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    eröffnet am 08.03.11 03:39:30 von
    neuester Beitrag 12.06.11 13:42:37 von
    Beiträge: 51
    ID: 1.164.415
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      Avatar
      schrieb am 08.03.11 03:39:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      DER SPIEGEL 10/2011 vom 05.03.2011
      Prothesen: Wie Lahme wieder laufen lernen


      Welche gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung in Deutschland wird wohl als erste die Kosten für diese Bahnbrechende Erfindung erstatten?


      Mein Tipp:

      PKV: Continentale Krankenversicherung a.G.
      Avatar
      schrieb am 08.03.11 09:55:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zitat von VeryBestFLV: DER SPIEGEL 10/2011 vom 05.03.2011
      Prothesen: Wie Lahme wieder laufen lernen


      Welche gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung in Deutschland wird wohl als erste die Kosten für diese Bahnbrechende Erfindung erstatten?


      Mein Tipp:

      PKV: Continentale Krankenversicherung a.G.


      1. wieso Conti - auf welchen Paragraphen beziehst Du Dich?

      2. wenn die wissenschaftliche Anerkennung durch die Gremien der Ärztekammern erfolgt, dann zahlen es sofort fast alle - Frage wäre die Höhe der Erstattung!

      3. Ausnahme wären dann nur die, die sich auf die ausdrückliche Nennung in der GOÄ beziehen!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.03.11 12:36:20
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.162.708 von CreInPhan am 08.03.11 09:55:371.) Stichwort: offener Hilfsmittelkatalog! ( ich weis, gibt noch andere, aber won handbetriebener Krankenfahrstuhl drinsteht seh ich schwierigkeiten..)

      2.) ich bin der Überzeugung das ein Querschnittsgelähmter der vor dem Richtertisch umherspaziert, den Richter den nutzen als wissenschaftlich erwiesen erkennen lässt.

      3.) Ausnahmen wären wohl all diejenigen die eine abschliesende Aufzählung der Hilfsmittel im Vertrag stehen haben, die bezahlen z.B. bekanntlich auch keine wissenschaftlich von allen Gremien anerkannten Schlaf-Apnoe Geräte...
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 13:15:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zitat von VeryBestFLV: 1.) Stichwort: offener Hilfsmittelkatalog! ( ich weis, gibt noch andere, aber won handbetriebener Krankenfahrstuhl drinsteht seh ich schwierigkeiten..)

      bedingt offener Hilfsmittelkatalog - offen ist etwas anderes!

      2.) ich bin der Überzeugung das ein Querschnittsgelähmter der vor dem Richtertisch umherspaziert, den Richter den nutzen als wissenschaftlich erwiesen erkennen lässt.

      Was hat diese Therapie einem Hilfsmittelkatalog zu tun?

      3.) Ausnahmen wären wohl all diejenigen die eine abschliesende Aufzählung der Hilfsmittel im Vertrag stehen haben, die bezahlen z.B. bekanntlich auch keine wissenschaftlich von allen Gremien anerkannten Schlaf-Apnoe Geräte...

      Sorry, aber eine abschließende Aufzählung kann mehr enthalten, als ein bedingt offener Hilfsmittelkatalog - eine Frage der Aufzählung! Aber noch einmal, was hat das mit Hilfsmitteln zu tun!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.03.11 16:45:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.170.534 von CreInPhan am 09.03.11 13:15:56Um es vielleicht auch Außenstehenden begreiflich zu machen - alles was im Rahmen ener stationären Behandlung implantiert wird, ist kein Hilfsmittel - weder der Herzschrittmacher, noch die Endopropthese, etc. - sondern ein Sonderentgelt und neben dem Pflegesatz / der Fallpauschale abrechnbar!!

      Damit ist es Teil der Erstattung des stationären Leistungsbereichs!

      Wenn man es in einer ambulanten Operation machen kann und es dann auch tut, würde es immer noch vom Arzt bereitgestellt, der es dann auf der Rechnung nachhält - damit ärztliche Leistung und kein Hilfsmittel!

      Bringt man sich natürlich seine neue Herzklappe bei einer ambulanten OP Morgens frisch vom Schlachter selber mit, so könnte man darüber nachdenken, ob das ein Hilfsmittel ist - da dieser Fall eher theoretischen Charakter hat, sollten wir ihn zu den Akten legen!

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      Avatar
      schrieb am 10.03.11 10:54:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.170.534 von CreInPhan am 09.03.11 13:15:56Was hat diese Therapie einem Hilfsmittelkatalog zu tun?

      Aber noch einmal, was hat das mit Hilfsmitteln zu tun!

      Um es vielleicht auch Außenstehenden begreiflich zu machen - alles was im Rahmen ener stationären Behandlung implantiert wird, ist kein Hilfsmittel - weder der Herzschrittmacher, noch die Endopropthese, etc...


      Um es Ihnen begreiflich zu machen: Da wird nichts implantiert! Auch handelt es sich nicht um eine Endoprothese!!!

      Es ist ein Exosklett!! Das mann "an- und auszieht"!!

      Vieleicht sollte Sie den Artikel mal lesen.

      Wenn das kein Hilfsmittel ist...
      Avatar
      schrieb am 10.03.11 12:26:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Es ist ein Exosklett!! Das mann "an- und auszieht"!!

      Vieleicht sollte Sie den Artikel mal lesen.

      Ja, habe ich scheinbar Online einen anderen gefunden!

      Das kommt davon, wenn man etwas diskutieren will, was nicht verlinkt ist! Es gibt ja auch noch andere Methoden!

      Wenn das kein Hilfsmittel ist...


      90.000 Euro - schon mal § 5.2. gelesen??

      Ist das ein unmittelbarer oder ein mittelbarer Ausgleich??
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.03.11 14:50:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.177.015 von CreInPhan am 10.03.11 12:26:24Sie meinen MB/KK § 5.2 ?

      Ist nicht Ihr ernst, oder:eek:

      Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
      für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
      Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
      Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
      Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
      Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
      insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

      Da findet sich nichts, aber auch garnichts, was einem Erstattunganspruch entgegenstünde.
      Avatar
      schrieb am 10.03.11 20:17:49
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Sie meinen MB/KK § 5.2 ?

      Ist nicht Ihr ernst, oder:eek:

      Übersteigteine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
      für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
      Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
      Betrag herabsetzen.
      Stehen die Aufwendungen für die
      Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
      Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
      insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

      Da findet sich nichts, aber auch garnichts, was einem Erstattunganspruch entgegenstünde.


      Dann gibt es noch die Übersetzung in den Tarifbedingungen - einfache Ausführung -und die klare Aussage der Unmittelbarkeit, die ich hier in Frage stelle, aber auch diskutieren will, da ich mit nicht sicher bin, ob das Exo-Skelett mittelbar oder unmittelbar wirkt!

