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    Conet AG - Das neue IT-Schnäppchen? - Die letzten 30 Beiträge

    eröffnet am 25.02.12 10:51:02 von
    neuester Beitrag 30.09.22 17:42:44 von
    Beiträge: 276
    ID: 1.172.668
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      schrieb am 30.09.22 17:42:44
      Beitrag Nr. 276 ()
      Avatar
      schrieb am 26.06.22 17:51:28
      Beitrag Nr. 275 ()
      von https://spruchverfahren.blogspot.com/

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG geht in die Verlängerung
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/06/spruchverfahren…
      Avatar
      schrieb am 28.10.21 10:57:28
      Beitrag Nr. 274 ()
      zur info

      27.10.2021
      H.I.G. Capital verkauft IT-Dienstleister an IK Partners
      IBM-Partner Conet erneut verkauft

      https://www.it-zoom.de/dv-dialog/e/ibm-partner-conet-erneut-…
      Avatar
      schrieb am 29.12.19 10:27:09
      Beitrag Nr. 273 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.037.032 von Muckelius am 28.11.19 17:24:59erneut von http://spruchverfahren.blogspot.com/

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/spruchverfahren-…
      Avatar
      schrieb am 28.11.19 17:24:59
      Beitrag Nr. 272 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.314.446 von valueanleger am 27.07.18 06:58:35zur info

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/spruchverfahren-…
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 27.07.18 06:58:35
      Beitrag Nr. 271 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.311.044 von Muckelius am 26.07.18 17:33:24
      Zitat von Muckelius: zur Info:

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/spruchverfahren-…


      Kommt hier noch ein Nachschlag? :rolleyes:
      Conet ist alleine für 5% Kursgewinn in diesem Jahr verantwortlich.

      Gruß
      Value
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.07.18 17:33:24
      Beitrag Nr. 270 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.912.837 von valueanleger am 02.02.18 14:42:17zur Info:

      http://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/spruchverfahren-…
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.02.18 14:42:17
      Beitrag Nr. 269 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.912.738 von InsertName am 02.02.18 14:33:28
      Zitat von InsertName: Fast ein bisschen schade, dass die Conet-Episode jetzt vorbei ist. Ich werde Conet in guter Erinnerung behalten. Immerhin habe ich noch die Questax-Aktien zur Erinnerung ;)


      Ja, irgendwie schon.
      Eventuell bekommen wir für Questax auch eines Tages eine Abfindung?
      An so einem Börsentag tut der Sonderertrag von Conet richtig gut. :cool:
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.02.18 14:33:28
      Beitrag Nr. 268 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.912.669 von valueanleger am 02.02.18 14:27:20Fast ein bisschen schade, dass die Conet-Episode jetzt vorbei ist. Ich werde Conet in guter Erinnerung behalten. Immerhin habe ich noch die Questax-Aktien zur Erinnerung ;)
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.02.18 14:27:20
      Beitrag Nr. 267 ()
      Das ging aber schnell - das Geld ist bereits auf dem Konto. :cool:
      Meine Cashquote ist nun viel zu groß und muss abgebaut werden - ist gerade ein günstiger Zeitpunkt dafür. ;)
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 01.02.18 18:28:09
      Beitrag Nr. 266 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.901.893 von Muckelius am 01.02.18 17:27:18Danke Muckelius. :)
      Der Geldsegen würde zur rechten Zeit kommen.
      Conet macht ungefähr 5% von meinem Gesamtdepot aus.
      Zur Zeit kann man wieder auch Schnäppchenjagdt gehen - die Marktteilnehmer werden immer nervöser. :cool:
      Avatar
      schrieb am 01.02.18 17:27:18
      Beitrag Nr. 265 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.842.084 von valueanleger am 26.01.18 17:38:08nach der heutigen Veröffentlichung im Bundesanzeiger (siehe nachstehend) wird es nicht mehr lange dauern.

      Anmerkung: Der Bericht über die Hauptversammlung von gsc-research ist über Valora kostenlos verfügbar



      Conet Technologies Holding GmbH
      Hamburg
      Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen
      Minderheitsaktionäre der
      CONET Technologies AG, Hennef
      Auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien, ISIN DE000A0LD6V0

      Die ordentliche Hauptversammlung der CONET Technologies AG, Hennef („CONET“), hat am 20. Dezember 2017 die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der übrigen Aktionäre der CONET („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Conet Technologies Holding GmbH („Conet Holding“), gegen Gewährung einer von der Conet Holding zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

      Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Januar 2018 in das Handelsregister der CONET beim Amtsgericht Siegburg unter HRB 10328 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der CONET auf die Conet Holding übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET eine von der Conet Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 34,49 zzgl. Zinsen in Höhe von Euro 0,03 je auf den Inhaber lautende Vorzugsstückaktie der CONET mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je ca. EUR 1,01.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt.

      Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

      Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der CONET unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die
      Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

      über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET provisions- und spesenfrei.

      Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der CONET gewährt werden.



