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    Verluste bei NV-Bescheinigung absetzbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.02.11 23:29:30 von
    neuester Beitrag 27.02.11 13:05:16 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.163.960
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      Avatar
      schrieb am 21.02.11 23:29:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe eine NV-Bescheinigung und somit wird mir keine Abgeltungssteuer abgezogen. Die NV-Grenze beträgt 7834€.

      Nun habe ich 4 Fragen, ich würde mich freuen, wenn ihr mir weiterhelfen könntet :)

      1.) Kann ich Verluste aus Aktiengewinne im gleichen Jahr gegenrechnen(Gegen Aktiengewinne)?

      2.) Was versteht man unter Aktiengewinn? Gewinn nach Abzug der Ordergebühren oder vor Abzug? (Bsp: 1000€ mehr durch Kurssteigerung/ 10€ Tradinggebühren. Sind nun die 1000€ der Gewinn oder 990€?)

      3.) Zählt ein Geschenk von einer Bank (Bargeld) für eine Depoteröffnung auch als Einkommen(Schenkung?)?

      4.) Kann ich Gebühren für Realtime-Quotes inkl. Lvl 2 usw (50€ pro Monat) gegenrechnen (Macht im Jahr einen Aufwand von 600€ für mich)?

      Danke für eure Antworten & Hilfe :)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.11 08:17:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.080.666 von SonGieme am 21.02.11 23:29:301) Warum?
      2) Nach Abzug Ordergebühren => 990EUR
      3) Ja, sonstiger Vorteil § 20 bzw. § 23 EStG
      4) Nein, sind Werbungskosten, die können nicht mehr abgezogen werden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.02.11 08:55:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zitat von Taxadvisor: 1) Warum?
      2) Nach Abzug Ordergebühren => 990EUR
      3) Ja, sonstiger Vorteil § 20 bzw. § 23 EStG
      4) Nein, sind Werbungskosten, die können nicht mehr abgezogen werden.

      Gruß
      Taxadvisor


      Hi Taxadvisor,

      vielen Dank für deine rasche Antwort.

      Zu 1.: Z.b. ich mache 9000€ Gewinn und 3000€ Verlust, dann liegt das reale Einkommen bei 6000€ EInkommen und unter diesem Betrag von 7,8k. Ist mein Einkommen dann 9000 oder 6000€ ?

      Ich dachte an den Freibetrag von 801€, bei dem man ebenfalls Verluste gegen Gewinn rechnen kann (Verlusttopf), um weiterhin keine Abgeltungssteuer zu zahlen. Oder ist das zu weit hergeholt?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.11 09:30:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.081.450 von SonGieme am 22.02.11 08:55:58Verluste bei NV-Bescheinigung können nicht vorgetragen werden. Maßgeblich, ob trotz NV-Bescheinigung StErkl. abgegeben werden muss, sind die tatsächlichen Verhältnisse, also EUR 6.000.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.02.11 09:36:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zitat von Taxadvisor: Verluste bei NV-Bescheinigung können nicht vorgetragen werden. Maßgeblich, ob trotz NV-Bescheinigung StErkl. abgegeben werden muss, sind die tatsächlichen Verhältnisse, also EUR 6.000.

      Gruß
      Taxadvisor


      Viele Dank für deine Hilfe :) Echt nett von dir!

      Ich muss das also selbst vorher verrechnen. Perfekt.
      Noch eine kurze Frage. 1000€ Kursverlust, 10€ Ordergebühren. Also kann ich 1010€ in meiner eigenen Rechnung gegenrechnen?

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      Avatar
      schrieb am 22.02.11 14:35:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo SonGieme,

      Noch eine kurze Frage. 1000€ Kursverlust, 10€ Ordergebühren. Also kann ich 1010€ in meiner eigenen Rechnung gegenrechnen?
      Ja.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 22.02.11 18:11:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zitat von reckoner: Hallo SonGieme,

      Noch eine kurze Frage. 1000€ Kursverlust, 10€ Ordergebühren. Also kann ich 1010€ in meiner eigenen Rechnung gegenrechnen?
      Ja.

      MfG Stefan


      Sehr schön, vielen Dank für eure Mühe. So komme ich wenigstens nicht mit dem FA in einen Konflikt :)
      Avatar
      schrieb am 23.02.11 01:57:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zitat von Taxadvisor: Verluste bei NV-Bescheinigung können nicht vorgetragen werden. ...

