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    SCHRAMM Holding - Deutsche AG in Hongkong notiert - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.05.11 15:23:25 von
    neuester Beitrag 11.01.12 16:30:45 von
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      schrieb am 20.05.11 15:23:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Seltsames Konstrukt, aber anscheinend günstige Bewertung:

      Hong Kong Exchanges and Clearing Limited and The Stock Exchange of Hong Kong Limited take no responsibility for the contents of this document, make no representation as to its accuracy or completeness and expressly disclaim any liability whatsoever for any loss howsoever arising from or in reliance upon the whole or any part of the contents of this document.
      An English translation of this invitation can be accessed under www.dgap.de.
      Eine englische Übersetzung dieser Einladung ist erhältlich unter www.dgap.de.
      Schramm Holding AG
      ISIN: DE000A0L1JZ7
      Einladung zu und Benachrichtigung
      von der ordentlichen Hauptversammlung der
      Schramm Holding AG
      (eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft)
      (Wertpapierkennnummer an der Börse Hong Kong: 955)
      Offenbach/Main
      Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
      Montag, den 27. Juni 2011, um 10:00 h
      (mitteleuropäische Sommerzeit)
      im Konferenzraum von
      Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland
      stattfindenden
      und live nach Harbour Room I, Mezzanine Floor, Kowloon Shangri-La Hotel, 64 Moody Road,
      Kowloon, Hong Kong um 16.00 h (Hong Kong Zeit) am Montag, den 27. Juni 2011, über
      Videoschaltung zu übertragenden
      ordentlichen Hauptversammlung.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr.
      2.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Schramm Holding AG

      Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 genannten Unterlagen können im Internet unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      und in den Geschäftsräumen am Sitz der Schramm Holding AG, Kettelerstraße 100, 63075 Offenbach/Main eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Die Dokumente werden außerdem bei der Hauptversammlung zur Verfügung stehen und genauer erläutert werden. Entsprechend der in Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
      3.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Schramm Holding AG und zur Ausschüttung einer Dividende für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Schramm Holding AG in Höhe von € 4,786,000 keine Dividende an die Aktionäre auszuschütten.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      6.

      Beschlussfassung über den Dienstvertrag von Herrn Kyung Seok Chae

      Der Aufsichtsrat hat einen Beschluss über die Verlängerung des Dienstvertrages von Herrn Kyung Seok Chae als Vorstandsmitglied bis zum 31. Dezember 2013 gefasst und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Jung Hyun Oh, angewiesen und autorisiert, einen Nachtrag zum Dienstvertrag bezüglich der Vertragsverlängerung mit Herrn Kyung Seok Chae zu unterzeichnen. Der Aufsichtsrat schlägt folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der Hauptversammlung vor:

      „Als Bestätigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 23. Februar 2011 erklärt sich die Hauptversammlung gemäß Regel 13.68 der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) mit der Verlängerung der Bestellung von Herrn Kyung Seok Chae bis zum 31. Dezember 2013 und seinem Dienstvertrag als Vorstandsmitglied, wie er vom Aufsichtsrat gebilligt wurde, einverstanden.“
      7.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht eines etwaigen Zwischenabschlusses und -berichts

      Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      „a)

      Deloitte Touch GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Schramm Holding AG für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr bestellt, in Erfüllung gesetzlicher Regelungen in Deutschland.
      b)

      Deloitte Touch GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht eines etwaigen Abschlusses und etwaigen Zwischenlageberichts der Schramm Holding AG für das am 30.06.2011 endende erste Geschäftshalbjahr bestellt, in Erfüllung gesetzlicher Regelungen in Deutschland.“
      8.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers gemäß der Anforderungen der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse)

      Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Deloitte Touch Tohmatsu, Hong Kong SAR wird zum Abschlussprüfer der Schramm Holding AG betreffs des konsolidierten Jahresabschlusses der Schramm Holding AG nach den International Financial Reporting Standards für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr und zur Erfüllung der Anforderungen der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) bestellt, und zwar bis zur Durchführung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.“
      9.

      Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

      Durch das am 05. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.

      Die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit bei der Schramm Holding AG geltende Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2010 war. Details hierzu werden im Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil der Unterlagen ist, die im Internet unter www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html und in den Geschäftsräumen am Sitz der Schramm Holding AG, Kettelerstraße 100, 63075 Offenbach/Main eingesehen werden können. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
      10.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011/II

      Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 11 der Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II), läuft am 30. Juni 2011 aus. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.

      Abhängig von der nachstehenden Beschlussfassung von Tagesordnungspunkt 11 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Schramm Holding AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats (in Übereinstimmung mit Regeln 13.36 (2) und (3) der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse)) bis zum 30. Juni 2012 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 3.981.000 Stück neuer auf den Nennbetrag lautender Namensaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu EUR 3.981.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/II).

      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung, die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.

      Der Vorstand wird insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, um:
      a)

      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
      b)

      eine Mehrzuteilung bei der Platzierung von Aktien der Schramm Holding AG im Rahmen der Einführung der Aktien der Schramm Holding AG zum Handel an der Wertpapierbörse Hong Kong durch die platzierenden Kreditinstitute abzudecken,
      c)

      Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erwerben, sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Schramm Holding AG liegt,
      d)

      Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen an Kreditinstitute auszugeben, soweit diese sich verpflichtet haben, die übernommenen Aktien einem breiten Publikum zum Erwerb anzubieten und den Differenzbetrag zwischen Ausgabebetrag und Platzierungspreis an die Schramm Holding AG abzuführen.“
      11.

      Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2011/II

      Abhängig von der vorstehenden Beschlussfassung von Tagesordnungspunkt 10 schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

      Das bisher in § 4 Abs. 11 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital 2010/II wird komplett gestrichen und der § 4 Abs. 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats (in Übereinstimmung mit Regeln 13.36 (2) und (3) der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse)) bis zum 30. Juni 2012 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 3.981.000 Stück neuer auf den Nennbetrag lautender Namensaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu EUR 3.981.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/II).

      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung, die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.

      Der Vorstand wird insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, um:
      a)

      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
      b)

      eine Mehrzuteilung bei der Platzierung von Aktien der Schramm Holding AG im Rahmen der Einführung der Aktien der Schramm Holding AG zum Handel an der Wertpapierbörse Hong Kong durch die platzierenden Kreditinstitute abzudecken,
      c)

      Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erwerben, sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt,
      d)

      Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen an Kreditinstitute auszugeben, soweit diese sich verpflichtet haben, die übernommenen Aktien einem breiten Publikum zum Erwerb anzubieten und den Differenzbetrag zwischen Ausgabebetrag und Platzierungspreis an die Gesellschaft abzuführen.“

      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der Schramm Holding AG zu Punkt 10 und 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

      Das neue Genehmigte Kapital 2011/II soll an die Stelle des zum 30. Juni 2011 auslaufenden derzeitigen Genehmigten Kapitals 2010/II treten, von dem die Schramm Holding AG bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Das Genehmigte Kapital 2011/II dient dazu, der Schramm Holding AG kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
      12.

      Beschlussfassung über den Abschluss des neuen Toll Manufacturing Agreement

      Am 09. Mai 2011 schloss Schramm Holding AG mit der SSCP Co., Ltd. („SSCP“) und deren Tochtergesellschaften (mit Ausnahme der Schramm Holding AG und deren Tochtergesellschaften (die „Gruppe“)) das New Toll Manufacturing Agreement mit einer Laufzeit von drei Jahren, beginnend am Stichtag (d.h. der Tag, an dem die Zustimmung der unabhängigen Aktionäre erlangt wird), über u. a. den Verkauf von Rohstoffen und Zwischenprodukten an die SSCP Gruppe und den Kauf von Lack-Produkten von der SSCP Group zum Vertrieb und Verkauf an die Kunden der Gruppe in Korea (einschließlich der Lieferung von Mustern an die Gruppe für Verkaufs- und Marketing-Zwecke).

