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    Spin-off, Besteuerung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.11.11 18:50:29 von
    neuester Beitrag 12.10.16 11:52:34 von
    Beiträge: 208
    ID: 1.170.439
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      schrieb am 17.11.11 18:50:29
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nach dem Spin-off von ITT Corp. (ISIN US4509111021) durch Ausgliedern von Xylem Inc.(A1JMBU) und EXELIS INC. (A1JMBV) sind mir 25 % des Wertes der ausgegliederten Anteile durch Besteuerung als Verlust entstanden, weil die Steuerbehörde behauptet, dass es sich beim Eingliedern von EXELIS INC. und XYLEM INC. in mein Depot um einen zu versteuernden Gewinn handele.

      Die beiden genannten ausgegliederten Unternehmen waren aber Teil von ITT Corp. und davon hatte ich mit meinen Aktien einen entsprechenden Anteil, der in den ausgegliederten genannten Teilen anteilig enthalten war.

      Durch die Eingliederung dieser genannten Anteile in mein Depot konnte also kein zu versteuernder Gewinn entstehen. In Übereinstimmung damit war die Summe des Wertes von nach dieser Aktion entstandenen Aktien (ITT Corp. NEW (A1LMDH), Xylem Inc.(A1JMBU) und EXELIS INC. (A1JMBV) genau auf dem Wert, den vorher ITT Corp. (ISIN US4509111021) gehabt hatte.

      Wie kann man sich gegen solche willkürlichen Raubzüge des Fiskus wehren?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.11.11 08:35:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.365.476 von Karlfriedrich31 am 17.11.11 18:50:29Hast Du die Anteile gleich verkauft? Hast Du die ITT Corp. nach 2008 gekauft?

      Wenn ja, kommt es "lediglich" zu einer Steuerverschiebung, da hätte ich hinsichtlich der Klageaussichten wenig Aussicht auf Erfolg.

      Handelt es sich bei der ITT Corp. bei Dir um einen Altbestand, der steuerfrei wäre, gäbe es m.E. die Chance auf Erfolg, bei einer Klage.

      Oder wurde die Gewährung der Anteile als Dividende gewertet? Wenn ja, wie hoch ist der Wertanteil der neuen Aktien am Gesamtwert? Wenn es sich auch wirtschaftlich nicht um eine Entflechtung sondern um eine Sachausschüttung handelt, wären die Erfolgsaussichten auch eher gering. Allerdings würden die neuen Aktien als mit diesem Wert angeschafft gelten, so dass bei Veräußerung entsprechende AK gegengerechnet werden können.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 19.11.11 11:05:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Am 11.10.11 habe ich nochmals alle Anleger vor der ITT-Steuerfalle gewarnt. Siehe unter ITT !
      Ich hatte diese tolle Aktie nahezu 20 Jahre und habe gutes Geld verdient. Mir tat es im Herzen weh, das ich das Papier verkaufen musste und vor allem den Steuervorteil bei einem eventuellen Wiederkauf verlor.
      Es ist im übrigen völlig egal ob es sich um Alt- oder Neubestand handelt, der Fiskus meint z.Z. noch das es sich bei einen Spin-Off um eine Sachausschüttung handelt und diese ist steuerpflichtig, obwohl diese Anschauung ein Witz ist. Das Vermögen hat sich nach einem Spin-Off nicht verändert und ein Gewinn ist auch nicht vorhanden.
      Um den Abzug dieser Steuer zu verhindern gibt es z.Z. nur einen Rat, rechtzeitig verkaufen. Wer also US-Papiere besitzt sollte immer auf der Hut sein. Leider wird ein Spin-Off von den Direktbanken nicht angekündigt, nach der Abtrennung ist es leider zu spät.
      Für 2012 steht ein Spin-Off bei Kraft Foods und Abbott Labs an !
      Es ist traurig das zahlreiche Börsenbriefe derzeit Kraft Foods empfehlen, ohne sich um diese Thematik zu scheren.
      Da die Besteuerung von Spin-Offs ein heißes Thema für viele Anleger ist, kann ich Euch einen sehr interessanten Beitrag empfehlen.
      Im kostenlosen "Geldanlage-Brief.de den Archiv anklicken, dann die
      Nr.8 /2011. Hier findet Ihr einen Beitrag von Steuerberater Ulrich Rieck, ein Spezialist für Kapitalanlagen/Steuern.
      Titel: So handhabt der Fiskus Spin Offs.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 19.11.11 14:41:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.372.486 von happymuck am 19.11.11 11:05:11Zwei Anmerkungen:
      Es ist nicht egal, ob Alt- oder Neubestand: Bei Neubestand gleicht sich die Besteuerung über den Wertverlust der Ursprungs-Aktie beim Kauf wieder aus, da der Verlust/geringere Gewinn auch steuerpflichtig ist.
      Bei Altbestand kommt es in den Fällen, wo faktisch keine Sachausschüttung vorliegt, sondern eine gesellschaftsrechtliche Entflechtung, zu einer Besteuerung von "steuerfreier Altsubstanz", dies dürfte auch mit den Urteilen zur Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken verfassungswidrig sein. Allerdings hilft hier nur der Klageweg, wer klagen möchte, kann sich auch gerne an mich wenden, wir machen schließlich auch fast nichts anderes als die Besteuerung von Kspitalanlagen.

      Die Argumentation, dass man nicht reicher ist, gilt im Übrigen auch für Bar-Dividenden, bei denen der Kurs einen Dividendenabschlag vollzieht.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 31.12.11 16:36:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      Spin Off - Ärger ohne Ende ! Mir wurde der Motorola Spin Off trotz Altbestand als Sachausschüttung bewertet und damit steuerpflichtig. Hier die Anwort der comdirect:
      Bei der steuerlichen Verrechnung des Spin Off beziehen wir unsere Daten von dem WM-Datenservice. Diese Anteilsübertragung fällt gemäß den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Informationen nicht in den Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes, so dass die Anteilsübertragung nicht als steuerneutraler Vorgang gewertet werden kann. Die Anteilsübertragung ist demzufolge als Sachauschüttung und somit als Einkunft aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr.1 EStG zu besteuern. Grundlage für die Behandlung als Sachausschüttung ist das BMF-Schreiben vom 22.12.2009. Rz.113 und 114. Die übertragenen Anteilegelten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung zum gemeinen Wert als angeschafft. Das Ergebnis einer Veräußerung der übertragenen Anteile unterkiegt der Abgeltungssteuer. Zur Bewertung der Höhe der Sachauschüttung wurde der niedrigste Kurs dieser Gattung am Ex-Tag herangezogen. Diese Klassifizierung erfolgt gemäß der mit den kreditwirtschaftlichen Verbänden abgestimmten Regelung. Sie Steuerbuchung ist somot korrekt.
      Die Prüfung Ihres Widerspruchs bezüglich dieser steuerlichen Betrachtung ist ausschließlich über ihr zustädiges Finanzamt im Rahmen der persönlichen Veranlagung möglich. comdirect hat in diesem Fall keine Möglichkeit, eine anderweitige Abrechnung zu erstellen.
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 01.01.12 22:36:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      Leider hat die comdirect "richtig" gehandelt. Die genannten BMF-Schreiben schreiben dieses Vorgehen vor, da kann die Bank (egal, welche) nicht anders handeln. Daß die BMF-Schreiben evtl. nicht korrekt sind, muß dann jeder mit seinem Finanzamt ausmachen und ggf. auch vor Gericht, wie Taxadvisor schon schrieb.

      Ansonsten kann ich nur auf den Beitrag von happymuck aus November verweisen: Immer mal wieder die Homepages der Gesellschaften checken und schauen, ob ein Spin-Off oder auch ein Aktiensplit ansteht. Selbst Splits sind schon von den Wertpapier-Mitteilungen als steuerpflichtiger Ertrag eingestuft worden. Im Zweifelsfall lieber vor dem Ex-Tag verkaufen und hinterher zurückholen als dick Steuern zahlen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.01.12 11:59:42
      Beitrag Nr. 7 ()
      Du sprichst ein wichtiges Problem an. Wie erfahre ich rechtzeitig eine Spin Off Ankündigung. Von der Bank erfährt man es erst wenn es zu spät ist und der Spin Off bereits durchgeführt ist. Gibt es im Netz etwas ?
      Für 2012 ist mir folgende Spin Off Planung bekannt :
      Kraft Foods
      Abbott Labs
      Covidien
      Eine Split Versteuerung habe ich "Gott sei Dank" noch nicht erlebt.
      Avatar
      schrieb am 26.01.12 16:44:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wie wird es steuerlich wohl sein bei folgendem spin-off?

      "Pccw" ein in Hong Kong ansässiges Unternehmen das auch
      in Deutschland gehandelt wird (165235) hat seine Telekomsparte
      als spin-off ausgegliedert.
      Altaktionäre von Pccw erhalten für 46 "alte Aktien" eine neue.
      Sind die neuen Anteile des spin-offs zu versteuern und wenn ja,
      welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?
      Avatar
      schrieb am 26.01.12 18:24:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das müßte ein klassischer Fall sein.

      Der Wert der neuen Aktien wird als Ertrag angesetzt und ist dann der Abgeltungssteuer unterworfen.

      Alles ohne Kenntnis des Vorgangs und von daher ohne Gewähr.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.01.12 08:50:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.653.442 von JuliaPapa am 26.01.12 18:24:55Ich habe nirgendwo einen Hinweis auf eine alternative Cash-Zahlung oder eine Wertermittlung gefunden. Ohne die wird der Wert der neuen Stücke wahrscheinlich mit Null eingebucht und beim Verkauf der volle Wert besteuert.

      WENN bei Zuteilung eine Besteuerung statt findet, sollte jeder im eigenen Intteresse prüfen, mit welchem Wert die neuen Stücke im System der Bank hinterlegt sind. Bei unbaren Transaktionen findet bei einigen Banken zwar eine Besteuerung der Stockdividende statt, gleichwohl werden die neuen Stücke im System mit Anschaffungskosten von Null erfasst...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 27.01.12 08:50:41
      Beitrag Nr. 11 ()
      Anscheinend kommt es auf die Beurteilung des Wertpapierabwicklers an, wie die Bank den Vorgang abrechnet. Bisher betraf es ausschließlich US-Werte. Bin gespannt auf deine Nachricht, wenn das Papier eingebucht wurde.
      Avatar
      schrieb am 11.03.12 18:03:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zur Besteuerung des spin-offs

      Steuerbemessungsgrundlage ex Tag 23.12.2011
      zu einem Kurs von € 0,431.
      Das Ganze wird als Sachausschüttung nach
      $ 20 Abs.1 Nr.1 EStG besteuert und ist nicht
      als steuerneutraler Vorgang zu bewerten.

      Steuersatz 25% plus 5,5% Soli.
      Avatar
      schrieb am 11.03.12 19:56:28
      Beitrag Nr. 13 ()
      Bei einem Spin-Off kommt es darauf an, ob dabei ein Anteilstausch erfolgt ist (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG) oder eine Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EstG)
      Bei einem Anteilstausch erhält der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft. In dem Fall treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EstG dar und ist steuerfrei.
      Anders verhält es sich bei einer Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG) dabei werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben. Stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen.
      Z. B. wurden bei einem Spin-off bei ITT Corp Anteile des Unternehmens ausgegliedert und als neues Unternehmen ins Depot eingegliedert. Der gemeine Wert des ausgliedernden Unternehmens sank dabei um den Wert des ausgegliederten Anteils, so daß nach dem Spin-off die Summe der gemeinen Werte im Depot nach der Abspaltung etwa dem gemeinen Wert des abspaltenden Unternehmens vor der Abspaltung entsprach.
      US-amerikanische Unternehmen müssen seit dem 01.01.2011 entsprechende Vorgänge öffentlich machen z. B. im Webb des Unternehmens. Dabei ergab sich z. B. nach einem Spin-off bei ITT Corp. am 01.11.2011, daß vom Unternehmen erklärt wurde, daß die Summe der Anschaffungskosten für die Aktien des Unternehmens vor dem Spin-off auf die nach dem Spin-off entstandenen Unternehmen proportional verteilt werden müssen, d. h. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Es handelt sich hier also eindeutig um einen Anteilstausch, der nach § 20 Absatz 4a Satz 5 EstG steuerfrei bleibt. Dabei werden die Aktien des abgespaltenen Anteils auch nicht mit einem Wert von 0 ins Depot eingebucht, sondern mit dem anteilig zu berechnenden Wert auf der Basis des gemeinen Wertes, wie er sich nach der Abspaltung an der Börse ergibt.
      Zwar wird nach meiner Meinung widerrechtlich vom Fiskus erklärt, bei ausländischen Unternehmen könne man das nicht wissen und hätte damit das Recht einer Besteuerung bei der Abgeltungssteuer nach § 20 Absatz 4a Satz 5 EstG, doch steht dem die Veröffentlichungspflicht nach Code Section 6045B entgegen. Eine Vermutung bei ausländischen Unternehmen ist nicht mehr haltbar..
      In dieser Sache ist in der Bundesrepublik z. Zt. viel Unsinn verbreitet worden,
      Avatar
      schrieb am 11.03.12 20:29:29
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zitat von Karlfriedrich31: US-amerikanische Unternehmen müssen seit dem 01.01.2011 entsprechende Vorgänge öffentlich machen z. B. im Webb des Unternehmens. Dabei ergab sich z. B. nach einem Spin-off bei ITT Corp. am 01.11.2011, daß vom Unternehmen erklärt wurde, daß die Summe der Anschaffungskosten für die Aktien des Unternehmens vor dem Spin-off auf die nach dem Spin-off entstandenen Unternehmen proportional verteilt werden müssen, d. h. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Es handelt sich hier also eindeutig um einen Anteilstausch, der nach § 20 Absatz 4a Satz 5 EstG steuerfrei bleibt. Dabei werden die Aktien des abgespaltenen Anteils auch nicht mit einem Wert von 0 ins Depot eingebucht, sondern mit dem anteilig zu berechnenden Wert auf der Basis des gemeinen Wertes, wie er sich nach der Abspaltung an der Börse ergibt.
      Zwar wird nach meiner Meinung widerrechtlich vom Fiskus erklärt, bei ausländischen Unternehmen könne man das nicht wissen und hätte damit das Recht einer Besteuerung bei der Abgeltungssteuer nach § 20 Absatz 4a Satz 5 EstG, doch steht dem die Veröffentlichungspflicht nach Code Section 6045B entgegen. Eine Vermutung bei ausländischen Unternehmen ist nicht mehr haltbar..
      In dieser Sache ist in der Bundesrepublik z. Zt. viel Unsinn verbreitet worden,


      Ich bin mit der Regelung auch nicht einverstanden, aber ausländische Veröffentlichungsregeln können keine Besteuerung bewirken...Und solange es nicht gerichtlich geklärt ist, ist es sicher kein "Unsinn".

      Soweit es sich um Neubestand handelt, geht es im Übrigen ja auch "nur" um zeitliche Verschiebungen.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 12.03.12 18:31:56
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nach meinem ersten Ärger über die unverständliche Besteuerung beim Spin-off bei ITT, bei der ich nach dem Spin off den gleichen Wert im Depot hatte wie vor dem Vorgang, aber bezogen auf etwa 80 % 25 % Steuern zahlen mußte, habe ich die Sache studiert und bin fündig geworden.
      Bei einem Spin-Off kommt es darauf an, ob dabei ein Anteilstausch erfolgt ist (§ 20 Absatz 4a Satz 1 EStG) oder eine Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EstG)
      Bei einem Anteilstausch erhält der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft. In dem Fall treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Absatz 2 EstG dar und ist steuerfrei.
      Anders verhält es sich bei einer Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG) dabei werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben. Stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen.
      Z. B. wurden bei einem Spin-off bei ITT Corp Anteile des Unternehmens ausgegliedert und als neues Unternehmen ins Depot eingegliedert. Der gemeine Wert des ausgliedernden Unternehmens sank dabei um den Wert des ausgegliederten Anteils, so daß nach dem Spin-off die Summe der gemeinen Werte im Depot nach der Abspaltung etwa dem gemeinen Wert des abspaltenden Unternehmens vor der Abspaltung entsprach.
      US-amerikanische Unternehmen müssen seit dem 01.01.2011 entsprechende Vorgänge öffentlich machen z. B. im Webb des Unternehmens. Dabei ergab sich z. B. nach einem Spin-off bei ITT Corp. am 01.11.2011, daß vom Unternehmen in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht nach Code Section 6045B erklärt wurde, daß die Summe der Anschaffungskosten für die Aktien des Unternehmens vor dem Spin-off auf die nach dem Spin-off entstandenen Unternehmen proportional verteilt werden müssen, d. h. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Es handelt sich hier also eindeutig um einen Anteilstausch, der nach § 20 Absatz 4a Satz 1 EstG steuerfrei bleibt. Dabei werden die Aktien des abgespaltenen Anteils auch nicht mit einem Wert von 0 ins Depot eingebucht, sondern mit dem anteilig zu berechnenden Wert auf der Basis des gemeinen Wertes, wie er sich nach der Abspaltung an der Börse ergibt. Daraus muß abgeleitet werden, daß nach US–Handelsrecht keine Gewinnausschüttung erfolgt ist, denn sonst hätte in der Offenlegung nicht erklärt werden können, daß dem Aktionär bei dieser Aktion kein Gewinn und kein Verlust entstanden ist
      Nach der ITT - Offenlegung erfolgt die Besteuerung exakt wie nach deutschem Recht entsprechend § 20 Absatz 4a Satz 1 EStG
      Zwar wird nach meiner Meinung widerrechtlich vom Fiskus erklärt, bei ausländischen Unternehmen könne der Fiskus das nicht wissen und hätte damit das Recht einer Besteuerung bei der Abgeltungssteuer nach § 20 Absatz 4a Satz 5 EstG, doch steht dem die Veröffentlichungspflicht nach Code Section 6045B in den USA entgegen. Eine Vermutung bei ausländischen Unternehmen zum Nachteil des Steuerzahlers ist hier nicht mehr haltbar. Leider wird es aber erforderlich sein, dies durch eine Klage zu klären. Es wäre aber unvernünftig, zu klagen, wenn die Klage teurer ist als der Steuerraub, denn man könnte ja verlieren. Auf See und vor Gericht sind alle in Gottes Hand. Hatte hier ein Steuerbeamter im Finanzministerium eine gute Idee, um mehr Steuern abzupressen? Wie wurde er dafür belohnt?
      Avatar
      schrieb am 12.03.12 18:41:18
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.536.128 von happymuck am 31.12.11 16:36:09Unter der Homepage von Motorola findet man wie beim Spin-off von ITT Corp eine Offenlegung mit genauer Beschreibung des Vorganges und der Besteuerung nach US-amerikanischem Recht. Die Besteuerung ist danach als Anteilstausch auch nach deutschem Recht nach § 20 Abs. 4a, Satz 1 steuerfrei. In einem Beitrag zum Spin-off ITT habe ich das näher behandelt.
      Wer beteiligt sich an einer gemeinsamen Klage?
      Avatar
      schrieb am 12.03.12 19:07:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.537.566 von JuliaPapa am 01.01.12 22:36:10Die Abgeltungssteuer im Falle des Spin-off entspricht zwar dem genannten Schreiben vom Dezember 2009, doch wird dort erklärt, dass im Zweifelsfalle bei nicht vorliegender Übersicht über den Vorgang § 20, Abs. 4a Satz 5 EStG angewendet werden soll.
      Seit dem 01.01.2011 besteht aber in den USA nach Code 6045B eine Pflicht zur Offenlegung, bei der auch die Besteuerung nach U.S.-amerikanischem Recht erklärt wird. Nach der Zielsetzung in einem BMF-Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08 und vom 23.2.2011, I R 117/08 h U.S. ist in diesem Fall für deutsche Anlager nur dann eine Steuer fällig, wenn nach U.S.-amerikanischem Handelsrecht eine Gewinnausschüttung vorliegt. Aus der Erklärung in den genannten Veröffentlichungen nach Code 6045B wäre nach U.S.-amerikanischem Recht die in den Offenlegungen genannte Besteuerung nicht möglich, wenn eine Gewinnausschüttung an die Aktionäre vorgelegen hätte.
      Wer beteiligt sich an einer Sammelklage gegen unrechtmäßige Besteuerung?
      Avatar
      schrieb am 12.03.12 19:48:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.884.757 von Taxadvisor am 11.03.12 20:29:29Hallo Taxadvisor,
      Offensichtlich haben Sie den Code Section 6045B mißverstanden. Es handelt sich hier nicht um irgendeine Veröffentlichung, sondern um eine im öffentlichen Recht verankerte Verpflichtung, der nach 45 Tagen nach zu kommen ist bei Androhung von Bestrafung. Falsche Erklärungen werden gleichfalls bestraft. Wenn also nach einer solchen Erklärung der Vorgang steuerfrei ist, kann keine Gewinnausschüttung vorliegen. Nach der Zielsetzung eines bekannten und von mir an anderer Stelle definierten BMF Urteil kann ein Spin-off einer U.S. amerikanischen Firma nur dann für einen deutschen Anleger zu einer Besteuerung führen, wenn nach U.S. -amerikanischem Handelsrecht eine Gewinnausschüttung vorliegt. Wenn eine Offenlegung nach Code Section 6045B deutlich eine Situation beschreibt, die nach U.S.-amerikanischem Steuerrecht zu keiner besteuerung führt, ist die klare Aussage, dass keine Gewinnausschüttung nach U.S.A.-Recht vorlag. Das dann auch für deutsche Anleger keine Steuer erhoben werden kann, folgt aus dem genannten oben genannten BMF -Urteil.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.03.12 23:17:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.889.830 von Karlfriedrich31 am 12.03.12 19:48:13Das BFH-Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen, da dort noch die "Wahl" zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht besteht, ist es nicht 1:1 übertragbar.

