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    Meine Lohnsteuererklärung 2010 past überhaupt nicht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.05.11 13:45:21 von
    neuester Beitrag 30.05.11 16:29:29 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.166.505
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      Avatar
      schrieb am 27.05.11 13:45:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie ihr schon oben gelesen habt past dort garnichts bis auf den Bruttolohn den das Finanzamt eingetragen hat.
      Wir haben bisher das immer unseren Steuerberater machen lassen, da der dieses Jahr aber zu ist mit Arbeit haben wir das selber gemacht, wir brauchten ja quasi nur die Daten vom Vorjahr in das Formular übertragen.

      Wir haben jedes Jahr gut Geld wieder bekommen, da mein Mann viel mit Auto unterwegs und dementsprechend km Geld und Spesen berechnen kann.

      Der Bescheid beinhaltet nichts von dem, die haben weder km noch Spesen angerechnet.Obwohl wir vom Arbeitgeber es bescheinigen lassen haben wieviel Tage, auch Samstage und Sonntage er gearbeitet hat.

      Wir sollen jetzt nachzahlen, ich hab gedacht ich fall vom Glauben ab!?
      Was soll ich jetzt tun? Den Steuerberater fragen ob er das prüfen kann oder beim Finanzamt Einspruch einlegen-hab da echt keinen Plan von.
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 13:54:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.567.162 von Nuelia am 27.05.11 13:45:21bezahlen und Ruhe ist :D:D

      Was fuer ein tolles land, gratuliere
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 13:56:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Tolle Antwort...du hast meinen Respekt...x(
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 13:57:48
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.567.162 von Nuelia am 27.05.11 13:45:21Entweder anrufen und fragen oder Einspruch einlegen, auf diese Punkte hinweisen (und wichtig!) am Ende darum bitten, vor einer Entscheidung rechtliches Gehör eingeräumt zu bekommen. Dann abwarten, was passiert, es muss aber zunächst gezahlt werden.

      Wenn darauf ein ablehendes Schreiben kommt oder innerhalb der rechtsbehelfsfrist nichts passiert, mit dem Schreiben und der Kopie der Erklärung zum LSt-Hilfeverein oder StB und nachfragen.

      Wenn man nicht zahlen will, gleich zum StB, der kann dann u.U. auch Aussetzung der Vollziehung beantragen, wenn der Bescheid falsch ist.

      Gruß
      Taxadvisor
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 14:22:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.567.241 von Nuelia am 27.05.11 13:56:42Auf tolle Fragen, bekommt man tolle Antworten :laugh::laugh:

      Wenn man es nicht selber kann, muss man sich halt Hilfe holen oder man bezahlt :p

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      Avatar
      schrieb am 27.05.11 15:43:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      Moin erst einmal!

      Zunächst: Das FA trägt von sich aus allenfalls den Arbeitslohn und die Versicherungsbeiträge ein, die der Arbeitgeber online übermittelt hat. Den Rest muss der Bürger auf den entsprechenden Anlagen eintragen.

      Falls die Eintragungen nicht erfolgt sind und nur Belege zum "nachtragen" beigefügt waren, sind diese möglicher Weise von der erklärung getrennt worden und konnten daher nicht berücksichtigt werden.

      Wenn jedoch eine Schätzung der Hintergrund für die Abweichungen vom Vorjahr sein sollte, ist klar, warum die übrigen Werte nicht im Bescheid erscheinen. Das FA schätzt nicht auch noch begünstigende Umstände.

      Falls jedoch eine Erklärung mit den entsprechenden Anlagen und Daten eingereicht wurde, die trotzdem nicht berücksichtigt wurden, hilft nur eins: Schriftlich Einspruch einlegen oder zum FA hingehen und einen Einspruch zu Protokoll geben, damit die wichtige Einspruchsfrist nicht abläuft.

      Anschließend ggf. mit dem Bearbeiter das Gespräch suchen, gemeinsam den Vorgang besprechen und die Fehler / Abweichungen herausfinden.

      Die Änderung erfolgt nach meinen Erfahrungen in der Regel umgehend.

      Sollte vor Ort kein Fehler feststellbar sein, besteht aufgrund des zunächst eingelegten Einspruchs dioe Möglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist (i. d. R. 4 Wochen) überarbeitete Anlagen mit den fehlenden Spesen nachzureichen.


      Am einfachsten lässt sich das Problem aber im persönlichen Gespräch klären. Die Mitarbeiter dürfen zwar nicht beratend tätig werden, kleine Hilfestellungen sind bei unberatenden Steuerpflichtigen aber üblich.
      Der Bearbeiter will den Einspruch schließlich auch im gegenseitigen Einvernehmen vom Tisch kriegen.


      Viel Erfolg dabei.
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 16:05:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      Recht herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
      Avatar
      schrieb am 27.05.11 16:10:16
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zitat von Nuelia: Tolle Antwort...du hast meinen Respekt...x(


      Von dem user lese ich täglich solche Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.05.11 00:16:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.567.255 von Taxadvisor am 27.05.11 13:57:48Seit wann kann oder darf nur der Steuerberater Aussetzung der Vollziehung beantragen???

      Wenn darauf ein ablehendes Schreiben kommt oder innerhalb der rechtsbehelfsfrist nichts passiert, mit dem Schreiben und der Kopie der Erklärung zum LSt-Hilfeverein oder StB und nachfragen.

      Wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ist der Bescheid bestandskräftig und es ist zu spät, um zum StB/LSt-Hilfeverein zu gehen, auch wenn der Bescheid "falsch" sein sollte.

      Es muss auf jeden Fall frist- und formgemäß Einspruch eingelegt werden, nix Telefon.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 28.05.11 12:29:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.570.213 von DerStrohmann am 28.05.11 00:16:12AdV kannst Du auch selbst beantragen, ist aber nicht so schlau, wenn der Bescheid richtig ist... Und der TO hatte ja offensichtlich keine Ahnung.

      Und natürlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen, wenn keine Änderung erfolgt, steht aber auch in meinem Posting.

      Einspruch muss nicht eingelegt werden, wenn es sich per Telfon regeln lässt und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geändert wird, umso besser fürs Klima, das FA führt ja schließlich auch interne Listen. Im Übrigen hilft auch ein schlichter Änderungsantrag.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.05.11 12:31:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.570.852 von Taxadvisor am 28.05.11 12:29:15Wenn kein Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt, wird der Bescheid bestandskräftig, auch wenn er "falsch" ist. Ein Änderungsantrag ist kein Einspruch und ein Telefonanruf ist auch kein Einspruch, deshalb ist das sehr gefährlich, was du hier schreibst:


      Und natürlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen, wenn keine Änderung erfolgt, steht aber auch in meinem Posting.

      "Wenn keine Änderung erfolgt" innerhalb der "Rechtsbehelfsfrist", ist der Bescheid schon bestandskräftig und es ist zu spät, zum StB zu gehen, auch wenn der Bescheid "falsch" ist, wie ich auch schon schrieb.

      Ich rate aus- und nachdrücklich davon ab, mit dem FA zu telefonieren, wenn es um Geld und darum geht, Einspruchsfristen einzuhalten.

      Außerdem ist es nicht ersichtlich, warum man nicht gleich mit dem Einspruch auch AdV beantragen können sollte.

      Wenn der Bescheid z.B. eine Schätzung ist, ist er zwar "falsch", aber es hilft trotzdem kein schlichter Änderungsantrag, sondern nur ein frist- und formgemäß eingelegter EINSPRUCH!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.05.11 14:21:03
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.572.548 von DerStrohmann am 29.05.11 12:31:11Ich merke schon, Du bist vom Fach....

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 29.05.11 15:59:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Außerdem hat der Berichtigungsantrag den Nachteil, dass eine gerichtliche Überprüfung nach Ablehnung ausgeschlossen ist, hier zu einem Anruf zu raten ist schlicht fahrlässig. Ein Änderungantrag ist zwar auch formlos möglich, aber auch nur innerhalb der Einspruchsfrist. Dann kann man gleich Einspruch einlegen, und zwar schriftlich mit den entsprechenden Folgen, denn eine "Verböserung" ist hier ja schon eingetreten und Grund für den Einspruch. Ferner kann man bei einem Änderungsantrag Punkte vergessen, die dann vom FA nicht zu berücksichtigen sind und nachher auch nicht mehr gerichtlich überprüft werden können. Dagegen wird bei einem Einspruch der gesamte Bescheid überprüft. Es wird daher dringend geraten, hier frist- und formgemäß Einspruch einzulegen (§§ 355, 357 AO)!

      Hier zusammengefasst: http://www.erwin-ruff.de/einspruch.html
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.05.11 17:47:45
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.572.918 von DerStrohmann am 29.05.11 15:59:21Selbstverständlich ist ein Einspruch fristgerecht einzulegen (wenn nicht vorher innerhalb der Frist eine Änderung erfolgt ist). Das habe ich aber auch nicht bestritten.

      Aber offensichtliche Fehler lassen sich meist mit einem telefonischen Antrag aus der Welt schaffen. Wenn es offensichtliche Fehler sind, kommt der Änderungsbescheid deutlich vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.

      In den FA werden Listen geführt, wer wann wieviele Einsprüche "produziert" hat. Da freut sich jeder Finanzbeamte, wenn er das unbürokratisch aus dem Wege räumen kann. Ein einem Einspruch zeigt die Praxis, dass dann häufig zuästzliche Belege etc. angefordert werden.

      Und wo soll den stehen, dass man gegen die Ablehnung eines Änderungsantrages keine Rechtsbehelfsmöglichkeit mehr hat?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.05.11 13:24:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu heiss gebadet der Pro
      Avatar
      schrieb am 30.05.11 13:27:39
      Beitrag Nr. 16 ()
      Kann verstehen, das wenn Fahrtkosten geltend gemacht werden können doch auch wieder was zurückerwartet wird - anstatt noch draufzulegen.
      Also Widerspruch einlegen ... welcher natürlich vernünftig begründet werden sollte.
      Vielleicht doch mal von nem Lohnsteuerhilfeverein abchecken lassen, das wäre kostengünstiger als ein professioneller Berater die ja oft auch nicht mehr den Hals voll bekopmmen können.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 30.05.11 16:29:29
      Beitrag Nr. 17 ()
      Der Strohman hat schon Recht in seiner Ansicht mit dem fristgerechten Einspruch - hat der wohl auch 2 Freundinnen so wie ich die höherragig beim FA beschäftigt sind ??:rolleyes:


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