      Gemäß des New Toll Manufacturing Agreements,

      (i) liefert die Gruppe SSCP Rohstoffe und Zwischenprodukte für die Produktion von Lackprodukten (einschließlich der kostenfreien Lizenz für gewisse Knowhow- und Technologierechte von der Gruppe an die SSCP Gruppe für den Herstellungsprozess).

      (ii) Die SSCP Gruppe verkauft Lackprodukte, die gemäß des New Toll Manufacturing Agreements hergestellt wurden, an die Gruppe zum Vertrieb und Verkauf an die Kunden der Gruppe in Korea.

      Die vorgeschlagenen jährlichen Höchstbeträge für Einkäufe für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags betragen jeweils € 15.000.000, € 15.750.000, € 16.500.000 und € 8.500.000.

      Der Vorstand hat gemäß § 119 Abs. 2 AktG beschlossen, das New Toll Manufacturing Agreement vom 09. Mai 2011 der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der Hauptversammlung vor:

      „Die Bestimmungen des zwischen SSCP Co., Ltd. und Schramm Holding AG am 09. Mai 2011 abgeschlossenen New Toll Manufacturing Agreement einschließlich der jährlichen Höchstbeträge für Einkäufe für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags in Höhe von jeweils € 15.000.000, € 15.750.000, € 16.500.000 und € 8.500.000 sind hiermit genehmigt.“
      13.

      Beschlussfassung über den Abschluss des neuen Master Purchase Agreement

      Am 09. Mai 2011 schloss Schramm Holding AG mit SSCP das neue Master Purchase Agreement mit einer Laufzeit von drei Jahren, beginnend am Stichtag, über den Kauf der Gruppe von bestimmten Rohstoffen, Zwischenprodukten und Verbrauchsgütern von der SSCP Gruppe.

      Gemäß dem New Master Purchase Agreement bezieht die Gruppe bestimmte Rohstoffe, Zwischenprodukte und Verbrauchsgüter von der SSCP Gruppe. Die Preise für Rohstoffe, Zwischenprodukte und Verbrauchsgüter werden nach dem Fremdvergleichs-Grundsatz („arm’s length“) verhandelt und entsprechen entweder den von unabhängigen Dritten angebotenen Preise oder, falls diese tiefer sind, den Erwerbskosten der SSCP Gruppe, zuzüglich einer Marge von maximal 10 % gemäß dem New Master Purchase Agreement.

      Die vorgeschlagenen jährlichen Höchstbeträge für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags betragen jeweils € 7.500.000, € 7.800.000, € 8.100.000 und € 4.170.000.

      Der Vorstand hat gemäß § 119 Abs. 2 AktG beschlossen, das New Master Purchase Agreement vom 09. Mai 2011 der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der Hauptversammlung vor:

      „Die Bestimmungen des zwischen SSCP Co., Ltd. und Schramm Holding AG am 09. Mai 2011 abgeschlossenen New Master Purchase Agreement einschließlich der jährlichen Höchstbeträge für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags in Höhe von jeweils € 7.500.000, € 7.800.000, € 8.100.000 und € 4.170.000 sind hiermit genehmigt.“
      14.

      Beschlussfassung über Satzungsänderung in § 13 Absatz 4

      Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

      Bis zur Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 war die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 14 Absatz 1 der Satzung alte Fassung anzumelden hatten. Mit Änderung des § 14 Absatz 1 der Satzung, die in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 beschlossen wurde, wurde das Erfordernis der Anmeldung zur Hauptversammlung in Textform im Interesse der Erleichterung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Aktionäre gestrichen. Dementsprechend wird § 13 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:

      „(4) Die Hauptversammlung ist durch Bekanntmachung im (deutschen) elektronischen Bundesanzeiger sowie in weiterer Bekanntmachungsform, welche unter den Anforderungen einer Börse, an der die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, vorgeschrieben ist, mit den gesetzlich erforderlichen Angaben mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist zulässig ist. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.“
      15.

      Beschlussfassung über Satzungsänderung in § 16 Absatz 2, Satz 1

      Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

      Bis zur Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 war das Texterfordernis nach § 126b BGB im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Hauptversammlung in § 14 Absatz 1 der Satzung alte Fassung definiert. Mit Änderung des § 14 Absatz 1 der Satzung, die in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 beschlossen wurde, wurde das Erfordernis der Anmeldung zur Hauptversammlung in Textform im Interesse der Erleichterung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Aktionäre gestrichen. Dementsprechend wird die Definition der Textform gemäß § 126b BGB nunmehr in § 16 Absatz 2 Satz 1 der Satzung eingeführt.

      § 16 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird somit wie folgt neu gefasst:

      „(2) Eine Stimmrechtsvollmacht bedarf Textform (§ 126b BGB), d.h. die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden, sofern mit der Einladung zur Hauptversammlung keine Formerleichterungen bekannt gegeben werden.“
      16.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Einziehung erworbener eigener Aktien (generelle Ermächtigung zum Rückkauf Aktienkapital der Schramm Holding AG gemäß den Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse))

      Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dazu ermächtigt, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) eigene Aktien der Schramm Holding AG zu erwerben.

      Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Nennbetrag von insgesamt EUR 1.990.500,00 begrenzt, d.h. 10% des bei der Fassung dieses Beschlusses bestehenden Grundkapitals der Schramm Holding AG von EUR 19.905.000,00.

      Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Schramm Holding AG, welche die Schramm Holding AG bereits erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt insgesamt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Schramm Holding AG entfallen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AktG).

      Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in Verfolgung der genannten oder anderer Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen des deutschen Aktienrechts und der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse), ausgeübt werden.

      Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2012.

      b) Der Erwerb erfolgt grundsätzlich über die Börse. Der von der Schramm Holding AG gezahlte Gegenwert je Aktie darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Schramm Holding AG im elektronischen Handelssystem des Main Board der Wertpapierbörse Hong Kong während der letzten drei Handelstage vor dem Erwerb eigener Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

      c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Schramm Holding AG unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Schramm Holding AG nach Durchführung der Einziehung anzupassen.“

      Präsenzveranstaltung in München mit live Videoscreen Übertragung nach Hong Kong

      Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung am Montag, den 27. Juni 2011, um 10.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland statt. Sie wird am Montag, den 27. Juni 2011, um 16.00 h (Hong Kong Zeit) per Videoscreen live nach Harbour Room I, Mezzanine Floor, Kowloon Shangri-La Hotel, 64 Moody Road, Kowloon, Hong Kong übertragen.

      Die Hauptversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.

      Aktionäre oder andere Personen, die an der Hauptversammlung in München, Deutschland, teilnehmen, sind für ihre Reise- und Unterkunftskosten selbst verantwortlich.

      Teilnahmevoraussetzungen

      Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt, die am Ende des 23. Juni 2011 im Aktienregister als Aktionäre der Schramm Holding AG eingetragen sind.

      Zwischen dem 23. Juni 2011 und 27. Juni 2011, beide Tage eingeschlossen, wird das Aktienregister geschlossen und während dieser Zeitspanne werden keine Umschreibungen von Aktienübertragungen im Aktienregister vorgenommen und auch keine Anträge auf Umschreibung von Aktien angenommen. Verfügungen von Aktien in diesem Zeitraum haben daher keine Auswirkung auf die Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung.

      Das Aktienregister wird erst am 28. Juni 2011 wieder eröffnet, um die jeweiligen Aktienverfügungen vorzunehmen.

      Eine vorherige Anmeldung zur Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

      Ist eine Depotstelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann die Depotstelle das Stimmrecht für Aktien, die ihr nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des jeweiligen Aktionärs ausüben.

      Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung

      Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die bei der Hauptversammlung in München oder am Live-Video-Übertragungsort der Hauptversammlung in Hong Kong anwesend sind.

      Aktionäre, die weder persönlich an der Hauptversammlung in München noch an der Veranstaltung in Hong Kong teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter oder durch einen sonstigen bevollmächtigten Dritten ausüben lassen. Nur die Aktionäre, die berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und darin abzustimmen und deren Namen am 23. Juni 2011 im Aktienregister der Schramm Holding AG erscheinen, sind berechtigt, Bevollmächtigte zu bestellen, die an ihrer Stelle an der Hauptversammlung teilnehmen und in ihr abstimmen können.