      Bach/Moser und andere Kommentare zu den MBKK und viele Urteile helfen beim Verständnis!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.03.11 23:33:17
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.181.096 von CreInPhan am 10.03.11 20:17:49:laugh::laugh::laugh:

      Sie sollten mal Ihre Alten Schinken wegschmeissen!

      "Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß
      die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein.
      Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches
      auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so
      bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere."

      "...Diese Ansicht
      teilt der Senat nicht."



      "...bb) An dieser Auffassung, die durch das damalige Verständnis von
      einer gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen
      geprägt gewesen sein mag,
      hält der Senat nicht fest. Der durchschnittliche
      Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut des § 5
      Abs. 2 MB/KK 76 nicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des medizinisch
      notwendigen Maßes auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint
      ist."


      "Bach/Moser und andere Kommentare zu den MBKK und viele Urteile helfen beim Verständnis!"


      Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist doch die bessere Wahl!
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 12:07:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von VeryBestFLV: :laugh::laugh::laugh:

      Sie sollten mal Ihre Alten Schinken wegschmeissen!

      "Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß
      die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein.
      Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches
      auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so
      bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere."

      "...Diese Ansicht
      teilt der Senat nicht."



      "...bb) An dieser Auffassung, die durch das damalige Verständnis von
      einer gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen
      geprägt gewesen sein mag,
      hält der Senat nicht fest. Der durchschnittliche
      Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut des § 5
      Abs. 2 MB/KK 76 nicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des medizinisch
      notwendigen Maßes auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint
      ist."


      "Bach/Moser und andere Kommentare zu den MBKK und viele Urteile helfen beim Verständnis!"


      Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist doch die bessere Wahl!


      Das Urteil basiert auf den MBKK 1976 - die sind nicht mehr gültig! Das Urteil auf das Sie sich bezeiehen ist durch das neue VVG vom Gesetzgeber eindeutig klargestellt. Und das VVG finden Sie jetzt 1:1 im § 5.2., so wie ich ihn zitiert habe!

      VVG Reform - neues VVG - MBKK 2009???

      Ich lese nicht nur alte Schinken, sondern auch ganz aktuelle Kommentierungen und alle Urteile dazu!

      Thorulf Müller
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 18:40:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.184.826 von CreInPhan am 11.03.11 12:07:47:laugh::laugh::laugh:

      Sie sind Süß, echt.


      Für wen gelten den welche MBKK?
      Doch nicht etwa die, welche der VN vertragglichg vereinbart hat?


      Das Urteil hat klargestellt das mit der Überschreitung des medizinisch
      notwendigen Maßes kein wirtschaftliches Übermaß gemeint ist!

      Also helfen der PKV auch bei neueren Vertraägen die neueren MBKK da nicht raus!

      Witzigerweise setzen heben Sie in Ihrem Posting vom 10.03.11 20:17:49

      genau den Wortlaut Fett Herrvor der schon in älteren MBKK genutz wird!

      "Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
      für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
      Maß,
      so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
      Betrag herabsetzen
      "

      Der durchschnittliche
      Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut desnicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des medizinisch
      notwendigen Maßes
      auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint
      ist."



      Schade das Sie so betriebsblind sind Herr Müller, Sie sind offensichtlich nicht in der Lage die BGH Rechtsprechu8ng anzuerkennen weil sie sie nicht richtig finden.
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 19:21:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zitat von VeryBestFLV: :laugh::laugh::laugh:

      vergeht Ihnen noch!

      Sie sind Süß, echt.

      Nicht wirklich!

      Für wen gelten den welche MBKK?
      Doch nicht etwa die, welche der VN vertragglichg vereinbart hat?

      Für alle Vollkostenkunden unabhängig vom Abschlußtermin die MBKK 2009 Teil 1 - bzw. AVB 2009, soweit die Klarstellungen sich an VVG Änderungen orientieren!

      Das Urteil hat klargestellt das mit der Überschreitung des medizinisch
      notwendigen Maßes kein wirtschaftliches Übermaß gemeint ist!

      1. ging es in dem Urteil nicht um Hilfsmittel, sondern um die Kosten einer stationären Behandlung in einer Privatklink gemäß § 30 GewO, die nicht nach der BPflV bzw. dem KHEntG abgerechnet hat!

      2. geht es hier um Übermaßbehandlung, nicht Übermaßabrechnung!

      3. hat das VVG hier eine klare verbindliche Regelung zum 01.01.2009, auch für Bestandskunden, geschaffen!

      P.S.: Es gibt mehr als 20 BGH Urteile, die etwas anderes gesagt haben!


      Also helfen der PKV auch bei neueren Vertraägen die neueren MBKK da nicht raus!

      Die MBKK gelten für alle Verträge und es steht auch ganz klar im VVG!

      Witzigerweise setzen heben Sie in Ihrem Posting vom 10.03.11 20:17:49

      genau den Wortlaut Fett Herrvor der schon in älteren MBKK genutz wird!

      Weil Sie es scheinbar nicht realiseren wollen, dass es in dem Urteil um Üermaßabrechnung gegangen ist - und hier geht es um Übermaßversorgung, was vom Urteil gar nicht berührt war!

      Schade das Sie so betriebsblind sind Herr Müller, Sie sind offensichtlich nicht in der Lage die BGH Rechtsprechu8ng anzuerkennen weil sie sie nicht richtig finden.

      Nein,
      - weil ich weiß, das wegen des Urteils die VVG-Reform-Kommission Änderungen durchgeführt hat, um das, was vorher Rechtssprechung des BGH war - nach diesem unglücklichen Urteil - so zu implentieren, dass das Urteil Makulatur ist!
      - weil ich Übermaßabrechnung und Übermaßbehandlung, die bereits vorher klar geregelt war, unterscheiden kann!
      - weil ich mich beruflich genau damit beschäftige und natürlich auch mit viele Fachanwälten für Versicherungsrecht, Professoren für Versicherungsrecht und Kommissionsmitgliedern diskutiert habe!
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 20:27:45
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.188.195 von CreInPhan am 11.03.11 19:21:15Und nur zum Thema Continentale, weil die ja einen offenen Hilfsmittelkatalog haben (woran man Ihre Fähigkeiten (Unfähigkeit ist auch eine Fähigkeit) erkennen mag) soll, was definitiv nicht richtig ist!

      Ist die Wirkung des Exo-Skeletts mittelbar oder unmittelbar - und wenn unmittelbar, wieso?

      Ist das Exo-Skelett eine einfache Ausführung oder gibt es eine einfache Ausführung!

