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    Sind Aktienverkäufe immer steuerpflichtig,wenn der Kaufkurs nicht bekannt ist? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.09.11 21:07:28 von
    neuester Beitrag 06.09.11 20:33:51 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 05.09.11 21:07:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ein Bekannter hat vor wenigen Monaten Aktien von der Bank A in sein Depot bei der Bank B übertragen lassen,im Depot der Bank B werden weder das Kaufdatum noch die Anschaffungskosten dieser Aktien aufgeführt.Beim Verkauf dieser Aktien kann also die Bank B nicht feststellen,wann der Kauf erfolgt ist und ob ein Gewinn oder Verlust vorliegt.Ich habe folgende Fragen:

      1.Meines Wissens werden beim Verkauf dann 30 % der Verkaufssumme ais Ertrag gewertet und mit der Abgeltungssteuer belegt,unabhängig davon,ob ein Gewinn oder Verlust vorliegt.Ist das zutreffend?

      2.Kann die abgebende Bank A nachträglich verplichtet werden,die Kaufdaten an die Bank zu übermitteln?

      3. Ist es möglich,dass der Anleger im Rahmen der Steuererklärung für 2011 nach Vorlage der Kaufbelege die Steuern erstattet bekommt,falls die Aktien vor dem 1.1.2009 gekauft worden sind?

      Dies müsste auch möglich sein,wenn die Aktien nach dem 1.1.2009 gekauft und mit Verlust verkauft wurden.

      Vielen Dank für sachkundige Hinweise im Voraus!


      Gruß

      bolro
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 08:35:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      moin bolro,

      sofern keine Kaufkurse übermittelt worden sind werden alle Erträge steuerpflichtig. Es fallen 25% Abgeltung + Soli.

      Für die Übermittlung der Kurse ist nicht die alte Bank verantwortlich sondern Sie selber. Eine Bank ist nicht für Ihre Stezergeschichten verantwortlich. Das müssen Sie oder Ihr Nachbar schon selber in die Hand nehmen. "Nachweis ist die Kaufabrechnung!!!!!" Liegt diese nicht mehr vor kann man eine Nacherstellung beantragen. Je nachdem wie kullant Ihre Bank ist gebe einige auch nachträglich die Kaufkurse weiter.

      Wurde der Verkauf schon vollzogen können Sie natürlich im Rahmen der Steuererklärung die Erträge geltent machen. Dazu benötigen Sie aber im Vorfeld die Einstellung der Kaufkurse. Wenn Sie Verlust gemacht haben ist es eh egal. Hier wird ein Steutopf gebildet welcher mit Gewinnen gegengerechnet wird. Dieser ist in das nächste Steuerjahr übertragbar. Seit 2009 aber nur Gegenrechnung der gleichen Assetklasse.
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 11:47:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.046.267 von bolro am 05.09.11 21:07:28kurz gesagt...lass dir doch einfach die Steuerabrechnung zu dem Trade/zu den Trades kommen, wenn du bzw dein Nachbar sie nicht mehr hat. Da steht alles drin was du wissen musst.
      Man nimmt dann die Daten der neuen Bank und rechnet die alten Gewinne/Verluste auf die Felder der in der ANlage Kap unterteilten Angabemöglichkeiten.

      Steuern bezahlt, Aktien, andere Wertpapiere etc...
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 14:19:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.046.267 von bolro am 05.09.11 21:07:28Wenn der Übertrag in 2009/10 war, besteht eine Verpflichtung der inländischen zur Übertragung der Daten durch die Bank. Diese können VOR Verkauf durch Bescheinigung der Bank A auch von Bank B noch nachgepflegt werden. Zumindest muss ein Kennzeichen Altbestand übermittelt werden, wenn die AK bei der Bank A nicht mehr gespeichert sind. Ein Nachweis vom Steuerpflichtigen darf nicht anerkannt werden.

      Wenn Bank A eine ausl. Bank ist besteht keine Verpflichtung. Liegen beim Verkauf keine AK/keine Kennzeichnung Altbestand vor, sind 25% von 30% des Erlöses AGSt-Pflichtig.

      Die Bank B wird ohne AK in der Steuerbescheinigung den besteuerten Gewinn als Ersatzbemessungsgrundlage ausweisen. Mit den Belegen kann man dann den Ansatz über die Veranlagung korrigieren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 06.09.11 20:33:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      Ein Nachweis vom Steuerpflichtigen darf nicht anerkannt werden.
      Noch eine Anmerkung dazu: Das gilt nur für die Bank.
      Sprich, die Empfängferbank nach einem Depotübertrag darf keine Nachweise/Belege des Kunden akzeptieren.

      In der Steuererklärung ist das viel leichter, dort kann man auf beliebigem Weg die Anschaffungskosten glaubhaft machen.

      MfG Stefan


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