      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Schramm Holding AG bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

      Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Schramm Holding AG an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

      info@schramm-holding.de

      Die Schramm Holding AG bietet ihren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch weisungsgebundene, von der Schramm Holding AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden im Falle einer Abstimmung die jeweilige Stimme nicht abgeben.

      Wenn ein Stimmrechtsvertreter keine eindeutigen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erhalten hat, kann er das Stimmrecht nach seinem Ermessen ausüben; dies gilt nicht, wenn der Stimmrechtsvertreter von der Schramm Holding AG benannt ist, ein Kreditinstitut (gemäß § 135 AktG) oder ein geschäftsmäßig Handelnder (gemäß § 135 AktG) ist.

      Die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde soll einen Aktionär nicht daran hindern, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen und persönlich an den Abstimmungen teilzunehmen. Zur Klarstellung sollte er die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten und der Schramm Holding AG widerrufen und eine Rückgabe der Vollmachtsurkunde bewirken.

      Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter sowie sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellte Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG ist dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt und ist ferner auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      sowie der Website der Hongkonger Börse unter www.hkexnews.hk zur Verfügung gestellt.

      Die Nachweise über die Erteilung der oben genannten Vollmachten und die jeweiligen Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten müssen bis spätestens am 25. Juni 2011 um 10.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 16.00 h (Hong Kong Zeit) bei

      Computershare Hong Kong Investor Services Limited
      17M Floor, Hopewell Centre
      183 Queen’s Road East
      Wan Chai
      Hong Kong

      eingegangen sein

      oder an die E-Mail-Adresse:

      info@schramm-holding.de

      verschickt sein.

      Andernfalls können die Vollmachten und Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden.

      Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht € 995.250) oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 27. März 2011, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Das Verlangen muss der Schramm Holding AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Freitag, der 27. Mai 2011, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. Samstag, der 28. Mai 2011, 06.00 h (Hong Kong Zeit).

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html.

      Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

      Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme des Vorstands und/oder Aufsichtsrats den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 12. Juni 2011, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 13. Juni 2011, 06.00 h (Hong Kong Zeit), der Schramm Holding AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat (siehe weiter unten). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

      Schramm Holding AG
      Kettelerstraße 100
      63075 Offenbach/Main
      Fax: +49 69 8603 229

      Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Schramm Holding AG bis zum 12. Juni 2011, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 13. Juni 2011, 06.00 h (Hong Kong Zeit) zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet auf der Homepage der Schramm Holding AG unter
      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      unverzüglich zugänglich gemacht.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Schramm Holding AG zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Schramm Holding AG zu einem verbundenen Unternehmen. Macht die Schramm Holding AG von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Schramm Holding AG EUR 19.905.000 und ist in 19.905.000 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt dem jeweiligen Aktionär eine Stimme (§ 16 Abs. 1 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Schramm Holding AG im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt somit 19.905.000. Nach Kenntnis der Schramm Holding AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine Aktie generell vom Stimmrecht ausgeschlossen.

      Veröffentlichungen auf der Internetseite der Schramm Holding AG

      Alsbald nach der Einberufung werden ihr Inhalt, die oben genannten Unterlagen sowie die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie sonstige Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Schramm Holding AG unter
      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      zugänglich sein.

      Auf derselben Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 27. Juni 2011 zugänglich gemacht.

      Ferner ist die Einberufung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20. Mai 2011 und auf der Website der Stock Exchange of Hong Kong Limited unter www.hkexnews.hk veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

      Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser Einladung. Die englische und chinesische Übersetzung dient ausschließlich zu Informationszwecken.



      Offenbach/Main, im Mai 2011

      Schramm Holding AG

      – Der Vorstand –
      Avatar
      schrieb am 31.05.11 15:47:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Schramm Holding AG
      ISIN: DE000A0L1JZ7
      Einladung zu und Benachrichtigung
      von der ordentlichen Hauptversammlung der
      Schramm Holding AG
      (eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft)
      (Wertpapierkennnummer an der Börse Hong Kong: 955)
      Offenbach/Main
      Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
      Donnerstag, den 30. Juni 2011 um 09:00 h
      (mitteleuropäische Sommerzeit)
      im Konferenzraum von
      Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland
      stattfindenden
      und live nach 18/F, The Ballroom, The Mira Hong Kong, 118 Nathan Road, Tsimshatsui, Kowloon, Hong Kong
      um 15.00 h (Hong Kong Zeit) am Donnerstag, den 30. Juni 2011 über Videoschaltung zu übertragenden
      ordentlichen Hauptversammlung.
      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr.
      2.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der Schramm Holding AG

      Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 genannten Unterlagen können im Internet unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      und in den Geschäftsräumen am Sitz der Schramm Holding AG, Kettelerstraße 100, 63075 Offenbach/Main eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Die Dokumente werden außerdem bei der Hauptversammlung zur Verfügung stehen und genauer erläutert werden. Entsprechend der in Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
      3.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Schramm Holding AG und zur Ausschüttung einer Dividende für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn der Schramm Holding AG in Höhe von € 4.786.000 keine Dividende an die Aktionäre auszuschütten.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      6.

      Beschlussfassung über den Dienstvertrag von Herrn Kyung Seok Chae

      Der Aufsichtsrat hat einen Beschluss über die Verlängerung des Dienstvertrages von Herrn Kyung Seok Chae als Vorstandsmitglied bis zum 31. Dezember 2013 gefasst und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Jung Hyun Oh, angewiesen und autorisiert, einen Nachtrag zum Dienstvertrag bezüglich der Vertragsverlängerung mit Herrn Kyung Seok Chae zu unterzeichnen. Der Aufsichtsrat schlägt folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der Hauptversammlung vor:

      „Als Bestätigung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 23. Februar 2011 erklärt sich die Hauptversammlung gemäß Regel 13.68 der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) mit der Verlängerung der Bestellung von Herrn Kyung Seok Chae bis zum 31. Dezember 2013 und seinem Dienstvertrag als Vorstandsmitglied, wie er vom Aufsichtsrat gebilligt wurde, einverstanden.“
      7.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht eines etwaigen Zwischenabschlusses und -berichts

      Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
      „a)

      Deloitte Touch GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Schramm Holding AG für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr bestellt, in Erfüllung gesetzlicher Regelungen in Deutschland.
      b)

      Deloitte Touch GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Deutschland wird zum Prüfer für die prüferische Durchsicht eines etwaigen Abschlusses und etwaigen Zwischenlageberichts der Schramm Holding AG für das am 30.06.2011 endende erste Geschäftshalbjahr bestellt, in Erfüllung gesetzlicher Regelungen in Deutschland.“
      8.

      Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers gemäß der Anforderungen der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse)

      Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Deloitte Touch Tohmatsu, Hong Kong SAR wird zum Abschlussprüfer der Schramm Holding AG betreffs des konsolidierten Jahresabschlusses der Schramm Holding AG nach den International Financial Reporting Standards für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr und zur Erfüllung der Anforderungen der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) bestellt, und zwar bis zur Durchführung der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.“
      9.

      Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

      Durch das am 05. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden.

      Die unter diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Beschlussfassung bezieht sich auf das derzeit bei der Schramm Holding AG geltende Vergütungssystem, das Grundlage für die Festsetzung der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2010 war. Details hierzu werden im Vergütungsbericht dargestellt, der Bestandteil der Unterlagen ist, die im Internet unter www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html und in den Geschäftsräumen am Sitz der Schramm Holding AG, Kettelerstraße 100, 63075 Offenbach/Main eingesehen werden können. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.
      10.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011/II

      Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 11 der Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/II), läuft am 30. Juni 2011 aus. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.

      Abhängig von der nachstehenden Beschlussfassung von Tagesordnungspunkt 11 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Schramm Holding AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats (in Übereinstimmung mit Regeln 13.36 (2) und (3) der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse)) bis zum 30. Juni 2012 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 3.981.000 Stück neuer auf den Nennbetrag lautender Namensaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu EUR 3.981.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/II).

