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    Steuerlast senken: Freibeträge der Kinder nutzen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.01.10 21:04:38 von
    neuester Beitrag 21.03.10 19:11:32 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.155.364
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      schrieb am 17.01.10 21:04:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Steuerlast senken: Freibeträge der Kinder nutzen

      Familien mit Kindern können Kapitalerträge auf mehrere Schultern verteilen und Kapitalvermögen an Kinder verschenken. Da Kindern ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann so die Steuerlast vermindert werden.


      Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2010 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:


      • Grundfreibetrag (seit 1.1.2010): 8.004 €
      • Sparer-Pauschbetrag: 801 €
      • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 €
      • Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.841 €


      Das heißt: Zinsen, Dividenden und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen, zu denen auch Gewinne aus der Veräußerung von ab 2009 erworbenen Wertpapieren gehören, sind bis zur Höhe von 8.841 € in diesem Jahr steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise 2,5 % blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 353.640 € nicht überschreitet.


      Bis zu einem Betrag von 400.000 € ist die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Dabei gilt jedoch: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie wird nur anerkannt, wenn sie den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Das heißt, Eltern können nicht mehr ohne weiteres auf Kapital und Zinsen für eigene Zwecke zurückgreifen, sobald sie ein Konto oder Depot auf den Namen eines Kindes einrichten. Ansonsten werden ihnen die Zinsen selbst zugerechnet.


      Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss außerdem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder aus Kapitalvermögen wegfallen. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten. (Bundesverband Deutscher Banken)


      Autor: Redaktion w:o
      Avatar
      schrieb am 18.01.10 10:44:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Brot für die Vermögenden -

      doch wo bleibt die Wurst für die Hartzler ??
      Avatar
      schrieb am 31.01.10 13:03:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.753.969 von kosto1929 am 17.01.10 21:04:38Der Gedanke ist gut, ich habe aber eine Frage: WENN die Kinder mehr als 355 mtl. an Zinseinkuenften haben, habe ich gelesen, dass KEINE kostenlose Mitversicherung bei der gesetzl. Krankenkasse mehr moeglich ist, sondern eine die Kinder separat (fuer 100-120 EUR) mtl. versichert werden muessen.
      Meine Fragen:
      - Wie merkt das die Krankenkasse ueberhaupt (da muss man doch als ges. Versicherter kaum Kontauszuege fuer seine Kids zeigen, oder?
      - WENN das nur in einem Jahr vorkommt, ist dann die zus. Versicherung NUR in dem Jahr noetig? WENN das so ist, koennte man ja die Kursgewinne erst am 31.12. einstreichen, wenn man sowieso weiss, dass das Kind nicht erkrankte

      Wer kann mir diese Zusammenhaenge erklaeren? VIelen Dank!!!
      Avatar
      schrieb am 31.01.10 17:47:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.850.538 von bernau am 31.01.10 13:03:17Gilt nur für Kinder über 18 Jahre, da muss bestätigt werden, dass die Kinder wegen Einkommenslosigkeit noch mitversichert werden und bei freiwillig Versicherten, da ist regelmäßig auch ein Fragebogen auszufüllen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 02.02.10 12:47:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.753.969 von kosto1929 am 17.01.10 21:04:38Ist Kapitalvermögen in das Eigentum der minderjährigen Kinder übergegangen,
      verbleibt es dort. Die Eltern können es nicht wirksam vor Eintritt der Volljährigkeit
      ihrer Kinder auf sich zurück übertragen.
      § 1641 S. 1 BGB verbietet den Eltern, in
      Vertretung der Kinder Schenkungen zu machen oder ihre Zustimmung zu
      Schenkungen zu erteilen, die das Kind selbst vorgenommen hat. Solches widerspräche
      der elterlichen Pflicht der Vermögensverwaltung. Verstoßen Eltern hiergegen, ist die
      Schenkung unheilbar nichtig. Ein volljährig gewordenes Kind kann daher eine
      unwirksame Schenkung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit genehmigen,
      sondern nur mit Wirkung für die Zukunft wiederholen. Verschenken dagegen Eltern
      Teile des ihnen anvertrauten Kindesvermögens im eigenen Namen, machen sie sich
      gegenüber dem Kind schadensersatzpflichtig.

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      schrieb am 03.02.10 20:00:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo Taxadvisor
      Ich verstehe Deine Antwort so, dass dies gilt bei
      a) Kinder aelter als 18
      ODER
      b) Freiwillig versichert

      ... oder muss es "UND" heissen.
      Wenn es ODER ist:
      Freiwillig versichert heisst doch, dass ich ueber der Beitragsbemessungsgrenze bin, oder?
      Da bin ich, musste aber noch nie einen derartigen Fragebogen ausfuellen
      Danke!
      Bernau

      P.S.: Ist mir klar, dass das Geld dann den Kids "gehoert" und ich es nicht rueckuebertragen kannn
      Avatar
      schrieb am 02.03.10 11:55:39
      Beitrag Nr. 7 ()
      Man sollte auch bedenken, dass Vermögen über 5200 EUR zu einer Kürzung von Bafög-Ansprüchen führt. Dies wird oft übersehen.
      Avatar
      schrieb am 07.03.10 14:25:39
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.039.706 von NATALY am 02.03.10 11:55:39
      dass Vermögen über 5200 EUR zu einer Kürzung von Bafög-Ansprüchen führt. Heisst das, dass Festgeld oder Aktien in Wert über 5200 EUR in Depot schon zu Kürzung Bafög führt?
      Avatar
      schrieb am 21.03.10 11:22:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Wie ist es denn, wenn Geld für einen Hauskauf benötigt wird?
      Kann man dann rückbuchen, auch auf die Gefahr hin, dass man die steuerfreien Erträge nachverzinsen müsste.
      Oder kann man clevererweise das Kind als teilweise "Mitbesitzer" im Grundbuch eintragen lassen und so das Ganze umgehen?
      Wer hat Erfahrung damit?
      Avatar
      schrieb am 21.03.10 19:11:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,

      Wie ist es denn, wenn Geld für einen Hauskauf benötigt wird?
      Spielt keine Rolle, das Geld kann grundsätzlich nicht zurückgeholt werden.

      Oder kann man clevererweise das Kind als teilweise "Mitbesitzer" im Grundbuch eintragen lassen und so das Ganze umgehen?
      Dazu müsste dann das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden. Aber möglich wäre das, kommt auch auf die Höhe des Vermögens an.

      MfG Stefan


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