      Thorulf Müller

      P.S.: Es gibt Vermittler, denen solange das Gehirn gewaschen wurde, dass die wirklich Glauben, was die sagen!

      VeryBestFLV ist natürlich Speizalist für fondsgebundene Policen! Das sind Produkte, die die Welt nicht braucht! Aber das ist nur meine Meinung!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 20:33:59
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.188.517 von CreInPhan am 11.03.11 20:27:45Damit haben Sie auch bei der Prognose verloren!!!!

      Wenn, dann sind die ersten Produkte, die Leistungspflichtig sind:

      R+V agil Premium (Achtung - keine Empfehlung, ich rate von diesem Produkt ab!!!!)
      APKV (Allianz) Aktimed Best (90 oder S)
      WürttKV KN/GN

      Alle Tarife mit dem Begriff Prothese ohne weitere Einschränkung!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 22:19:04
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.188.548 von CreInPhan am 11.03.11 20:33:59"weil ich weiß, das wegen des Urteils die VVG-Reform-Kommission Änderungen durchgeführt hat, um das, was vorher Rechtssprechung des BGH war - nach diesem unglücklichen Urteil - so zu implentieren, dass das Urteil Makulatur ist!
      "

      :laugh::laugh::laugh:

      Mein Gott, selten einen größeren Schwachsinn gelsen.

      Der BGH hat den Begriff "medizinisch notwendig" wie er in den MBKK gebraucht wird inhaltlich definiert!


      Gottseidank werden BGH-Urteile nicht dadurch Makulatur, das hier einer rummüllert.

      Das einzige was sich geändert hat, ist eine Beschränkung von Übermaßvergütungen!
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 22:24:34
      Beitrag Nr. 17 ()
      Und was Ihre Prognose- und Urteilsfähigkeit betrifft hat man ja beim Tarifstrukturzuschlag der AllianzPKV gesehen,
      Den hielten Sie ja auch für rechtmäßig!

      Gut das das Bundesverwaltungsgericht richjtig urteilte.
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 23:10:51
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Mein Gott, selten einen größeren Schwachsinn gelsen.

      Dann lesen Sie Ihre Beiträge - dann erhöht sich die Häufigkeit und redcuziert sich die Seltenheit!

      Der BGH hat den Begriff "medizinisch notwendig" wie er in den MBKK gebraucht wird inhaltlich definiert!

      Die Beurteilungsformel für den Begriff der medizinischen Notwendigkeit lautet nach der höchst-richterlichen Rechtsprechung wie folgt:
      „Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen“.


      Das lässt noch keinen Rückschluss auf die Höhe der Erstattung zu, nur auf die Erstattungsfähigkeit an sich!!!


      In einem anderen Urteil - der Begriff der medizinischen Notwendigkeit wurde in einem anderen Urteil definiert!!

      Und nochmals - das von Ihnen zitierte Urteil ist ein einziger Außreißer unter vielen anderen, die etwas anderes gesagt haben, und darüber hinaus von einem Senat, der üblicherweise gar nicht Versicherungsfragen entscheidet! Deshalb ist das Urteil mehr als umstritten!


      Gottseidank werden BGH-Urteile nicht dadurch Makulatur, das hier einer rummüllert.

      Nein, aber durch eine VVG Reform, in dem der fehlende Passus eingefügt wird - Mißverhältnis!

      § 192.2 VVG nF
      (2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.


      Das einzige was sich geändert hat, ist eine Beschränkung von Übermaßvergütungen!

      Nun ja - und das Exo-Skelett wäre auch 2002 bereits vorm BGH gescheitert! Denn das ist Übermaßbehandlung, erfüllt aber auch den neuen § 192.2 VVG!

      Wer sind Sie, dass Sie Glauben mit mir auf diesem Niveau diskutieren zu können? Wer ich bin, was ich tue, was ich kann und welche Anerkennung ich innerhalb der Branche genieße, steht außerhalb jeder Frage und vor allem außerhalb Ihrer Bewertung!

      Ist ja nicht das erste Mal, dass ich Sie hier in diesem Forum in Ihre Schranken verweisen msuss und es auch tue!

      Der geneigte Leser wird erkennen, dass Sie mir 1. auf die Frage der Mittelbarkeit/Unmittelbarkeit und die deutliche Verstärkung des § 5.2 MBBKK/§192.2 VVG in den Tarifbedingungen (einfache Ausführung) ausweichen! und 2. mit Ihren lachenden Smilies und Ihrem Ton die Sachlichkeit verlassen, um die ich weiterhin bemüht war!


      Thorulf >Müller

      Wer Fondspolicen verkauft und auch noch VeryBest, dem ist nicht zu trauen!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.03.11 23:16:19
      Beitrag Nr. 19 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Und was Ihre Prognose- und Urteilsfähigkeit betrifft hat man ja beim Tarifstrukturzuschlag der AllianzPKV gesehen,
      Den hielten Sie ja auch für rechtmäßig!

      Gut das das Bundesverwaltungsgericht richjtig urteilte.


      Das BVerwG hat nicht "richtig" geurteilt, sondern es hat ein Urteil gefällt! Richtig oder Falsch - was maßen Sie sich an?

      Der TSZ war richtig, weil mit TSZ wurde kein Umwandlungsantrag abgelehnt - jetzt ja! ich habe ja nicht nur bei der Entwicklung des TSZ mitgearbeitet, sondern auch bei der neuen Ablehnungsstrategie, die auf dem urteil basiert!

      Das, was da passiert ist, war vielleicht richtig, aus Sicht der Richter (man kann bei bestimmten Dingen immer unterschiedlicher Meinung sein), aber aus Sicht der Bestandskunden nicht wirklich gut!

      Das Urteil ermöglicht ABLEHUNGEN bei Umwandlungen nach § 204, so wie es bereits seit 1990 von der Halleschen praktiziert wird!

      Der TSZ war übrigens alleine deshalb richtig, weil die alten Kalkulationen einen pauschalen 30% RZ in der Prämie hatten, die neuen Kalkulationen nicht mehr!

      Aber Sie sind sowieso scheinbar nur gegen die Versicherer und damit die Mehrheit der PKV unterwegs und verfolgen hier Dinge, die, wenn sich das durchsetzen würde, zu unverhältnismäßigen Beitragssteigerungen führen würde. In wessen Interesse sollte das sein?

      Thorulf Müller
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 14:59:29
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.189.198 von CreInPhan am 11.03.11 23:10:51"Nun ja - und das Exo-Skelett wäre auch 2002 bereits vorm BGH gescheitert! Denn das ist Übermaßbehandlung"

      :laugh::laugh::laugh:

      Der Brüller schlechthin.