      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung, die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.

      Der Vorstand wird insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, um:
      a)

      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
      b)

      eine Mehrzuteilung bei der Platzierung von Aktien der Schramm Holding AG im Rahmen der Einführung der Aktien der Schramm Holding AG zum Handel an der Wertpapierbörse Hong Kong durch die platzierenden Kreditinstitute abzudecken,
      c)

      Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erwerben, sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Schramm Holding AG liegt,
      d)

      Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen an Kreditinstitute auszugeben, soweit diese sich verpflichtet haben, die übernommenen Aktien einem breiten Publikum zum Erwerb anzubieten und den Differenzbetrag zwischen Ausgabebetrag und Platzierungspreis an die Schramm Holding AG abzuführen.“
      11.

      Beschlussfassung über Satzungsänderung zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2011/II

      Abhängig von der vorstehenden Beschlussfassung von Tagesordnungspunkt 10 schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

      Das bisher in § 4 Abs. 11 der Satzung enthaltene genehmigte Kapital 2010/II wird komplett gestrichen und der § 4 Abs. 11 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

      „(11) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats (in Übereinstimmung mit Regeln 13.36 (2) und (3) der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse)) bis zum 30. Juni 2012 (einschließlich) durch Ausgabe von bis zu 3.981.000 Stück neuer auf den Nennbetrag lautender Namensaktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt um bis zu EUR 3.981.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011/II).

      Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden und die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung, die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen.

      Der Vorstand wird insbesondere zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, um:
      a)

      Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,
      b)

      eine Mehrzuteilung bei der Platzierung von Aktien der Schramm Holding AG im Rahmen der Einführung der Aktien der Schramm Holding AG zum Handel an der Wertpapierbörse Hong Kong durch die platzierenden Kreditinstitute abzudecken,
      c)

      Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Ausgabe von Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erwerben, sofern der Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt,
      d)

      Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen an Kreditinstitute auszugeben, soweit diese sich verpflichtet haben, die übernommenen Aktien einem breiten Publikum zum Erwerb anzubieten und den Differenzbetrag zwischen Ausgabebetrag und Platzierungspreis an die Gesellschaft abzuführen.“

      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der Schramm Holding AG zu Punkt 10 und 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

      Das neue Genehmigte Kapital 2011/II soll an die Stelle des zum 30. Juni 2011 auslaufenden derzeitigen Genehmigten Kapitals 2010/II treten, von dem die Schramm Holding AG bislang keinen Gebrauch gemacht hat. Das Genehmigte Kapital 2011/II dient dazu, der Schramm Holding AG kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen. Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
      12.

      Beschlussfassung über den Abschluss des neuen Toll Manufacturing Agreement

      Am 09. Mai 2011 schloss Schramm Holding AG mit der SSCP Co., Ltd. („SSCP“) und deren Tochtergesellschaften (mit Ausnahme der Schramm Holding AG und deren Tochtergesellschaften (die „Gruppe“)) das New Toll Manufacturing Agreement mit einer Laufzeit von drei Jahren, beginnend am Stichtag (d.h. der Tag, an dem die Zustimmung der unabhängigen Aktionäre erlangt wird), über u. a. den Verkauf von Rohstoffen und Zwischenprodukten an die SSCP Gruppe und den Kauf von Lack-Produkten von der SSCP Group zum Vertrieb und Verkauf an die Kunden der Gruppe in Korea (einschließlich der Lieferung von Mustern an die Gruppe für Verkaufs- und Marketing-Zwecke).

      Gemäß des New Toll Manufacturing Agreements,

      (i) liefert die Gruppe SSCP Rohstoffe und Zwischenprodukte für die Produktion von Lackprodukten (einschließlich der kostenfreien Lizenz für gewisse Knowhow- und Technologierechte von der Gruppe an die SSCP Gruppe für den Herstellungsprozess).

      (ii) Die SSCP Gruppe verkauft Lackprodukte, die gemäß des New Toll Manufacturing Agreements hergestellt wurden, an die Gruppe zum Vertrieb und Verkauf an die Kunden der Gruppe in Korea.

      Die vorgeschlagenen jährlichen Höchstbeträge für Einkäufe für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags betragen jeweils € 15.000.000, € 15.750.000, € 16.500.000 und € 8.500.000.

      Der Vorstand hat gemäß § 119 Abs. 2 AktG beschlossen, das New Toll Manufacturing Agreement vom 09. Mai 2011 der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der Hauptversammlung vor:

      „Die Bestimmungen des zwischen SSCP Co., Ltd. und Schramm Holding AG am 09. Mai 2011 abgeschlossenen New Toll Manufacturing Agreement einschließlich der jährlichen Höchstbeträge für Einkäufe für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags in Höhe von jeweils € 15.000.000, € 15.750.000, € 16.500.000 und € 8.500.000 sind hiermit genehmigt.“
      13.

      Beschlussfassung über den Abschluss des neuen Master Purchase Agreement

      Am 09. Mai 2011 schloss Schramm Holding AG mit SSCP das neue Master Purchase Agreement mit einer Laufzeit von drei Jahren, beginnend am Stichtag, über den Kauf der Gruppe von bestimmten Rohstoffen, Zwischenprodukten und Verbrauchsgütern von der SSCP Gruppe.

      Gemäß dem New Master Purchase Agreement bezieht die Gruppe bestimmte Rohstoffe, Zwischenprodukte und Verbrauchsgüter von der SSCP Gruppe. Die Preise für Rohstoffe, Zwischenprodukte und Verbrauchsgüter werden nach dem Fremdvergleichs-Grundsatz („arm’s length“) verhandelt und entsprechen entweder den von unabhängigen Dritten angebotenen Preise oder, falls diese tiefer sind, den Erwerbskosten der SSCP Gruppe, zuzüglich einer Marge von maximal 10 % gemäß dem New Master Purchase Agreement.

      Die vorgeschlagenen jährlichen Höchstbeträge für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags betragen jeweils € 7.500.000, € 7.800.000, € 8.100.000 und € 4.170.000.

      Der Vorstand hat gemäß § 119 Abs. 2 AktG beschlossen, das New Master Purchase Agreement vom 09. Mai 2011 der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher folgende Beschlussfassung durch die Aktionäre in der Hauptversammlung vor:

      „Die Bestimmungen des zwischen SSCP Co., Ltd. und Schramm Holding AG am 09. Mai 2011 abgeschlossenen New Master Purchase Agreement einschließlich der jährlichen Höchstbeträge für die drei Jahre bis zum 31. Dezember 2013 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis zum dritten Jahrestag des Stichtags in Höhe von jeweils € 7.500.000, € 7.800.000, € 8.100.000 und € 4.170.000 sind hiermit genehmigt.“
      14.

      Beschlussfassung über Satzungsänderung in § 13 Absatz 4

      Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

      Bis zur Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 war die Hauptversammlung mindestens 30 Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre nach § 14 Absatz 1 der Satzung alte Fassung anzumelden hatten. Mit Änderung des § 14 Absatz 1 der Satzung, die in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 beschlossen wurde, wurde das Erfordernis der Anmeldung zur Hauptversammlung in Textform im Interesse der Erleichterung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Aktionäre gestrichen. Dementsprechend wird § 13 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu gefasst:

      „(4) Die Hauptversammlung ist durch Bekanntmachung im (deutschen) elektronischen Bundesanzeiger sowie in weiterer Bekanntmachungsform, welche unter den Anforderungen einer Börse, an der die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, vorgeschrieben ist, mit den gesetzlich erforderlichen Angaben mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Frist zulässig ist. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.“
      15.

      Beschlussfassung über Satzungsänderung in § 16 Absatz 2, Satz 1

      Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

      Bis zur Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 war das Texterfordernis nach § 126b BGB im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Hauptversammlung in § 14 Absatz 1 der Satzung alte Fassung definiert. Mit Änderung des § 14 Absatz 1 der Satzung, die in der Hauptversammlung vom 11. Juni 2010 beschlossen wurde, wurde das Erfordernis der Anmeldung zur Hauptversammlung in Textform im Interesse der Erleichterung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch die Aktionäre gestrichen. Dementsprechend wird die Definition der Textform gemäß § 126b BGB nunmehr in § 16 Absatz 2 Satz 1 der Satzung eingeführt.