      Das gilt aber doch nicht für den Fall, daß die Verluste größer sind, als die Gewinne (jeweils nur bei einer Bank betrachtet), oder?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.02.11 08:58:48
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.088.502 von Sunny01 am 23.02.11 01:57:16BMF-schreiben vom 22.12.2009:

      Verlustverrechnung bei NV-Fällen

      226 Verluste, die bis zum Widerruf einer NV-Bescheinigung aufgelaufen sind, können im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für nicht angerechnete Quellensteuer.

      227 Die Kreditinstitute können im Hinblick auf die Veranlagung die angelaufenen Verluste in einem sog. fiktiven Verlusttopf berücksichtigen sowie die nicht angerechnete Quellensteuer dem Steuerpflichtigen jährlich bescheinigen. Mit Widerruf der NV-Bescheinigung sind die fiktiv geführten Verlusttöpfe zu schließen. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nicht zulässig.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.02.11 14:05:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.089.086 von Taxadvisor am 23.02.11 08:58:48also die verluste werden nie mehr mit gewinnen verrechnet werden können? richtig?

      sprich die sind für immer pfutsch.
      Avatar
      schrieb am 26.02.11 18:07:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von gagi47: also die verluste werden nie mehr mit gewinnen verrechnet werden können? richtig?

      sprich die sind für immer pfutsch.


      Ja. Übertragung in das nächste Jahr sind nicht mögl.!
      Avatar
      schrieb am 26.02.11 22:20:22
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      also die verluste werden nie mehr mit gewinnen verrechnet werden können? richtig?

      sprich die sind für immer pfutsch.
      Es kann doch - trotz NV - eine Steuererklärung abgegeben werden. Und dann würden erklärte Verluste auch vorgetragen (beim Finanzamt).

      Dazu braucht es natürlich eine Verlustbescheinigung, und da diese bis spätestens zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragt werden muss, dürfte für 2010 wirklich nichts mehr zu machen sein; vielleicht hilft es aber für die Zukunft.

      Oder meint ihr, Banken brauchen/dürfen/können bei Vorliegen einer NV keine Verlustbescheinigung ausstellen?

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.02.11 23:55:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.112.385 von reckoner am 26.02.11 22:20:22Oder meint ihr, Banken brauchen/dürfen/können bei Vorliegen einer NV keine Verlustbescheinigung ausstellen?
      Sie dürfen nicht, wäre auch unlogisch.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.02.11 00:19:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo Taxadvisor,

      Sie dürfen nicht, wäre auch unlogisch.
      Das interessiert mich jetzt aber, warum wäre das unlogisch?

      Praktisch würde es meist nichts bringen, da ja die Verluste in der Zukunft mit wahrscheinlich sowieso steuerfreien Gewinnen verrechnet würden; das ist mir klar. Es gibt aber bestimmt Situationen, wo auf Verluste urplötzlich hohe Gewinne (>Grundfreibetrag) folgen.

      Wenn ich - wider Erwarten - doch mehr als den Grundfreibetrag eingenommen habe, muss ich das ja auch via Steuererklärung berichtigen. Und wenn ich nun - natürlich auch wider Erwarten - Verluste gemacht habe, kann ich das nicht? Wo ist da die Logik?

      Was ist denn, wenn ich die NV nur bei einer Bank eingereicht habe (beispielsweise Tagesgeldkonto), bei einer anderen aber nicht (eben bei der verlustgefährdeten Depotbank)?
      Oder noch besser: Ich nutze ein Zweitdepot (ohne NV natürlich) nur dazu, die Verlustpositionen dorthin zu übertragen.

      Wenn du recht hast, dann wäre das imho ein beachtlicher Nachteil einer NV (meine Mutter fängt auch immer mal wieder damit an, ihre Schwester hat eine und das wäre doch so toll :rolleyes: ).

      MfG Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.02.11 13:05:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.112.528 von reckoner am 27.02.11 00:19:26Wer Verluste macht, muss immer in die Veranlagung, wenn man diese festschreiben will; warum soll hier etwas anderes gelten? Wenn ich keine Veranlagung will, muss ich auch die Nachteile in Kauf nehmen (vgl. Tonnagesteuer).

      Gruß
      Taxadvisor


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