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    BGH verhöhnt Vandalismus-Opfer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.01.11 11:31:06 von
    neuester Beitrag 24.01.11 20:30:07 von
    Beiträge: 4
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      schrieb am 23.01.11 11:31:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      BGH verhöhnt Vandalismus-Opfer. :rolleyes:

      Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, müssen dessen Eigentümer, ob Privatmann, Selbstständiger oder Unternehmen, mitunter besonders tief in die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klargestellt.

      Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Fahrzeug-Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht klappte, schlug er auf das umgestürzte Fahrzeug wild und planlos ein und beschädigte es aufs Ärgste. Was eine mit 603,53 Euro von der Werkstatt in Rechnung gestellte Reparatur notwendig machte, für die der Versicherer allerdings nicht aufkommen wollte. Obwohl die vorliegende Teilversicherung ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ umfasst.

      „Hier fehlt jedoch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem geplanten, aber gescheiterten Diebstahl und der anschließenden, sinnlosen Zerstörung“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold die juristische Situation. Die umstrittenen Beschädigungen beruhen laut Karlsruher Urteilsspruch vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen und spontanen Verhalten des Täters. Dieser zerstörte das Fahrzeug in seinem Wutanfall nicht, um es doch noch zu entwenden, sondern aufgrund eines vom Diebstahlsvorhaben unabhängigen, irrationalen Entschlusses. Schließlich habe er dabei seine eigene Beute fast schrottreif und damit für sich wertlos gemacht. Womit es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern reinen Vandalismus handelt, dessen Schäden nun mal nicht teilversichert sind. Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 248/08

      http://dmm.travel/news/artikel/lesen/2011/01/bgh-verhoehnt-v…
      2 Antworten
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      schrieb am 23.01.11 12:13:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.909.047 von Rexx1 am 23.01.11 11:31:06Hast recht, ist zwar nicht schön, aber seit mehreren Jahrzehnten gängige Praxis und daher auch nicht neu. Nicht umsonst gibt es eine TK-und eine VK-Versicherung.

      Betrifft aber auch Pkw:

      Einbruch, Diebstahl des Radios(versichert), anschließendes Zerschneiden der Sitze und Zerkratzen des Pkw nicht versichert unter TK(Diebstahl/Entwendung), also VK-Schaden.

      Gruss
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      schrieb am 23.01.11 13:56:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      These: Versicherungen werden gegründet, um Geld zu verdienen und nicht, um Versicherten Geld zu geben (das passiert nur, wenn es sich nicht vermeiden läßt).
      Avatar
      schrieb am 24.01.11 20:30:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.909.047 von Rexx1 am 23.01.11 11:31:06Würd' ich in Revision gehen!

      BGH-Begründung zur Ablehnung: Womit es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern reinen Vandalismus handelt, dessen Schäden nun mal nicht teilversichert sind.

      Sehe ich anders: Der Vandalismus steht in ursächlichem Zusammenhang zum (versuchten) Diebstahl, wäre ohne den Diebstahl(sversuch) nicht geschehen, gehört also zu diesem dazu und folglich sind auch die daraus entstandenen Schäden versichert. (Indizien: Tätergleichheit; das erste Hinwerfen des Rollers geschah, um das Lenkradschloß aufzutreten)

      Dazu kommt, daß der Diebstahl m.E. bereits vollendet war. Der Roller stand bei der Zerstörung nicht mehr so da und an gleicher Stelle, wie vom Besitzer abgestellt. Daß der Dieb den Roller noch nicht sonderlich weit (hier: ca. 0,5m) mitgenommen hatte und noch nicht benutzen konnte, spielt keine Rolle!


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