      § 16 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird somit wie folgt neu gefasst:

      „(2) Eine Stimmrechtsvollmacht bedarf Textform (§ 126b BGB), d.h. die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden, sofern mit der Einladung zur Hauptversammlung keine Formerleichterungen bekannt gegeben werden.“
      16.

      Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Einziehung erworbener eigener Aktien (generelle Ermächtigung zum Rückkauf Aktienkapital der Schramm Holding AG gemäß den Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse))

      Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „a) Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG dazu ermächtigt, unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53 a AktG) eigene Aktien der Schramm Holding AG zu erwerben.

      Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von eigenen Aktien mit einem Nennbetrag von insgesamt EUR 1.990.500,00 begrenzt, d.h. 10% des bei der Fassung dieses Beschlusses bestehenden Grundkapitals der Schramm Holding AG von EUR 19.905.000,00.

      Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Schramm Holding AG, welche die Schramm Holding AG bereits erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d, 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt insgesamt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals der Schramm Holding AG entfallen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 AktG).

      Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals in Verfolgung der genannten oder anderer Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen des deutschen Aktienrechts und der Rules Governing the Listing of Securities on the Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse), ausgeübt werden.

      Die Ermächtigung gilt bis zum 30. Juni 2012.

      b) Der Erwerb erfolgt grundsätzlich über die Börse. Der von der Schramm Holding AG gezahlte Gegenwert je Aktie darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Schramm Holding AG im elektronischen Handelssystem des Main Board der Wertpapierbörse Hong Kong während der letzten drei Handelstage vor dem Erwerb eigener Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.

      c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Schramm Holding AG unter gleichzeitiger Herabsetzung des Grundkapitals einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt werden.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Schramm Holding AG nach Durchführung der Einziehung anzupassen.“

      Präsenzveranstaltung in München mit live Videoscreen Übertragung nach Hong Kong

      Die Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung am Donnerstag, den 30. Juni 2011, um 09.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland statt. Sie wird am Donnerstag, den 30. Juni 2011, um 15.00 h (Hong Kong Zeit) per Videoscreen live nach 18/F, The Ballroom, The Mira Hong Kong, 118 Nathan Road, Tsimshatsui, Kowloon, Hong Kong übertragen.

      Die Hauptversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.

      Aktionäre oder andere Personen, die an der Hauptversammlung in München, Deutschland, teilnehmen, sind für ihre Reise- und Unterkunftskosten selbst verantwortlich.

      Teilnahmevoraussetzungen

      Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt, die am Ende des 27. Juni 2011 im Aktienregister als Aktionäre der Schramm Holding AG eingetragen sind.

      Zwischen dem 27. Juni 2011 und 30. Juni 2011, beide Tage eingeschlossen, wird das Aktienregister geschlossen und während dieser Zeitspanne werden keine Umschreibungen von Aktienübertragungen im Aktienregister vorgenommen und auch keine Anträge auf Umschreibung von Aktien angenommen. Verfügungen von Aktien in diesem Zeitraum haben daher keine Auswirkung auf die Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung.

      Das Aktienregister wird unmittelbar nach Ende der Hauptversammlung wieder eröffnet, um die jeweiligen Aktienverfügungen vorzunehmen.

      Eine vorherige Anmeldung zur Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

      Ist eine Depotstelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann die Depotstelle das Stimmrecht für Aktien, die ihr nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des jeweiligen Aktionärs ausüben.

      Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung

      Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die bei der Hauptversammlung in München oder am Live-Video-Übertragungsort der Hauptversammlung in Hong Kong anwesend sind.

      Aktionäre, die weder persönlich an der Hauptversammlung in München noch an der Veranstaltung in Hong Kong teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter oder durch einen sonstigen bevollmächtigten Dritten ausüben lassen. Nur die Aktionäre, die berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und darin abzustimmen und deren Namen am 27. Juni 2011 im Aktienregister der Schramm Holding AG erscheinen, sind berechtigt, Bevollmächtigte zu bestellen, die an ihrer Stelle an der Hauptversammlung teilnehmen und in ihr abstimmen können.

      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Schramm Holding AG bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

      Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Schramm Holding AG an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

      info@schramm-holding.de

      Die Schramm Holding AG bietet ihren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch weisungsgebundene, von der Schramm Holding AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden im Falle einer Abstimmung die jeweilige Stimme nicht abgeben.

      Wenn ein Stimmrechtsvertreter keine eindeutigen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erhalten hat, kann er das Stimmrecht nach seinem Ermessen ausüben; dies gilt nicht, wenn der Stimmrechtsvertreter von der Schramm Holding AG benannt ist, ein Kreditinstitut (gemäß § 135 AktG) oder ein geschäftsmäßig Handelnder (gemäß § 135 AktG) ist.

      Die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde soll einen Aktionär nicht daran hindern, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen und persönlich an den Abstimmungen teilzunehmen. Zur Klarstellung sollte er die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten und der Schramm Holding AG widerrufen und eine Rückgabe der Vollmachtsurkunde bewirken.

      Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter sowie sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellte Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG ist dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt und ist ferner auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      sowie der Website der Hongkonger Börse unter www.hkexnews.hk zur Verfügung gestellt.

      Die Nachweise über die Erteilung der oben genannten Vollmachten und die jeweiligen Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten müssen bis spätestens am 28. Juni 2011 um 09.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 15.00 h (Hong Kong Zeit) bei

      Computershare Hong Kong Investor Services Limited

      17M Floor, Hopewell Centre

      183 Queen’s Road East

      Wan Chai

      Hong Kong

      eingegangen sein

      oder an die E-Mail-Adresse:

      info@schramm-holding.de

      verschickt sein.

      Andernfalls können die Vollmachten und Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden.

      Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht € 995.250) oder den anteiligen Betrag von € 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 30. März 2011, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Das Verlangen muss der Schramm Holding AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Montag, der 30. Mai 2011, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. Dienstag, der 31. Mai 2011, 06.00 h (Hong Kong Zeit).

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html.

      Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

      Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme des Vorstands und/oder Aufsichtsrats den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 15. Juni 2011, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 16. Juni 2011, 06.00 h (Hong Kong Zeit), der Schramm Holding AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat (siehe weiter unten). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

      Schramm Holding AG

      Kettelerstraße 100

      63075 Offenbach/Main

      Fax: +49 69 8603 229

      Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Schramm Holding AG bis zum 15. Juni 2011, 24.00 h (mitteleuropäische Sommerzeit) bzw. 16. Juni 2011, 06.00 h (Hong Kong Zeit) zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet auf der Homepage der Schramm Holding AG unter www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      unverzüglich zugänglich gemacht.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Schramm Holding AG zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Schramm Holding AG zu einem verbundenen Unternehmen. Macht die Schramm Holding AG von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Schramm Holding AG EUR 19.905.000 und ist in 19.905.000 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt dem jeweiligen Aktionär eine Stimme (§ 16 Abs. 1 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Schramm Holding AG im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt somit 19.905.000. Nach Kenntnis der Schramm Holding AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine Aktie generell vom Stimmrecht ausgeschlossen.

      Veröffentlichungen auf der Internetseite der Schramm Holding AG

      Alsbald nach der Einberufung werden ihr Inhalt, die oben genannten Unterlagen sowie die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie sonstige Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Schramm Holding AG unter
      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2011.html

      zugänglich sein.

      Auf derselben Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 30. Juni 2011 zugänglich gemacht.

      Ferner ist die Einberufung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger vom 30. Mai 2011 und auf der Website der Stock Exchange of Hong Kong Limited unter www.hkexnews.hk veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

      Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser Einladung. Die englische und chinesische Übersetzung dient ausschließlich zu Informationszwecken.