      Und noch einmal: Ob in den USA Steuerpflicht vorliegt oder nicht, ist für die dt. Besteuerung unerheblich. Die Veröffentlichung hat insoweit zwar sicherlich Indizwirkung, sie bindet aber den dt. Fiskus nicht. Ergebnis kann dann aber m.E. nur sein, dass die neuen Aktien mit Null eingebucht werden (Satz 5). Einen Aktientausch sehe ich in diesen Fällen regelmäßig nicht.

      Ich würde mich aber freuen, wenn sich Aktionäre mit Altbeständen finden, die gegen die Einbuchung mit Null klagen. Bei Neubeständen kann es sich in jedem Fall nur um eine Verschiebung handeln.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.03.12 09:51:34
      Beitrag Nr. 20 ()
      Bei mir wurde noch nie eine Aktie mit -0- eingebucht, ob Alt- oder Neubestand.
      Besteuert wurde immer der erste Kurs nach der Abspaltung.
      Um diesen Ärger mit dem Fiskus aus dem Wege zu gehen, gibt es nur eine Empfehlung : Vor Abspaltung verkaufen !
      Ich habe meine Bank wegen der kommenden Abspaltung bei Kraft Foods angeschrieben, ob eine Besteuerung droht. Antwort: Es ist nichts bekannt.
      Erst wenn die Abspaltung durchgeführt wird kann der Fall beurteilt werden. Für den Anleger ist es dann aber zu spät.
      Mein Finanzamt sagt mir : Für die richtige Besteuerung ist die Bank verantwortlich. Aus Basta.
      Avatar
      schrieb am 13.03.12 10:48:35
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zitat von happymuck: Mein Finanzamt sagt mir : Für die richtige Besteuerung ist die Bank verantwortlich. Aus Basta.


      Das ist sachlich falsch und der mangelnden Schulung der FA-Mitarbeiter zuzuschreiben. Die richtige Besteuerung ergibt sich immer noch aus dem Gesetz. Und wenn es gelingt, dass FA davon zu überzeugen, dass keine Gewinnausschüttung vorliegt (z.B. mit den von KarlFriedrich zitierten BFH-Urteilen), wäre das im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren.

      Die Bank ist zwar für den Steuerabzug verantwortlich, es gibt aber eine Reihe von Fällen (Verkauf thes. Fonds, Ersatzbemessungsgrundlage) wo die Bank die "richtige" Besteuerung nicht vornehmen kann. Daneben gibt es Korrekturvorschriften und das Kreuzchen "die Überprüfung des Steuereinbehalts wird beantragt" auf dem Formular KAP.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 13.03.12 14:27:44
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hallo Taxadvisor
      Sie schrieben zu meinem Beitrag: „Das BFH-Urteil ist zur alten Rechtslage ergangen, da dort noch die "Wahl" zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht besteht, ist es nicht 1:1 übertragbar.

      Und noch einmal: Ob in den USA Steuerpflicht vorliegt oder nicht, ist für die dt. Besteuerung unerheblich. Die Veröffentlichung hat insoweit zwar sicherlich Indizwirkung, sie bindet aber den dt. Fiskus nicht. Ergebnis kann dann aber m. E. nur sein, daß die neuen Aktien mit Null eingebucht werden (Satz 5). Einen Aktientausch sehe ich in diesen Fällen regelmäßig nicht.

      Ich würde mich aber freuen, wenn sich Aktionäre mit Altbeständen finden, die gegen die Einbuchung mit Null klagen. Bei Neubeständen kann es sich in jedem Fall nur um eine Verschiebung handeln.“

      Meine Antwort:

      Zum BFH-Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08 und vom 23.2.2011, I R 117/08 in gleicher Sache wurden jeweils gleichlautende Leitsätze festgelegt:
      „Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handelsrecht und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung und nicht als Kapitalrückzahlung darstellt“.
      Dieser Leitsatz stellt eine übergeordnete, grundsätzliche Sicht des BFH dar, darum wird er auch als Leitsatz bezeichnet..
      Daraus folgt klar, daß das U.S.-amerikanische Handelsrecht in solchen Fällen wie z. B. einem Spin-off für deutsche Anteilseigner U.S.-amerikanischer Aktien bei der Besteuerung in Deutschland berücksichtigt werden soll.
      Eine andere Sicht der Dinge führt bei heutigen, globalen wirtschaftlichen Aktivitäten, denen wir unseren heutigen Wohlstand verdanken, zu laufenden Problemen. Es war klug vom oben erwähnten BFH, hier internationales Recht nicht auszugrenzen. Das hätte lähmend gewirkt wie seinerzeit die Mauer um sozialistische Länder.
      Berücksichtigt werden muß hier aber auch § 13 UmwStG Abs. 1 (Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft) „Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten als zum gemeinen Wert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten als mit diesem Wert angeschafft“.
      erfolgt ein Spin-off als Anteilstausch nach § 20, Abs. 4a Satz 1 gilt für deutsche Anleger nach deutschem Recht § 15 UmwStG für deutsche Anlagen und für U.S.-amerikanische Anlagen.
      Die abgespaltenen Anteile werden dann auch nicht mit einem Wert 0 eingebucht, sondern mit dem gemeinen Wert nach der Umwandlung, wie er sich an der Börse ergibt.
      Ich freue mich über ihr Interesse an einer Klage zur Durchsetzung des Rechts gegen Abzocke und hoffe, daß Sie sich einer gemeinsamen Sammelklage anschließen. Dafür brauchen wir allerdings einen guten Anwalt, der Kenntnisse im U.S.-amerikanischem Recht hat und die UmwStG kennt. Ich hoffe, daß mir jemand bei der Suche behilflich sein kann.
      Ich suche auf jeden Fall Interessierte, die sich an einer Sammelklage beteiligen. Auch Sie sind dazu herzlich eingeladen. Die Erfolgsaussichten sind nach meiner Meinung bei der Sachlage ausgezeichnet, aber wie bereits gesagt, sind auf hoher See und vor Gericht alle in Gottes Hand, daher ist eine breite Beteiligung an einer Klage sicherer.
      Interessierte können sich in diesem Forum melden. Wir könnten dann gemeinsam zur Tat schreiten.
      Übrigens sind bei einem Verkauf der Aktien, die nach § 20 Abs. 4a, Satz 5 mit einem Wert 0 eingebucht werden, auch Neuanleger geschädigt, denn der gemeine Restwert der abspaltenden Gesellschaft ist etwa um den Wert der abgespaltenen Anteile erniedrigt. Nach der Umwandlung ist der Wert der Aktien im Depot einschließlich der abgespaltenen Anteile etwa der gleiche wie vor der Umwandlung. Verloren hat er aber wie ein Altaktionär 25 % + weitere Abgaben bezogen auf die abgespaltenen Anteile.
      Er erhält also beim Verkauf der Aktien nach der Umwandlung etwa den gleichen Verkaufswert wie vor der Umwandlung minus Besteuerung der abgespaltenen Anlagenteile, gerechnet mit Einbuchungswert 0, Gewinnsteuer 25 % +. Insgesamt sind also etwa 50 % + vom Wert vor der Abspaltung, bezogen auf die abgespaltenen Anteile abgezockt.
      Da z. B. ITT Corp. New nach der Umwandlung nur noch etwa 20 % des Wertes von ITT Corp (alt) vor der Umwandlung hat und die Anschaffungskosten nur auf diesen Restwert mindernd wirken, kann sich jeder die Folgen selbst ausrechnen.
      Karlfriedrich31
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.03.12 15:18:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.893.757 von Karlfriedrich31 am 13.03.12 14:27:44Ich bin selbst Steuerberater, deshalb ist mein Interesse hier auch beruflicher Natur und nicht weil ich Aktien halte.

      Ich bin nicht sicher, ob der BFH heute bei AbgSt noch so entscheidet und die Werte aufteilt. Dies hätte zur Folge, dass die jeweilige Bank in ihren Systemen die Werte aufteilen müsste. Da geht irgendwann die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit verloren. Ein weiterer Punkt ist, dass dann der Nachweis eines von der Bank abweichenden Veräußerungsergebnisses quasi nicht mehr geführt werden kann bzw. ausgeschlossen werden müsste.

      Bei Neu-Engagements kommt es aber nicht zu einer "Abzocke", sondern regelmäßig nur zu Verschiebungen (allerdings u.U. zwischen den Töpfen):

      Kauf zu 100, Neue Stücke mit Wert 50 werden gewährt, Wert der alten Stücke sinkt entsprechend, nach Gewährung Verkauf beider Positionen:

      Alt. 1: Ertrag der neuen Stücke mit 50, Steuerpflichtig sind 50 Dividenden, bei der Veräußerung ergibt sich für die neuen Stücke ein Gewinn von Null und für die alten Stücke ein Verlust von 50. In Summe Null

      Alt. 2: Ertrag der neuen Stücke Null, Veräußerungsgewinn neue Stücke 50, Veräußerungverlust alte Stücke 50. In Summe wieder Null.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 24.03.12 12:02:23
      Beitrag Nr. 24 ()
      In diesem Jahr wird auch die ING einen Spin Off durchführen.
      Droht hier neues Ungemach ?
      Avatar
      schrieb am 11.04.12 12:32:08
      Beitrag Nr. 25 ()
      Im Jahre 2003 fand eine Entflechtung Spin Off von Merck & Co.Inc. statt.Die Aktionäre erhielten 1:0,1206 Medco Health Solution eingebucht.
      Am 3.4.12 wurden diese Aktien umgetauscht in Express Scripts Holding.
      Zusätzlich zum Umtausch gab es eine Barabfindung von USD 28.80 p.Stück.
      Mit der Bemerkung "Laufender Ertrag aus Kapitalveränderungen" wurde nun die übliche Kapitalertragsteuer + Soli abgezogen, trotz Altbestand.
      Leider wurde ich von dieser Maßnahme überrascht, sonst hätte ich vorher gehandelt.
      Ich werde nun bei der nächsten Steuererklärung Einspruch einlegen, aber, was bringts ?
      Avatar
      schrieb am 13.04.12 18:06:49
      Beitrag Nr. 26 ()
      Achtung! Split-Alarm bei Google!!


      http://investor.google.com/corporate/2012/founders-letter.ht…


      "Today we announced plans to create a new class of non-voting capital stock, which will be listed on NASDAQ. These shares will be distributed via a stock dividend to all existing stockholders: the owner of each existing share will receive one new share of the non-voting stock, giving investors twice the number of shares they had before. It’s effectively a two-for-one stock split—something many of our investors have long asked us for. These non-voting shares will be available for corporate uses, like equity-based employee compensation, that might otherwise dilute our governance structure."


      Wenn ich das richtig verstehe, gibt es für eine alte Aktie eine neue Aktie dieser nicht stimmberechtigten Gattung. Da es Google selbst als Stockdividende bezeichnet, droht hier also Besteuerung.

      Konsequenz: Regelmäßig die Google-Homepage und die einschlägigen Systeme wie die Wertpapier-Mitteilungen (wer Zugriff hat) besuchen und rechtzeitig vor dem Trenntag verkaufen.

      Da ich Google noch nicht sooo lange habe, fällt bei mir zwar ein zu versteuernder Kursgewinn an, aber ich kann diesen dann mit Altverlusten verrechnen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 16.04.12 14:47:35
      Beitrag Nr. 27 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.036.985 von JuliaPapa am 13.04.12 18:06:49Ich habe alle meine Google-Aktien in Dt vor der Einführung der Abgeltungssteuer gekauft. Nachdem ich die C-Aktien nach meinem Verständnis unentgeltlich im Verhältnis 1 zu 1 bekomme, kann es eigentlich nicht sein, dass ich jetzt dafür besteuert werde? Das müsste doch behandelt werden wie ein normaler Split, also m.E. ohne steuerliche Konsequenzen.
      Weis da jemand wirklich Bescheid?

      PS für Julia Papa
      Guck mal wieder ins w-o Berkshire, da wirst Du zweimal wegen Deines Tips mit den Geschenkaktien gelobt.
      Viele Grüße
      Soleil
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 16.04.12 18:34:23
      Beitrag Nr. 28 ()
      Zitat von soleil1504: Ich habe alle meine Google-Aktien in Dt vor der Einführung der Abgeltungssteuer gekauft. Nachdem ich die C-Aktien nach meinem Verständnis unentgeltlich im Verhältnis 1 zu 1 bekomme, kann es eigentlich nicht sein, dass ich jetzt dafür besteuert werde? Das müsste doch behandelt werden wie ein normaler Split, also m.E. ohne steuerliche Konsequenzen.
      Weis da jemand wirklich Bescheid?



      Hallo, Soleil,

      auch nach AgSt. müßte das ganze steuerfrei sein, d.h. mein Einstand müßte auf die alten und neuen Aktien aufgeteilt werden. Hundertprozentig sicher bin ich mir da aber nicht. Müßte, könnte, sollte sehe ich genauso wie Du. Aber mit "müßte, könnte, sollte" hat das deutsche Steuerrecht ja ohnehin nichts mehr zu tun.

      Ich habe natürlich den (in diesem Fall) Vorteil, daß ich erst nach Abgeltungssteuer gekauft habe. Von daher lasse ich mich auf keine Diskussionen mit Bank und Finanzamt ein und lasse es auch nicht darauf ankommen, wie die WM das ganze bewerten (danach richten sich ja die Banken im Allgemeinen). Kurz vor Ex-Tag gehen die Aktien raus und gut ist.

      Viele Grüße
      JuliaPapa


      PS.: Danke für Deinen Hinweis. Da ich keine BRK-Aktien mehr habe (bis auf die eine an der Wand), verfolge ich den Thread nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 16.04.12 20:37:31
      Beitrag Nr. 29 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.044.072 von soleil1504 am 16.04.12 14:47:35Die Umwandlung von VZ in Stammaktien führt nicht zu einem Verkauf/Neuanschaffung. Wenn man das überträgt auf Google, müsste ein Split vorliegen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 17.04.12 08:18:58
      Beitrag Nr. 30 ()
      @ JuliaPapa
      @ Taxadvisor

      :)

      Danke Euch beiden!
      Avatar
      schrieb am 25.04.12 19:22:25
      Beitrag Nr. 31 ()
      Und der nächste folgt sogleich:

      https://www.cortalconsors.de/News/CNIDis14196455-DJ-COCA-COL…

      Ende Juli soll es beim Softdrink-Giganten so weit sein.

      Bis dahin heißt es also: Augen und Ohren offen halten.
      Avatar
      schrieb am 26.04.12 18:41:22
      Beitrag Nr. 32 ()
      Beim Split bekommt der Anleger nach einen vorher festgelegten Verhältnis die gleiche Gattung eingebucht und im Normalfall gibt es keine steuerlichen Probleme.
      Anders beim Spin Off, hier wird zumeist eine Tochtergesellschaft abgespaltet und separat an die Börse gebracht. Diesen Vorgang bewertet die Wertpapierbank und das Finanzamt fälschlicherweise als Sachausschüttung und diese ist steuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 26.04.12 19:06:39
      Beitrag Nr. 33 ()
      Du hast ja völlig Recht.

      Ich habe aber in der Vergangenheit erlebt, daß selbst normale Aktiensplits wie im Fall Coca-Cola als Stockdividende besteuert wurden.

      Das ist zwar etwas her, aber trotzdem habe ich auf den ganzen Klimbim mit Bank und Finanzamt keinen Bock und gehe lieber auf Nummer sicher.

      Zumal ich auch hier (bei mir persönlich) steuerpflichtige Gewinne erzeuge und somit meine Altverluste sinnvoll nutzen kann.
      Avatar
      schrieb am 02.07.12 15:01:52
      Beitrag Nr. 34 ()
      Zitat von Karlfriedrich31: Die Abgeltungssteuer im Falle des Spin-off entspricht zwar dem genannten Schreiben vom Dezember 2009, doch wird dort erklärt, dass im Zweifelsfalle bei nicht vorliegender Übersicht über den Vorgang § 20, Abs. 4a Satz 5 EStG angewendet werden soll.
      Seit dem 01.01.2011 besteht aber in den USA nach Code 6045B eine Pflicht zur Offenlegung, bei der auch die Besteuerung nach U.S.-amerikanischem Recht erklärt wird. Nach der Zielsetzung in einem BMF-Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08 und vom 23.2.2011, I R 117/08 h U.S. ist in diesem Fall für deutsche Anlager nur dann eine Steuer fällig, wenn nach U.S.-amerikanischem Handelsrecht eine Gewinnausschüttung vorliegt. Aus der Erklärung in den genannten Veröffentlichungen nach Code 6045B wäre nach U.S.-amerikanischem Recht die in den Offenlegungen genannte Besteuerung nicht möglich, wenn eine Gewinnausschüttung an die Aktionäre vorgelegen hätte.
      Wer beteiligt sich an einer Sammelklage gegen unrechtmäßige Besteuerung?
      Avatar
      schrieb am 02.07.12 16:17:31
      Beitrag Nr. 35 ()
      Nützt eine Sammelklage wenn der Steuerbescheid nicht mehr offen ist ?
      Es steht in diesem Jahr ein Spin Off von Kraft Foods und Abott Labs an und die Verunsicherung besteht nach wie vor. Man müsste vor dem Split über die steuerliche Abwicklung informiert werden. Die sicherste Variante ist nach wie vor : Vor dem Spin Off verkaufen, vorausgesetzt man erfährt rechtzeitig den Termin !
      Avatar
      schrieb am 02.07.12 20:37:16
      Beitrag Nr. 36 ()
      Zitat von happymuck: Nützt eine Sammelklage wenn der Steuerbescheid nicht mehr offen ist ?


      So etwas gibt es im Steuerrecht nicht...Und wenn der Steuerbescheid nicht mehr offen ist, geht sowieso nichts mehr.

      Wer nach 2008 gekauft hat, versteuert in Summe - bei richtiger Handhabung der Bank - nicht mehr, als er tatsächlich verdient. Da kommt es auf den Umfang der Ausschüttung und die Transaktionskosten an. In diesen Fällen gehe ich nicht davon aus, dass der BFH das bemängelt, da ohnehin Steuerpflicht besteht.

      Es muss nur darauf geachtet werden, dass die Bank die besteuerten Spin-Off-Anteile auch mit dem Steuerwert einbucht. Es gibt Banken, die den Spin-Off besteuern und dann die Anteile mit steuerlichen AK von Null einbuchen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 10:11:33
      Beitrag Nr. 37 ()
      Und wie schaut die Rechnung bei Altbeständen aus ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 11:00:04
      Beitrag Nr. 38 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.346.317 von happymuck am 03.07.12 10:11:33Schei...

