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    Zinsen gem. § 233a AO auf ESt-Erstattungen sind keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.09.10 14:33:30 von
    neuester Beitrag 15.09.10 17:18:40 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.159.897
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      schrieb am 13.09.10 14:33:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Zur Info:

      Der BFH hat mit Urteil vom 15.06.2010 (Az.: VIII R 33/07 - veröffentlicht am 08.09.2010) entschieden, dass die Zinsen gemäß § 233a AO, die der Steuerpflichtige auf Steuererstattungen zu Einkommensteuer erhält, keine steuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen.

      Insoweit wird die Ungleichbehandlung zu den Nachzahlungszinsen, die seit 1999 nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind, beseitigt.

      Meiner meinung nach müsste dieses Urteil, dass in allen noch offenen Fällen Anwendung findet, auch auf die Gewerbesteuer übertragbar sein: die GewSt ist nach § 4 Nr. 5b EStG nicht mehr abzugsfähige Betriebsausgabe (seit 2008) - dann dürften Erstattungszinsen auf GewSt-Guthaben ab 2008 auch keine Betriebseinnahme mehr sein.
      2 Antworten
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      schrieb am 15.09.10 13:46:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.141.495 von Duffy2000 am 13.09.10 14:33:30werde ich dann von meinem finanzamt auf die noch offenen steuerbescheide der letzten jahre die gezahlte steuer auf die in den jeweiligen jahren erhaltenen und versteuerten erstattungszinsen zurueckbekommen?
      1 Antwort
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      schrieb am 15.09.10 17:18:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.154.639 von angkorwat am 15.09.10 13:46:28Selbstverständlich - das Urteil ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Möglicherweise handelt das Finanzamt aber nicht von Amts wegen, sondern muss durch einen Hinweis des Steuerpflichtigen zu den Änderungsbescheiden aufgefordert werden.


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