      [i]"... ich habe ja nicht nur bei der Entwicklung des TSZ mitgearbeitet, sondern auch bei der neuen Ablehnungsstrategie, die auf dem urteil basiert!"[/i]

      Da schau an, bewusst gegen Gesetze gehandelt und vom Richter zurückgepfiffen!

      Ich sage ja, "betriebsblind". q.e.d

      Das ein Exosklett unmittelbar hilft dürfte außer frage stehen! Das "einfache Ausführung" nicht gleichbedeutend ist mit "einfachstes Hilfsmittel" dürfte Ihnen eigentlich auch klarsein, das Sie offensichtlich nur die Interessen der VR vertreten und nicht der Versicherten versuchen Sie das zu negieren, bis Sie wieder juristisch eines besseren belehrt werden.

      Naja,hab Ihnen schon mehrmals den Ausgang einen Prozesses richtig prognostiziert!
      Leider werden Sie auch durch Urteile nicht klüger!
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 15:01:15
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.189.218 von CreInPhan am 11.03.11 23:16:19"Das Urteil ermöglicht ABLEHUNGEN bei Umwandlungen nach § 204, so wie es bereits seit 1990 von der Halleschen praktiziert wird!"

      Ebenso ermöglicht es Umwandlungen ohne Zuschlag! Gem. individueller Risikoprüfung, wie der PKV Systemimanent. Alles ander ist auch Unsinn!
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 15:06:53
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.188.548 von CreInPhan am 11.03.11 20:33:59"Alle Tarife mit dem Begriff Prothese ohne weitere Einschränkung"

      Ich bezweifel stark, das das besprochene Exosklett eine Prothese ist!
      Es wird schleislsich kein fehleneder Körperteil ersetzt, sondern die vorhandenen in ihre Funktion unterstüzt!

      Ansonsten wäre eine Brille eine "Sehprothese"
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 18:08:11
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat von VeryBestFLV: "Nun ja - und das Exo-Skelett wäre auch 2002 bereits vorm BGH gescheitert! Denn das ist Übermaßbehandlung"

      Der Brüller schlechthin.

      Nein, das ist eine Ansicht, und die ist temporär gültig! Im Artikel steht ja sogar, dass die Kosten noch sinken werden. Fakt ist, dass es zurzeit keine Gesellschaft bezahlen wird und zwar mit Berufung auf § 5.2. MBKK, wenn der Hilfsmittelkatalog an sich nicht bereits einen Ablehungsgrund ergibt! Fakt ist, dass irgendwann Gerichte entscheiden!
      Bei Oberschenkelprothesen definieren die Gerichte derzeit 40.000 Euro als Maximum laut § 5.2.! Kosten werden (in zunehmenden Einzelfällen) höhere eingereicht!


      [i]"... ich habe ja nicht nur bei der Entwicklung des TSZ mitgearbeitet, sondern auch bei der neuen Ablehnungsstrategie, die auf dem urteil basiert!"[/i]

      Da schau an, bewusst gegen Gesetze gehandelt und vom Richter zurückgepfiffen!

      Nein, denn andere Richter hatten dem TSZ ja grünes Licht gegeben! Die Rechtsprechung ist sich hier also keineswegs einig! Und Gutachter und Fachanwälte hatten das im Vorfeld ja auch als "richtige" Interpretation des geltenden Gesetze gesehen!
      Und meines Erachtens ist unmittelbar etwas anderes:



      Ich sage ja, "betriebsblind". q.e.d

      Sie sind vielleicht blind - sogar u. U. taub - aber aus anderern Gründen!

      Das ein Exosklett unmittelbar hilft dürfte außer frage stehen! Das "einfache Ausführung" nicht gleichbedeutend ist mit "einfachstes Hilfsmittel" dürfte Ihnen eigentlich auch klarsein, das Sie offensichtlich nur die Interessen der VR vertreten und nicht der Versicherten versuchen Sie das zu negieren, bis Sie wieder juristisch eines besseren belehrt werden.

      Nein, ich sehe Interessenskollisionen wenn man alles mögliche auch bezahlen muss, da die Versicherer nie etwas bezahlen, sondern immer das Kollektiv der Versicherten! Es gibt da so ein Spannungsfeld zwischen Leistung und Beitrag!

      Naja,hab Ihnen schon mehrmals den Ausgang einen Prozesses richtig prognostiziert!

      Sie haben einmal richtig gelegen - über den Ausgang von Prozessen diskutiere ich nicht! Mit Ihnen schon mal gar nicht!!

      Leider werden Sie auch durch Urteile nicht klüger!

      Tja, Juristen auch nicht, sonst würde es keine Prozesse mehr geben! Prozesse sind nichts negatives, sondern eine Möglichkeit Grenzen zu definieren!
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 18:09:43
      Beitrag Nr. 24 ()
      Zitat von VeryBestFLV: "Das Urteil ermöglicht ABLEHUNGEN bei Umwandlungen nach § 204, so wie es bereits seit 1990 von der Halleschen praktiziert wird!"

      Ebenso ermöglicht es Umwandlungen ohne Zuschlag! Gem. individueller Risikoprüfung, wie der PKV Systemimanent. Alles ander ist auch Unsinn!


      Sie verstehen es nicht und damit ist das dann auch für mich thematisch beendet! Das, was Sie vertreten ist sozusagen die Verhinderung von neuen Innovationen in der PKV! Aber Sie scheinen ja auch so ein"das haben wir immer so gemacht" Typ zu sein!
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 18:10:41
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zitat von VeryBestFLV: "Alle Tarife mit dem Begriff Prothese ohne weitere Einschränkung"

      Ich bezweifel stark, das das besprochene Exosklett eine Prothese ist!
      Es wird schleislsich kein fehleneder Körperteil ersetzt, sondern die vorhandenen in ihre Funktion unterstüzt!

      Ansonsten wäre eine Brille eine "Sehprothese"


      Sie kennen die wissenschaftliche Definition des Begriffes prothese nicht, gell? Machen Sie sich kundig!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 18:15:53
      Beitrag Nr. 26 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Das ein Exosklett unmittelbar hilft dürfte außer frage stehen!

      Nein, dass werden Gerichte klären - und wenn ich mir die prozesse der Continentale vor LG und OLG ansehe, dann werden die genau die Unmittelbarkeit bestreiten! Wie Richter das später mal definieren, ist etwas ganz anderes, was wir dann auch erst wissen! Und das ist eben so! Dafür sind Gerichte da! Aber die Urteile VN ./. Conti sind schon spannend, vor allem die Vorträge und Begründungen der jeweiligen Seite - aber auch die Entscheidungen!
      Damit steht fest, dass es in Frage steht und nicht außer Frage!