      Das führt im Extremfall (Altbestand bleibt nach diversen Spin-Offs wertlos zurück), dazu, dass nicht nur der "Kursgewinn" sondern zusätzlich auch noch die eigentlich steuerfreien Anschaffungskosten der Altbestände besteuert werden. Dieser Fall ist vergleichbar mit der Bezugsrechtsproblematik bei starkem Kursverfall (z.B. Commerzbank AG).

      Hier bestehen m.E. gute Chancen im Klageweg Recht zu bekommen. Mögliche Ansatzpunkte sind die "Sammelklage" von karlfriedrich31 (Kapitalverkehrsfreiheit, EU-Recht etc.) und ein Verstoß gegen die Übergangsregelung.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 03.07.12 12:23:39
      Beitrag Nr. 39 ()
      Danke für die fachmännische Info !
      Ist in der Sache Spin Off bei Altbeständen schon eine Klage erfolgt ?
      Nach wie vor scheint hier die beste Lösung eines rechtzeitigen Verkauf der Altbestände und auf die Steuerfreiheit schweren Herzens zu verzichten.
      Avatar
      schrieb am 28.07.12 15:58:01
      Beitrag Nr. 40 ()
      Endlich mal was neues betreff Spin Off Versteuerung.
      Urplötzlich erhielt ich heute eine Neuabrechnung aus dem Spin Off Motorola bzw. Motorola Mobility aus 2011, nun keine Steuerbelastung.
      Gibt es wohl einen Gerichtsentscheid in Sachen Spin Off, oder ist dies ein spezieller Fall ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.07.12 19:48:26
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.434.208 von happymuck am 28.07.12 15:58:01Wahrscheinlich werden hier die BFH-Urteile von Karlfriedrich31 umgesetzt. Interessant ist nur mit welchem Wert die neuen Stücke (steuerlich) eingebucht wurden. Wenn dies der Wert Null ist, ergibt sich natürlich beim Verkauf AbgSt auf den vollen Verkaufserlös. Sofern es sich um Altbestände hanjdelt, ist die Besateuerung dann nicht zurück gedreht sondern nur zeitlich verlagert worden.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.08.12 17:59:33
      Beitrag Nr. 42 ()
      Unsere Tageszeitung hat am Wochenende gemeldet, daß der Spin-Off von Kraft in Mondaleze am 2. Oktober stattfinden soll.
      Avatar
      schrieb am 05.08.12 21:11:31
      Beitrag Nr. 43 ()
      Und hier

      http://phx.corporate-ir.net/phoenix.zhtml?c=129070&p=irol-ne…

      steht es nochmal schwarz auf weiß:


      SPIN OFF OF NORTH AMERICAN GROCERY BUSINESS

      The company intends to spin-off to its shareholders its North American grocery business, Kraft Foods Group, Inc. The spin-off is expected to occur at 5 p.m. EDT on Oct. 1, 2012. The final effective date and terms of the spin-off of Kraft Foods Group are subject to the approval by the Kraft Foods Inc. Board of Directors and satisfaction or waiver of other conditions.

      At the time of the spin-off, each of the company's shareholders entitled to receive shares of Kraft Foods Group will receive one share of Kraft Foods Group for every three shares of Kraft Foods Inc. The record date is not yet finalized, but is expected to be in mid-September. We expect the common stock for both companies to begin to trade on a "when-issued" basis shortly before the record date.

      Beginning Oct. 2, 2012, Kraft Foods Group will begin to trade on The NASDAQ Global Select Market under the ticker symbol "KRFT." Kraft Foods Inc. will change its name to Mondelez International, Inc. and change its ticker symbol to "MDLZ." The current ticker symbol, "KFT," will be retired.

      Both Kraft Foods Group and Mondelez International plan to host investor events in early September. The company will announce details for these events by mid-August.
      Avatar
      schrieb am 06.08.12 18:08:01
      Beitrag Nr. 44 ()
      Schau mal bei Kraft Foods rein !
      Avatar
      schrieb am 07.08.12 07:24:43
      Beitrag Nr. 45 ()
      Und was da jetzt genau?
      Avatar
      schrieb am 07.08.12 09:18:11
      Beitrag Nr. 46 ()
      Letzter Absatz Beitrag vom 6.8.12 :
      Steuerliche Neuregelung bei Spin Off !
      Es sollten die Betroffenen vorab die Depotbanken kontaktieren, ob sich dort eine andere Sichtweise betreffs Sachausschüttung schon durchgesetzt hat.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.08.12 16:40:16
      Beitrag Nr. 47 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.464.033 von happymuck am 07.08.12 09:18:11Hatte auch noch Kraft aus dem Spin off von Philip Morris, also Altbestände vor AGST. Gehe der Thematik aus dem Weg. Habe Bestand komplett verkauft. Nun lauf ich dem erneuten Einstieg hinterher und komme da zu gleichem Preis momentan nicht mehr rein. Hoffe, die fällt vor dem Spin off noch einmal.
      Avatar
      schrieb am 07.08.12 17:59:53
      Beitrag Nr. 48 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.464.033 von happymuck am 07.08.12 09:18:11Sorry, ich war auf der Homepage von Kraft Foods. Daß Du einen Thread in w:o meinst, war mir nicht klar.
      Avatar
      schrieb am 04.09.12 18:07:53
      Beitrag Nr. 49 ()
      Laut Veröffentlichung in den Wertpapier-Mitteilungen ist der 2. Oktober der Tag, an dem die Aktien verteilt werden. Laut WM wird der Spin-Off auf den Bestand per 14. September abends durchgeführt.

      Wer der Besteuerung entgehen will, muß also imho spätestens nächsten Dienstag verkaufen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.09.12 11:17:56
      Beitrag Nr. 50 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.567.850 von JuliaPapa am 04.09.12 18:07:53Moin,
      ist die Art der steuerlichen Behandlung schon sicher? Gibt's da irgendwo Infos? Ich finde nämlich nichts und muss in Sachen Kraft Foods auch noch eine Entscheidung fällen.

      Grüsse
      Avatar
      schrieb am 05.09.12 18:12:10
      Beitrag Nr. 51 ()
      Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche.
      Erstmals gab eine Bank einen Hinweis auf dieses Problem, es ist Cortal Consors, alle Achtung, endlich wenigstens einer aufgewacht.
      Trenntermin : 14.09.12
      Extag : 17.09.12
      Bezugsverhältnis . 3 : 1
      WKN : A1J20U

      Steuerliche Besonderheit :
      Bitte beachten Sie, dass die bezogenen Aktien üblicherweise zum niedrigsten Börsenkurs des Extages eingebucht werden.
      Der Gegenwert der eingebuchten Aktien stellt einen steuerpflichtigen Ertrag nach § 20 Abs. 1 EStG dar. Das bedeutet, das zusätzlich zur Einbuchung eine Ertragszahlung ohne Geldgutschrift abgerechnet wird.
      Die Ertragszahlung unterliegt der Abgeltungssteuer und führt deshalb zu einer Verringerung der Verlustverrechnungstöpfe sowie gegebenfalls zur teilweisen Ausschöpfung des Freistellungsauftrages. Sollten diese nicht oder nicht ausreichend vorhanden sein, erfolgt eine unmittelbare Belastung des Verrechnungskonto mit der Abgeltungssteuer, dem Soli und eventuell Kirchensteuer.
      Alle anderen Banken werden wie üblich nach dem Spin Off die Reklamationen des Steuerabzugs von ihren Kunden erhalten, die aber nichts mehr bringen.
      Avatar
      schrieb am 05.09.12 18:31:29
      Beitrag Nr. 52 ()
      Na, dann werde ich wohl auch verkaufen. Merkwürdig, dass diese Art der Besteuerung noch niemand in Grund und Boden geklagt hat. Hat doch mit Recht nicht viel zu tun, was die Politabzocker da praktizieren.
      Jedenfalls Danke für die Info!
      Avatar
      schrieb am 10.09.12 16:13:52
      Beitrag Nr. 53 ()
      Hallo,

      ich habe im Juli auf der Seite http://www.abgeltungssteuer.steuernetz.de (gehört zur seriösen und kompetenten Akademischen Arbeitsgemeinschaft, bekannt durch Ihre Steuerprogramme)
      folgenden Artikel gelesen und mich bisher daher in Sicherheit gewähnt:

      Spin-off-Dividenden künftig steuerfrei

      Zu den Kapitalerträgen aus Aktien gehören nicht nur Bardividenden, sondern auch Sachausschüttungen. Dazu zählen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch Aktien an einer neuen AG, die deutsche Aktionäre einer ausländischen Aktiengesellschaft kostenlos erhalten, von der die neue AG abgespaltet wurde (Spin-off, z.B. Abspaltung der Zigarettensparte Philipp Morris von der Muttergesellschaft Altria im Jahr 2008 in eine eigenständige AG). Durch die Abspaltung sinkt der Aktienkurs der Altaktien um den Wert der Aktien der abgespaltenen neuen AG, sodass die Altaktionäre durch die Abspaltung keinen Vorteil haben.


      Das deutsche Finanzamt besteuert diese unentgeltliche Aktienzuteilung – sog. Spin-off-Dividenden – jedoch wie eine Dividendenausschüttung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die übertragenen Anteile gelten im Zeitpunkt der Depoteinbuchung als angeschafft und werden zum niedrigsten Börsenkurs am Vortag der Übertragung bewertet (§ 43a Abs. 2 Satz 9 EStG).


      Zur Steuerpflicht kam es bisher nur dann nicht, wenn für die Banken eine Ermittlung des abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalertrags nicht möglich war. Dann war bisher schon der Ertrag aus dem Spin-off mit 0 Euro anzusetzen, sodass keine Steuerpflicht entstand (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG). Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass Spin-off-Dividenden dann steuerfrei sind, wenn es sich um eine Kapitalrückzahlung handelt (BFH-Urteil vom 20.10.2010, Az. I R 117/08).


      Mit dem geplanten Jahressteuergesetz 2013 sollen nun auch Abspaltungen kraft Gesetzes steuerfrei gestellt werden (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG-Entwurf), indem die Sätze 1 und 2 des § 20 Abs. 4a EStG zum steuerfreien Aktientausch auch für Abspaltungen gelten. Die neuen Aktien treten damit anteilig an die Stelle der Altaktien. Die Neuregelung soll erstmals auf Abspaltungen anzuwenden sein, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt.




      Mit ist klar, dass das Jahressteuergesetz 2013 noch nicht verabschiedet ist. Ich gehe aber davon aus, dass es dennoch so kommen wird. Kann es sein, dass dann rückwirkend wieder eine Gutschrift erfolgen wird, oder bin ich da zu gutgläubig?

      Habe auch noch Altbestände und war mir bisher sicher...aber jetzt bekomme ich doch auch langsam Zweifel?
      Avatar
      schrieb am 11.09.12 09:23:05
      Beitrag Nr. 54 ()
      Danke für die interessante Info !
      Wenn das Vorhaben Gesetz wird, wäre das Problem Spin Off erledigt.
      Für den Kraft Spin Off werden die Banken dieses Gesetz garantiert noch nicht anwenden, die bleiben immer auf der sicheren Seite, zum Wohl ihrer Kunden. Folge : Man kann sich mit dem Fiskus abstreiten.
      Avatar
      schrieb am 11.09.12 10:48:50
      Beitrag Nr. 55 ()
      Hallo,

      habe gestern mit meiner Bank gesprochen. Also der Spin Off wird
      als abgeltungssteuerpflichtiger Vorgang gewertet, da die Rechtslage noch so ist. Es wird also definitiv (vorerst) zu einer Steuerzahlung kommen.

      Es besteht aber die begründete Hoffnung, dass mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetz die Bank eine Gutschrift erstellen wird. Das rückwirkend
      die Steuer geändert wurde hatte ich dieses Jahr schon einmal. Es handelte sich um eine Zahlung aus 2010 (Schweizer Wert), die in 2012 storniert wurde. Die Bank teilte mir lapidar mit, dass sich die steuerliche Behandlung geändert hätte und somit eine Neuberechnung erfolgt sei. Somit scheint so ein Vorgehen grundsätzlich möglich.

      Jede muss nun wohl selbst entscheiden, ob er das Risiko eingehen will oder nicht. Ich persönlich habe mich schweren Herzens für das Halten entschieden, auch wenn ich erst mal zahlen muss.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.09.12 11:32:41
      Beitrag Nr. 56 ()
      Es ist wahrlich keine leichte Entscheidung. Man gibt bei einem Altbestand seine Steuerfreiheit auf und verzichtet auf die in diesen Tagen kommende Dividende.
      Avatar
      schrieb am 11.09.12 13:28:51
      Beitrag Nr. 57 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.589.430 von Spinoff am 11.09.12 10:48:50Die rückwirkende "Korrektur" gab es umgekehrt ja auch schon bei den Stückzinsen. Allerdings ist der § 20 so geändert, dass die Rückwirkung u.U. erst in einem späteren Jahr wirkt. Hier kann es dann bei Korrektur u.U. zu einer Einstellung in den Verlusttopf kommen.

      Aufpassen muss man in jedem Fall, dass die Bank für die neuen Stücke auch den wert als AK ansetzt, den sie der Besteuerung unterwirft, damit nicht doppelt gezahlt wird.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.10.12 10:12:13
      Beitrag Nr. 58 ()
      Habe noch Tyco Int.aus einem Split im Depot und diese Aktie wurde nun in in einem Spin Off in weitere zwei Papiere entflochten. Folge 25% Abgeltungssteuer auf Altbestand. Die Hoffnung liegt nun auf das hoffentlich rettende Jahressteuergesetz 2013. Ab 1.1.2012 sollen Spin Off Aktien endlich steuerfrei gestellt werden.
      Wurde die Mondelez Aktienzuteilung auch besteuert ?
      Avatar
      schrieb am 13.10.12 12:00:30
      Beitrag Nr. 59 ()
      Ich habe nun die Einbuchung überprüft, die abgetrennten Aktien wurden mit Null eingebucht. Das heisst, wenn ich diese nun verkaufe muss ich erneut auf den vollen Betrag Abg.Steuer bezahlen. Richtig wäre doch, die abgetrennten Aktien, wenn diese mit Abg.Steuer belegt werden, mit den aktuellen Kurs einzubuchen. Liege ich hier richtig ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.10.12 17:20:02
      Beitrag Nr. 60 ()
      Spin-Offs sollen an Schrecken verlieren !
      Unter diesen Titel ist ein sehr interessanter Artikel in der Börse Online Ausgabe Nr.42. Voraussichtlich soll das schon hier besprochene Jahressteuergesetz rückwirkend ab 1.1.2012 endlich die erhoffte Verbesserung bringen. Anders als heute sollen künftig Spin-Offs den steuerlichen Status der Mutteraktien erhalten und damit blieben Gewinne auf die abgespaltenen Aktien ebenso steuerfrei ! Die deutschen Banken aber appellieren derzeit an die Bundesregierung, den Termin auf das kommende Jahr zu verschieben. Die deutschen Banken sehen keine Chance, die Neuregelung technisch rückwirkend umzusetzen !
      Beim Bund zeige man Verständnis und das neue Gesetz zur Vereinfachung werde auf Wunsch der Banken erst ab 1.1.2013 in Kraft gesetzt !
      Wie sagen doch unsere Banken: Unsere Kunden sind das wichtigste Gut !
      Ubglaublich : Unsere Banken verhindern die Steuergerechtigkeit für ihre Kunden !
      Avatar
      schrieb am 14.10.12 02:30:28
      Beitrag Nr. 61 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.709.192 von happymuck am 13.10.12 12:00:30Das ist richtig, ich habe Glaxo-Aktien, da muss ich das bei der DAB bank AG auf die Stockdivivdende auch alle paar Monate reklamieren.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 15.10.12 10:12:30
      Beitrag Nr. 62 ()
      Ist es günstiger statt der Bardividende die Stockdividende zu beziehen ?
      Der Kurs der neuen Aktien ist doch bei der Beantragung noch unbekannt.
      Bin bei Glaxo seit einem Jahrzehnt dabei. Danke für die Info im Voraus.
      Avatar
      schrieb am 22.10.12 15:07:57
      Beitrag Nr. 63 ()
      Es ist anscheinend völlig egal bei welcher Bank man ist, die machen alle den gleichen Fehler. Ist das nicht beschämend ?
      Avatar
      schrieb am 27.10.12 11:07:22
      Beitrag Nr. 64 ()
      Wie bekannt soll die Gesetzesänderung zur Spin Off Besteuerung um ein Jahr auf Wunsch des Bankenverbandes verschoben werden. Ich bin in 2011 von Spin Offs betroffen. Soll man nun den Bescheid offen halten bzw. Einspruch einlegen ? Das Gesetz würde ja ab 1.1.2013 in Kraft treten und es ist kaum zu glauben, dass frühere und damit falsche Besteuerungen im Nachhinein berichtigt werden. Es ginge ja zurück bis zum Philipp Morris Spin Off.
      Avatar
      schrieb am 04.12.12 15:44:41
      Beitrag Nr. 65 ()
      Die Banken haben es nun tatsächlich geschafft, dass die steuerneutralen Spin Offs erst ab 1.1.2013 Gesetz werden.
      Kann man nun bei den im Jahre 2012 durchgeführten Spin Offs (z.B.Kraft) noch eine Anrechnung erreichen ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.12.12 22:25:45
      Beitrag Nr. 66 ()
      Der angekündigte Spin-Off bei Abbott kommt:

      http://www.abbott.com/press-release/abbott-board-of-director…

      Nach meinem Verständnis erfolgt die Ausschüttung am 3. Januar, so dass man noch in diesem Jahr verkaufen sollte, wenn man steuerlich auf der sicheren Seite sein will.
      Avatar
      schrieb am 07.12.12 09:28:45
      Beitrag Nr. 67 ()
      Danke für die Info !
      Das Jahresteuergesetz 2013 bringt aber ab 1.12013 die Lösung. Man sollte seine Hausbank in die Zwickmühle bringen und nachfragen und festnageln ! Schließlich war der Bankenverband verantwortlich, dass diese neue Spin-Off Gesetzgebung nicht schon wie von den Finanzbehörden geplant, ab 1.1.2012 wirksam wurde ! Begründung : Die Banken können diese neue Regelung erst ab 1.1.2013 technisch umsetzen ! Alles im Interesse der Kunden !
      Avatar
      schrieb am 13.12.12 05:30:39
      Beitrag Nr. 68 ()
      Wie sicher ist denn der Stichtag 1.1.2013? Kann sich das eventuell noch nach hinten verschieben? Mein Vertrauen in die Politik und die Banken ist da nicht so groß!
      Avatar
      schrieb am 13.12.12 19:11:34
      Beitrag Nr. 69 ()
      Zur Sicherheit des Stichtages kann ich nichts sagen. Aber ich würde mich weder auf die Politik noch auf meine Bank verlassen und im Zweifelsfall die Aktien vorher verkaufen. Denn daß ein Kunde mit der Bank eine Sonderbehandlung (in diesen Dingen) aushandelt, halte ich für extrem unwahrscheinlich. Außerdem kostet es Nerven und Zeit.
      Avatar
      schrieb am 18.12.12 19:47:58
      Beitrag Nr. 70 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.889.507 von happymuck am 04.12.12 15:44:41Als "Kraft Betroffener" werde ich im Rahmen der Steuererklärung 2012 mein Glück mal versuchen. Ich habe vor, mit Hinweis auf den ursprünglichen Entwurf des Jahressteuergesetzes, des BFH Urteils vom 20.10.2010, Az. I R 117/08 und der netten Begründung der 'Deutschen Kreditwirtschaft' Einspruch einzulegen. Mal sehen, ob's Mitstreiter gibt.
      Avatar
      schrieb am 19.12.12 12:18:18
      Beitrag Nr. 71 ()
      Lt.meiner Depotbank kommt die Steueränderung mit Wirkung zum 1.1.2013, jedoch übernimmt die Bank keine Garantie.
      Abbott Labs Spin Off 1:1 soll am 1.1.2013 stattfinden mit Wirkung / Einbuchung zum 7.1.2013, es ist also noch ein kleines Risiko.
      Avatar
      schrieb am 03.01.13 16:59:58
      Beitrag Nr. 72 ()
      Sollte man als Betroffener vom Kraft-Spinoff jetzt auf die Jahressteuerbescheinigung warten und dann versuchen das Geld vom Finanzamt wieder zu bekommen?
      Avatar
      schrieb am 18.01.13 14:43:15
      Beitrag Nr. 73 ()
      Ist die Steueränderung nun endlich in Kraft ?
      Die Änderung war ja mit im Paket der Steuer/Schweiz im Bundesrat gescheitert,oder wurde die Spin Off Besteuerung separat in Kraft gesetzt. Wenn diese Steueränderung durch ist, kannst ja dein Vorhaben mal beim Finanzamt probieren, kostet ja nichts.
      Avatar
      schrieb am 20.01.13 20:34:34
      Beitrag Nr. 74 ()
      So oder so werde ich es versuchen. Persönlich halte ich diese Besteuerung von ausländischen Spin-Offs für illegal und werde versuchen den Bescheid offen zu halten. Da wird doch vielleicht eine Klage am Laufen sein?