      Offenbach/Main, im Mai 2011

      Schramm Holding AG

      – Der Vorstand –



      Schramm Holding AG

      Kettelerstraße 100

      63075 Offenbach/Main

      Tel: +49 69 8603-0

      Fax: +49 69 8603 229

      Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Einladung sind die Vorstandsmitglieder der Schramm Holding AG Herr Peter BRENNER, Herr Kyung Seok CHAE und Herr Dr. Sung Su HAN; die Aufsichtsratsmitglieder der Schramm Holding AG sind Herr Jung Hyun OH, Herr Jeong Ghi KOO, Herr Min Koo SOHN, Herr Bang Seon KO, Herr Choong Min LEE und Herr Kiyoung SHIN (wobei die letztgenannten drei Mitglieder die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hongkonger Börse) wahrnehmen).
      Avatar
      schrieb am 14.06.11 15:26:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Verstehe ich das richtig, dass es ein Übernahmeangebot gibt?:eek::eek::eek:

      Hong Kong Exchanges and Clearing Limited and The Stock Exchange of Hong Kong Limited
      take no responsibility for the contents of this Announcement, make no representation as to its
      accuracy or completeness and expressly disclaim any liability whatsoever for any loss howsoever
      arising from or in reliance upon the whole or any part of the contents of this Announcement.
      SCHRAMM HOLDING AG
      星亮控股股份公司*
      (A joint stock company incorporated under the laws of Germany)
      (Stock Code: 955)
      ISIN: DE000A0L1JZ7
      SUSPENSION OF TRADING
      At the request of Schramm Holding AG (the ‘‘Company’’), trading in the shares of the
      Company has been suspended with effect from 9 : 00 a.m. on 14 June 2011 pending the release
      of an announcement pursuant to the Hong Kong Code of Takeovers and Mergers which is
      price-sensitive in nature.
      By order of the Board
      Kyung Seok CHAE
      Director
      Hong Kong, 14 June 2011
      As at the date of this Announcement, Mr Peter BRENNER, Mr Kyung Seok CHAE and Dr Sung
      Su HAN are Directors on the Management Board, Mr Jung Hyun OH, Mr Jeong Ghi KOO, Mr
      Min Koo SOHN, Mr Bang Seon KO#, Mr Choong Min LEE# and Mr Kiyoung SHIN# are
      Supervisors on the Supervisory Board.
      The directors and supervisors of the Company jointly and severally accept full responsibility for
      the accuracy of the information contained in this announcement, and confirm, having made all
      reasonable enquiries, that to the best of their knowledge, opinions expressed in this announcement
      have been arrived at after due and careful consideration and there are no other facts not contained
      in this announcement the omission of which would make any such statement contained in this
      announcement misleading.
      Avatar
      schrieb am 14.06.11 15:42:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Avatar
      schrieb am 08.07.11 14:28:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      So schöne Aufgelder bei Übernahmen erfreuen den Aktionär:D:D:D

      http://www.hkexnews.hk/listedco/listconews/sehk/20110630/LTN…

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      Avatar
      schrieb am 13.07.11 13:48:36
      Beitrag Nr. 6 ()
      Heute auch ein Artikel in der Börsen-Zeitung:

      Akzo beendet Schramms Gastspiel in Hongkong
      Chemiekonzern übernimmt gelisteten Lackhersteller
      Börsen-Zeitung, 13.7.2011

      wb Frankfurt - Akzo Nobel übernimmt den Beschichtungshersteller Schramm Holding sowie die Coatings-Aktivitäten von dessen größtem Anteilseigner, der koreanischen SSPC. Die Offenbacher Traditionsfirma, Ende 2007 von Samsung übernommen, hatte am 29. Dezember 2009 ihre Erstnotiz in der chinesischen Finanzmetropole. Der 1810 gegründete Lackproduzent war damit Vorreiter für deutsche Unternehmen in Hongkong. Schramm produziert Beschichtungen für Kunststoffe, Metalle und Elektroisolierung und steigerte sein Geschäft in den vergangenen drei Jahren um 18 % p. a. Der Umsatz lag zuletzt bei 115 Mill. Euro. Vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen wurden 13,3 Mill. Euro verdient.

      SSPC hält laut Akzo eine starke Position im koreanischen Mobiltelefonmarkt und liefert Lacke für die breitere Haushaltselektronikindustrie. Über die Hälfte des Umsatzes von Schramm und SSPC stamme aus Asien, ...

      Börsen-Zeitung, 13.07.2011, Autor wb Frankfurt, Nummer 132, Seite 10, 363 Worte kostenpfl. Volltext Volltext mit Click and Buy kaufen

      Es werden 120 Worte angezeigt
      Avatar
      schrieb am 30.12.11 14:12:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      In Hongkong werden Minderheitsaktionäre besser behandelt als in D:
      Das war ein kurzes Börsenleben...


      Hong Kong Exchanges and Clearing Limited and The Stock Exchange of Hong Kong Limited take no responsibility for the contents of this document, make no representation as to its accuracy or completeness and expressly disclaim any liability whatsoever for any loss howsoever arising from or in reliance upon the whole or any part of the contents of this document.
      An English translation of this invitation can be accessed under www.dgap.de.
      Eine englische Übersetzung dieser Einladung ist erhältlich unter www.dgap.de.
      Schramm Holding AG
      ISIN: DE000A0L1JZ7
      Einladung zu und Benachrichtigung
      von der außerordentlichen Hauptversammlung der
      Schramm Holding AG
      (eine nach deutschem Recht errichtete Aktiengesellschaft)
      (Wertpapierkennnummer an der Börse Hong Kong: 955)
      Offenbach/Main, Deutschland
      Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am
      Freitag, den 10. Februar 2012 um 8:00 h (mitteleuropäische Zeit)
      im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland
      stattfindenden
      und live nach Fountains Room 1-2, LG/F, Hotel Nikko Hongkong, 72 Mody Road, Tsimshatsui East, Kowloon, Hong Kong um 15.00 h (Hong Kong Zeit) am Freitag, den 10. Februar 2012 per Videoschaltung zu übertragenden
      außerordentlichen Hauptversammlung.
      Tagesordnung
      1

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären)

      Nach § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

      Die Salvador AG, Kasinostraße 19–21, 42103 Wuppertal, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der HRB 89181, hält von den insgesamt 19.905.000 Namensaktien der Schramm Holding AG unmittelbar 19.783.480 Aktien und ist damit mit rund 99,39 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Damit ist die Salvador AG Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG.

      Die Salvador AG hat gemäß § 327a AktG mit Schreiben vom 18. Oktober 2011, ergänzt durch Schreiben vom 30. Dezember 2011, von dem Vorstand der Gesellschaft verlangt, einen Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Salvador AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung herbeizuführen.

      Die Salvador AG hat auf Grundlage der ermittelten Barabfindung die an die Minderheitsaktionäre zu zahlende Barabfindung auf EUR 6,25 je auf den Namen lautende Aktie im Nennbetrag von je EUR 1,00 festgelegt.

      Um die Minderheitsaktionäre und die ehemaligen Aktionäre der Schramm Holding AG, die das öffentliche Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angenommen und infolgedessen HKD 78,70 pro Aktie erhalten haben, gleich zu behandeln, zahlt die Salvador AG an die Minderheitsaktionäre freiwillig einen Betrag zusätzlich zur Barabfindung, so dass den Minderheitsaktionären insgesamt ein Betrag von HKD 78,70 pro Aktie zum jeweiligen Auszahlungstag ausgezahlt wird. Für die Bestimmung der Höhe des zusätzlichen Betrages ist der Wechselkurs des Auszahlungstages maßgeblich, wie er auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank am entsprechenden Tag festgestellt wird.

      Für den Fall, dass zum Auszahlungszeitpunkt, basierend auf dem Wechselkurs zum Auszahlungszeitpunkt, die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 höher ist als der in Euro umgerechnete beim öffentlichen Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angebotene Betrag in Höhe von HKD 78,70, zahlt die Salvador AG die Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 aus.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung hat die Salvador AG die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung auf der Grundlage einer durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche GmbH, Düsseldorf, durchgeführten Unternehmensbewertung erläutert und begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als sachverständigen Prüfer ausgewählt und bestellt. Ebner Stolz Mönning Bachem hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.

