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    Umsatzsteuer auf Steuerberater-Buchungskosten in GmbH nicht erstattungsfähig? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.11.10 13:44:25 von
    neuester Beitrag 17.11.10 08:06:02 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.161.062
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      schrieb am 09.11.10 13:44:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgendes Problem:
      Habe eine gewerbliche GmbH, in welcher ich auch den größten Teil meiner Börsengeschäfte tätige. Die Buchungen für diese Börsengeschäfte überlasse ich neben der restlichen Buchhaltung meinem Steuerberater.
      Da der Aufwand für die Buchung der Börsengeschäfte ca. 80% des Gesamtzeitaufwandes neben den restlichen, gewerblichen Buchungen ausmacht, behauptet ein Betriebsprüfer, dass mir für diese 80% der Buchungsrechnungen keine Umsatzsteuererstattung zustehen soll, da Börsengeschäfte keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze darstellen.

      Ist das wirklich einfach so festgelegt?

      Dürfte mir dann mein Steuerberater auch nur anteilsmäßig die Umsatzsteuer auf seine Dienstleistungsrechnungen verrechnen.

      Ich war bisher der Meinung, dass sämtliche Umsatzsteuerposten nur durchlaufende Posten darstellen.
      7 Antworten
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      schrieb am 09.11.10 15:24:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      nein das stimmt so nicht....dein steuerberater muss dir auf seine leistungen ust berechnen und zwar voll und nicht nur anteilig...da du aber in deiner gmbh zu 80 % ustfreie Umsätze machst, kannst du 80 % der Ust nicht absetzen, vielmehr ist der anteilige brutto betrag als kosten zu buchen.
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 16:00:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.483.000 von MunichStock am 09.11.10 13:44:25"Ich war bisher der Meinung, dass sämtliche Umsatzsteuerposten nur durchlaufende Posten darstellen."

      Genau richtig und da 80% deiner Geschäfte dem Staat keine USt einbringt (Durchlauf), verbietet er Dir auf diesen Anteil die Erstattung der gezahlten Vorsteuer.

      Irgendwann ist das "durchlaufen" zu Ende - normalerweise beim Enverbraucher. ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 16:18:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.483.000 von MunichStock am 09.11.10 13:44:25Ich vermute mal, daß das FA etwas anders argumentiert, nämlich daß die 80% des Buchführungsaufwands privater Natur wären und nicht der Firmentätigkeit zuzuordnen wären.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 16:24:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.484.747 von selbstaendiger am 09.11.10 16:18:56Genau das wird´s auch sein. Ich war deshalb schon beunruhigt und mußte nachsehen.

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      schrieb am 09.11.10 17:23:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.484.487 von GOTOX am 09.11.10 16:00:08Die 80% beziehen sich nicht auf meine Umsätze sondern den anteiligen Zeitaufwand des Steuerberaters beim Buchen und somit 80% der Buchungskosten (Zeitanteil beim Buchen).

      Der Staat zieht zwar keine Umsatzsteuer, sehr wohl aber unterliegen die Gewinne (und natürlich auch Verluste) der vollen Besteuerung durch Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Es ist nichts privater Natur.
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 17:34:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die 80% beziehen sich nicht auf meine Umsätze sondern den anteiligen Zeitaufwand des Steuerberaters beim Buchen und somit 80% der Buchungskosten (Zeitanteil beim Buchen).

      Das bestreitet ja auch niemand - aber private Kosten, die der GmbH in Rechnung gestellt werden, sind nun mal nicht umsatzsteuerwirksam (und im übrigen auch nicht absetzbar), müssen also herausgezogen und privat bezahlt werdne. Wenn also der StB zu 80% privat und nur zu 20% gewerblich arbeitet, schlägt er auf sein Netto-Honorar selbstverständlich überall die USt. drauf, aber dann sind immer noch 80% der StB-Kosten Privatanteil (ohne Vorabzug) und nur 20% mit Vorabzug. Dem StB ist die Verteilung privat - gewerblich relativ wurst.

      Schon mal überlegt, den Geschäftszweck der GmbH auf die Verwaltung eigenen Vermögens zu erweitern?
      2 Antworten
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      schrieb am 09.11.10 17:42:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.485.633 von selbstaendiger am 09.11.10 17:34:15Ändert doch nichts :confused:

      § 15 Vorsteuerabzug

      Wenn die Gesellschaft zu 80% umsatzsteuerfreie Erträge erzielt, dann kann diese auch nur 20% der gezahlten Vorsteuer ziehen. :keks:
      Avatar
      schrieb am 09.11.10 19:17:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.485.633 von selbstaendiger am 09.11.10 17:34:15Der Steuerberater arbeitet hier nicht für mein Privatvergnügen (dafür bekomme ich eine eigene Rechnung). Das Finanzamt erkennt die Verwaltung des Vermögens der GmbH an. Es weigert sich jedoch die 80%igen Umsatzsteueranteile der GmbH-Buchungskosten als durchlaufenden Posten anzuerkennen, weil die Transaktionen (nicht die Transaktionskosten) nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hat weder mit Volumen, noch Höhe der Gewinne zu tun sondern lediglich mit dem Buchungsaufwand des Steuerberaters.
      Avatar
      schrieb am 11.11.10 14:20:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.483.000 von MunichStock am 09.11.10 13:44:25Was hat denn der Betriebsprüfer mit der Umsatzsteuer auf die Depotverwaltungsgebühr gemacht? Ich nehme an, dass er dafür die Erstattung komplett gestrichen hat.

      Wieso musst du eigentlich diese Frage in einem Internetforum stellen, wenn du ja einen Steuerberater hast?
      Was sagt der den als "Unbeteiligter" zu der Sache?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.11.10 15:59:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.501.809 von TokioBill am 11.11.10 14:20:31Laut meinem Steuerberater ist für meinen Fall §15 des Umsatzsteuergesetzes zuständig
      (hab versucht, [urlhier]http://www.gesetze.2me.net/ustg/ustg0030.htm[/url] in Punkt (2)1. und (4) nachzulesen):

      Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
      1. steuerfreie Umsätze ...


      (4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.

      Sorry, aber das ist für mich wirklich nur noch Beamtenlogik. Da sind ja Frauen leichter zu verstehen. :confused:
      1 Antwort
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      schrieb am 17.11.10 08:06:02
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.530.971 von MunichStock am 16.11.10 15:59:14Ist nicht schwer:
      Ein Vorsteuerabzug für eine Eingangsleistung steht dir grundsätzlich nur zu, soweit du sie für eine umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung verwendest.


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