      Das war doch im Leben niemals zu 100% eine Gewinnausschüttung, sondern eine Rückzahlung. Zur Not muss ich dann eben mit der Bilanz argumentieren, habe mich aber noch nicht eingelesen.
      Avatar
      schrieb am 23.01.13 09:43:25
      Beitrag Nr. 75 ()
      Das Finanzamt nennt einen Spin Off bisher Sachausschüttung und diese sei steuerpflichtig. Es scheint aber ab 1.1.2013 die ersehnte Änderung wirksam zu sein.
      Avatar
      schrieb am 29.01.13 21:01:18
      Beitrag Nr. 76 ()
      Ich bin einer der Geschädigten des Kraft Food Groups Spin-Off vom Oktober letzten Jahres. Ich war sauer auf meiner Depotbank, weil sie beim Spin-Off ein relativ großer Brocken Kapitalertragssteuer einbehalten hat. Trotzdem habe ich mich damit getröstet, dass mit dem Jahressteuergesetz 2013 die Abgeltungssteuerpflicht für ausländische Abspaltungen (sprich Kraft Spin-Off) rückwirkend zum 1. Januar 2012 aufgehoben werden sollte. Dann kam Mitte Januar die böse Überraschung, dass das Jahressteuergesetz 2013 gescheitert ist und dass das Vorhaben in 2013 nicht mehr umgesetzt wird. Daher meine Frage an Sie: Wissen Sie etwas mehr zu diesem Thema wenn Sie schreiben „Es scheint aber ab 1.1.2013 die ersehnte Änderung wirksam zu sein“. Heißt dieser Satz, dass die Finanzämter angewiesen sind ausländischen Spin Offs nicht als Sachausschüttung zu betrachten? Oder was muss ich unter dem Satz verstehen?
      Avatar
      schrieb am 30.01.13 09:27:55
      Beitrag Nr. 77 ()
      Bisher hat niemand bestätigt, ob diese Gesetzesänderung wirksam wurde.
      Zum Jahresbeginn 2013 wurde ein Spin Off bei Abbott Labs durchgeführt und ich vertraute auf die Änderung und verkaufte nicht vor dem Spin Off.
      Es wurden die neuen Aktien eingebucht und keine Abgeltungssteuer abgezogen. Aus diesem Grund schrieb ich "es scheint die Änderung ist wirksam". Das Thema ist sehr komplex und von den Depotbanken ist kaum eine verbindliche Auskunft zu erhalten, da diese wiederum von den Wertpapierbanken bedient werden und an diese kommen wir als Kunde nicht ran.
      Avatar
      schrieb am 06.02.13 10:50:29
      Beitrag Nr. 78 ()
      Bin auch Betroffener vom Kraft und auch Abbott Spin-off
      Interessant ist, dass bei happymuck keine Abgeltungssteuer für
      Abbview eingezogen wurde.
      Bei mir war dies der Fall und ich streite seitdem mit meiner Bank.
      Mich würde interessieren, welche Bank das ist die keine steuer eingezogen
      hat, das würde meiner Argumentation helfen.

      Es ist immer das gleiche: Wenn ich bei den Banken Einspruch einlege,
      argumentieren diese nicht vernünftig, sondern verstecken sich hinter
      ihrem Dienstleister WM-Datenservice, dessen Schlüsselnummer darüber
      bestimmt, ob ein Ertrag steuerpflichtig ist oder nicht. Selber können die
      wohl nicht argumentieren, sondern sagen immer wenn WM-Datenservice das
      steuerpfl. gekennzeichnet hat, dann wirds wohl stimmen.

      Interessant ist doch, dass im Mutterland USA, die Anleger dort nicht
      zur Kasse gebeten werden. Dort treten die neuen Aktien anstelle der alten
      und es wird lediglich ein neuer Einstandskurs errechnet. Somit wird immer
      nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis versteuert.
      Die Steuer ist dann natürlich erst bei Verkauf fällig und es könnten auch
      negative Erträge entstehen.

      Wiso wird bei einem US-Bürger beim spin-off lediglich ein neuer "Cost/Tax-Basis"
      (Einstandskurs) kalkuliert und keine Ertragssteuer fällig?
      siehe hier:
      http://www.kraftfoodsgroup.com/SiteCollectionDocuments/pdf/M…
      und hier:
      http://www.abbott.com/static/cms_workspace/content/document/…

      Dieser gleiche "Nicht-Ertrag" soll für uns in Deutschland plötzlich ein Ertrag sein?
      Das soll mal einer erklären.

      Allerdings hat man das ja mit dem Jahressteuergesetz-2013 endlich erkannt und
      beseitigt.

      Offensichtlich soll aber Recht noch kein Recht sein wenn es zwar im Bundestag
      beschlossen aber wegen steuerliche Gleichbehandlung der Homo-Ehe den Bundesrat
      nicht passiert hat.
      Was hat das mit unserem Fall zu tun?

      Obwohl dieser Punkt(wie viele andere) im über 60 Punkte umfassenden Jahressteuergesetz
      NICHT strittig ist, ist er noch nicht rechtskräftig beschlossen, weil aus mir
      unersichtlichen Gründen,man nur das ganze Paket komplett beschließen will.

      Ist das Jokertaktik?

      Ich werde auch versuchen über logische Argumentation und Erwähnung des BFH
      Urteils (Az. I R 117/08) versuchen diese unerklärliche Steuer zurück zu bekommen.

      Zum Abschluss nochmal den "Fahrplan" des Jahressteuergesetzes 2013:

      17.01.2013: Bundestag lehnt Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ab
      12.12.2012: Vermittlungsausschuss beschließt umfangreichen Einigungsvorschlag
      23.11.2012: Bundesrat verweigert die Zustimmung
      08.11.2012: Finanzausschuss Bundesrat (geplant)
      25.10.2012: 2./3. Lesung im Bundestag
      05.09.2012: Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme der Länder
      06.07.2012: Länder beschließen umfassende Stellungnahme
      28.06.2012: Erste Lesung im Bundestag
      23.05.2012: Bundesregierung beschließt Entwurf zum Jahressteuergesetz 2013
      06.03.2012: BMF veröffentlicht Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2013
      Avatar
      schrieb am 06.02.13 18:16:32
      Beitrag Nr. 79 ()
      Zitat von labidos: Es ist immer das gleiche: Wenn ich bei den Banken Einspruch einlege,
      argumentieren diese nicht vernünftig, sondern verstecken sich hinter
      ihrem Dienstleister WM-Datenservice, dessen Schlüsselnummer darüber
      bestimmt, ob ein Ertrag steuerpflichtig ist oder nicht. Selber können die
      wohl nicht argumentieren, sondern sagen immer wenn WM-Datenservice das
      steuerpfl. gekennzeichnet hat, dann wirds wohl stimmen.


      Sorry, aber das ist nun mal eine der Aufgaben der WM. Diese veröffentlicht die Daten zu dem Spin-Off, und dazu gehört die steuerliche Behandlung.

      Ansonsten müßte jede Bank bei jeder Kapitalmaßnahme die Steuern selbst beurteilen. Ich glaube nicht, daß die dazu Lust haben und ich glaube auch nicht, daß Du dafür über Deine Order- und Depotgebühren bezahlen möchtest.


      Zitat von labidos: Interessant ist doch, dass im Mutterland USA, die Anleger dort nicht
      zur Kasse gebeten werden. Dort treten die neuen Aktien anstelle der alten
      und es wird lediglich ein neuer Einstandskurs errechnet. Somit wird immer
      nur die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis versteuert.
      Die Steuer ist dann natürlich erst bei Verkauf fällig und es könnten auch
      negative Erträge entstehen.

      Wiso wird bei einem US-Bürger beim spin-off lediglich ein neuer "Cost/Tax-Basis"
      (Einstandskurs) kalkuliert und keine Ertragssteuer fällig?


      Ganz einfach: Weil in den USA amerikanisches Steuerrecht gilt und in Deutschland deutsches Steuerrecht. Und diese Rechtsnormen müssen ja nicht zwangsläufig übereinstimmen.


      Zitat von labidos: Dieser gleiche "Nicht-Ertrag" soll für uns in Deutschland plötzlich ein Ertrag sein?
      Das soll mal einer erklären.


      Steuerrecht (vor allem in Deutschland) ist eben so. Da kann man nicht viel erklären.


      Zitat von labidos: Allerdings hat man das ja mit dem Jahressteuergesetz-2013 endlich erkannt und
      beseitigt.


      Nein, eben nicht. Das Gesetz ist im Bundesrat abgelehnt worden und damit nicht in Kraft getreten.


      Daraus ergibt sich für den Anleger die Konsequenz, wachsam zu sein und seine Aktien in Fällen von Spin-Offs rechtzeitig zu verkaufen. Bei Abbott/AbbVie hatte ich rechtzeitig darauf hingewiesen.
      Avatar
      schrieb am 07.02.13 13:35:39
      Beitrag Nr. 80 ()
      Genau,
      die Richtigkeit von Gesetzen darf nicht angezweifelt werden, was
      die Obrigkeit für Richtig hält(auch wenn es falsch ist) darf nicht
      in Frage gestellt werden !!

      Königstreue und Gehorsam bis zum Untergang! Weiter so JuliaPapa !

      Für alle mündigen Mitstreiter, hier noch einmal.
      Auch in den Usa sind Gewinne zu versteuern und die Regeln sind
      dort warscheinlich strenger als bei uns.
      Jedoch wenn keine Gewinne anfallen, dann ist eben auch nichts zu
      versteuern.

      Da kann man es nicht damit erklären, dass aus der Ferne betrachtet
      plötzlich wie aus Zauberhand ein Gewinn entstanden ist, von dem der
      Anleger aber gar nichts bemerkt.

      Das ist ein Nullsummenspiel, der nicht besteuert gehört und der Hinweis
      auf die USA ist lediglich ein weiteres Indiz dafür.

      Auch in Deutschland ist nur der Ertrag(=Differenz zwischen Kauf und Verkauf)
      zu versteuern. Steuerakzeptanz, kann es nur geben, wenn Steuer gerecht
      und nachvollziehbar ist.

      Und dass die Leute, die mit Tricks (Aktie vor Abspaltung verkaufen
      und danach zurückkaufen) besser gestellt sein sollen, als jene die
      diese einfach behalten, kann doch wohl keine Lösung sein. Schon gar
      keine Gerechte. Gratuliere allen tüchtigen Steuertricksern.

      Von einer Bank erwarte ich, dass diese auf Nachfrage begründen kann
      was sie tut. Nicht lapidar auf Dienstleister verweist, aber keine
      fundierte Antwort geben kann. Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Kunde
      und Bank und diese ist verantwortlich.

      Außerdem gibts noch das BFH Urteil (Az. I R 117/08) vom 20.10.2010 wonach
      spin-offs ausl. Kapitalgesellschaften nur dann steuerbar sind, wenn sich die
      Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als
      Gewinnverteilung - und nicht als Kapitalrückzahlung handelt.
      Wohlgemerkt, nach US-Recht !!

      JuliaPapa# mal richtig lesen, dann kann man sich Bemerkungen, die nicht weiter führen
      ersparen:
      wiederhole
      -----------------
      Allerdings hat man das ja mit dem Jahressteuergesetz-2013 endlich erkannt und
      beseitigt.

      Offensichtlich soll aber Recht noch kein Recht sein wenn es zwar im Bundestag
      beschlossen aber wegen steuerliche Gleichbehandlung der Homo-Ehe den Bundesrat
      nicht passiert hat.
      Was hat das mit unserem Fall zu tun? Warum kann Homo_ehe all die anderen Punkte
      im Gesetz blockieren?

      Obwohl dieser Punkt(wie viele andere) im über 60 Punkte umfassenden Jahressteuergesetz
      NICHT strittig ist, ist er noch nicht rechtskräftig beschlossen, weil aus mir
      unersichtlichen Gründen,man nur das ganze Paket komplett beschließen will.
      -----------------
      Wir wollen uns hier doch nicht bekriegen, sondern möglichst gegenseitig unterstützen.
      Ich würde mich immer noch freuen, wenn ich erfahren könnte, welche Bank keine
      Abgeltungsteuer abgezogen hat, wie happymuck am 30.01.2013 berichtete.
      Avatar
      schrieb am 07.02.13 19:36:06
      Beitrag Nr. 81 ()
      Zitat von labidos: Genau,
      die Richtigkeit von Gesetzen darf nicht angezweifelt werden, was
      die Obrigkeit für Richtig hält(auch wenn es falsch ist) darf nicht
      in Frage gestellt werden !!

      Königstreue und Gehorsam bis zum Untergang! Weiter so JuliaPapa !

      Für alle mündigen Mitstreiter, hier noch einmal.
      Auch in den Usa sind Gewinne zu versteuern und die Regeln sind
      dort warscheinlich strenger als bei uns.
      Jedoch wenn keine Gewinne anfallen, dann ist eben auch nichts zu
      versteuern.

      Da kann man es nicht damit erklären, dass aus der Ferne betrachtet
      plötzlich wie aus Zauberhand ein Gewinn entstanden ist, von dem der
      Anleger aber gar nichts bemerkt.

      Das ist ein Nullsummenspiel, der nicht besteuert gehört und der Hinweis
      auf die USA ist lediglich ein weiteres Indiz dafür.

      Auch in Deutschland ist nur der Ertrag(=Differenz zwischen Kauf und Verkauf)
      zu versteuern. Steuerakzeptanz, kann es nur geben, wenn Steuer gerecht
      und nachvollziehbar ist.

      Und dass die Leute, die mit Tricks (Aktie vor Abspaltung verkaufen
      und danach zurückkaufen) besser gestellt sein sollen, als jene die
      diese einfach behalten, kann doch wohl keine Lösung sein. Schon gar
      keine Gerechte. Gratuliere allen tüchtigen Steuertricksern.

      Von einer Bank erwarte ich, dass diese auf Nachfrage begründen kann
      was sie tut. Nicht lapidar auf Dienstleister verweist, aber keine
      fundierte Antwort geben kann. Vertragsverhältnis besteht nur zwischen Kunde
      und Bank und diese ist verantwortlich.

      Außerdem gibts noch das BFH Urteil (Az. I R 117/08) vom 20.10.2010 wonach
      spin-offs ausl. Kapitalgesellschaften nur dann steuerbar sind, wenn sich die
      Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als
      Gewinnverteilung - und nicht als Kapitalrückzahlung handelt.
      Wohlgemerkt, nach US-Recht !!

      JuliaPapa# mal richtig lesen, dann kann man sich Bemerkungen, die nicht weiter führen
      ersparen:
      wiederhole
      -----------------
      Allerdings hat man das ja mit dem Jahressteuergesetz-2013 endlich erkannt und
      beseitigt.

      Offensichtlich soll aber Recht noch kein Recht sein wenn es zwar im Bundestag
      beschlossen aber wegen steuerliche Gleichbehandlung der Homo-Ehe den Bundesrat
      nicht passiert hat.
      Was hat das mit unserem Fall zu tun? Warum kann Homo_ehe all die anderen Punkte
      im Gesetz blockieren?

      Obwohl dieser Punkt(wie viele andere) im über 60 Punkte umfassenden Jahressteuergesetz
      NICHT strittig ist, ist er noch nicht rechtskräftig beschlossen, weil aus mir
      unersichtlichen Gründen,man nur das ganze Paket komplett beschließen will.
      -----------------
      Wir wollen uns hier doch nicht bekriegen, sondern möglichst gegenseitig unterstützen.
      Ich würde mich immer noch freuen, wenn ich erfahren könnte, welche Bank keine
      Abgeltungsteuer abgezogen hat, wie happymuck am 30.01.2013 berichtete.
      Avatar
      schrieb am 07.02.13 19:37:32
      Beitrag Nr. 82 ()
      Das war irgendwie anders geplant:


      >>Wir wollen uns hier doch nicht bekriegen, sondern möglichst gegenseitig unterstützen.<<

      Schade, daß der Rest Deines Postings nicht zu diesem Satz passt.


      Aber wenn Du meinst - Du kannst gerne mit Deinem Finanzbeamten diskutieren, daß Du das Gesetz für ungerecht hältst. Vielleicht erläßt er Dir dann ja Deine Steuerschuld. Viel Spaß und viel Erfolg.

      Ansonsten kann ich nur feststellen, daß hier offensichtlich Polemik mehr gefragt ist als Sachlichkeit. Ich werde dementsprechend diesen Thread ignorieren und auch nicht mehr auf bevorstehende Spin-Offs hinweisen.
      Avatar
      schrieb am 12.03.13 15:47:30
      Beitrag Nr. 83 ()
      Wie ich höre wurden Teile des Jahressteuergesetzes vom Bundesrat nun endlich beschlossen. Ist die Spin Off Änderung auch dabei ?
      Avatar
      schrieb am 06.04.13 18:29:12
      Beitrag Nr. 84 ()
      Gibt es etwas Neues??

      Laut Steuerbescheinigung von meiner Bank habe ich auch für den Kraft spin-off eine enorme Dividendeneinnahme oder was auch immer vereinnahmt bzw. einzutragen in Zeile 7 Anlage KAP.

      Kann ich einen "verbleibenden Verlustvortrag nach §10 d Abs. 4 EStG" dagegen rechnen. Allerdings heißt es im Steuer-Bescheid für 2011, dass das mit "Veräußerungsgewinnen aus Kapitalvermögen" bis 2013 möglich ist.

      Frage 1: Geht das?

      Trotzdem ist eine formale Steuer, die durch keinerlei (gewinnorientierter) Kauf- oder Verkaufstätigkeit beruht, ziemlich schwer verständlich, zumal die Position schon sehr lange im Depot besteht. Außerdem wurde auch noch eine sofortige Steuer abgezogen, "Steueraufrollung auf WP-Geschäft".

      Frage 2: Wenn ich jetzt oder später Mondelez verkaufen will, muss ich dann auch für die gesamte Verkaufssumme Spekulationssteuer bezahlen, da ja für Mondelez ein Anschaffungsdatum vom 02.10.2012 bei einem Einstandkurs von 0,00 EUR ausgewiesen wird?

      Frage 3: Was sollte ich jetzt unternehmen?

      Pardon,bitte die drei dämlichen Fragen kurz und freundlich beantworten.
      Der ganze Sachverhalt ist mir irgendwie widerlich.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.04.13 19:35:27
      Beitrag Nr. 85 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.378.095 von Waldmiliz am 06.04.13 18:29:12Wenn der Verlust aus Nicht-Kapitalvermögen ist, geht Verlustverrechnung nur über Günstigerprüfung, wenn der Verlust aus Alt-Spekugeschäften ist, dürfte das nicht funktionieren, da die Bank das als reguläre KAP-Einkünfte ausweist. Wenn es sich um Verlsute aus Neugeschäften handelt, geht es uneingeschränkt.

      Anschaffungskosten von Null ist dummes Zeug, die Papiere sind dann beim Verkauf mit Einstandskurs = Steuerbemessungsgrundlage jetzt anzusetzen.

      Als Laie und bei Kraft-Neubeständen (Kauf nach 2008) würde ich die Anschaffungskosten korrigieren lassen. Ansonsten kann man natürlich auch ins Einspruchsverfahren bei der Veranlagung gehen.