      Die Salvador AG hat dem Vorstand der Schramm Holding AG eine Erklärung der Deutschen Bank AG, Frankfurt am Main, vom 23. Dezember 2011 übermittelt, durch welche die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Salvador AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich (i) einen Betrag in Höhe von HKD 78,70 für jede auf den Hauptaktionär übergegangene Aktie oder (ii) einen Betrag in Höhe von EUR 6,25 für jede auf den Hauptaktionär übergegangene Aktie zu zahlen für den Fall, dass zum Auszahlungszeitpunkt, basierend auf dem Wechselkurs zum Auszahlungszeitpunkt, die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 höher ist als der in Euro umgerechnete beim öffentlichen Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angebotene Betrag in Höhe von HKD 78,70 zu zahlen.

      Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Offenbach am Main gehen alle Rechte an den betroffenen Aktien automatisch auf die Salvador AG über. Die verbliebenen Aktienurkunden verbriefen in der Hand der Minderheitsaktionäre nur noch den Anspruch des Aktionärs auf die Barabfindung und des zusätzlichen Betrages (falls einschlägig). Die Barabfindung an die Minderheitsaktionäre ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Die auf den Namen lautenden Aktien mit Nennbetrag von je EUR 1,00 der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der SCHRAMM HOLDING AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. AktG) gegen Gewährung einer von der Salvador AG, Frankfurt am Main, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 je auf den Namen lautende Aktie mit einem Nennbetrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 („Barabfindung“) auf die Salvador AG als Hauptaktionärin übertragen.

      Um die Minderheitsaktionäre und die ehemaligen Aktionäre der Schramm Holding AG, die das öffentliche Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angenommen und infolgedessen HKD 78,70 pro Aktie erhalten haben, gleich zu behandeln, zahlt die Salvador AG an die Minderheitsaktionäre freiwillig einen Betrag zusätzlich zur Barabfindung, so dass den Minderheitsaktionären insgesamt ein Betrag von HKD 78,70 pro Aktie zum jeweiligen Auszahlungstag ausgezahlt wird. Für die Bestimmung der Höhe des zusätzlichen Betrages ist der Wechselkurs des Auszahlungstages maßgeblich, wie er auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank am entsprechenden Tag festgestellt wird.

      Für den Fall, dass zum Auszahlungszeitpunkt, basierend auf dem Wechselkurs zum Auszahlungszeitpunkt, die festgelegte Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 höher ist als der in Euro umgerechnete beim öffentlichen Angebot der Salvador AG vom 16. September 2011 angebotene Betrag in Höhe von HKD 78,70, zahlt die Salvador AG die Barabfindung in Höhe von EUR 6,25 aus.“
      2

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2011 endende Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
      3

      Wahl von Herrn Dietmar Stolle als neues Aufsichtsratsmitglied

      Das Aufsichtsratsmitglied und der Vorsitzende des Aufsichtsrates Herr Jung Hyun OH hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Niederlassung Hong Kong, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Dietmar Stolle für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Dietmar Stolle, Legal Counsel AkzoNobel Germany, Hagen, Deutschland, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt.“

      Herr Dietmar Stolle ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Dietmar Stolle ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      4

      Wahl von Herrn Conrad Keijzer als neues Aufsichtsratsmitglied

      Das Aufsichtsratsmitglied Herr Jeong Ghi KOO hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Conrad Keijzer für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Conrad Keijzer, Managing Director Industrial Coatings AkzoNobel, Aerdenhout, Niederlande, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit bestellt.“

      Herr Conrad Keijzer ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Conrad Keijzer ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      5

      Wahl von Herrn Alexander Johannes Gunst als neues Aufsichtsratsmitglied

      Das Aufsichtsratsmitglied Herr Min Koo SOHN hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Alexander Johannes Gunst für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Alexander Johannes Gunst, Controller Industrial Coatings AkzoNobel, BC Voorburg, Niederlande, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die maximal nach dem Aktiengesetz zulässige Amtszeit bestellt.“

      Herr Alexander Johannes Gunst ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Alexander Johannes Gunst ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      6

      Wahl von Herrn Derek Welch als neues Aufsichtsratsmitglied (independent supervisor)

      Das Aufsichtsratsmitglied und der independent supervisor Herr Bang Seon KO hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Niederlassung Hong Kong, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Derek Welch für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Schramm Holding AG (die „Satzung“) besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an die „independent nonexecutive directors“ (independent supervisors) erfüllen. Daher soll Herr Derek Welch insbesondere die Funktion eines independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Derek Welch, Berater, Chalfont St. Peter, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt. Er wird insbesondere die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.“

      Herr Derek Welch ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Derek Welch ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      7

      Wahl von Herrn Nigel Bicknell als neues Aufsichtsratsmitglied (independent supervisor)

      Das Aufsichtsratsmitglied und der independent supervisor Herr Choong Min LEE hat mit Wirkung zum 9. November 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Nigel Bicknell für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Schramm Holding AG (die „Satzung“) besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an die „independent nonexecutive directors“ (independent supervisors) erfüllen. Daher soll Herr Nigel Bicknell insbesondere die Funktion eines independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Nigel Bicknell, Berater, Little Kingshill, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt. Er wird insbesondere die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.“

      Herr Nigel Bicknell ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Nigel Bicknell ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
      8

      Wahl von Herrn Jos Sclater als neues Aufsichtsratsmitglied (independent supervisor)

      Das Aufsichtsratsmitglied und der independent supervisor Herr Kiyoung SHIN hat mit Wirkung zum 8. Dezember 2011 sein Mandat im Zuge der Übernahme der Gesellschaft im Wege des abgeschlossenen Übernahmeangebots der Deutschen Bank AG, Hong Kong Niederlassung, für die Salvador AG niedergelegt.

      Mit Wirkung ab dieser Hauptversammlung soll Herr Jos Sclater für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit in den Aufsichtsrat der Schramm Holding AG gewählt werden.

      Gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Schramm Holding AG (die „Satzung“) besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Mindestens drei der sechs Aufsichtsratsmitglieder müssen gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung die Anforderungen an die „independent nonexecutive directors“ (independent supervisors) erfüllen. Daher soll Herr Jos Sclater insbesondere die Funktion eines independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      „Herr Jos Sclater, General Counsel bei GKN, Eastnor, Herefordshire, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates der Schramm Holding AG für die nach dem Aktiengesetz maximal zulässige Amtszeit bestellt. Er wird insbesondere die Funktion des independent supervisors nach Maßgabe der Rules Governing the Listing of Securities on The Stock Exchange of Hong Kong Limited (Regeln für eine Börsenzulassung von Wertpapieren an der Hong Konger Börse) wahrnehmen.“

      Herr Jos Sclater ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Herr Jos Sclater ist auch kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

      Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

      Präsenzveranstaltung in München mit live Videoscreen Übertragung nach Hong Kong

      Die außerordentliche Hauptversammlung findet als Präsenzveranstaltung am Freitag, den 10. Februar 2012, um 8.00 h (mitteleuropäische Zeit) im Konferenzraum von Norton Rose LLP, Theatinerstraße 11, 80333 München, Deutschland statt. Sie wird am Freitag, den 10. Februar 2012, um 15.00 h (Hong Kong Zeit) per Videoscreen live nach Fountains Room 1-2, LG/F, Hotel Nikko Hongkong, 72 Mody Road, Tsimshatsui East, Kowloon, Hong Kong übertragen.

      Die Hauptversammlung wird in englischer Sprache abgehalten.

      Aktionäre oder andere Personen, die an der Hauptversammlung in München, Deutschland, teilnehmen, sind für ihre Reise- und Unterkunftskosten selbst verantwortlich.

      Teilnahmevoraussetzungen

      Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Aktionäre berechtigt, die am Ende des 7. Februar 2012 im Aktienregister als Aktionäre der Schramm Holding AG eingetragen sind.

