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    Steuerfreiheit durch selbst gedeckten Leerverkauf verlängern? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.05.11 22:45:51 von
    neuester Beitrag 14.05.11 09:31:17 von
    Beiträge: 8
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      schrieb am 11.05.11 22:45:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      kann mir jemand sagen, inwieweit das deutsche Steuerrecht das folgende zulässt?

      Ausgangslage:
      - angenommen ich habe Aktie XY noch vor 2009 gekauft, bin damit gut im Positiven -> Gewinn wäre steuerfrei
      - ich sehe aber für das Investment vergleichsweise wenig Potential, so dass ich das Geld lieber anders investieren möchte, jedoch ohne mich unter dem Strich zu verschulden
      - für Aktie A sehe ich zwar vergleichsweise wenig Potential, denke jedoch, dass sich auch diese mit dem Markt positiv weiterentwickeln wird (etwa getrieben durch Inflation)

      Ich tue nun folgendes:
      - während ich Aktie XY bei Broker A halte, und ich mache einen Leerverkauf in gleicher Größe bei Broker B um damit an Cash (für anderweitige Investition) zu kommen, gleichzeitig aber eine Deckung durch meine Position bei Broker A zu haben
      - sehe ich irgendwan garkein Potential mehr für die Aktie, so stelle ich beide Positionen glatt

      Fragen:
      1) wäre durch dieses Vorgehen die vor 2009 aufgebaute Position als steuerfrei zu werten, bis ich diese tatsächlich verkaufe, oder dürfte vielmehr der Aufbau der Leerposition als quasi-Verkauf gewertet werden?
      2) in der Annahme, dass die Aktie tatsächlich gemächlich weiter gestiegen ist, würde ich durch das Glattstellen der Leerposition einen Verlust realisieren, welcher mit anderen abgeltungssteuer-pflichtigen Gewinnen verrechnet werden könnte?
      3) würde ich abweichend vom oben beschriebenen gleichzeitigen Glattstellen meine Position vom Broker A an Broker B übertragen um den Leerverkauf zu decken - wie würde sich die steuerrechtliche Betrachtung dann ändern?
      4) zu overnight-Leerverkäufen habe ich nun gelesen, dass zunächst 30% des Verkaufserlöses als Gewinn angenommen werden (abhängig vom Broker); ich gehe doch aber richtig in der Annahme, dass eine Abweichung davon mit der Jahressteuererklärung richtig gestellt werden kann (oder bei mehr Gewinn sogar richtig gestellt werden muss)?

      Ich weiss leider nicht, was das deutsche Steuerrecht in dieser Hinsicht hergibt. Kann ein solches Vorgehen evtl. als Steuerhinterziehung gewertet werden? (falls der Kurs von XY sinkt wäre es dann freilich nur "versuchte Steuerhinterziehung ;) )

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 11.05.11 23:27:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich sollte zur Veranschaulichung besser noch ein einfaches Beispiel bringen, was das denn bringen kann:

      - Aktie XY koste etwa heute 100€
      - beim Glattstellen der Positionen kostet sie dann 120€
      - auf die steuerfreie Position würden dann 20€/Aktie mehr an Gewinn kommen -> 0€ Steuer
      - auf den Leerverkauf würde ein Verlust von 20€/Aktie kommen -> 25% von -20€ je leerverkaufter Aktie = -5€/Leeraktie Steuer (also ersparte Steuer auf andere abschreibungspflichtige Gewinne in dem entsprechenden Jahr)
      1 Antwort
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      schrieb am 11.05.11 23:30:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.488.733 von sonnehh am 11.05.11 23:27:52ich meinte selbstverständlich "abgeltungssteuerpflichtige Gewinne"
      Avatar
      schrieb am 12.05.11 08:32:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zitat von sonnehh: ich meinte selbstverständlich "abgeltungssteuerpflichtige Gewinne"


      Steuerlich ist das machbar, sofern du es über separate Depots abwickelst. Aber eine Wertpapierleihe über einen langen Zeitraum zu bekommen ist erstens schwierig und kostet auch einiges an Gebühr. Einfacher wäre es, du kaufst einen KO-Put auf deine Aktie mit einem hohen KO-Level. Das ist ja quasi dasselbe wie ein Leerverkauf und hat sogar noch den Vorteil, dass dir das FA in keinem Fall Steuergestaltung (Steuerhinterziehung, wie du es schreibst, wäre es ohnehin nie) vorwerfen kann, weil du zwei völlig unterschiedliche Produkte handelst.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.05.11 11:00:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.489.379 von Thoughtbreaker am 12.05.11 08:32:58Hallo Thoughtbreaker,

      vielen Dank für Deine Einschätzung!