      Gruß
      Taxadvisor

      P.S.: Steuer fällt (zu Recht) auch in anderen Bereichen an, ohne das Kauf- oder Verkauf vorliegt und auch bei KAP (Stockdividenden) gibt es dass.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 07.04.13 00:34:43
      Beitrag Nr. 86 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.378.281 von Taxadvisor am 06.04.13 19:35:27@Taxadvisor Danke für die Reaktion.

      Ist schon eine schöne Soße, erst war es nur Ph. Morris, aus denen sind die Altria und Kraft mal entstanden, aber da gab es das Theater mit der spin-off-Steuer noch nicht, das war wohl 1997.
      Die Spekuverluste sind leider nicht neu.

      Das mit den Stockdividenden ist schon klar, ist ja ein Kapitalertrag in Sachwerten.

      Da werde ich mich wohl mit dem Finanzamt anlegen müssen oder ich hoffe, einer macht das, bei dem es wirklich um Millionen geht.

      Da werde ich mich um die paar Teuro in diesem Jahr nicht aufregen, nur schade, das ich dann weniger Menschen in Not helfen kann. Dafür sollte ich besser noch ein paar Dutzend Kleinverdiener anstacheln, endlich eine Steuererklärung zu machen. Das dauert manchmal nur 20 min., dann hat einer, der kaum von seinem Lohn leben kann und natürlich keine ESt zahlen müsste, einen Tausender verdient.
      Avatar
      schrieb am 07.04.13 11:39:23
      Beitrag Nr. 87 ()
      Eine Steuererklärung sollte abgegeben werden. Nur dann hat man die Möglichkeit in die KAP die noch nicht angerechnete Abg.St. aus dem Spin Off einzutragen. Meine Bank bezeichnete den Spin Off als "Spin Off Dividende"- Fachleute ! Vom Finanzamt wurde die Abg.St. zunächst anerkannt unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung, da der Sachverhalt zur Spin-Off Dividende noch nicht abschließend beurteilt werden kann, Original-Ton Finanzamt. Ich habe die Sachbearbeiterin jedoch über die Spin Off Problematik vorher informiert. dass es eine Spin Off-Dividende,
      wie der Bankbeleg betitelt ist gar nicht gibt.
      Es gibt auch Banken die auf dem Spin Off Beleg keine Steuer abgezogen haben, man hat dann keine Reklamationen der Kunden. Erst wer aufmerksam seine Steuerbescheinigung nach einem Jahr liest bemerkt einen Steuerabzug.
      Ein schwieriges Feld, aber es scheint sich zu bessern !
      Avatar
      schrieb am 07.04.13 15:07:00
      Beitrag Nr. 88 ()
      Zitat von happymuck: ....Meine Bank bezeichnete den Spin Off als "Spin Off Dividende"- Fachleute ! Vom Finanzamt wurde die Abg.St. zunächst anerkannt unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung, da der Sachverhalt zur Spin-Off Dividende noch nicht abschließend beurteilt werden kann, Original-Ton Finanzamt. Ich habe die Sachbearbeiterin jedoch über die Spin Off Problematik vorher informiert. dass es eine Spin Off-Dividende, wie der Bankbeleg betitelt ist gar nicht gibt....

      Ein schwieriges Feld, aber es scheint sich zu bessern !


      Na hoffentlich!

      Von Bank"beratern" hat ja so Mancher schon die Erfahrung gemacht, das die sich gerne mal dumm stellen, um einen für sie günstigen status quo beizubehalten. Man muss nur mal versuchen, Bundeswertpapiere von der Hausbank nach Bad-Homburg zu verlagern, da erlebt man kabettreife Nummern.
      Aber auch in den Finanzämtern läuft diese Masche seit einigen Jahren, z.B. bei der einfachen Frage nach Besteuerung von entsendeten Arbeitnehmern (in D oder It), denen eine 100%ige Rückzahlung zusteht. Hier ist die Gesetzeslage noch vergleichsweise einfach.
      Das mit dem "sich erstmal dumm stellen", könnte durchaus auch bei dem obigen, aktuellen Fall so die "Strategie" gewesen sein.
      Avatar
      schrieb am 08.04.13 09:56:48
      Beitrag Nr. 89 ()
      Das eine Bank das Geld im eigenem Hause behalten will ist verständlich.
      In meinem Fall haben sich die Mitarbeiter aber nicht "dumm" gestellt.
      Nicht jeder Beamte im FA beschäftigt sich mit Auslandserträgen, hier werden auch Spezialisten geschult, wie bei der Bank und manchmal erwischt man halt nicht den richtigen Mitarbeiter.
      In der Quellen- und auch Spin Off Besteuerung verstecken sich die Banken gerne hinter ihrer externen Abrechnungsstelle.
      Avatar
      schrieb am 11.04.13 13:07:00
      Beitrag Nr. 90 ()
      Die Bank hat mir beim Spinn off von Conocophillips (Conocophillips > Conocophillips + Phillips 66) im April 2012 25% Kapitalerstragssteuer eingezogen. Eine Beschwerde war erfolglos.
      Aus einem Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2013 entnehme ich, dass diese Steuer in Zukunft nicht mehr zu bezahlen ist. Die gefundenen Informationen im Anhang.

      Fragen:
      1. Ist das Jahressteuergesetz 2013 verabschiedet und in Kraft?
      2. Gilt es rückwirkend für 2012?
      3. Was ist gegebenenfalls beim Finanzamt zu beantragen?

      Gruß

      Lithopsoptica



      Anhang: Auszüge Jahresteuergestz 2013 Antrag

      Quelle:
      http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnac…

      Bundesrat Drucksache 139/13
      22.02.13
      Gesetzesantrag
      der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg,
      Nordrhein-Westfalen
      Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013


      Seite 19:
      12. Dem § 20 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:
      „Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über,
      gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1
      und 2 entsprechend.“

      Seite 31:_
      40. § 52a wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
      㤠20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
      S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist
      erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung
      in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend
      ist, nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt.“

      Seite 126
      Zu Nummer 12
      § 20 Absatz 4a Satz 7 – neu –
      Mit der Ergänzung durch Satz 7 wird der Anwendungsbereich von § 20 Absatz 4a
      Satz 1 EStG auf Abspaltungen erweitert. Dies entspricht der Zielsetzung, die Abgeltungsteuer
      für Steuerpflichtige und die Kreditinstitute als steuerabführende Stellen
      praktikabel auszugestalten. Durch die entsprechende Anwendung von Satz 1 bei
      Abspaltungen von Körperschaften treten die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
      anteilig an die Stelle der Anteile der übertragenden Gesellschaft. Abweichend
      von den §§ 13 und 15 UmwStG besteht kein Antragserfordernis für die Fortführung
      der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten sind entsprechend dem Umtauschverhältnis
      laut Spaltungsvertrag oder -plan aufzuteilen. Sofern dieser nicht
      bekannt ist, ist entsprechend der bisherigen Praxis das rechnerische Splittingverhältnis
      maßgebend (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9.
      Oktober 2012, BStBl I S. 953 Rn. 101, 115). Die erhaltenen Anteile übernehmen den
      steuerlichen Status der Anteile an der übertragenden Gesellschaft.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 11.04.13 13:43:57
      Beitrag Nr. 91 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.409.735 von Lithopsoptica am 11.04.13 13:07:001) Nein
      2) Nein
      3) Einspruch, Verweis auf JStG und Rechtsprechung etc, (alles weitere im Thread)

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.04.13 16:19:27
      Beitrag Nr. 92 ()
      Taxadvisor, vielen Dank für die schnelle Antwort!

      Bei der 2. Frage is tmir nicht klar, wie.
      Seite 31:_
      40. § 52a wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
      㤠20 Absatz 4a Satz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
      S. ... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist
      erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung
      in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend
      ist, nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt.“
      Zu verstehen ist. Hier wird der 31.12.2011 angegeben.

      Zu Frage 3:
      Welche verwendbare Rechtsprechung gibt es und welche Stelle ist mit Thread gemeint

      Ggruß

      LIthopsoptica
      Avatar
      schrieb am 10.05.13 23:55:18
      Beitrag Nr. 93 ()
      Weitere Infos zum JStG 2013 gibt es hier:

      http://www2.nwb.de/portal/content/ir/beitraege/beitrag_12797…

      Dort sieht man auch den derzeitigen aktuellen Stand der Dinge und wie es weitergeht.
      Avatar
      schrieb am 05.07.13 01:14:55
      Beitrag Nr. 94 ()
      Zitat von Lithopsoptica: ...
      erstmals auf Abspaltungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung
      in das öffentliche Register, das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt.“
      Zu verstehen ist. Hier wird der 31.12.2011 angegeben.


      @ Lithopsoptica

      Inzwischen ist aus dem 31.12.2011 der 31.12.2012 geworden. Quelle: bundesrat.de
      Es gibt zwar eine umfangreiche Einigung, aber wirklich beschlossen ist noch nichts. Also heisst es weiter abwarten.

      Die Abspaltung der Osram Licht AG von der Siemens AG wird von der ING-Diba steuerneutral durchgeführt. Quelle: ing-diba.de
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.07.13 15:13:13
      Beitrag Nr. 95 ()
      Inzwischen ist aus dem 31.12.2011 der 31.12.2012 geworden. Quelle: bundesrat.de
      Es gibt zwar eine umfangreiche Einigung, aber wirklich beschlossen ist noch nichts. Also heisst es weiter abwarten.

      Die Abspaltung der Osram Licht AG von der Siemens AG wird von der ING-Diba steuerneutral durchgeführt. Quelle: ing-diba.de


      @SteffensOnline

      Damit wird die Spinoff-Besteuerung für 2012 (z.B. Phillipps/Conoco und Kraft/Mondelez) plötzlich wieder legalisert, wenn das Gesetz verabschiedet wird? Widerstand unmöglich?

      Dann bleibt nur noch, in Zukunft nicht mehr in so eine Falle zu tapsen, wenn man die nächste rechtzeitig bemerkt.

      Die Krone ist aber, dass im Steuerbescheid jetzt eine satte Steuervorauszahlung ab Sept. 2013 (und dann für 2014 quartalsweise) gefordert wird, obwohl die Voraussetzung für so eine einmalige Dummensteuer wie für 2012 gar nicht besteht.
      Avatar
      schrieb am 22.07.13 16:51:18
      Beitrag Nr. 96 ()
      Wieder einmal hatte ich einen mir nicht bekannten Spin Off einer US-Gesellschaft und ohne Steuerberechnung. Da Spitzen übrig blieben wurden diese sofort verkauft mit Steuerberechnung.
      Die Banken haben nach einem Spin Off mit Besteuerung zahlreiche Beschwerden erhalten.
      Die Banken haben nun einen besseren Weg gefunden, der Spin Off wird nicht besteuert, aber die neuen Aktien werden mit Null eingebucht.
      Folge : die Besteuerung ist gleich, greift jedoch erst beim Verkauf und es gibt weniger Reklamationen.
      Auf diese Problematik hat übrigens Taxadvisor mehrfach hingewiesen !
      Nur ist es nicht einfach die Buchung zu kontrollieren.
      Avatar
      schrieb am 26.07.13 15:47:46
      Beitrag Nr. 97 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.986.829 von SteffensOnline am 05.07.13 01:14:55ich bin Kunde der Ing . Ob der Spin off steuerneutral durchführt wurde , weiss ich nicht. Fakt ist auf jeden Fall , dass der Einstandskurs meiner Siemens auf ca. 90,9 % reduziert wurde . Das bedeutet EK war vorher 80 , neu jetzt 72,72 :
      Damit ist man natürlich schneller im Gewinn mit der entsprechend höheren Abgeltungssteuer. Andererseits hat man entsprechend 1/10 Osram ( erster Handel ca 24 )im Wert von ca 2,40 Euro ( Besteuerung hier bei Verkauf ? )
      Avatar
      schrieb am 26.07.13 19:18:38
      Beitrag Nr. 98 ()
      @leckerkoelsch
      ich bin auch bei der ing-diba. Meinen EK vor der Abspaltung habe ich mir nicht gemerkt,sehe aber, daß Siemens und Osram mit dem selben EK im Depot stehen. Sollte ich verkaufen, werde ich mit Siemens Gewinn und mit Osram Verlust machen. Aber eben nicht in gleicher Höhe. Steuerneutral finde ich das nicht.

      Nehmen wir dein Beispiel. Vor der Abspaltung konntest du 10 Siemens für 800,- verkaufen. Gebühren lasse ich mal weg. Kein Gewinn kein Verlust. Kurz nach der Abspaltung konntest du 10 Siemens für 800,- und 1 Osram für 24,- verkaufen. Gewinn 10 * (80,00 – 72,73) = 72,70 ; Verlust 1 * (72,73 – 24) = 48,73
      Avatar
      schrieb am 29.07.13 22:24:04
      Beitrag Nr. 99 ()
      Zitat von Heckenrose: @leckerkoelsch
      ich bin auch bei der ing-diba. Meinen EK vor der Abspaltung habe ich mir nicht gemerkt,sehe aber, daß Siemens und Osram mit dem selben EK im Depot stehen. Sollte ich verkaufen, werde ich mit Siemens Gewinn und mit Osram Verlust machen. Aber eben nicht in gleicher Höhe. Steuerneutral finde ich das nicht.

      Nehmen wir dein Beispiel. Vor der Abspaltung konntest du 10 Siemens für 800,- verkaufen. Gebühren lasse ich mal weg. Kein Gewinn kein Verlust. Kurz nach der Abspaltung konntest du 10 Siemens für 800,- und 1 Osram für 24,- verkaufen. Gewinn 10 * (80,00 – 72,73) = 72,70 ; Verlust 1 * (72,73 – 24) = 48,73


      @Heckenrose

      Du hast da einen Denkfehler:
      Wenn Du für zehn Siemens vor der Abspaltung 10*80 Euro bekommen hättest - müsste sie nach der Abspaltung bei rechnerisch bei 10*77,60 Euro stehen und eine Osram bei 24 Euro (da Du ja für zehn Siemens eine Osram bekommen hast).

      Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:
      Vorher: 10 SIE zu 80 Euro (Einstand 80 Euro) = +/- Null
      Nachher: 10 SIE zu 77,60 Euro (berichtiger Einstand 10*72,73= +48,70) und 1 OSR zu 24 Euro (Einstand 72,73= - 48,73) ... im Endeffekt also auch +/- Null

      Rene
      Avatar
      schrieb am 29.07.13 22:28:28
      Beitrag Nr. 100 ()
      Zitat von leckerkoelsch: ich bin Kunde der Ing . Ob der Spin off steuerneutral durchführt wurde , weiss ich nicht. Fakt ist auf jeden Fall , dass der Einstandskurs meiner Siemens auf ca. 90,9 % reduziert wurde . Das bedeutet EK war vorher 80 , neu jetzt 72,72 :
      Damit ist man natürlich schneller im Gewinn mit der entsprechend höheren Abgeltungssteuer. Andererseits hat man entsprechend 1/10 Osram ( erster Handel ca 24 )im Wert von ca 2,40 Euro ( Besteuerung hier bei Verkauf ? )



      Hallo Leckerkoelsch,
      die DiBa geht da wie viele andere Banken den schnellen Weg:
      *Die Anschaffungskurse der Siemens-Aktien werden durch 11 geteilt und 10 Teile bleiben bei den Siemens-Aktien und 1 Teil geht an die Osram-Aktien.
      *Nachdem Du 10 Siemens-Aktien für eine OSRAM brauchst wird der 1 Teil mit 10 multipliziert.
      *So hast Du also 10 Teile bei den Siemens-Aktien und 10 Teile bei einer Osram-Aktie - daher der identische Einstandspreis.

      Die Siemens selbst hat einen anderen steuerlichen Weg vorgeschlagen - allerdings kann sie das Umrechnungsverhältnis erst 3 Wochen nach dem Börsenstart von Osram veröffentlichen/liefern.
      Dann hätten alle Geschäfte in Siemens/Osram in diesem drei Wochen nachträglich nochmal steuerlich berichtigt werden müssen - daher gehen die meisten Banken (zumindest von denen ich weiß) den einfachen Weg (ob der später rechtlich haltbar ist ...)!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 29.07.13 23:56:41
      Beitrag Nr. 101 ()
      @Rene
      bravo! Siemens-Aktien hatten ja in der Sekunde nach der Abspaltung überhaupt keinen Abschlag sondern waren sogar stark gestiegen. Dann darf der EK auch nicht gesenkt werden, dachte ich (falsch). Später dachte ich, bevor ich mich selber korrigiere, soll das Thema doch langsam untergehen. Interessiert sowieso keine Sau.

      Noch eine Frage, die ich aber gar nicht beantwortet haben möchte: Warum konnte Siemens nicht einen Kurs Pi mal Daumen nennen? Genau das haben die Käufer der Osram-Aktien doch gemacht.
      Avatar
      schrieb am 20.08.13 13:37:39
      Beitrag Nr. 102 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe Widerspruch gegen meinen Steuerbescheid eingelegt, um die Abgeltungssteuer für die Spin-Offs aus Kraft Foods und ConocoPhillips wieder zurückzufordern. Immerhin ist das Finanzamt jetzt bereit, sich mit dem Thema zu beschäftigen.

      Kennt jemand Dokumente, aus denen möglichst in deutscher Sprache hervorgeht, daß es sich bei diesen Spin-Offs um (gem. BFH Urteil steuerfreie) Kapitalrückzahlungen und nicht um Gewinnverteilungen gehandelt hat?

      Wolfgang
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.08.13 18:00:10
      Beitrag Nr. 103 ()
      Bei US-Spin Offs gibt es nach wie vor Probleme. Es gibt Banken die keine Steuer berechnen, dafür aber die neuen Aktien mit Null einbuchen.
      Folge : Dafür zahlt der Anleger beim Verkauf für den Gesamtbetrag Steuer.
      Richtig wäre wie dem Bundesrat vorgeschlagen : Keine Spin Off Besteuerung und Einbuchung der Spin Off Aktie zum Einstandskurs der Originalaktie mit dem entsprechenden Kaufdatum. Bei Kauf vor 2009 wegen der Steuerfreiheit wichtig !
      Im Jahressteuergesetz 2013 sollte der Stichtag der 1.1.2012 sein, wurde jedoch nicht verabschiedet, sondern eine abgespeckte im Vermittlungsausschuß beraten und verabschiedet. Der neue Termin ist nun der 1.1.2013.
      Ein zum Anfang 2012 rückwirkendes Inkrafttreten haben die Banken erfolgreich verhindert, weil sie sich angeblich nicht in der Lage sahen, die rückwirkende Berechnung korrekt durchzuführen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.08.13 20:34:57
      Beitrag Nr. 104 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.296.071 von happymuck am 21.08.13 18:00:10Ist das nun wirklich verabschiedet mit 1.1.2013? Dann muss man also jetzt nicht mehr vor dem Spin-Off verkaufen, wenn es sich um einen Altbestand handelt?
      Avatar
      schrieb am 23.08.13 15:10:25
      Beitrag Nr. 105 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.285.063 von woheller am 20.08.13 13:37:39Zum Spin-off Kraft-Foods

      Hallo miteinander!

      Diese Entflechtungsmaßnahme, also der Aufteilung eines börsennotierten US-Unternehmens in zwei neue selbständige börsennotierte Unternehmen kann niemals eine Sachausschüttung sein. Ich vermute, dass sich diese Definition fälschlicherweise bei der Erstellung der Programme für die Kapitalertragssteuer bei den Banken eingeschlichen hat.

      Es ist eine rein organisatorische Unternehmenstrennung ohne Gewinnverteilung.

      Nach US-Recht fallen für die Betroffenen auch keine Steuern an.
      Diese werden dort nur für Gewinnausschüttungen (Dividenden) erhoben, wie wir als deutsche Besitzer der Anteilsscheine sonst auch auf unseren Abrechnungen als US-Quellensteuer ausgewiesen bekommen.
      Eigentlich ist damit schon die Zweifelhaftigkeit des deutschen Steuereinbehaltes für die erhaltenen neuen Kraft-Foods-Aktien nachgewiesen.
      Es ist keine Quellensteuer einbehalten, weil keine Gewinnverteilung erfolgte.