      Zwischen dem 7. Februar 2012 und 10. Februar 2012, beide Tage eingeschlossen, wird das Aktienregister geschlossen und während dieser Zeitspanne werden keine Umschreibungen von Aktienübertragungen im Aktienregister vorgenommen und auch keine Anträge auf Umschreibung von Aktien angenommen. Verfügungen von Aktien in diesem Zeitraum haben daher keine Auswirkung auf die Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung.

      Das Aktienregister wird unmittelbar nach Ende der Hauptversammlung wieder eröffnet, um die jeweiligen Aktienverfügungen vorzunehmen.

      Eine vorherige Anmeldung zur Hauptversammlung ist nicht erforderlich.

      Ist eine Depotstelle (wie z.B. ein Kreditinstitut) im Aktienregister eingetragen, so kann die Depotstelle das Stimmrecht für Aktien, die ihr nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des jeweiligen Aktionärs ausüben.

      Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung

      Zur persönlichen Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre berechtigt, die bei der Hauptversammlung in München oder am Live-Video-Übertragungsort der Hauptversammlung in Hong Kong anwesend sind.

      Aktionäre, die weder persönlich an der Hauptversammlung in München noch an der Veranstaltung in Hong Kong teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter oder durch einen sonstigen bevollmächtigten Dritten ausüben lassen. Nur die Aktionäre, die berechtigt sind, an der Hauptversammlung teilzunehmen und darin abzustimmen und deren Namen am 7. Februar 2012 im Aktienregister der Schramm Holding AG erscheinen, sind berechtigt, Bevollmächtigte zu bestellen, die an ihrer Stelle an der Hauptversammlung teilnehmen und in ihr abstimmen können.

      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Schramm Holding AG bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

      Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Schramm Holding AG an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

      info@schramm-holding.de

      Die Schramm Holding AG bietet ihren Aktionären an, ihr Stimmrecht durch weisungsgebundene, von der Schramm Holding AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Den von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Sollte zu einzelnen Beschlussgegenständen keine oder keine eindeutige Weisung vorliegen, sind die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter insoweit nicht zur Stimmrechtsausübung befugt und werden im Falle einer Abstimmung die jeweilige Stimme nicht abgeben.

      Wenn ein Stimmrechtsvertreter keine eindeutigen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erhalten hat, kann er das Stimmrecht nach seinem Ermessen ausüben; dies gilt nicht, wenn der Stimmrechtsvertreter von der Schramm Holding AG benannt ist, ein Kreditinstitut (gemäß § 135 AktG) oder ein geschäftsmäßig Handelnder (gemäß § 135 AktG) ist.

      Die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde soll einen Aktionär nicht daran hindern, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen und persönlich an den Abstimmungen teilzunehmen. Zur Klarstellung sollte er die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten und der Schramm Holding AG widerrufen und eine Rückgabe der Vollmachtsurkunde bewirken.

      Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter sowie sonstige Bevollmächtigte mit Ausnahme von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 und 10 AktG ist dieser Einladung zur Hauptversammlung beigefügt und ist ferner auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      sowie der Website der Hongkonger Börse unter www.hkexnews.hk zur Verfügung gestellt.

      Die Nachweise über die Erteilung der oben genannten Vollmachten und die jeweiligen Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten müssen bis spätestens am 8. Februar 2012 um 8:00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. 15.00 h (Hong Kong Zeit) bei

      Computershare Hong Kong Investor Services Limited 17M Floor, Hopewell Centre183 Queen’s Road EastWan ChaiHong Kong

      eingegangen sein

      oder an die E-Mail-Adresse:

      info@schramm-holding.de

      verschickt sein.

      Andernfalls können die Vollmachten und Weisungen an die von der Schramm Holding AG benannten Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden.

      Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 995.250) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also seit dem 10. November 2011, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Das Verlangen muss der Schramm Holding AG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit der 10. Januar 2012, 24.00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. der 11. Januar 2012, 07.00 h (Hong Kong Zeit).

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php.

      Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

      Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme des Vorstands und/oder Aufsichtsrats den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 27. Januar 2012, 24.00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. 28. Januar 2012, 07.00 h (Hong Kong Zeit), der Schramm Holding AG einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat (siehe weiter unten). Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.

      Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:

      Schramm Holding AG
      Kettelerstraße 100
      63075 Offenbach/Main
      Fax: +49 69 8603 229.

      Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, d. h. solche, die der Schramm Holding AG bis zum 27. Januar 2012, 24.00 h (mitteleuropäische Zeit) bzw. 28. Januar 2012, 07.00 h (Hong Kong Zeit) zugehen, werden nebst einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet auf der Homepage der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      unverzüglich zugänglich gemacht.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

      Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Schramm Holding AG zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Schramm Holding AG zu einem verbundenen Unternehmen. Macht die Schramm Holding AG von den Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung, die über den Jahresabschluss beschließt, der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

      Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Schramm Holding AG EUR 19.905.000 und ist in 19.905.000 Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt dem jeweiligen Aktionär eine Stimme (§ 16 Abs. 1 der Satzung). Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Schramm Holding AG im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt somit 19.905.000. Nach Kenntnis der Schramm Holding AG ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine Aktie generell vom Stimmrecht ausgeschlossen. Die Gesellschaft hält zur Zeit keine eigenen Aktien.

      Unterlagen für die Hauptversammlung

      Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kettelerstraße 100, 63075 Offenbach am Main, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;


      die Jahresabschlüsse der Gesellschaft einschließlich der Lageberichte sowie der Berichte des Aufsichtsrats bezüglich der Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;


      der von der Hauptaktionärin Salvador AG gemäß § 327c Abs. 2 S. 1 AktG erstattete schriftliche Bericht an die Hauptversammlung vom 20. Dezember 2011;


      der von Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Stuttgart gemäß § 327c Abs. 2 S. 2 AktG erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre.

      Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine kostenlose Abschrift.

      Veröffentlichungen auf der Internetseite der Schramm Holding AG

      Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden diese Einladung, die oben genannten Unterlagen sowie die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sowie sonstige Angaben gem. § 124a AktG über die Internetseite der Schramm Holding AG unter

      www.schramm-holding.com/de_generalmeeting2012.php

      zugänglich sein.

      Auf derselben Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

      Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 10. Februar 2012 zugänglich gemacht.

      Ferner ist die Einberufung zur Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger vom 30. Dezember 2011 und auf der Website der Stock Exchange of Hong Kong Limited unter www.hkexnews.hk veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

      Maßgeblich ist allein die deutsche Fassung dieser Einladung. Die englische und chinesische Übersetzung dient ausschließlich zu Informationszwecken.



      Offenbach/Main, im Dezember 2011

      Schramm Holding AG

      – Der Vorstand –



      Schramm Holding AG
      Kettelerstraße 100
      63075 Offenbach/Main

      Tel: +49 69 8603-0

      Fax: +49 69 8603 229

      Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Einladung sind die Vorstandsmitglieder der Schramm Holding AG Herr Peter BRENNER und Herr Kyung Seok CHAE; die Aufsichtsratsmitglieder der Schramm Holding AG sind Herr Dietmar Stolle, Herr Conrad Keijzer und Herr Alexander Johannes Gunst.
      Avatar
      schrieb am 11.01.12 13:44:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi zusammen,

      will mir jemand ein paar Schramm Holding Aktien verkaufen?

      Nur so 10 bis 12 Stück, zahle Aufschlag.
      Avatar
      schrieb am 11.01.12 13:45:43
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi zusammen,

      will mir jemand ein paar Schramm Aktien verkaufen? Nur so 10 bis 12 Stück...
      Avatar
      schrieb am 11.01.12 13:57:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wie hoch wäre denn der Aufschlag?
      Avatar
      schrieb am 11.01.12 16:30:45
      Beitrag Nr. 11 ()
      100 EUR für 10 Aktien + ggf. anfallende Spesen auf meine Kappe


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      SCHRAMM Holding - Deutsche AG in Hongkong notiert