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    Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand I§6 Abs. 1a EStG15%-Grenze - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.01.11 11:22:21 von
    neuester Beitrag 16.01.11 13:10:59 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.162.809
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      schrieb am 15.01.11 11:22:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      kann mir einer sagen ob folgende Arbeiten Wärmedämmung der Fassade und Dachneueindeken Isolierung als Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand vom Finanzamt angesehen werden.


      Gruß KKTc
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 15.01.11 14:02:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.867.695 von KKTC am 15.01.11 11:22:21Nein, kann keiner, weil es auf den Einzelfall (Umfang, Wohnwertverbesserung, Anschaffung etc.) ankommt.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 16.01.11 00:51:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.867.695 von KKTC am 15.01.11 11:22:21Neuerwerb:

      investierst du nach Kauf innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung mehr als 15% des Kaufpreises dann zählen sie zu den Anschaffungskosten, also wären nur jährliche Abschreibungen von 2% möglich.

      Alles andere ist Erhaltungsaufwand.



      Bestand:

      sind es Investitionen im Bestand dann immer Erhaltungsaufwand, also jährlich absetzbar.

      Vielleicht ist es ratsam eine Verteilung auf 5 Jahre anzusetzen?

      ;)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.01.11 10:11:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielleicht ist das Haus auch ein Baudenkmal bzw. liegt in einem Sanierungsgebiet? Anträge auf Förderung sind VOR Baubeginn zu stellen. Nach Bauende prüft die Behörde die Rechnungen und stellt die für das FA notwendigen Bescheinigungen aus. Alles ist sehr aufwendig und verzögert die Baumaßnahmen. Ich kenn Fälle da warten wir schon 7 (sieben) Jahre auf die Bescheinigungen

      § 7i EStG Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

      (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
      (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
      (3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
      Fußnote
      § 7i: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23b

      --------------------

      § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

      (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 4Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.
      (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
      (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
      Fußnote
      § 7h: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23a

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      Beste Grüße

      sausebraus2000
      Avatar
      schrieb am 16.01.11 13:00:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.869.485 von mani40 am 16.01.11 00:51:27Eine »wesentliche Verbesserung« über den ursprünglichen Zustand hinaus liegt vor, wenn sich der Gebrauchswert bzw. der Wohnstandard der Immobilie im Vergleich zum Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung durch den Vermieter bzw. bei Erbschaft oder Schenkung durch dessen Rechtsvorgänger deutlich erhöht hat (von »sehr einfach« auf »mittel« bzw. von »mittel« auf »sehr anspruchsvoll«). Bestimmend dafür sind vor allem Umfang und Qualität der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallation sowie der Fenster.

      http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-12295.xhtm…

      Die 15% Grenze bezieht sich doch nur für die vier Bereiche Sanitär, Heizung, Elektro und Fenster an, wird der Standard angehoben und es liegt insgesamt Herstellungsaufwand vor
      .
      Also kann ich die Kosten für das Dach und Fassade sofort absetzten?

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      Avatar
      schrieb am 16.01.11 13:10:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Außendämmung ist vollständig als Erhaltungsaufwand abziehbar

      In einem gemischt genutzten Gebäude sind alle Erhaltungsaufwendungen als Wer-bungskosten abziehbar, die der vermieteten Wohnung zuzuordnen sind.
      Mit diesem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung des Finanzamts, das eine Fassadenverkleidung im Dachgeschoss nur anteilig anerkannt hatte. Im zugrunde liegenden Fall nutzte der Hauseigentümer die Parterrewohnung selbst und vermietete das Obergeschoss. Im Giebelbereich wurden Fassadendämmplatten verlegt, Dachflächen ab- und wieder aufgedeckt sowie ein Dachüberstand hergestellt und hierauf neue Betondachsteine eingedeckt. Darüber hinaus wurden neue Dachrinnen und Fallrohre installiert.

      Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Herstellungskosten, da die Ausstattung des Wohngebäudes nicht wesentlich verbessert und die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes nicht erweitert wurde. Somit liegen Erhaltungsaufwendungen vor. Soweit die Aufwendungen dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnen sind, sind sie abziehbar. Die Maßnahmen für das Anbringen der Fassadenverkleidung stellen dabei sofort abziehbare Werbungskosten dar, da sie ausschließlich für die vermietete Dachgeschosswohnung angefallen sind. Denn diese Arbeiten ergänzen lediglich die Funktion der ohnehin vorhandenen Hauswand und erhöhen ausschließlich den Wärme- und Schallschutz für die Mietwohnung. Es kann keinen Unterschied machen, ob die entsprechenden Maßnahmen innerhalb oder außerhalb der Wohnung durchgeführt worden sind.


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