      Folgerichtig ist m.E. eine Anlehnung an das BFH-Urteil IR 117/08 vom 20.10.10 gegeben, weil nach dortigem Leitsatz 1 für uns als inländische Anteilseigner nur dann ein steuerpflichtiger Kapitalertrag entsteht, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung darstellt.

      Einige Dokumente, wie von „woheller“ in Beitrag 102 gewünscht, habe ich bereits zusammen getragen.

      Als Geschädigter würde ich mich über direkte Kontakte mit anderen Betroffenen freuen.
      Das muss es doch irgendwie über dieses Forum einen Weg geben!
      Avatar
      schrieb am 23.08.13 17:31:40
      Beitrag Nr. 106 ()
      Da ist mit Sicherheit keine falsche Software am Werk. Das Problem begann vor Jahren mit der Abspaltung von Philipp Morris.
      Unsere Banken übernehmen die Steuerdaten von den Wertpapierbanken, mit Verweis auf diese haben Kunden keinen direkten Zugriff.
      Nach meiner Information wurde die abgespeckte Version vom Vermittlungsausschuß beraten und auch angenommen !
      Boerse aktuell schreibt dazu :
      Für alle Abspaltungen ab 1.1.2013 ist das Ärgernis nun abgeschafft. Erst beim Verkauf der Aktien muss der eventuell erzielte Kursgewinn versteuert werden.
      Ich hätte auch gerne den genauen Wortlaut dieses Gesetzes, da ja weitere Fragen (Altbestand) offen sind, habe aber bisher nichts gefunden.
      Avatar
      schrieb am 23.08.13 18:28:43
      Beitrag Nr. 107 ()
      @ Altgraf

      Im Jahresbericht von Mondelez (Kraft Foods) für 2012 bin ich auf Seite 58 fündig geworden, allerdings nicht so, wie ich es mir gewünscht hätte.
      http://ir.mondelezinternational.com/secfiling.cfm?filingID=1…

      Dort gibt es eine Zeile, die zeigt, daß der Spin-Off auf der Passivseite - genau wie die Dividende - gegen die "Retained Earnings" gebucht wird. Die Daten sind nach U.S. GAAP erstellt. Wenn ich das nicht komplett falsch verstehe ist es damit eben doch eine Gewinnverteilung nach US amerikanischem Handelsrecht und keine Rückzahlung von Kapital und wir sehen in Deutschland in die Röhre.
      Genauso ist es auch bei ConocoPhillips, der 2. Aktie, bei der ich betroffen bin.

      Wenn mir jemand das Gegenteil beweisen könnte, wäre das sehr hilfreich. Anderfalls sehe ich keine Möglichkeit, die Papierschlacht mit dem Finanzamt fortzusetzen.

      Darüber hinaus bräuchte das FA diese Daten dann natürlich in einer "beglaubigten Übersetzung", deren Kosten man vermutlich nicht dem FA aufdrücken kann.

      Grüße
      Wolfgang
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.08.13 09:36:07
      Beitrag Nr. 108 ()
      Wie bereits berichtet habe ich die bezahlte Steuer in die KAP eingetragen. Das FA erkannte dies an, der Bescheid erging jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung, d.h. das FA wartet auf das entsprechende Gesetz.
      Bei US-Spin Offs erzielen die deutschen Anleger keinen Gewinn, was soll hier besteuert werden ?
      Avatar
      schrieb am 25.08.13 14:49:20
      Beitrag Nr. 109 ()
      Was für ein Gesetz soll da noch kommen?
      Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften ist am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2013, Teil I Nr. 32, S. 1809, pdf-Datei, hinterlegt beim Bundesanzeiger Verlag).
      Das ist das, was vom geplanten Jahressteuergesetz 2013 noch übrig geblieben ist. Bei der Regelung für die Spin-Offs ist das Datum von Ende 2011 auf Ende 2012 verschoben worden. Damit greift es nicht mehr für die Spin-Offs aus dem letzten Jahr. Hier kann nur noch das BFH Urteil helfen, aber da ist nun mal die Anforderung, daß es keine Gewinnverteilung sein darf.
      Avatar
      schrieb am 25.08.13 17:47:17
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.313.653 von woheller am 23.08.13 18:28:43Zum Jahresbericht per 31.12.12 von Mondelez vom 25.02.13.

      Dort werden die Geschäftsjahre 2010, 2011 und 2012 dargestellt.
      Ich bin kein Buchhalter, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass die Daten doch nur vergleichbar sind, wenn bei den beteiligten Unternehmen der im Jahr 2012 erfolgte Spin-off-Vorgang auch bei den Bilanzen berücksichtigt wird.

      Unter den üblichen Abgängen der Spalte Retained Earnings auf Seite 58 wird neben der alljährlichen Cash-Dividende nun für 2012 eine weitere Position deklariert, ausgewiesen als „Spin-off Kraft Foods Group,Inc.“
      Ich sehe darin die Beträge aus dem alten Unternehmen, die anteilig im Zuge der Entflechtung aufs neue Unternehmen mit übertragen wurden. Sie müssten dementsprechend dort erfasst sein.

      Mit der Abspaltung bzw. Entflechtung ist nichts Zusätzliches an die Aktionäre ausgeschüttet worden, wofür eine Besteuerung gerechtfertigt wäre.

      Noch einmal: Nach US-Recht fallen für die Betroffenen auch keine Steuern an.
      Wäre dieser Vorgang einer Gewinnausschüttung an die Aktionäre gleichzusetzen gewesen, dann hätten die US-Finanzbehörden automatisch zugeschlagen und Steuern erhoben. Für den deutschen Aktionär wäre US-Quellensteuer angefallen. Beides ist nicht der Fall.

      Die Termini „Sachausschüttung und Sachdividende“ für diesen Fall kamen, wie ich in Erfahrung bringen konnte, doch durch das bankenübergreifende Informationssystem WM-Info zustande. Dort getätigte unklare bzw. falsche Auslegungen führen zu falschen Eingaben in die Software der Banken.
      Ergebnis: Wir wurden bei einigen ausländischen Spin-offs für nicht entstandene Gewinne abgezockt; sind verärgert und haben es zeitaufwendig auszubaden, wenn wir diese Ungerechtigkeit nicht auf uns sitzen lassen möchten.

      Besonders schlimm ist es, wenn der Betroffene auf Bestandsschutz entsprechend dem Gesetz zur Einführung der Kapitalertragssteuer hofft, weil sich die Papiere schon vor dem 31.12.2008 im Depot befunden haben.
      Avatar
      schrieb am 26.08.13 09:29:57
      Beitrag Nr. 111 ()
      Natürlich wurde mit dem Spin-Off auch etwas an die Aktionäre ausgeschüttet. Die Tabelle auf Seite 58 ist mit "Mondelēz International Shareholders’ Equity" überschrieben und zeigt nur die Entwicklung des Eigenkapitals im Laufe der Jahre. Man sieht also, wie der Spin-Off gegen das Eigenkapital verbucht wurde. Auf der Seite vorher sieht man, daß auch von den Assets und Liabilities einiges fehlt. Hier haben wir nur keine so genaue Aufschlüsselung.

      Nach US-Recht können die Anforderungen an eine Besteuerung ja ganz andere sein.
      Quellensteuer ist wohl auch kein sicherer Indikator. Z.B. bei Royal Dutch Shell kann man zwischen Bardividende und zusätzlichen Aktien wählen. Auf letzere fällt keine Quellensteuer an.

      Momentan sehe ich leider keinen für das FA geeigneten Beweis, mit dem wir uns gegen dieses zinslose Zwangsdarlehen an den Staat wehren könnten...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.08.13 09:55:45
      Beitrag Nr. 112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.322.771 von woheller am 26.08.13 09:29:57Wenn im Altbestand ist es sogar kein Zwangsdarlehen, sondern eine Vermögensabgabe für immer.
      Avatar
      schrieb am 28.08.13 10:27:36
      Beitrag Nr. 113 ()
      "martin365" trifft den Nagel auf den Kopf.
      Wäre es Zwangsdarlehen, bestände wenigstens die Hoffnung auf Rückzahlung. Es ist aber für die betroffene Aktionäre von Kraft Foods tatsächlich eine Vermögensabgabe für immer, nämlich eine Teilenteignung.
      Bei vielen Anlegern ist dieser Vorgang zugleich auch die Teilenteignung der Alterssicherung.

      Wo bleibt der Rechtsstaat? Noch bin ich so naiv und habe die Hoffnung, dass sich auch Verbände, wie Steuerzahlerbund, Aktionärsschutzgemeinschaften sowie Vermögensverwalter, auch von Versorgungswerken, ggf. auf dem Klageweg dafür einsetzen, dass es nicht so bleibt.

      Mit der neuen Gesetzeslage ist jetzt jedenfalls definitiv Klarheit zur Besteuerung der Spin-offs ausländischer Kapitalgesellschaften geschaffen, warum aber nur rückwirkend ab 01.01.13

      Schlussfolgerung: Der Gesetzgeber hat inzwischen richtig erkannt, dass bisher einiges absolut schief lief!
      Nun verstehe ich aber nicht, warum die Epoche davor nicht berücksichtigt wird. Mit der Festsetzung des Datums wird eigentlich bestätigt, dass vorangegangene Zeitraum nach wie vor noch ein rechtsfreier Raum ist, für den Entscheidungen willkürlich getroffen werden (können).

      Ich hatte bereits gemutmaßt, dass die ungerechten Spin-off-Besteuerungen durch unzureichende Bankenabrechnungsprogramme und unsachgemäßer Zuordnung der Daten aus den Wertpapiermitteilungen ausgelöst wurden.

      Den Gedankengang möchte ich fortsetzen:
      Ein kleinster Kreis von Akteuren hat sich doch im Zweifelsfall mit Sicherheit für einen Abzug von Kapitalertragssteuer entschieden, "um ja in nichts hineinzukommen" was ggf. als Beihilfe zur Steuervermeidung der Kunden hätte gewertet werden können.
      Wohl kritiklos oder ungeprüft übernahmen dann Banken oder deren Dienstleister die Daten zwecks Steuerabzug beim deutschen Depotinhaber dieser Wertpapiere.

      Oder – ist alles als Gegenleistung der Bankenvertreter an den Staat für die Bankenrettungen während der Krise zu werten?
      Avatar
      schrieb am 29.08.13 10:35:00
      Beitrag Nr. 114 ()
      Da muss ich euch Recht geben, es ist eine kalte Enteignung !
      Wer schon bem Spin Off von Philip Morris dabei war wurde ja mit dem Spin Off zu Altria besteuert, die abgespaltenen Aktie wurde beim Spin Off zu Kraft Foods erneut besteuert !
      Sollte Kraft Foods einen Spin Off planen, so würde die Ursprungsaktie bereits drei Mal besteuert, obwohl nie ein Gewinn vorhanden war.
      Von wegen Ausschüttung : Wenn du für einen 100 Euro Schein zwei Fünfziger bekommst ist das eine Ausschüttung ?
      Avatar
      schrieb am 30.08.13 10:03:20
      Beitrag Nr. 115 ()
      der Rechtsstaat hat ja gehandelt und ein Urteil gesprochen. Siehe BFH Urteil. Aus diesem Grund kam es auch zu der Änderung der Gesetzeslage. Aber aus Rücksicht auf die Banken hat man den Stichtag noch schnell von 31.12.2011 auf 31.12.2012 verschoben. Wir bräuchten halt Belege, daß es sich nicht um eine Gewinnverteilung handelt, dann greift das BFH Urteil zu unseren Gunsten. In der Bilanz ist es aber wie eine Dividende verbucht und damit kassiert der Staat wohl formal zu recht Steuern...
      Avatar
      schrieb am 30.08.13 11:18:35
      Beitrag Nr. 116 ()
      In der neuen Börse Online ist ein großer Beitrag zum OSRAM Spin Off zu finden !
      In der nächsten Ausgabe ist der ausländische Spin Off das Thema !
      Avatar
      schrieb am 19.11.13 18:29:02
      Beitrag Nr. 117 ()
      Hat mittlerweile jemand mit Erfolg sein Geld vom Finanzamt zurückbekommen?
      Wenn ja, mit welcher Begründung?
      Avatar
      schrieb am 27.11.13 10:29:38
      Beitrag Nr. 118 ()
      Auch der Bescheid 2012 ergeht lt.FA unter Vorbehalt der Nachprüfung, da eine abschließende Beurteilung der Spin-off Dividenden noch nicht möglich ist. Dies ist die offizielle Info zu diesem Thema.
      Avatar
      schrieb am 08.12.13 14:52:52
      Beitrag Nr. 119 ()
      Ein erster Erfolg, nachdem sich mein Einspruch die Hierarchie "hochgearbeitet" hatte, hat das örtliche Finanzamt jetzt den Spinoff von Kraft aus der zu Mondelez umbenannten "alten Kraft" als einkommensneutral anerkannt und den von der Bank mitgeteilten "Korrekturbetrag" (was immer das für eine Einkommensart sein sollte) aus Zeile 7/Anlage KAP entfernt. Leider wurden auch die von der Bank abgeführten Beträge für gezahlte KESt und Soli aus Zeile 50/51 abgezogen, so dass ich zur Zeit auf "kein Einkommen" KESt und Soli bezahlt habe.
      So ein halbes Ding geht doch eigentlich nicht. Ich muss da noch einmal geduldig daran erinnern, die bezahlten Steuern auf die Steuerschuld anzurechnen, diesmal nicht mit einem Einspruch, sondern mit einem Änderungsantrag zu dem neuen Steuerbescheid.
      Avatar
      schrieb am 08.12.13 15:50:06
      Beitrag Nr. 120 ()
      meinen Spin Off Ingersoll Rand : Allegeon (3:1) diese Woche hat die Comdirect diesen besteuert… hat jemand eine Idee warum das so sein soll ??? Ich dachte ab diesem Jahr werden Spin Offs generell nicht mehr besteuert… hab zwar bei Comdirect angerufen und diese Besteuerung hinterfragt aber leider noch keine Antwort erhalten…

      ich erwarte im nächsten Jahr noch mindestens 3 Spin Offs (alles amerik. Unternehmen), wenn doch weiterhin besteuert wird in D., würde ich natürlich diese Aktien verkaufen wollen… weiss da einer mehr ??

      Ich denke dass Spin Offs wohl verstärkt in Mode kommen…
      Avatar
      schrieb am 09.12.13 10:10:59
      Beitrag Nr. 121 ()
      Das beste Mittel ist nach wie vor "verkaufen", vorausgesetzt man ist rechtzeitig informiert. Welche US-Aktien hast du für einen Spin Off im Blick ?
      Anscheinend gibt es nach wie vor kein gültiges Gesetz für Spin Offs, es sollte doch ab 1.1.13 geregelt sein.
      Avatar
      schrieb am 11.12.13 18:50:36
      Beitrag Nr. 122 ()
      ich habe nun meinen Widerspruch damit begründet, daß keine U.S. Quellensteuer abgezogen wurde und damit offensichtlich nach U.S. Recht der Spin off nicht steuerpflichtig ist. Jetzt habe ich folgendes zurückbekommen:
      "Nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung sind Erträge aus Spin-Off-Geschäften im Falle von Kapitalrückzahlungen als Leistungen i.S.d. §20 Abs. 1. Nr. 1 EStG anzusehen (da §27 KStg nicht anzuwenden ist). Da diese Verwaltungsauffassung im Gegensatz zu Urteil des BFH vom 20.10.2010 (Az.: I R 117/08) steht, wurde seitens der Finanzbehörden Revision gegen diese Entscheidung eingelegt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: VIII R 47/13 anhängig."

      Jetzt bietet man mir das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Revisionsverfahren an.
      Hat jemand damit Erfahrung? Wenn ich das Ruhen des Verfahrens in Anspruch nehme, verzichte ich gleichzeitig auf die 6%-ige Verzinsung in diesem Zeitraum, oder? Das habe ich eigenlich nicht vor...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.12.13 12:06:51
      Beitrag Nr. 123 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.030.593 von woheller am 11.12.13 18:50:36Das Ruhenlassen hat keine Auswirkungen auf die Vollverzinsung. Du ersparst Dir das Klagerisiko und kannst abwarten, was passiert. geht das Verfahren zu Deinen Gunsten aus, wird geändert. Geht es zu Deinen Ungunsten aus, wird das Verfahren wieder aufgenommen und Du kannst dann immer noch selbst klagen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 18.12.13 07:00:21
      Beitrag Nr. 124 ()
      Danke! Hat mir auch der Beamte im Finanzamt bestätigt.
      Ruhen des Verfahrens ist beantragt.

      Je länger es ab jetzt dauert - desto besser.
      Wo bekommt man sonst noch 6% Zinsen :-)

      Der nächste Streit wird danach sein, die 6% steuerfrei zu bekommen. Da läuft doch auch noch ein Verfahren.
      Avatar
      schrieb am 10.01.14 18:31:27
      Beitrag Nr. 125 ()
      Mit Interesse habe ich die Beiträge hier (nicht alles, aber die letzten 4 oder 5 Seiten) gelesen. Auch sonst habe ich im Internet versucht, zu dem Thema, insbesondere nach dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 29.06.2013, zu finden und zu verstehen.

      Trotzdem frage ich jetzt hier nochmal, weil ich verwirrt bin:
      Was gilt denn jetzt, wenn man Spin-Off-Aktien erhält für ein Unternehmen, das im Zuge einer Ausgliederung eines Teils der bisherigen Gesellschaft gegründet wurde?

      Falls ein exaktes Beispiel hilfreich ist: Ich beziehe mich aktuell auf folgenden Fall: 1999 wurden zwei finnische (also mal nicht USA, sondern EU) Aktiengesellschaften (Valmet und Rauma) verschmolzen. Ich war zu dem Zeitpunkt Aktionär von Rauma. Die neue Gesellschaft wurde Metso genannt. Nun hat Metso im Herbst beschlossen, einen Teil der Gesellschaft auszugliedern und hat hierfür eine neue Gesellschaft Valmet Corporation gegründet. Der Beschluss wurde am 30.12.2013 eingetragen, die neuen Aktien am 31.12.2013 im Verhältnis 1:1 zugeordnet. Ich habe nun also Aktien von Metso und der neuen Valmet Corporation. Und wie man sich denken kann (da ich sonst kaum so intensiv nachforschen würde), meine Bank hat mir eine Steuermitteilung geschickt...
      Avatar
      schrieb am 11.01.14 11:56:11
      Beitrag Nr. 126 ()
      Der Ärger über die Spin-Off Besteurung reisst nicht ab !
      Ein Jahr nach dem Spin-Off von Abbott Labs bzw. Abbvie am 2.1.2013 erhielt ich nun eine nachträgliche Besteuerung.
      Es sollten doch alle Spin-Offs ab 1.1.2013 als steuerneutral bewertet werden ?
      Avatar
      schrieb am 11.01.14 12:32:31
      Beitrag Nr. 127 ()
      Zitat von happymuck: Der Ärger über die Spin-Off Besteurung reisst nicht ab !
      Ein Jahr nach dem Spin-Off von Abbott Labs bzw. Abbvie am 2.1.2013 erhielt ich nun eine nachträgliche Besteuerung.
      Es sollten doch alle Spin-Offs ab 1.1.2013 als steuerneutral bewertet werden ?




      Neee es werden wohl weiter ALLE ausländischen Spin Offs besteuert, auch bei mir Ingersoll/Allegion spin Off im Dezember letzten Jahres..., die Argumentation der comdirect ist, dass es für die Bank nicht ersichtlich ist, ob es sich um einen spin Off nach dt. Recht handelt oder um eine sonstige Steuerpflichtige kapitalmassnahme, aus diesem Grund besteuern die dt. Banken vorsichtshalber mal... Die comdirect meinte ich solle die Steuern im Rahmen der Steuererklärung zurückfordern...
      Andererseits ist es so, dass Allegion jetzt mit einem anschaffungskurs von etwas mehr als 30 EUR im Depot stehen und daher zukünftig dies nicht nochmals versteuert werden muss...