      Das "einfache Ausführung" nicht gleichbedeutend ist mit "einfachstes Hilfsmittel" dürfte Ihnen eigentlich auch klarsein,

      Ja, aber das Gegenteil des Exo-Skeletts, also der KFS, ist ja nicht dann einfachste Ausführung! Und 1000 Euro (ggf. 2.500 Euro mit Vortrieb) statt 90.000 ??????
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 19:28:22
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.191.236 von CreInPhan am 12.03.11 18:10:41Sie kennen die wissenschaftliche Definition des Begriffes prothese nicht, gell? Machen Sie sich kundig!


      http://de.wikipedia.org/wiki/Prothese
      Eine Prothese (von altgriechisch: πρό (pro) „vor, anstatt“ und ϑέσις (thesis) „das Setzen, Stellen“)[1] bezeichnet in der Medizin den Ersatz von Gliedmaßen, Organen oder Organteilen durch künstlich geschaffene, funktionell ähnliche Produkte.

      Die Versicherungsbedingungen sind so auszulegen , wie sie eindurchschnittlicher Mensch versteht. Die o.a. Definition enspricht weohl dem durchschnittlichen Verständniss.

      Somit ist ein Exosklett keine Prothese.

      Wenn ein Rollstuhl unmittelbar hilft, dann tut es auch ein Exosklett!

      Machen Sie sich nicht weiter lächerlich, wird wirklich langsam affig!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 21:25:03
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.191.246 von CreInPhan am 12.03.11 18:15:53Ja, aber das Gegenteil des Exo-Skeletts, also der KFS, ist ja nicht dann einfachste Ausführung! Und 1000 Euro (ggf. 2.500 Euro mit Vortrieb) statt 90.000 ??????

      Sie argumentieren immer noch allein aufgrund der Kostenunterschiede!

      Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß
      die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein.
      Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches
      auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so
      bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere
      ."
      "...Diese Ansicht
      teilt der Senat nicht."
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 22:39:13
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Ja, aber das Gegenteil des Exo-Skeletts, also der KFS, ist ja nicht dann einfachste Ausführung! Und 1000 Euro (ggf. 2.500 Euro mit Vortrieb) statt 90.000 ??????

      Sie argumentieren immer noch allein aufgrund der Kostenunterschiede!

      Übermaßbehandlung und übermaßabrechnung gemäß § 5.2 MBKK unter Berücksichtigung von § 1.1. MBKK und 4.6. MBKK (in der Version 2009, die für ALLE Versicherten - unabhängig vom Datum des Abschlusses des Vertrages [dazu haben Sie sich auch noch nicht wieder geäußert]) rechtsverbindlich sind, sagt exakt das aus!!!!

      Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß
      die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein.

      Sage ich doch!!!

      Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfaches
      auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so
      bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere
      ."

      Sage ich ständig und mindestens > 20 BGH Urteile und noch mehr OLG und LG Urteile!!!

      "...Diese Ansicht
      teilt der Senat nicht."


      Dieses Urteil ist durch die VVG-Reform und die Änderung der MBKK - auch für den Bestand - hinfällig und damit Makulatur! (Dieses Urteil, in einem Fall VN vs. DBV, ging um die Kostenerstattung einer Privatklinik, die ca. 3* soviel berechnet hat, wie eine Universitätsklinik laut BPflV und KHEntG abrechnen könnte!)! Der Senat, der sonst niemals im Versicherungsrecht urteilt, hatte in dem Urteil die bisherige, seit Jahren geübte Rechtssprechung der anderen - für Versicvherungsrecht zuständigen - Senate, aufgehoben, dass auch Übermaßabrechnungen damit geregelt sind!
      Im Prinzip hat der Senat sogar Recht gehabt, dass in der alten Version des § 1.1. in Verbindung mit der alten Version des § 5.2 der MBKK eine Übermaßabrechung - im Sinne einer von der BpflV und dem KHEntG maximierten Abrechung - der Versicherer keine Kürzungsberechtigung hat!
      Hier (Exo-Skelett) geht es nicht um Übermaßabrechnung, sondern um Übermaßbehandlung! Seit 1000 Jahren reicht ein Krankenfahrstuhl (KFS) für die Versorgung - Kosten je nach medizinischer Indikation und Versorgungsform (Kauf oder Management) 500 bis 2.500 Euro [in wenigen Extremfällen auch 8.000 - 25.000 Euro] - eines Querschnittgelähmten aus!! Und die alte Version, von der Neuen ganz zu schweigen - des § 5.2., die sich im § 192.2 VVG spiegelt - sieht Übermaßbehandlungen (und darum geht es hier) vor!
      Das mag sich mit ggf. sinkenden Kosten für das Exo-Skelett ändern! Und wenn das mal 5.000 bias 10.000 Euro kostet, dann beurteiel ih das auch anders. Meine Meinung ist temporär und auch variabel!
      Dazu noch der Hinweis, dass es auch Implantate (nicht offene) gibt, die einem Querschnittsgelähmten Beine machen können! Auch das ist nach 4.6 MBKK noch ausgeschlossen im Sinne einer Rechtspflicht! Das bedeutet nicht, dass es in Einzelfällen erstattungsfähig ist! Es geht um die generelle Linie im Sinne eines Rechtsanspruches!

      Und letztmalig - ich bin nur deshalb dagegen, weil die Kosten auf alle Versicherten umgelegt werden und damit im Sinne eines Anspruchsdenkens zu zusätzlichen Aufwendungen und damit zu weiteren Beitragsanpassungen führen!

      Es kann nicht sein, dass die Allgemeinheit belastet wird, nur weil irgendein Patient das Neuste vom Neuen erstattretbekommen will!

      Das ist kein Denken aus der Sicht der Versicherungsnehmer, auch nicht - wie mir vorgeworfen wird - aus der Sicht der Versicherer! Das ikst aus der Sicht des Interessensausgleich zwischen medizinisch sinnvoller und ausreichender Versorung und dem Interesse an bezahlbaren Beiträgen!
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 22:50:35
      Beitrag Nr. 30 ()
      Zitat von VeryBestFLV: http://de.wikipedia.org/wiki/Prothese

      Mal abgesehen von der Wikipedia Qualität - insbesondere in diesem Bereich!

      Eine Prothese (von altgriechisch: πρό (pro) „vor, anstatt“ und ϑέσις (thesis) „das Setzen, Stellen“)[1] bezeichnet in der Medizin den Ersatz von Gliedmaßen, Organen oder Organteilen durch künstlich geschaffene, funktionell ähnliche Produkte.

      Exo-Skelett - ein ersetzendes funktionell ähnliches Produkt!

      Die Versicherungsbedingungen sind so auszulegen , wie sie eindurchschnittlicher Mensch versteht. Die o.a. Definition enspricht weohl dem durchschnittlichen Verständniss.

