Enfernungspauschale mit Höchstgrenze 4500 € - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.03.10 00:56:30 von
neuester Beitrag 13.03.10 18:19:25 von
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Wenn man mit Auto und Bahn als Arbeitnehmer kombiniert zur Arbeit fährt, kann man dann mit dem autofahreranteil die 4500 €Grenze überschreiten oder geht das nur, wenn man die gesamte Strecke mit dem Auto zurücklegt?
Bei mir ist es so:
täglich (230 Tage p.a. ) 13 km Auto und 80 km öffentliche Verkehrsmittel
Bei mir ist es so:
täglich (230 Tage p.a. ) 13 km Auto und 80 km öffentliche Verkehrsmittel
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.119.912 von alexausbayern am 12.03.10 00:56:30die Kappung von 4500 € gilt je Verkehrsmittel
Und wenn man zum Beispiel als Autofahrer über 4500 Euro im Jahr kommt (wie bei mir mit 7000 Euro), so will mein Finanzamt ein Fahrtenbuch geschrieben haben und hat auch bisher schon einmal meinen Tachostand persönlich kontrolliert.
Aber die 7000 Euro werden anstandslos anerkannt.
Aber die 7000 Euro werden anstandslos anerkannt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.131.198 von Zocker1997 am 13.03.10 07:40:26@ jendrik:
wo kannm an das denn im Gesetzestext finden, dass dass die Kappung je Verkehrsmittel gilt. Falls du das wissen, wäre ich um den Link dankbar.
wo kannm an das denn im Gesetzestext finden, dass dass die Kappung je Verkehrsmittel gilt. Falls du das wissen, wäre ich um den Link dankbar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 39.133.440 von alexausbayern am 13.03.10 17:57:48Ich hab jetzt mal schnell den betreffenden Teil des § 9
des EStG reinkopiert:
§ 9 Werbungskosten
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der
Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt
der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht
wird;
Im Gesetz ist nämlich aus meiner Sicht nur "ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt"
des EStG reinkopiert:
§ 9 Werbungskosten
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der
Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt
der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht
wird;
Im Gesetz ist nämlich aus meiner Sicht nur "ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt"
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