Verkauf RV&LV zu versteuern ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.02.11 11:42:56 von
neuester Beitrag 21.07.11 15:19:53 von
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Hallo Liebe WO-Gemeinde,
folgende Frage:
Es wird eine LV&RV vor dem Ablauf der 12 Jahre verkauft
( aktuelles Beispiel 6 Jahre Laufzeit ). Werden hier Steuern anfallen oder wie wird dies behandelt ?
Der RKW ist niediger als die eingezahlten Beiträge.
Wäre super hier eine Information zu bekommen.
Grüße
folgende Frage:
Es wird eine LV&RV vor dem Ablauf der 12 Jahre verkauft
( aktuelles Beispiel 6 Jahre Laufzeit ). Werden hier Steuern anfallen oder wie wird dies behandelt ?
Der RKW ist niediger als die eingezahlten Beiträge.
Wäre super hier eine Information zu bekommen.
Grüße
Dann dürfte keine Steuer anfallen, weil ja kein Gewinn gemacht wurde.
deine Antwort ist falsch. Richtig isses so:
Beispiel: Eingezahlte Beiträge 6000,-
Rückzahlung: 3000,- abzgl Steuern
Zusammensetzung der Rückzahlung: 2000,- aus eingezahlten Beiträgen
1000,- aus Zinsen
Zu versteuern sind die 1000,- Zinsen.
Die darfst du aber hinterher gerne wieder mit den LV-Kosten verrechnen, so das anschliessend tatsächlich keine Steuern zu zahlen sind.
Beispiel: Eingezahlte Beiträge 6000,-
Rückzahlung: 3000,- abzgl Steuern
Zusammensetzung der Rückzahlung: 2000,- aus eingezahlten Beiträgen
1000,- aus Zinsen
Zu versteuern sind die 1000,- Zinsen.
Die darfst du aber hinterher gerne wieder mit den LV-Kosten verrechnen, so das anschliessend tatsächlich keine Steuern zu zahlen sind.
I Love You!!!!
@Prof.Dr.B.Scheuert
Die darfst du aber hinterher gerne wieder mit den LV-Kosten verrechnen, so das anschliessend tatsächlich keine Steuern zu zahlen sind.
Hast du dazu eine Quelle ? Gesetzestext o.ä. ? Danke im Voraus !
Die darfst du aber hinterher gerne wieder mit den LV-Kosten verrechnen, so das anschliessend tatsächlich keine Steuern zu zahlen sind.
Hast du dazu eine Quelle ? Gesetzestext o.ä. ? Danke im Voraus !
Antwort auf Beitrag Nr.: 41.822.254 von ElBosso am 21.07.11 11:16:43wer mit einer anlage, egal mit welcher, erträge erwirtschaftet, kann die kosten, die in diesem zusammenhang erforderlich waren, geltend machen. dazu braucht es keinen gesetzestext. da ist das geschriebene wort vom bescheuerten professor gesetz genug.
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