      Ja, weil Wikipedia! - Aber auch das Gericht zieht völlige Falschaussagen ab und bezieht sich nicht auf Wikipedia, sondern den normalen Menschenverstand - ich war ja jahrelang selbst Ehrenrichter an einer großen Kammer eines Finanz- und Verwaltungsgerichtes!

      Somit ist ein Exosklett keine Prothese.

      Doch - siehe Übersetzung - man kann das so sehen, aber die Frage wird sein, wie es Richter sehen! Die haben überwiegend nullkommanull Sachverstand in Bezug auf KV und Vertragsbedingungen, wie mir viele Jahre in der Branche - aber eben auch als Ehrenrichter (sachlich übersetzt) am Finanz- und Verwaltungsgericht - gezeigt haben!

      Wenn ein Rollstuhl unmittelbar hilft, dann tut es auch ein Exosklett!

      Jein! Lassen wir, wenn die Kosten im Niveau auf 5.-10.000 Euro gesunken sind (also in 10 Jahren) die Richter das Gericht entscheiden, weil weder Sie noch ich, wirklich gefragt sind. Und wenn, dann ich vor Ihnen!

      Machen Sie sich nicht weiter lächerlich, wird wirklich langsam affig!

      Der einzige, der sich lächerlich und affig macht, ist eine Typ, der behauptet, dass eine Fonfspolice etwas taugt (also für Kunden)! Und noch schlimmer - schlimmer geht immer - eine BEST Fondspolice gibt! Dramatisch wird es bei VeryBest!! Fondspolicen sind m. E. Betrug eines Anbieters unter Beihilfe eines Vermittlers am Kunden!
      Avatar
      schrieb am 12.03.11 22:57:48
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.191.426 von VeryBestFLV am 12.03.11 19:28:22Wikipedia ist nicht das Verzeichnis aus dem sich wissenschaftliche Anerkennung und Verbalisation/Definition ableiten lässt! das hat einen anderen Namen :kiss:
      Avatar
      schrieb am 13.03.11 11:39:16
      Beitrag Nr. 32 ()
      Diese Kostendiskussion hier ist eigentlich entlarvend, oder zumindest desillusionierend.
      Gerade die teuren, sogenannten Hochleistungstarife, werden ja damit umworben, man sei im Falle des Falles optimal abgesichert.
      Und eine Querschnittslähmung ist eines der schlimmsten Schicksale, die einem Menschen widerfahren können.
      Und wenn es darum geht, dessen Leben erträglicher zu gestalten, dann sollen dem Versicherer (oder meinetwegen dem Versichertenkollektiv) maximal Kosten von 5000 - 10000 EUR zuzumuten sein.
      Eine Summe, die der Versicherte in einem Hochleistungstarif Jahr für Jahr als Beitrag abliefert, in der Hoffnung im Falle des Falles optimal abgesichert zu sein.

      Da muß man sich natürlich schon fragen, ob es nicht doch die bessere Variante ist, einen möglichst günstigen Tarif zu wählen und die Ersparnis gut anzulegen, um im Notfall darauf zurückgreifen zu können.
      Avatar
      schrieb am 13.03.11 15:28:23
      Beitrag Nr. 33 ()
      Zitat von Midas2000: Diese Kostendiskussion hier ist eigentlich entlarvend, oder zumindest desillusionierend.
      Gerade die teuren, sogenannten Hochleistungstarife, werden ja damit umworben, man sei im Falle des Falles optimal abgesichert.


      Nun, ich denke, dass die Werbung, und insbesondere einige Vermittler, hier auf den Putz hauen, dass die Heide wackelt!
      Wenn ich schon diese Geschichten vom Blasröhrchenkrankenfahrstuhl höre - wer nichts mehr kann, wird geschoben!! Alles andere ist nicht medizinische notwendige Heilbehandlung und auch nicht angemesse Behandlung oder Kosten ohne Mißverhältnis!

      Wenn die Verbalisation des Hilfsmittelkataloges (und bei den meisten Versicherern ist das der Fall) identisch ist, dann gibt es auch keinmen Unterschied zwischen Grundschutz und TOP-Schutz (was auch immer das seinm mag!))
      Hochleistungstarife unterscheiden sich anders - und das ist dann sogar noch unter den Gesellschaften unterschiedlich!

      Und wenn Sie von "preiswerte" oder "günstigen" Tarifen sprechen, befürchte ich wieder Einsteigertarife, die ja auch noch reduzierte Zufü+hrungen zur Alterungsrückstellung haben!
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 12:04:08
      Beitrag Nr. 34 ()
      Beim Lesen falle ich auch gerade aus allen Wolken.

      Wenn in meinem Tarif bei den Hilfsmitteln der Krankenfahrstuhl aufgeführt ist (ohne Einschränkungen wie "kostengünstig", "einfache Ausführung"), muß ich trotzdem damit rechnen, daß die PKV nur die billigste Variante, ohne Motor, erstattet? Und ich dann vor Gericht versuchen muss, die Kosten der besseren Variante erstattet zu bekommen, weil im Tarif ja keine diesbezügliche Beschränkung steht?
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 13:20:07
      Beitrag Nr. 35 ()
      Zitat von StinoUser: Wenn in meinem Tarif bei den Hilfsmitteln der Krankenfahrstuhl aufgeführt ist (ohne Einschränkungen wie "kostengünstig", "einfache Ausführung"), muß ich trotzdem damit rechnen, daß die PKV nur die billigste Variante, ohne Motor, erstattet? Und ich dann vor Gericht versuchen muss, die Kosten der besseren Variante erstattet zu bekommen, weil im Tarif ja keine diesbezügliche Beschränkung steht?


      Das hat keiner gesagt und steht hier auch nicht! Wenn ein KFS sufgeführt istz,. und es wäre egal ob dort einfached Ausführung steht oder nicht, weil der § 5.2. in Verbindungn mit 1.1. die einfache Ausführung schon vorgibt, dann erhalte ich den KFS in einer normalen, zweckmäßigen una ausreichenden Ausführung. Vortrieb also dann, wenn aus meidzinischen Gründen ein Vortrieb aus eigener Kraft nicht möglich ist! Die Bandbreite einer Motorisierung ist aber sehr groß - da gibt ews dann große Unterschiede Hier geht es um die Frage des Preises!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 14:12:23
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.198.365 von CreInPhan am 14.03.11 13:20:07Ich will die Diskussion nicht ins Bodenlose führen, aber ein KFS mit Motor erscheint mir auch dann notwendig, wenn ich mit meinen Armen das Ding bewegen könnte. Denn nur mit der Kraft meiner Arme kann ich kaum nennenswerte Strecken zurücklegen, somit ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben nur sehr eingeschränkt möglich.

