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    kurze Hilfe zur Anlage KAP und AUS - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.07.10 03:01:08 von
    neuester Beitrag 14.08.10 22:03:37 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.158.749
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      schrieb am 12.07.10 03:01:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      bin nun endlich dabei, die Einkommenssteuererklärung für 2009 auszufüllen und habe da ein paar Probleme mit der Anlage KAP:

      1.) Da mein persönlicher Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz von 25% liegt, ist für mich die Günstigerprüfung sinnvoller. Leider kann ich nirgends Felder für Werbungskosten (bzgl. der Kapitalerträge) finden. Sind diese nun auch nicht mehr bei der Versteuerung zum individuellen Steuersatz abziehbar?

      2.) Ich will für ein paar ausländische Dividenden das Abzugsverfahren wählen. Dazu trage ich ja in Zeile 9 der Anlage AUS die abgezogenen ausländischen Quellensteuern ein. Soweit so gut, aber was muß ich mit der Anlage KAP machen? Muß ich diese dann für das Abzugsverfahren trotzdem noch in Zeile 52 und 53 der Anlage KAP eintragen?

      3.) Ich habe ein paar Euro Zinsen in Österreich erzielt, aber (außer einem Kontoauszug) keine Bescheinigung für die gezahlte Quellensteuer. Da es nur ein paar Euro Zinsen sind, lohnt es jetzt auch nicht, einer Bescheinigung hinterher zu rennen. Eigentlich müsste ich die Quellensteuern ja nach der Zinsinformationsverordnung in Zeile 58 der Anlage KAP eintragen und die österr. Zinsen in Zeile 7 KAP (also nichts in der Anlage AUS). Wegen der fehlenden Bescheinigung dürfte die Quellensteuer aber wohl nicht anerkannt werden. Kann ich dann die Zinsen in der Anlage AUS eintragen und das Abzugsverfahren dann via Zeile 9 AUS geltend machen? Müßte ich dann zusätzlich die Steuern noch in Zeile 58 KAP erwähnen?
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 08:36:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.805.354 von Sunny01 am 12.07.10 03:01:081) Nein, kein Werbungskostenabzug mehr. Verfahren sind bereits anhängig, evtl. Beträge angeben bzw. Einspruch einlegen.
      2) Abzug ist auch bei Regelveranlagung nicht mehr vorgesehen.
      3)Für EU-Quellensteuer benötigt man keine speziellen Bescheinigungen, der Nachweis reicht. Wenn auf dem Auszug EU-QuSt steht ist das für die Anrechnung ausreichend.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 16:00:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.805.580 von Taxadvisor am 12.07.10 08:36:12Vielen Dank für Deine Antwort!

      Zu 1)
      Also eigentlich überhaupt kein (Kapital-) Werbungskostenabzug mehr möglich - auch nicht, wenn man auf das Abgeltungssteuerverfahren verzichtet?

      Zu 2)
      Das Abzugsverfahren (im Gegensatz zum Anrechnungsverfahren) ist doch in der Anlage AUS ausdrücklich vorgesehen. Also muß es dieses doch geben. Statt in Zeile 10 soll man dort dann die abgezogenen Steuern in Zeile 9 eintragen. Ich weiß nur nicht, wie ich das dann in der Anlage KAP mache. Vielleicht, indem ich nur den Betrag nach ausländischen Steuerabzügen in Zeile 7 einträgt? Oder gehören die abgezogenen Steuern in Zeile 53 - auch wenn die Steuern ev. den max. anrechenbaren Betrag für das Land übersteigen.

      Zu 3)
      Auch wenn ich keine Steuerbescheinigung für die EU-Quellensteuer brauche: kann ich trotzdem das Abzugsverfahren anwenden? Falls ja wie? Über Anlage AUS? Was ist dann mit Zeile 58 KAP?
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 16:47:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.807.885 von Sunny01 am 12.07.10 16:00:561) Nein, auch bei Regelbesteuerung nicht
      2) Abzugsverfahren gilt nicht bei KAP nur bei den übrigen Einkünften
      3) Für ZIV-Quellensteuer gilt kein Abzugsverfahren, wäre auch Blödsinn, da die Steuer ggfs. erstattet wird, was IMMER günstiger ist als der Abzug.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.07.10 16:50:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      zu 1)
      richtig

      zu 2)
      auf der Ebene einer Personengesellschaft gibt es das Abzugsverfahren noch. Allerdings nicht mehr im Privatvermögen.

      zu 3)
      nein, das Abzugsverfahren kann nicht angewandt werden.

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      schrieb am 13.07.10 04:48:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.808.265 von Knalltuete82 am 12.07.10 16:50:22Kann es sein, daß ich für meine Dividenden, die mir von Deutschen Banken für ausländische Gesellschaften ausgezahlt wurden, keine Anlage AUS mehr brauche (bzw. gar verwenden darf)? Dann wird auch klar, daß ich kein Abzugsverfahren mehr durch Zeile 9 AUS erreichen kann.

      Gibt es denn gegen die Streichung des Abzugsverfahrens auch schon anhängige Verfahren?
      Avatar
      schrieb am 13.08.10 16:40:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      jetzt kenne ich mich irgendwie gar nicht mehr aus:

      wenn ich fuer eine eingeloeste finanzinnovation die abgezogene kapitalertragsteuer ueberpruefen lassen moechte (da depotuebertrag und anwendung von ersatzbemessungsgrundlage) muss ich doch nicht die summen aller meiner steuerbescheinigungen in die zeile 7/10 und den zu korrigierenden betrag in zeile 7/20 schreiben, sowie zeile 11/14 u. 11/24? - dies ist die meinung eines bekannten. ich dachte, ich beantrage in zeile 5 die ueberpruefung des steuereinbehalts fuer bestimmte kapitalertraege und gebe dann weiter unten die einzelaufstellung der entsprechenden falsch berechneten oder gar nicht - ausl. thesaurierende fonds - an?!

      und in zeile 49 u. 50 die darauf bereits gezahlte steuern?

      danke!
      Avatar
      schrieb am 13.08.10 16:44:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      vor 2009 habe ich in der anlage aus, sowie in der anlage kap, immer die zinsen und dividenden aus usa eingetragen und zusaetzlich die gezahlten steuern zur anrechnung (habe die deutsche und us staatsbuergerschaft)

      nun muss ich ja die zinsen und dividenden von meinen amerikanischen konten in zeile 15 der anlage kap eintragen.

      trage ich diese dann zusaetzlich noch einmal in die anlage aus ein und die anzurechnenden steuern in zeile 10 der anlage aus?


      danke!
      Avatar
      schrieb am 14.08.10 22:03:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.981.996 von angkorwat am 13.08.10 16:44:24Ja, evtl. sollten alle Erträge angegeben werden, falls noch nicht angerechnete QuSt Inland vorliegen, ansonsten reicht auch für die FI die Überprüfung des Einbehaltes aus.

      Gruß
      Taxadvisor


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