      Aber ehrlich gesagt, es ist SEHR ärgerlich! wenn fast ein Jahr später nachträglich versteuert wird...
      Avatar
      schrieb am 12.01.14 08:28:08
      Beitrag Nr. 128 ()
      In den zahlreichen Börsenmedien wurde ja berichtet, dass ab 1.1.2013 die ausländischen Spin-Offs endlich steuerlich geregelt sind.
      Die Medien berichteten aber nicht, dass sich die Länder selbst auf eine abgespeckte Steuerregelung nicht einigen konnten.
      Die Depotbanken bzw. ihre Wertpapierbanken warteten erstmals ab, ob eventuell noch eine Einigung erfolgt.
      Auch bei mir kommt diese Steuerbelastung in die KAP und damit bleibt die Sache bis zu einer Entscheidung offen.
      Avatar
      schrieb am 01.02.14 10:50:16
      Beitrag Nr. 129 ()
      Vorsicht beim kommenden Vodafon Spin-Off, es droht die berüchtigte Spin-Off Abgeltungssteuer !
      Es hilft nur zur Sicherheit vorher zu handeln, entgegen den Empfehlungen der zahlreichen Börsendienste !
      Avatar
      schrieb am 13.02.14 20:35:33
      Beitrag Nr. 130 ()
      Möchte nur kurz auf ein Finanzgerichtsurteil zum spin-off
      Altria -> Philip Morris Int. (WKN A0NDBJ, 31.3.2008) hinweisen:

      Finanzgericht Bayern, Nürnberg, 5 K 1552/11 vom 12.06.2013

      Das FG urteilte: der PMI-spin-off ist keine Sachdividende, sondern eine
      Kapitalrückzahlung und damit steuerfrei.
      (Revision wurde zugelassen und ist bereits anhängig: siehe BFH VIII R47/13)

      Obwohl FG-Urteile über den aktuellen Fall hinaus rechtlich unverbindlich sind,
      könnte dieses Urteil dennoch interessant sein für Anleger, die beim PMI-spin-off
      2008 dabei waren und deren Steuerbescheid 2008 noch offen ist.

      (Vielleicht hatte bereits jemand auf dieses FG-Urteil irgendwo in w.o.
      hingewiesen? - Dann bitte ich um Entschuldigung.)
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.02.14 10:19:38
      Beitrag Nr. 131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.446.505 von optimist9 am 13.02.14 20:35:33Ich habe gerade meinen eigenen Einkommensteuerbescheid 2012 auf dem Tisch. Den Spin-Off Phillips/Conoco und den Spin-off Kraft Foods/Mondelez hatte ich mit Verweis auf das BFH-Urteil von 2011 als steuerfreie Aufspaltung erklärt und die Erträgnisaufstellung entsprechend korrigiert.

      Und das Finanzamt hat wie erklärt veranlagt...

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.02.14 10:53:12
      Beitrag Nr. 132 ()
      Gratuliere und Dank für die Info !
      Ich habe schon wieder einen neuen Ärger am Hals, es handelt sich um einen Return of Capital und wurde bisher nicht besteuert. Jetzt kommt ein Storno und Neuabrechnung mit der Begründung es handelt sich hierbei um eine Quellensteuerbefreite Kapitalmaßnahme jedoch fällt lt. § 43a Abs.3 Satz 7 ESTG. Abgeltungssteuer an. Gratuliere und Dank für die Info !
      Ich habe schon wieder einen neuen Ärger am Hals, es handelt sich um einen Return of Capital und wurde bisher nicht besteuert. Jetzt kommt ein Storno und Neuabrechnung mit der Begründung es handelt sich hierbei um eine Quellensteuerbefreite Kapitalmaßnahme jedoch fällt lt. § 43a Abs.3 Satz 7 ESTG. Abgeltungssteuer an.
      Avatar
      schrieb am 14.02.14 11:03:23
      Beitrag Nr. 133 ()
      Zitat von happymuck: Ich habe schon wieder einen neuen Ärger am Hals, es handelt sich um einen Return of Capital und wurde bisher nicht besteuert. Jetzt kommt ein Storno und Neuabrechnung mit der Begründung es handelt sich hierbei um eine Quellensteuerbefreite Kapitalmaßnahme jedoch fällt lt. § 43a Abs.3 Satz 7 ESTG. Abgeltungssteuer an.


      Handelt es sich um eine Ausschüttung aus der Schweiz?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.02.14 11:34:06
      Beitrag Nr. 134 ()
      Es handelt sich um Frontier Com. WKN A0Q7PU, die steuerliche Abwicklung ist wie im Vorjahr Schweiz.
      Es geht hier nur um Minibeträge aber mit viel Aufwand.
      Die Aktien stammen aus einen früheren Spin-Off.
      Da hatte die Abwicklungsbank anscheinend eine Betriebsprüfung.
      Avatar
      schrieb am 12.03.14 21:53:09
      Beitrag Nr. 135 ()
      Hallo!

      In der Hoffnung, dass sich hier einige Experten tummeln, hier meine Frage:

      Inwieweit hat jemand Informationen darüber, ob es betreffend der Besteuerung von Ausschüttungen von Kapitalreserveneinlagen aus schweizerischen Kapitalgesellschaften anhängige FG Verfahren gibt? Wenn ja, hat jemand das Aktenzeichen?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.03.14 23:22:05
      Beitrag Nr. 136 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.618.161 von RWPB am 12.03.14 21:53:09Entsprechende Verfahren gibt es m.W. nicht. Die Ausschüttungen sind auch nur aufgrund des schweizerischen Steuerrechtes dort von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Da es sich wirtschaftlich aber um Dividenden handelt, wäre eine Chance m.E. nur über den EuGH...

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 14.03.14 21:22:01
      Beitrag Nr. 137 ()
      Na, hier kommt es ja auf die Ansicht des ausländischen Steuerrechts an und nicht auf die inländische an.

      Problem ist ja die "Nichtfeststellung des steuerlichen Einlagekontos", weil es Drittstaaten - Kapitalgesellschaften nicht möglich ist, dieses feststellen zu lassen. Na, wenn das mal nicht nach Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit riecht.......

      Ich hatte so gehofft, das schon ein Verfahren hängig ist....haben aber einen Mandanten bereits versucht ne evtl. Klage schmackhaft zu machen. Mal schauen, was das Finanzamt macht.
      Avatar
      schrieb am 09.04.14 10:15:09
      Beitrag Nr. 138 ()
      Wie ich soeben lese gibt es beim Google 1: 1 Split Ärger. Weil die neuen Aktien eine eigene WKN haben (nicht stimmberechtigt), wird der Split vom Wertpapierabwickler als Spin-Off bewertet und damit steuerpflichtig. Lt.Anleger hat sich der Wert der Aktien nicht verändert, jedoch wurde die Hälfte mit Abg.-Steuer belegt. Eine Reklamation, wie in diesem Fall bei der ING, war zwecklos. Die Depotbank versteckt sich ja immer hinter ihren Wertpapierabwickler. Wann werden denn die Steuerbehörden hier endlich Klarheit schaffen ?
      Avatar
      schrieb am 17.04.14 16:26:00
      Beitrag Nr. 139 ()
      Mit einem Musterdepot hat es endlich auch mal Börse Online erwischt. Auf Seite 46 in der neuen Ausgabe schreibt BO:
      Es gibt Dinge, die liegen weit außerhalb der menschlichen Vorstellungskraft, dass selbt gestandene Börsenprofis auf dem falschen Fuß erwischt werden, etwas Abgeltungssteuer auf Verluste zu bezahlen, wie bei den eingebuchten Google Aktien.
      Viele Leserbriefe mit dem Problem Spin-Off landeten doch bisher im Papierkorb mit dem Hinweis "Beratung nicht erlaubt", wer soll denn bitte uns Anlegern helfen und etwas Drick machen, wenn nicht die Börsemmedien ?
      Der Artikel ist noch mit einem guten Tipp lesenswert !
      Avatar
      schrieb am 18.04.14 17:22:46
      Beitrag Nr. 140 ()
      Auch der aktionär bringt in seiner neuesten Ausgabe einen großen Artikel über den Spin-Off / Split von Google. Angeblich haben die bis-Bank und Targo bisher keine Abgeltungssteuer abgezogen, es erfolgt erst eine Beurteilung mit der hauseigenen Steuerabteilung.
      Avatar
      schrieb am 09.05.14 20:39:04
      Beitrag Nr. 141 ()
      Für die Interessierten, FInanzgericht Nürnberg, 12.06.2013, 5 K 1552/11, Rev. BFH VIII R 47/13
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.05.14 16:47:54
      Beitrag Nr. 142 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.955.368 von RWPB am 09.05.14 20:39:04siehe auch #130
      Avatar
      schrieb am 04.06.14 10:08:40
      Beitrag Nr. 143 ()
      Am 28.4.14 gab es bei Immofinanz (Austria) eine Abspaltung der BUWOG AG mit der üblichen Besteuerung als Ausschüttung. Ich hatte die Belege schon in die Mappe Steuerunterlagen für 2014 abgeheftet, da kommt heute ohne Kommentar von der Coba eine Gutschrift der Steuerbelastung. Kommt wohl doch Bewegung in die Besteuerung von SpinOffs, oder war dies ein Ausrutscher der Steuerbehörden ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.06.14 10:27:59
      Beitrag Nr. 144 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.098.828 von happymuck am 04.06.14 10:08:407§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG: Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
      Ergänzend dazu BMF-Schreiben vom 03.01.2014, für ausl. Gesellschaften:

      ISIN Ursprungsaktie bleibt
      ISIN neue Aktie ist neu und nicht bereits börsengehandelt
      Emittenteninfo zur Abspaltung, kein Hinweis auf Gewinnverteilung
      Aufteilungsverhältnis angegeben
      Keine QuSt
      keine Barzahlung

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.06.14 08:19:17
      Beitrag Nr. 145 ()
      Dieses Gesetz müsste doch auch der Bank samt Wertpapierabwickler bekannt sein, warum wurde dann zuerst besteuert ?
      Ich habe ja schon wieder große Bedenken bei den nächsten Kapitalmaßnahmen. Fusion Lafarge. Die niederländische ING plant, ihre europäische Versicherungssparte "NN Group NV" als eigenständiges Unternehmen an die Börse zu bringen. Nach deiner Info sollte beim ING Spin-Off keine Gefahr drohen.
      Avatar
      schrieb am 18.09.14 09:51:31
      Beitrag Nr. 146 ()
      Warnung an deutsche Anleger :
      Am 30.9.14 erfolgt ein Spin Off der APD WKN 850.347 !
      Bei der Abspaltung wird die APD Dealer Services mit 3:1 ausgegliedert !
      Es ist zu befürchten, dass dieser Spin Off wieder einmal als Sachdividende bewertet wird und damit voll besteuert werden kann.
      Weder Steuerberater noch Depotbank gibt vor dem Spin Off die Zusage, dass keine Besteuerung stattfindet, traurig.
      Einziger Ausweg : Vor dem Spin Off verkaufen !
      Ich habe die hervorragende Aktie seit mehr 20 Jahren.
      Avatar
      schrieb am 24.09.14 15:24:10
      Beitrag Nr. 147 ()
      Der SpinOff von Autom.Data Processing interessiert hier niemand, da zu wenig bekannt. Ganz anders dürfte es mit dem angekündigten Spin Off von Philips werden, da erwarte ich wieder einen Aufschrei wie bei Vodafon, wenn der abgespaltene Teil besteuert wird.
      Übrigens trotz teils positiver Gerichtsurteile gibt es nach wie vor keine Sicherheit einer Nichtbesteuerung eines ausländischen Spin Offs.
      Anders kann ich die indirekte Empfehlung meiner Bank vor dem Spin Off zu verkaufen nicht deuten.
      Selbst ein Split wird besteuert, wenn der abgespaltene Teil eine andere WKN hat.
      Avatar
      schrieb am 15.10.14 22:26:08
      Beitrag Nr. 148 ()
      Wie sieht es denn mit der Besteuerung aus, wenn die an die Aktie auszugegebenden Aktien bereits an der Börse sind? Beispiel ist LVMH mit dem Ausgeben von Hermes Aktien.
      Avatar
      schrieb am 18.11.14 14:48:19
      Beitrag Nr. 149 ()
      Im Dezember 2014 erfolgt ein Spin Off von Reckitt Benckiser.
      Für jede Reckitt bekommt der Anleger eine Indivor eingebucht.
      Wer die Besteuerung vermeiden will, sollte vorher verkaufen !
      Zu beachten ist hierbei,dass durch den Verkauf die Abgeltungssteuerfreiheit auf Kursgewinne verloren geht, wenn die Aktie vor 2009 gekauft wurde.
      Avatar
      schrieb am 04.12.14 17:42:47
      Beitrag Nr. 150 ()
      LVMH Spin-Off am 17.12.14 (41 zu 2) in Hermes International S.A.
      Vorsicht : Sachausschüttung und damit eventuelle Steuernachteile, Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer, Quellensteuer bzw. franz.Transaktionsssteuer.
      Man sollte sich vorher bei der jeweiligen Depotbank erkundigen.
      Avatar
      schrieb am 18.01.15 08:31:33
      Beitrag Nr. 151 ()
      Selbst in die LVMH - Falle getappt !
      Auf Grund des geringen Betrages habe ich auf einen vorzeitigen Verkauf verzichtet, dafür habe ich weiterhin die Steuerfreiheit für meine Altaktien erhalten.
      Den Spin-Off bezeichnete die Bank wie immer als Stockdividende, was falsch ist.
      Auf Grund dieser Bewertung des Vorgangs wurden für den bezogenen Titel 30 % Quellensteuer plus Abgeltungssteuer plus Soli von insgesamt 50 % fällig.
      Zumindest das keine 15 % Quellensteuer nach DBA angerechnet wurden ist meiner Ansicht nach nicht richtig.
      Avatar
      schrieb am 04.02.15 17:00:21
      Beitrag Nr. 152 ()
      Auch mal was positives von der Steuer :
      Medronic Fusion mit Covidien, trotz neuer WKN, Altbestand steuerneutral eingebucht !
      Avatar
      schrieb am 04.02.15 18:33:03
      Beitrag Nr. 153 ()
      happymuck,
      es geschehen noch Zeichen und Wunder! Aber nicht die Steuer, sondern die Bank hat ein Lob verdient für etwas eigentlich klar auf der Hand Liegendes.
      Avatar
      schrieb am 04.02.15 19:18:03
      Beitrag Nr. 154 ()
      Die Bank hat sich nur an das Gesetz gehalten. Die neue Gattung ersetzt die Alte. Der Cashanteil würde aber mit Abgeltungssteuer belegt, oder? Also ich habe Covidien vorher verkauft.
      Avatar
      schrieb am 05.02.15 10:12:01
      Beitrag Nr. 155 ()
      Ich habe auch Covidien zur Vorsicht trotz Altbestand verkauft.
      Zur Feststellung der steuerneutralen Einbuchung musste ich erst die Depotbank kontaktieren um dies bestätigt zu bekommen, da die Einbuchung 2015 war. Laut Bank kann die steuerneutrale Einbuchung technisch nicht dargestellt werden.
      Wenn eine Bank diesen Vorgang mit Null einbucht kann dies der Anleger zunächst nicht erkennen, erst beim Verkauf.
      Avatar
      schrieb am 21.03.15 09:26:50
      Beitrag Nr. 156 ()
      Vorsicht vor neuer Steuerfalle !
      Lafarge und Holcim ( Zement ) wollen bis Juli 2015 fusionieren !
      Ich verkaufe vor der Fusion, statt später mit der Bank zu streiten.
      mfg.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.03.15 12:16:25
      Beitrag Nr. 157 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.388.264 von happymuck am 21.03.15 09:26:50happymuck,
      was kann denn steuerlich Furchtbares passieren?
      Avatar
      schrieb am 21.03.15 14:19:08
      Beitrag Nr. 158 ()
      Seit der Abgeltungssteuer gab es bei jeder ausländischen Kapitalmaßnahme steuerlichen Ärger, der letzte war Medronic. Nur bei einer Änderung der WKN kann schon der Ärger vorprogrammiert sein. Besser abwarten und dann schimpfen.
      Avatar
      schrieb am 26.03.15 10:19:10
      Beitrag Nr. 159 ()
      Hinweis : Supergewinn von Kraft Dank angekündigter Fusion und Sonderzahlung !
      Ich würde lieber den Gewinn mitnehmen und vorher verkaufen.
      Keiner weiß wie diese Kapitalmaßnahme in Deutschland steuerlich behandelt wird.
      mfg.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.03.15 17:43:53
      Beitrag Nr. 160 ()
      Aus KRFT bin ich raus, bevor unsere Kleptokratie wieder zu schlägt .. :).

      Kraft Heinz das ist doch mal ein Firmenname :D.

      Grüße ohneRuecklicht
      Avatar
      schrieb am 04.05.15 13:15:33
      Beitrag Nr. 161 ()
      Droht bei dem Spin off von BHP und South32 auch eine Steuerfalle? Vorher verkaufen...?
      Avatar
      schrieb am 09.05.15 10:36:11
      Beitrag Nr. 162 ()
      Bei einen Altbestand würde ich auf alle Fälle vorher verkaufen.
      Bei Neubestand ist die Beurteilung schon schwerer.
      Avatar
      schrieb am 15.06.15 17:18:54
      Beitrag Nr. 163 ()
      Spin-Off bei Du Pont Nemours & Co. am 1.7.15
      Zuteilung 5:1
      Neue Gattung : The Chemours Co. WKN A14RPH
      Comdirect schreibt : Die zugeteilten Aktien könnten einen steuerpflichtigen Kapitalertrag darstellen. In diesem Fall würden Kapitalertragsteuer, Soli und Ki.-St. fällig !
      Spin-Off : Es hat sich leider nichts zum positiven geändert.
      Avatar
      schrieb am 17.06.15 16:31:28
      Beitrag Nr. 164 ()
      Bei meiner Bank habe ich reklamiert, dass bei der Spin-Off Besteuerung die Abrechnung fast immer als Dividendenzahlung bezeichnet wird. Ich wies die Herren darauf hin, dass ich bei den Steuerbehörden dadurch schlechtere Karten habe.
      Wenn schon Besteuerung, dann sollte die Abrechnung als Kapitalmaßnahme betitelt werden.
      Antwort der Bank : Wir danken Ihnen für ihren Hinweis, können jedoch nicht beeinflussen, welche Mitteilung wir vom WM-Datenservice erhalten.
      Avatar
      schrieb am 17.06.15 17:48:57
      Beitrag Nr. 165 ()
      Wäre es eine Lösung einen ausländischen Broker zu nehmen und das dann über die Steuererklärung zu machen?
      Avatar
      schrieb am 17.06.15 18:39:00
      Beitrag Nr. 166 ()
      happymuck,
      tja das Elend sind die abwegigen, nicht nachvollziehbaren „Empfehlungen“ der WM-Truppe. Leider übernehmen die Banken unbesehen diese „Empfehlungen“.

      Ein Schiedsrichter verliert nach häufigen Fehlentscheidungen seine Lizenz. Die WM-Truppe nicht. Sie empfiehlt ja nur.

      martin,
      wenn das alle machen, kommt in dieses Netzwerk wohl Bewegung. Es werden aber nicht sehr viele den Broker wechseln. Schon die Steuererklärung wird umständlicher.
      Avatar
      schrieb am 18.06.15 09:32:29
      Beitrag Nr. 167 ()
      Es droht ja schon wieder der nächste Steuerfall - Procter & Gamble wird seine Tochter Wella abspalten. Leider verstecken sich die Banken hinter der WM, ist ja auch ein wunderbares Alibi. Motto : Alles für unsere Kunden !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.06.15 11:22:32
      Beitrag Nr. 168 ()
      Abspaltung PayPal
      Ist schon bekannt, wie das Spin-off ebay / PayPal in Deutschland steuerlich behandelt wird?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.07.15 12:09:03
      Beitrag Nr. 169 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.079.939 von DiscountedCashflow am 30.06.15 11:22:32
      Zitat von DiscountedCashflow: Ist schon bekannt, wie das Spin-off ebay / PayPal in Deutschland steuerlich behandelt wird?