      Naja, zum Glück reden wir im Moment nur von hypothetischen Dingen.
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 14:28:06
      Beitrag Nr. 37 ()
      Zitat von StinoUser: Ich will die Diskussion nicht ins Bodenlose führen, aber ein KFS mit Motor erscheint mir auch dann notwendig, wenn ich mit meinen Armen das Ding bewegen könnte. Denn nur mit der Kraft meiner Arme kann ich kaum nennenswerte Strecken zurücklegen, somit ist eine Teilnahme am öffentlichen Leben nur sehr eingeschränkt möglich.

      Naja, zum Glück reden wir im Moment nur von hypothetischen Dingen.


      Ja, weil sonst wüßten Sie, dass man mit den Armen viel machen kann - man muss die nur trainieren! Dafür würden Sie Zeit haben!

      Wenn man den Radius für die Teilnahme am öffentlichen Leben erweitern will, dann sollte man m. E. die Mehrkosten - ca. 1000 bis 1500 Euro selber finanzieren!

      Hoer wird m. E. sehr schön sichtbar, woran das Sywstem krankt - Erwartungshaltung!
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 15:21:20
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.198.924 von CreInPhan am 14.03.11 14:28:06Hm, und warum wird dann z.B. bei Frauen eine Brustprothese (wie immer das nun genau heißt) erstattet (nicht in allen Tarifen)? Eine med. Notwendigkeit liegt da ja wohl nicht vor, gleichwohl jeder Verbraucher die Notwendigkeit als Selbstverständlichkeit betrachtet.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 15:29:22
      Beitrag Nr. 39 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.199.449 von StinoUser am 14.03.11 15:21:20Und hat ein Hilfsmittel nicht generell die Augabe, die krankheitsbedingten körperlichen Beeinträchtigungen soweit wie möglich auszugleichen?
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 17:07:58
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.193.341 von CreInPhan am 13.03.11 15:28:23
      ....wer nichts mehr kann, wird geschoben!! Alles andere ist nicht medizinische notwendige Heilbehandlung und auch nicht angemesse Behandlung

      Wer sich so respektlos über Menschen äußert, welche unser Mitgefühl und unsere Solidarität, verdienen und benötigen, kann nur als (zensiert) bezeichnet werden!

      Davon abgesehen steigert sich Herr Müller in die abstrusesten Behauptungen,
      welche jeglicher Grundlage entbehren.

      Ist zu umfangreich um das hier auf die schnelle darzulegen, Beitrag folgt.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 17:13:11
      Beitrag Nr. 41 ()
      Zitat von StinoUser: Und hat ein Hilfsmittel nicht generell die Augabe, die krankheitsbedingten körperlichen Beeinträchtigungen soweit wie möglich auszugleichen?


      Ja, aber man kann keine generelle Grenze ziehen, weil das ja auch immer vom Einzelfall abhängt! Und letztendlich verwaltet der Versicherer Gelder. Deshalb muss ggf. und das ist in der GKV nicht anders, ein ordentliches Gericht entscheiden!

      Es geht nicht darum, dass man Betroffene in die Ecke stellt und denen sagt, dass sie nur eine Sitzfläche mit zwei Rädern bekommen! Aber die Erwartungshaltung ist vielfach problematisch! Da tauchen Rechnungen für KFS auf, die 10.000 und mehr Euro ausmachen! Eine angemessene Versorgung htte der Versicherer im Sinne einer Versorgung (also wenn gemanagter Hilfsmittelkatalog) für 2.000 bis 3.000 Euro darstellen können!

      Der Versicherer verwendet kein eigenes Geld - und die Kunden, die nicht betroffen sind, finanzieren alles - insoweit hat der Versicherer auch eine Verantwortung gegenüber den nur zahlenden Kunden!
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 17:16:52
      Beitrag Nr. 42 ()
      Zitat von VeryBestFLV: ....wer nichts mehr kann, wird geschoben!! Alles andere ist nicht medizinische notwendige Heilbehandlung und auch nicht angemesse Behandlung

      Wer sich so respektlos über Menschen äußert, welche unser Mitgefühl und unsere Solidarität, verdienen und benötigen, kann nur als (zensiert) bezeichnet werden!

      Davon abgesehen steigert sich Herr Müller in die abstrusesten Behauptungen,
      welche jeglicher Grundlage entbehren.

      Ist zu umfangreich um das hier auf die schnelle darzulegen, Beitrag folgt.


      Wenn einem Sachargumente ausgehen, dann kommt man mit sowas!

      Sie können schreiben, was Sie wollen - meine Aussagen bilden, wenn auch uncharmant und hart formuliert, die Realität wieder!

      Das Märchen vom Blasröhrchen gesteuerten KFS ist nd bleibt ein Märchen!

      Und Fakt ist, dass ein Krankenfahrstuhl hinten zwei Griffe hat - und das aus gutem Grund!

      Einen Vortrieb bekommt man dann bezahlt, wenn es medizisch notwendig ist! Wenn man manuell nicht vortreben kann - Querschnittlähmung Hals- oder Brustwirbelsäule mit vollständigem Ausfall seiner Arme aber eben nicht, weil man Pflegefall Stufe 3 ist!

      Sorry, aber es sind immer die gleichen, die erzählöen das PKV alles zahlt - die Kunden dieser Vermittler sollten das nicht Glauben!
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 17:42:57
      Beitrag Nr. 43 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.200.374 von VeryBestFLV am 14.03.11 17:07:58
      Wer sich so respektlos über Menschen äußert, welche unser Mitgefühl und unsere Solidarität, verdienen und benötigen, kann nur als (zensiert) bezeichnet werden!

      Ich habe keinen Bock mit Dir zu diskutieren. Aber dass Du Dich jetzt hier als Gutmensch gerierst, ist ja wohl der Witz schlechthin. Da reicht ein kurzer Blick in Deine Vergangenheit hier im Forum.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 18:19:03
      Beitrag Nr. 44 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.200.638 von SwinginUtters am 14.03.11 17:42:57Ich bin kein Gutmensch, war nie einer, und werde auch nie einer sein!

      Querschnittsgelähmten oder sonst behinderten Mitbürgern gegenüber respektvoll zu sein und ihre Menschenwürde zu achten, lernen Kinder aus gutem Haus im Kindergartenalter.
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 20:17:01
      Beitrag Nr. 45 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Ich bin kein Gutmensch, war nie einer, und werde auch nie einer sein!

      Querschnittsgelähmten oder sonst behinderten Mitbürgern gegenüber respektvoll zu sein und ihre Menschenwürde zu achten, lernen Kinder aus gutem Haus im Kindergartenalter.


