!!!!! Hinweise der Börsenaufsicht für Internetnutzer !!!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.04.00 16:34:30 von
neuester Beitrag 12.04.00 16:42:03 von
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12.04.2000
Hinweise der Börsenaufsicht für Internetnutzer
Nach deutschem Recht (siehe unten § 88 Börsengesetz) ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. „Pumping and dumping", aufpumpen und abstoßen unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten.
Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage - Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren.
Wenn Sie durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie sich nicht scheuen dies, wie auch Versuche durch gezielte Aktivitäten im Internet, Börsenkurse zu manipulieren, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt (Landgericht: http://www.landgericht.frankfurt-main.de/ ).
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten diese auch mitgeteilt werden.
Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
07.03.2000
Der Sanktionsausschuß der Eurex Deutschland hat in einem Sanktionsverfahren im März 2000 gegen ein zum Handel an der Eurex zugelassenes Unternehmen sowie gegen zwei seiner Händler drei Verweise wegen vielfacher Verstösse gegen die sog. Crossing-Regel (1.3.3. Abs. 5 der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland) ausgesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.
16.02.2000
Die hessische Börsenaufsicht unterstützt die Bemühungen des BKA bei der Bekämpfung der Internet-Kriminalität.
Die vom BKA durchgeführte Veranstaltung „Bekämpfung der Kriminalität im Internet" am 15.u.16.02.2000, bei der Provider und Strafverfolgungsbehörden Lösungen des Internet-Missbrauches diskutierten, wird von der hessischen Börsenaufsicht unterstützt.
Die Aufsicht war mit einem Fachvortrag des Leiters des Referates "Aufsicht über den Parketthandel FWB", Staatskommissar Benner, vertreten. Die Sicherheit der Abwicklung von Geschäften der weltgrößten Termin -Börse Eurex sowie die Frankfurter Wertpapierbörse mit Xetra sei nicht gefährdet, da es sich hier noch um vom Internet unabhängige Systeme handele. Allerdings könne das Internet – wie in der Vergangenheit auch schon vereinzelt geschehen- durch gezielte professionell aufgemachte Falschmeldungen, mit dem Ziel der Kursmanipulation oder der betrügerischen Beeinflussung von Anlegern mißbraucht werden.
Eine aktuelle Gefährdungslage über das Internet für den Preisbildungsprozess der Börsen sei zwar derzeit nicht erkennbar; bei der dynamischen Entwicklung dieses Bereiches sei es aber nur eine Frage der Zeit, bis die Probleme hier größer würden, so Benner.
27.01.2000
Kursmakler für 30 Tage von der Börse ausgeschlossen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches mit der hessischen Börsenaufsichtsbehörde am 27.01.2000 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel wurde ein Kursmakler wegen mehrerer Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften für einen Zeitraum von 30 Tagen von der Börse ausgeschlossen. Die ursprünglich von der Börsenaufsicht verfügte Entlassung des Maklers wurde zurückgenommen.
Hinweise der Börsenaufsicht für Internetnutzer
Nach deutschem Recht (siehe unten § 88 Börsengesetz) ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. „Pumping and dumping", aufpumpen und abstoßen unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten.
Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage - Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren.
Wenn Sie durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie sich nicht scheuen dies, wie auch Versuche durch gezielte Aktivitäten im Internet, Börsenkurse zu manipulieren, bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt (Landgericht: http://www.landgericht.frankfurt-main.de/ ).
Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten diese auch mitgeteilt werden.
Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
07.03.2000
Der Sanktionsausschuß der Eurex Deutschland hat in einem Sanktionsverfahren im März 2000 gegen ein zum Handel an der Eurex zugelassenes Unternehmen sowie gegen zwei seiner Händler drei Verweise wegen vielfacher Verstösse gegen die sog. Crossing-Regel (1.3.3. Abs. 5 der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland) ausgesprochen. Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.
16.02.2000
Die hessische Börsenaufsicht unterstützt die Bemühungen des BKA bei der Bekämpfung der Internet-Kriminalität.
Die vom BKA durchgeführte Veranstaltung „Bekämpfung der Kriminalität im Internet" am 15.u.16.02.2000, bei der Provider und Strafverfolgungsbehörden Lösungen des Internet-Missbrauches diskutierten, wird von der hessischen Börsenaufsicht unterstützt.
Die Aufsicht war mit einem Fachvortrag des Leiters des Referates "Aufsicht über den Parketthandel FWB", Staatskommissar Benner, vertreten. Die Sicherheit der Abwicklung von Geschäften der weltgrößten Termin -Börse Eurex sowie die Frankfurter Wertpapierbörse mit Xetra sei nicht gefährdet, da es sich hier noch um vom Internet unabhängige Systeme handele. Allerdings könne das Internet – wie in der Vergangenheit auch schon vereinzelt geschehen- durch gezielte professionell aufgemachte Falschmeldungen, mit dem Ziel der Kursmanipulation oder der betrügerischen Beeinflussung von Anlegern mißbraucht werden.
Eine aktuelle Gefährdungslage über das Internet für den Preisbildungsprozess der Börsen sei zwar derzeit nicht erkennbar; bei der dynamischen Entwicklung dieses Bereiches sei es aber nur eine Frage der Zeit, bis die Probleme hier größer würden, so Benner.
27.01.2000
Kursmakler für 30 Tage von der Börse ausgeschlossen.
Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches mit der hessischen Börsenaufsichtsbehörde am 27.01.2000 vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel wurde ein Kursmakler wegen mehrerer Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften für einen Zeitraum von 30 Tagen von der Börse ausgeschlossen. Die ursprünglich von der Börsenaufsicht verfügte Entlassung des Maklers wurde zurückgenommen.
quelle: http://www.boersenaufsicht.de/
Alte Kamelle.
Aber man weiß wenigstens, daß die Börsenaufsicht nicht nur auf dem Papier existiert. Ob`s was bringt, sollte zuerst bewiesen werden.
mfg, fs
Aber man weiß wenigstens, daß die Börsenaufsicht nicht nur auf dem Papier existiert. Ob`s was bringt, sollte zuerst bewiesen werden.
mfg, fs
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