      Diese sagt mir ersteinmal, dass sich ein solches Kontrukt für einen Langfristanleger (der sich nicht ununterbrochen mit seinen Investments beschäftigen möchte), bei 10-30k Positionen kaum den Aufwand lohnen wird.

      Bei einem KO-Put würde ich zudem bei einem steigenden Aktienkurs zwar einen Verlust realisieren (den ich dann auch in Verrechnung mit anderen abgeltungssteuerpflichtigen Gewinnen bringen kann). Aber der wichtige Punkt dabei ist, dass ich erst beim Glattstellen das Geld für andere Investitionen erhalten würde. Darüberhinaus glaube ich aber auch, dass die "Gebühren" bei einem Zertifikat in der Regel auch nicht zu verachten sind - schließlich möchte der Emitent ja an seinen Zertifikaten verdienen. Und das Emitentenrisiko kommt auch noch dazu.

      Insofern müsste ich bei dem vorgeschlagenen Konstrukt wohl davon ausgehen können, dass die Aktie XY sehr aussichtsreich ist, damit durch die Steuerersparnis am Ende nach Abzug der ganzen overnight-shortselling-Kosten etwas bei rumkommt. Aber unter dieser Premisse würde ich ja erst garnicht die Aktie XY verkaufen um das Geld anders (hoffentlich besser) anzulegen.

      Grüße
      sonnehh

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      schrieb am 12.05.11 14:06:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wie heisst es so schön: Die eierlegende Wollmilchsau gibt es einfach nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.05.11 16:55:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.491.780 von 1erhart am 12.05.11 14:06:54interessantes Konstrukt.

      steuerlich sehe ich auf die schnelle da kein problem.
      bedenken sollte man allerdings dass der verkaufserlös bei einem leerverkauf manchmal nicht einfach neu investiert werden kann. die bank muss ja irgendwie sicherstellen, dass man die geliehenen aktien ggf. auch bei steigenden kursen irgendwann liefern kann.
      daher muss der verkaufserlös und sogar noch zusätzlich geld als sicherheit hinterlegt werden z.b. als tagesgeld.

      aktien leerverkaufen und mit dem erlös andere zockereien abschließen kann man als privatkunde leider nicht. das können nur banken.

      insofern wäre ein zertifikat wirklich die einfachere methode. wenn man nicht die zockerpapiere nimmt, gibt es da durchaus auch produkte mit vernünftigen konditionen bzw. gebühren / anpassungszinssätzen etc...

      ein leerverkauf ist leider für privatkunden nicht so einfach auch sehr risikoreich.
      wenn du dich dennoch dafür entscheiden solltest, dann stelle auf jeden fall vorher sicher, dass eine wertpapierleihe möglich ist.
      ich hatte mal das problem (obwohl es vorher hieß, dass overnight shortselling möglich äre), dass keine wertpapierleihe zustande kam, weshalb ich am gleichen tag wieder eindecken musste. mit verlust. da war ich vielleicht sauer... zumal der kurs in der folgezeit dann auch noch gefallen ist...
      Avatar
      schrieb am 14.05.11 09:31:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo sonnehh,

      steuerlich ist das vermutlich kein Problem, da stimme ich den Vorpostern zu.

      Nur macht es wirtschaftlich nicht in jedem Fall Sinn. Folgendes kann passieren:

      1. Die Aktien steigen weiter. Dann hättest du einen Gewinn aus den Aktien im Altbestand (steuerfrei) und einen steuerpflichtigen Verlust aus der Shortposition (der kann gegen andere Kapitalerträge gerechnet werden*). Super, hat wie erwartet geklappt.

      2. Die Aktien fallen zurück. In dem Fall hättest du einen steuerpflichtigen(!) Gewinn aus der Shortposition, könntest aber noch nicht einmal deine Aktienverluste dagegenrechnen.

      Dabei gehe ich natürlich modellhaft davon aus, dass du genau die gesamte Aktienposition short gehst. Für das Kapital wäre es dann ein Nullsummenspiele (Gewinn auf der einen Seite = Verlust auf der anderen).
      Bezüglich der Steuern jedoch im einen Fall ein Gewinn, im anderen hingegen ein Verlust.

      Und in ganz extremen Fällen könnte das Finanzamt imho auch noch mit "fehlender Gewinnerzielungsabsicht" kommen, das ist aber eher unwahrscheinlich, insbesondere da ja seit der Abgeltungsteuer dem Finanzamt die einzelnen Geschäfte nicht mehr im Detail bekannt sind.

      MfG Stefan

      * Ist das überhaupt korrekt? Oder sind solche Leerverkäufe nicht eher Stillhaltergeschäfte gem. §22 EStG? (da kenne ich mich nicht so aus)


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