      1. habe ich das im Kindergarten gelernt!
      2. behandel ich kranke, querschnittsgelähmte und behinderte Menschen respektvoll!
      3. kenne ich solche Menschen und habe aus vielen schwierigen leistungsfällen auch Kontakt!

      Fazit - das alles ist kein Grund mit Wattebäuschchen zu werfen und steht nicht im Widerspruch zu einer klaren Aussxage, die diese menschen übrigens zu schätzen Wissen. Die wollen weder bemitleidet werden noch wollen Sie anderes behandlet werden - die wollen so behandelt werden, wie jeder andere - alles andere wäre Diskrminierung!

      Fakt ist, dass Pflegestufe 3 geschoben wird, weil Pflegestufe 3 regelmäßig nicht in der Lage ist einen Vortrieb selbst zu benutzen! Ausnahmen bestätigen jede Regel!

      Sie merken gar nicht, wie unzeitgemäß Ihre Beiträge sind - es geht darum Kosten zu senken und sinnvolle preiswerte und angemessene Versorgung sicherzustellen, statt ständig nach noch mehr Leistungsausgaben zu schreien!

      Man kann nicht mehr ausgeben, als man einnimmt! Fakt! beitragsanpassungen und der Anteil des Einkommens der für Beiträge verbraucht wird, ist ein Thema, dass man auch nicht unter den Teppich kehren kann und darf!

      Eine PKV zahlt nicht was möglich ist, sondern was nötig ist - das kann man im Einzelfall diskutieren, aber nicht generell!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 20:55:57
      Beitrag Nr. 46 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.201.830 von CreInPhan am 14.03.11 20:17:01...Die wollen weder bemitleidet werden noch wollen Sie anderes behandlet werden - die wollen so behandelt werden, wie jeder andere - alles andere wäre Diskrminierung!

      Ich sprach von Mitgefühl, nicht Mitleid. Das Sie das nicht differenzieren können ist mal wieder bezeichnend.

      Die möchten mit bestimmheit auch selbbestimmt und unabhängig ohne "Nanny" ihrer Wege gehen, hilfsweise fahren!

      Sie verneinen das recht zu gehen, selbst das unabhängige fahren gönnen sie nicht, weils ihnen zu teuer ist! Erzählen Sie was von Respekt gegenüber Behinderten...
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 23:05:36
      Beitrag Nr. 47 ()
      Zitat von VeryBestFLV: ...Die wollen weder bemitleidet werden noch wollen Sie anderes behandlet werden - die wollen so behandelt werden, wie jeder andere - alles andere wäre Diskrminierung!

      Ich sprach von Mitgefühl, nicht Mitleid. Das Sie das nicht differenzieren können ist mal wieder bezeichnend.

      Die möchten mit bestimmheit auch selbbestimmt und unabhängig ohne "Nanny" ihrer Wege gehen, hilfsweise fahren!

      Sie verneinen das recht zu gehen, selbst das unabhängige fahren gönnen sie nicht, weils ihnen zu teuer ist! Erzählen Sie was von Respekt gegenüber Behinderten...


      Sorry, ich spreche von bvertraglich vereinbarten leistungsansprüchen - ein Selbstzahler kann sich alles leisten und kaufen - erstattet wird durch die PKV gem. § 1.1. und 5.2 MBKK in der Version 2009! Ggf. gibt res vetraglichue Einschränkungen in Teil II und Teil III der MBKK!

      Ich will kein Mitleid und auch kein Mitgefühl! Ich selbst musst Kosxten im 6-stelligen bereich einklagen und habe weitere Kosten im 6-stelligen Bereich erst gar nicht eingereicht, weil der Vertrag es nicht her gegeben hat!!

      Sie versuchen hier emotionalöe Stimmungsmache, weil Ihnen die sachlichen und fachlichen Argumente ausgehen - das ist peinlich und erbärmlich!

      Thorulf Müller
      Avatar
      schrieb am 14.03.11 23:14:16
      Beitrag Nr. 48 ()
      Zitat von VeryBestFLV: Ich sprach von Mitgefühl, nicht Mitleid.

      Weder das Eine noch das Andere steht im PKV Vertrag

      Die möchten mit bestimmheit auch selbbestimmt und unabhängig ohne "Nanny" ihrer Wege gehen, hilfsweise fahren!

      PS 3 kann das nicht und wenn zu Kosten, die die Allgemeinheit im Sinne einer Kosten / Nutzen Rechnung nicht zu finanzieren hat!

      Sie verneinen das recht zu gehen,

      Nein, aber wenn der Körper kein gehen ermöglicht, dann ist KFS angesagt - und zwar in der einfachen und notwenidgen Ausführung - 90% der bevölkerung bekommen zwckmässig noch oben drauf!!!

      selbst das unabhängige fahren gönnen sie nicht, weils ihnen zu teuer ist!

      Wenn es notwendig und angemessen ist, dann ist es doch akzeptiert _ aber nur weil einer zu faul ist seine Arme, die er verwenden kann, zu trainieren, muss die Allgemeinheit nicht zahlen!!!

      Erzählen Sie was von Respekt gegenüber Behinderten...

      Respekt basiert auf Gegenseitigkeit - und dazu gehört auch der Respekt, dass Andere für mich zahlen sollen!
      Avatar
      schrieb am 11.06.11 17:03:44
      Beitrag Nr. 49 ()
      Zitat bezügl. gekipptem RSA der Allianz Kranken:

      "Das Urteil ermöglicht ABLEHUNGEN bei Umwandlungen nach § 204, so wie es bereits seit 1990 von der Halleschen praktiziert wird!"



      Wie ist das zu verstehen ???

      Danke !!!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.06.11 13:42:37
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.636.730 von ClausSch am 11.06.11 17:03:44TSZ (Tarifstrukturzuschlag) nicht RSA (Risikostrukturausgleich)!

      *** BesserWisserModus AUS ***

      Es wird der Ursprungsantrag und alle zwischenzeitlichen Umwandlungsanträge mit Mehrleistungen auf der Basis der Risikoprüfung und deren Konsequenzen des Tarifwerks AktiMed geprüft!

      Wenn zum Beispielursprünglich eine Krankheit ohne Erschwerungen angenommen wurde, AktiMed aber 20% RZ vorsieht, so wird dieser 20%ige RZ auf den gesamten Tarif AktiMed angewendet, also nicht nur für Mehrleistungen!

      Diese Prüfung des Erstantrages ist durch mehrere Urteile von Verwaltungsgerichten zum § 178f VVG aF/§ 204 VVG nF gedeckt! Auch durch das aktuelle Urteil!

      TM
      Avatar
      schrieb am 21.06.11 00:24:44
      !
      Dieser Beitrag wurde moderiert. Grund: Provokation


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