      Das würde mich auch mal sehr interessieren.
      Ich habe einige Ebay-Aktien und überlege, ob ich vor der Abspaltung noch verkaufe oder kaufe.
      Es wird, denke ich, beiden Aktien gut tun, wenn sie getrennt gehandelt werden. Ich weiß nur nicht, wie die Abspaltung steuerlich in Deutschland behandelt wird.
      Für eine Ebay-Aktie gibt es am 17.07.15 ja eine PayPal-Aktie.
      Sollte man vorher lieber verkaufen und beide Aktien nach der Abspaltung kaufen oder kann man sich ruhig vor der Abspaltung noch einige Ebay-Aktien ins Depot legen? Es könnte ja auch sein, daß die PayPal-Aktie am ersten Handelstag nach oben schnellt.
      Hat jemand von euch Kenntnis über die weitere steuerliche Behandlung?
      Avatar
      schrieb am 09.07.15 15:26:56
      Beitrag Nr. 170 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.427.000 von happymuck am 26.03.15 10:19:10
      Zitat von happymuck: Hinweis : Supergewinn von Kraft Dank angekündigter Fusion und Sonderzahlung !
      Ich würde lieber den Gewinn mitnehmen und vorher verkaufen.
      Keiner weiß wie diese Kapitalmaßnahme in Deutschland steuerlich behandelt wird.
      mfg.

      Es ist soweit, die "Fusion" ist durch und die neuen Aktien + Sonderdivi wurden eingebucht. Es wurde übrigens nicht direkt mit H.J. Heinz Co. fusioniert sondern mit einer Heinz-Tochter.

      Ich bin dabeigeblieben und werde es auch in Zukunft so tun. Bei einem vorherigen Verkauf kommen ja auch 25% Steuern + Börsengebühren + Bankprov. in Abzug (falls man nicht im Minus ist), wo soll denn da der Vorteil eines vorherigen Verkaufs sein? Bei Altbeständen vor 2009 ist das sicher etwas anders.

      Die ING-Diba behandelt das ganze steuerneutral, die bisherigen Anschaffungskosten wurden für die neuen Stücke übernommen.
      Avatar
      schrieb am 09.07.15 15:32:12
      Beitrag Nr. 171 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.998.492 von happymuck am 18.06.15 09:32:29
      Zitat von happymuck: Es droht ja schon wieder der nächste Steuerfall - Procter & Gamble wird seine Tochter Wella abspalten. Leider verstecken sich die Banken hinter der WM, ist ja auch ein wunderbares Alibi. Motto : Alles für unsere Kunden !

      Die Abspaltung fand nicht statt, stattdessen wurde die Wella GmbH (vormals Wella AG) an Coty Inc. (ISIN US2220702037) verkauft.
      Avatar
      schrieb am 09.07.15 16:12:20
      Beitrag Nr. 172 ()
      In diesem Fall gab es nun keine Besteuerung, da auch keine Ausschüttung stattfand.
      Avatar
      schrieb am 09.07.15 16:56:59
      Beitrag Nr. 173 ()
      Immer wieder werden Abspaltungen als Sachausschüttung bewertet, mal direkt besteuert oder mit Null eingebucht. Nach der Maßnahme ist man schlauer.
      Erst vor Tagen gab es einen Spin Off von DuPont. Erstmals wurde ich vorher von meinem Broker informiert, dass es noch nicht klar ist wie diese Abspaltung bewertet würde, es könnte eine Besteuerung drohen.
      Trotz Aufgabe der Steuerfreiheit habe ich vor der Maßnahme meinen Altbestand verkauft.
      Lieber zahle ich 50 € Spesen, als 1000 € Steuern.
      Ob bei dieser Abspaltung eine Besteuerung stattfand, weiß ich bis heute nicht.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.07.15 17:40:35
      Beitrag Nr. 174 ()
      Ja, so sollte es sein, leider nicht immer !
      Schau dir doch die Abspaltung Mondelez an ( Beitrag 131 ), da wurde der SpinOff besteuert.
      Da wäre ein rechtzeitger Verkauf von Vorteil gewesen.
      Glück gehabt !
      Avatar
      schrieb am 09.07.15 18:08:18
      Beitrag Nr. 175 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.151.156 von happymuck am 09.07.15 16:56:59also bis JETZT wurde bei (noch) nix besteuert...
      Avatar
      schrieb am 13.07.15 09:27:32
      Beitrag Nr. 176 ()
      Wie ich erfahre ist bei Procter noch nichts entschieden !
      Der Verkauf an Coty scheint perfekt, aber nicht die Bezahlung.
      Coty kann die Übernahme nicht in bar bezahlen, es soll deshalb einen Spin-off oder Split-off geben und P+G wäre an dem neuen Unternehmen beteiligt.
      Die Gefahr einer Besteuerung ist noch nicht vom Tisch.
      Avatar
      schrieb am 15.07.15 20:58:28
      Beitrag Nr. 177 ()
      Nach Informationen der dwpbank (WP-Abwickler der Sparkassen, Volksbanken und vieler Privatbanken) ist der Spin-Off von eBay / PayPal steuerpflichtig.

      Wer also nicht am Montag eine dicke Steuerbelastung auf seinem Konto haben möchte, sollte noch verkaufen.
      Avatar
      schrieb am 20.07.15 15:01:08
      Beitrag Nr. 178 ()
      Schon passiert !
      Obwohl den Kunden der WM-Datenservice (nicht SPK-VR Bank) eine steuerfreie Maßnahme abgekündigt war.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.07.15 15:25:27
      Beitrag Nr. 179 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.224.191 von happymuck am 20.07.15 15:01:08
      Zitat von happymuck: Schon passiert !
      Obwohl den Kunden der WM-Datenservice (nicht SPK-VR Bank) eine steuerfreie Maßnahme abgekündigt war.


      wurde von WM aktuell wohl geändert
      Avatar
      schrieb am 21.07.15 09:35:21
      Beitrag Nr. 180 ()
      Das stimmt, nützt aber dem Anleger nichts.
      Bei jeder Kapitalmaßnahme müsste die Depotbank dem Aktionär verbindlich die steuerliche Behandlung vor dem Stichtag mitteilen. Oder ist dies schon wieder Steuerberatung ?
      Der Aktionär hätte endlich mehr Sicherheit bei Spin-Offs.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.07.15 12:49:47
      Beitrag Nr. 181 ()
      Das größte Problem ist, dass man sich nicht davor darauf verlassen kann.

      Meine Indivior (von Reckitt B.) wurde als Reingewinn mit Anschaffungswert 0 eingebucht. Nachträglich aber der Anschaffungswert von Reckitt hälftig aufgeteilt - das hätte ich schon gerne davor gewusst.
      Avatar
      schrieb am 29.07.15 13:49:28
      Beitrag Nr. 182 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.230.056 von happymuck am 21.07.15 09:35:21Was spricht dagegen am Tage nach der Paypalzubuchung die Ebayaktien zu veräußern
      Schließlich sind diese um den Wert Paypals gefallen, das bedeutet unterm Strich kann man Verluste mit Ebay mit den Gewinnen Paypals gegenrechnen
      Avatar
      schrieb am 29.07.15 15:19:05
      Beitrag Nr. 183 ()
      Das stimmt, aber nur wenn Gewinne vorhanden. Voll betroffen sind aber die Altaktionäre.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.07.15 22:40:35
      Beitrag Nr. 184 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.290.890 von happymuck am 29.07.15 15:19:05Na ja, Paypal wurde mit 36 Euro pro Aktie eingebucht
      Ebay ist grob um diesen Betrag gefallen

      Das bedeutet, der Staat kassiert die Steuer aus den 36 Euro Paypalzubuchung, gleichzeitig kann man den Verlust von 36 euro bei Ebay geltend machen

      Altaktionäre stehen natürlich blöd da
      Avatar
      schrieb am 30.07.15 09:44:15
      Beitrag Nr. 185 ()
      Normal wäre diesen Vorgang steuerneutral vorzunehmen, es entsteht ja kein Gewinn für den Aktionär. Zum Glück der Anleger sind bei dieser Maßnahme viele Aktionäre betroffen und die Reklamationen bei den Depotbanken sind entsprechend hoch. Aus diesem Grund dürfte laut mehrerer Medien die Besteuerung rückgängig gemacht werden. Selbst bin ich hier nicht betroffen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.08.15 01:48:06
      Beitrag Nr. 186 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.296.203 von happymuck am 30.07.15 09:44:15
      Abspaltung Paypal von Ebay: Wer hat Interesse an Einspruch?
      Es ist richtig, dass die Depotbanken mit vielen Reklamationen zu tun haben. Jedoch geben sie diese nicht unbedingt an die Finanzbehörden weiter. Da ich als Steuerberaterin mit Schwerpunkt Kapitalanlagen mir als Betroffene genauer angesehen habe und die augenblicklich von WM Daten festgelegte Besteuerung falsch finde, ist es wichtig, dass per Einspruch (noch bis etwa Ende August möglich) auch die Finanzämter den Widerstand der Anleger gegen diese Besteuerung zu spüren bekommen. Denn je mehr wir werden, desto mehr Druck entsteht und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass die Finanzverwaltung diese Besteuerung wieder rückgängig machen lassen wird.
      Avatar
      schrieb am 22.08.15 18:53:47
      Beitrag Nr. 187 ()
      Steuerberatung,
      leg mal Einspruch ein. Wäre schön, wenn du über Fortgang und Ergebnis hier ganz kurz berichten würdest.

      Vermutliche Antwort: "Wir können gar nichts machen. Geben Sie bitte bei Ihrem zuständigen FA eine Steuererklärung ab."
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.08.15 07:51:07
      Beitrag Nr. 188 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.462.973 von alzwo am 22.08.15 18:53:47Den Einspruch habe ich schon eingelegt (viel Zeit bleibt ja nicht mehr). Aber der gilt für den Fall, dass die Entscheidung positiv ausfällt dann nur für mich. Es wäre viel besser, wenn sich mehr Betroffene anschließen würden, was bei den Finanzämtern der Banken dann den Arbeitsaufwand erhöht und diese dann die Angelegenheit ernster nehmen müssten.
      Avatar
      schrieb am 24.08.15 14:43:34
      Beitrag Nr. 189 ()
      Das BMF hat sich nun anders entschieden. (Gz.IV CI-S 2252/09/10004)
      Laut dieser neuen Entscheidung liegt hier keine steuerpflichtige Sachausschüttung vor,sondern ein steuerneutraler Aktiensplit.
      Die auf den Kurswert der C-Aktien einbehaltene KapESt.muss nun erstattet werden, direkt vom FA über die Steuererklärung oder von den Depotbanken.
      Erfreulich vor allem für die Altaktionäre, die Goggle schon vor dem Split im Depot hatten. Für sie ist die gesamte Position jetzt steuerfrei. Auch wer nach dem Split verärgert verkaufte, bekommt jetzt die Steuer zurück.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.08.15 00:55:29
      Beitrag Nr. 190 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.471.676 von happymuck am 24.08.15 14:43:34Die Feststellung, dass die Kapitalmaßnahme von Google im April 2014 steuerfrei war, kam aber erst im Juli 2015 vom BMF, d.h. man hat als Anleger mindestens 15 Monate lang einen kostenlosen Kredit dem Finanzamt gegeben.

      Daher wäre es zur Beschleunigung der Feststellung, dass die Abspaltung der Paypalaktien von Ebay auch nicht steuerpflichtig ist, wichtig, dass noch möglichst viele einen Einspruch einlegen bei den Finanzämtern der Banken.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.09.15 13:13:39
      Beitrag Nr. 191 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.488.647 von Steuerberatung am 26.08.15 00:55:29Hallo Steuerberatung,

      gibt es denn schon eine Reaktion auf den Einspruch?
      Avatar
      schrieb am 26.10.15 16:32:43
      Beitrag Nr. 192 ()
      Habe Ärger mit dem FA wegen Air Liquide Abrechnung.
      Umtausch im Verhältnis 10:1 wegen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln per 2.6.14 lautete die genaue Bezeichnung des Vorgangs.
      Die Bank bewertete diesen Vorgang als Stockdividende und besteuerte.
      Der Wert hat sich jedoch nicht verändert, nur die Stückzahl der Aktien, so dass der Aktionär nur bei der nächsten Dividendenzahlung einen Vorteil hat, er hat ein Stück mehr.
      Nach meiner Ansicht ist die Besteuerung nicht richtig.
      Liege ich richtig ?
      Avatar
      schrieb am 26.10.15 18:08:27
      Beitrag Nr. 193 ()
      happymuck,
      „Die Bank bewertete diesen Vorgang als Stockdividende und besteuerte.“

      Bestimmt auf Empfehlung des WM-Orakels.

      „Der Wert hat sich jedoch nicht verändert, nur die Stückzahl der Aktien, so dass der Aktionär nur bei der nächsten Dividendenzahlung einen Vorteil hat, er hat ein Stück mehr.“

      Der Aktionär hat überhaupt keinen Vorteil. Auf 11 Aktien bekommt er genau so viel Dividende, wie er auf 10 alte Aktien bekommen hätte.

      „Nach meiner Ansicht ist die Besteuerung nicht richtig. Liege ich richtig ?“

      Ja, es kann aber schwer werden, dein FA zu überzeugen. Die vom WM-Orakel sind sehr berühmt. Daß sie falsch liegen können wie zB beim Google-Split, ist für manche unfassbar.
      Avatar
      schrieb am 31.12.15 10:48:58
      Beitrag Nr. 194 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.450.803 von Taxadvisor am 14.02.14 10:19:38
      Beitrag Nr. 131 46.450.803 Spin off Conoco
      Hallo Taxadvisor,
      FA hat Besteuerung des Spin off verlangt trotz detaillierter Unterlagen zum Spin off (Altbestand... Kurs vor / Kurse nach...) Bitte, sofern möglich BFH Aktenzeichen.
      Besten Dank!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.12.15 11:39:54
      Beitrag Nr. 195 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.391.374 von mineman am 31.12.15 10:48:58
      Zitat von mineman: Hallo Taxadvisor,
      FA hat Besteuerung des Spin off verlangt trotz detaillierter Unterlagen zum Spin off (Altbestand... Kurs vor / Kurse nach...) Bitte, sofern möglich BFH Aktenzeichen.
      Besten Dank!


      Der Text aus meiner Anlage:

      Bei den Spin-offs Kraft Inc./Mondolez Inc. und ConocoPhillips Inc./Phillips 66 Inc. handelt es sich um
      gesellschaftsrechtliche Aufteilungen, die nach amerikanischem Recht nicht als Gewinnverteilung anzusehen sind (vgl. Anlage). Gem. BFH-Urteil vom 20.10.2011 IR 117/08 liegt daher keine steuerpflichtiger Kapitalertrag vor.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.02.16 12:00:53
      Beitrag Nr. 196 ()
      Was jemand wie bei EMC die Besteuerung im Altbestand aussehen könnte? Gegebenenfalls würde ich dann vorher verkaufen. Leider ist der Spread aber hoch.

      Dell soll $24.05 Cash bezahlen und 0.111 VMware als neuen Trackerstock je EMC Aktie.

      Da es sich nicht nur um eine Barkomponente handelt, könte ich mir eine nicht logisch nachvollziehbare Besteuerung vorstellen. Da die Position nicht großt genug ist, würden sich Prozesskosten und Anwaltskosten eher nicht lohnen.
      Avatar
      schrieb am 13.02.16 12:22:22
      Beitrag Nr. 197 ()
      Wann soll denn der Spin-Off stattfinden ? Mir ist noch kein Termin bekannt.
      Avatar
      schrieb am 15.02.16 14:09:32
      Beitrag Nr. 198 ()
      Es ist eine Übernahme, kein spin-off. Jedoch ist neben der Barkomponente auch eine Zahlung in Form einer Trackeraktie vorgesehen.

      John Malone z.N. hat solche Tracker stocks schon häufiger eingesetzt. Ich kenne aber die Besteuerung hierzu in Deutschland nicht. Zudem sind Übernahmen mit Aktienkomponente scheinbar steuerlich ähnlich wie ein spin-off.
      Avatar
      schrieb am 24.07.16 09:52:20
      Beitrag Nr. 199 ()
      Kann mir jemand sagen wie der Spin-Off bei Lockheed Martin besteuert wird? Für 100USD Lockheed Martin Aktien wird man 111USD Aktien der Leidos Holding erhalten. Leidos wird im gleichen Zug die IT Sparte Splitco von Lockheed Martin übernehmen.
      Avatar
      schrieb am 13.09.16 10:45:29
      Beitrag Nr. 200 ()
      Wieder mal reingefallen !
      Aus Altbestand habe ich Johnson Control Inc. WKN 857069
      Nun wurde eine Fusion mit Tyco beschlossen, 1 : 0,8375 zuzüglich USD 5,7293 in bar.
      Meine Befürchtung wurde war, die Barkomponente wurde trotz Altbestand mit KEST besteuert.
      Mitteilung der Codi für die steuerliche Behandlung :
      Es handelt sich um eine ausländische, steuerneutrale Kapitalveränderung mit steuerlichen Ertrag (bar). Es wurde also wie eine Dividendenzahlung besteuert.
      Nun muss ich im nächsten Jahr wieder einmal mit dem FA verhandeln, hoffentlich positiv.
      Avatar
      schrieb am 15.09.16 12:03:16
      Beitrag Nr. 201 ()
      Bei ausländischen Spin-Offs oder Fusionen und wichtig Altbestand gibt es nach wie vor nur einen Rat, vor der Kapitalmaßnahme zu verkaufen. Damit umgeht man sicher steuerlichen Ärger.
      Avatar
      schrieb am 15.09.16 15:37:30
      Beitrag Nr. 202 ()
      happymuck,
      naja, ein steuerfreier Gewinnzuwachs mit dem Altbestand ist ab Verkauf nicht mehr möglich. Ärger umgangen, aber steuerfreier Gewinnzuwachs futsch.
      Avatar
      schrieb am 15.09.16 17:45:12
      Beitrag Nr. 203 ()
      Ja, das ist die bittere Pille dabei, man verzichtet auf die Steuerfreiheit !
      Man wird dies von Fall zu Fall abwägen müssen.
      Meist werden neue WKN vergeben, dann sieht die Rechnung aber wieder anders aus.
      Avatar
      schrieb am 30.09.16 10:48:57
      Beitrag Nr. 204 ()
      Achtung : Air Liquide und China Petroleum Aktionäre !
      Meldung von Boerse Online Nr. 39 Seite 76
      Erst nach mehr als 2 Jahren korrigierte das BMF mit einem Schreiben vom 5.9.16 nun die damalige Besteuerung. Es gab Gratisaktien im Verhältnis 1:10 die besteuert wurden.
      Anleger können sich die zu unrecht einbehaltene KEST erstatten lassen.
      Avatar
      schrieb am 01.10.16 11:02:46
      Beitrag Nr. 205 ()
      Achtung Abspaltungen !
      Wer sich neuerlichen Steuerärger ersparen will, sollte Yum WKN 909.190 und Alcoa rechtzeitig verkaufen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.10.16 19:49:22
      Beitrag Nr. 206 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.388.915 von happymuck am 01.10.16 11:02:46Der BFH wird in diesem Jahr noch zwei Entscheidungen zur Spin-off-Besteuerung veröffentlichen, die wohl auch grundsätzlichen Charakter haben. Sofern kein Nichtanwendungserlass/Reparaturgesetz folgt, gäbe es dann wohl Klarheit.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 11.10.16 10:49:51
      Beitrag Nr. 207 ()
      Habe die Abspaltung von Honeywell übersehen und schon gab es erneut eine sehr unerfreuliche Besteuerung.
      Hoffen wir auf Besserung !
      Danke für die Info !
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 12.10.16 11:52:34
      Beitrag Nr. 208 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.450.607 von happymuck am 11.10.16 10:49:51Der BFH hat heute zwei Urteile zur steuerlichen Behandlung ausländischer Spin-Offs veröffentlicht:

      BFH vom 13.7.2016, VIII R 47/13 und VIII R 73/13

      Der Tenor: Grundsätzlich Steuerpflicht, aber u.U. Nachweis einer Einlagenrückgewähr. Damit sollten nach erster Einschätzung Spin-Offs wohl grundsätzlich steuerpflichtig sein...

      Gruß
      Taxadvisor


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      Spin-off, Besteuerung