PARK &
      Bellheimer AG nachzuweisen.

      Die Auflagen sind geeignet und erforderlich, um seitens der Bundesanstalt
      für Finanzdienstleistungsaufsicht die Umsetzung des Sanierungskonzeptes
      nachprüfen zu können, um so das Überwiegen des Befreiungsinteresses des
      Antragstellers über die Interessen der übrigen Aktionäre der PARK &
      Bellheimer AG sicherzustellen.

      V.

      Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 dieses Bescheids wird für den Fall,
      dass der Antragsteller die Auflagen nicht erfüllt, vorbehalten. Dieser
      Widerrufsvorbehalt ist geeignet und auch erforderlich, um die Umsetzung des
      Sanierungskonzeptes und den entsprechenden Nachweis der
      Sanierungsmaßnahmen, wie er in den Auflagen vorgesehen ist,
      sicherzustellen.

      VI.

      Die auflösende Bedingung unter Ziffer 5 dieses Bescheids ergeht auf
      Grundlage von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Umsetzung der einzelnen
      Maßnahmen des Sanierungskonzepts des Antragstellers muss zeitnah erfolgen,
      um die Eignung des Sanierungskonzepts zu gewährleisten. Dafür ist der
      Abschluss des Vertrags über Verkauf und Übertragung von Aktien an der sowie
      zur Sanierung der PARK & Bellheimer AG in den nächsten Wochen zwingend
      erforderlich. Der für den Abschluss vorgesehene Zeitraum bis zum 30. Juni
      2010 ist angesichts der auf jeden Fall seit dem 11. Dezember 2009, dem
      Zeitpunkt der Antragstellung, bestehenden Vertragsarbeiten und
      -verhandlungen ausreichend bemessen und angemessen.

      Die auflösende Bedingung stellt sicher, dass der Antragsteller bei einem
      späteren Abschluss des Vertrags und einer damit mit sehr hoher
      Wahrscheinlichkeit einhergehenden erheblichen Änderung der wirtschaftlichen
      und finanziellen Grundlage der PARK & Bellheimer AG und ihrer Sanierung die
      Befreiungswirkung des Tenors nach § 37 WpÜG nicht mehr in Anspruch nehmen
      kann.

      Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 27.05.2010
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Regulierter Markt Frankfurt (General Standard); Freiverkehr
      Düsseldorf, Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 19.02.10 19:36:18
      Beitrag Nr. 12 ()
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      Avatar
      schrieb am 26.12.09 17:24:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      :¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
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      _____ _§§§___§§§_____-:¦:-FROHE
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      ______§§§ ___§§§______-:¦:-WEIHNACHTEN
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      _________§§§____-:¦:-
      __________§___-:¦:- UND EINEN
      __________§___-:¦:-
      _________§§§____-:¦:-
      _______§§§_§§§____-:¦:-
      _____ _§§§___§§§_____-:¦:-GUTEN
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      __§§§____________§§§_____-:¦:-
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      _____ __§§§_§§§____-:¦:-
      _________§§§____-:¦:-RUTSCH
      __________§___-:¦:-
      __________§___-:¦:-
      _________§§§____-:¦:-
      _______§§§_§§§____-:¦:-
      _____ _§§§___§§§_____-:¦:-INS JAHR
      §§§§§§§§_____§§§§§§§§§ __-:¦:-
      _§§§______________§§§___-:¦:-
      __§§§____________§§§_____-:¦:-
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      §§§§§§§§_____§§§§§§§§§___-:¦:-
      ______§§§ ___§§§______-:¦:-2010
      _____ __§§§_§§§____-:¦:-
      _________§§§____-:¦:-
      __________§___-:¦:-WÜNSCHE
      -:¦:--:¦:--:¦:--:¦:--:¦:-ICH Euch allen
      -:¦:--:¦:--:¦:--:¦:
      -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:- -:¦:-
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      Viele Grüße vom Jupp !!
      Avatar
      schrieb am 19.12.09 19:09:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.602.879 von DERBAUER am 19.12.09 17:44:42Naja, aber ein Arno Nym könnte doch was posten ?!?!
      Avatar
      schrieb am 19.12.09 17:44:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wer zu spät kommt den bestraft das Leben!

      Bitte schauen Sie in den regionalen Printmedien nach, ich kann aus rechtlichen Gründen nichts dazu sagen.

      MfG

      DERBAUER
      Avatar
      schrieb am 18.12.09 20:36:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.598.142 von DERBAUER am 18.12.09 17:23:24Weißt du warum die jetzt so abgeht?? Bin erst vor kurzen wegen der HV rein und jetzt 35% im Plus. Und schöne `ne HV zusätzlich.
      Bin zur HV erst umd 11.30 Uhr gegangen und hab deshalb die Reden nicht gehört. Nur gelesen, das die Verluste weniger geworden sind.
      Avatar
      schrieb am 18.12.09 20:17:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.598.142 von DERBAUER am 18.12.09 17:23:24Ich habe einen gesehen, der war mit Sporttasche da. Der hat den Fleischkäse in Butterbrotpapier eingepackt und reihenweise in seine Sporttasche verschwinden lassen :laugh::laugh::laugh::laugh:
      Der Rest vom Jahr kriegt der jeden Tag Fleischkäse..;)
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      Park & Bellheimer Management buy out, HV 17.12.2009