      Hamburg, im Februar 2018

      Conet Technologies Holding GmbH

      Die Geschäftsführung
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.01.18 17:38:08
      Beitrag Nr. 264 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.840.428 von Muckelius am 26.01.18 15:55:39Danke Muckelius,
      mit welcher Wartezeit bis zur Bezahlung ist dann noch zu rechnen?

      Gruß
      Value
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.01.18 15:55:39
      Beitrag Nr. 263 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.521.715 von linus1970 am 21.12.17 20:01:53inzwischen hat gsc-research einen Bericht zur Hauptversammlung veröffentlicht (Kostenpflichtig)

      HV-Beschluss ist auch schon eingetragen.Quelle: www. handelsregisterbekanntmachungen.de

      Amtsgericht Siegburg Aktenzeichen: HRB 10328 Bekannt gemacht am: 25.01.2018 20:01 Uhr

      In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Veränderungen

      25.01.2018


      HRB 10328: CONET Technologies AG, Hennef, Humperdinckstraße 1, 53773 Hennef. Die Hauptversammlung vom 20.12.2017 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Conet Technologies Holding GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRB 146311) gegen Barabfindung beschlossen.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.12.17 20:01:53
      Beitrag Nr. 262 ()
      War jemand gestern auf der HV? Gibt es etwas zu berichten?
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.12.17 14:53:14
      Beitrag Nr. 261 ()
      Sqeeze Out

      Das wird mein erster Squeeze Out, den ich mitmache ...

      Wie funktioniert das mit dem Spruchstellenverfahren und evtl. Nachbesserungen?

      Wir müssen alle unsere Aktien für € 34,xx zurückgeben. Und dann kann es zu einem Spruchstellenverfahren kommen? Muss dafür jemand klagen / oder das beantragen? Oder kommt das ganz automatisch?

      Und die Folge ist, dass sich unsere Abfindung im Nachhinein noch erhöhen kann!?

      Die Spruchstelle prüft, ob die angebotene und ausbezahlte Abfindung ausreichend war in Blick auf den Wert des Unternehmens?
      Avatar
      schrieb am 15.11.17 16:57:35
      Beitrag Nr. 260 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.175.696 von valueanleger am 14.11.17 06:20:45
      Zitat von valueanleger:
      Zitat von InsertName: So, wie ich das verstehe, haben wir ohnehin keine Wahl, anzunehmen oder abzulehnen, da das ja ein Squeeze-Out wäre, also zwangsweise. Allenfalls eine Nachbesserung im Spruchverfahren wäre eine Möglichkeit. Darauf scheint jemand zu spekulieren, denn auf Valora steht der Geldkurs jetzt schon bei 47,50€.


      Richtig, wir haben keine Wahl - aber wenn man die Valora Kurse so beobachtet rechnen manche fest mit einem Spruchstellenverfahren.
      Nun stehen da schon 50€. :eek:
      Das wird ja immer besser. :cool:


      52,50€ - wer bietet mehr?
      Avatar
      schrieb am 14.11.17 06:20:45
      Beitrag Nr. 259 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.167.254 von InsertName am 13.11.17 09:33:38
      Zitat von InsertName: So, wie ich das verstehe, haben wir ohnehin keine Wahl, anzunehmen oder abzulehnen, da das ja ein Squeeze-Out wäre, also zwangsweise. Allenfalls eine Nachbesserung im Spruchverfahren wäre eine Möglichkeit. Darauf scheint jemand zu spekulieren, denn auf Valora steht der Geldkurs jetzt schon bei 47,50€.


      Richtig, wir haben keine Wahl - aber wenn man die Valora Kurse so beobachtet rechnen manche fest mit einem Spruchstellenverfahren.
      Nun stehen da schon 50€. :eek:
      Das wird ja immer besser. :cool:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.11.17 09:33:38
      Beitrag Nr. 258 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.166.369 von valueanleger am 13.11.17 06:27:32So, wie ich das verstehe, haben wir ohnehin keine Wahl, anzunehmen oder abzulehnen, da das ja ein Squeeze-Out wäre, also zwangsweise. Allenfalls eine Nachbesserung im Spruchverfahren wäre eine Möglichkeit. Darauf scheint jemand zu spekulieren, denn auf Valora steht der Geldkurs jetzt schon bei 47,50€.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 13.11.17 06:27:32
      Beitrag Nr. 257 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.160.467 von Istanbul am 11.11.17 13:37:02Also ich werde bei der gebotenen Abfindung nicht zögern.
      Aktuell steht Conet mit einem Kurs von 0€ in meinem Depot - das gibt in 2018 einen netten Sonderertrag. ;)
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 11.11.17 13:37:02
      Beitrag Nr. 256 ()
      Dokumente und Abschlüsse inzwischen auf der Website. Bei EV von ca. 100,0 zum Abfindungspreis von gemittelt knapp 33€ und EBITDA 10,7 für das längst vergangene Geschäftsjahr nicht mal großzügig. Die Prognose für das aktuelle, großteils schon abgelaufene Geschäftsjahr geht von 13,0 EBITDA aus. Da sind einige IT-Unternehmen an der Börse deutlich teurer.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 19:55:45
      Beitrag Nr. 255 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.157.050 von InsertName am 10.11.17 19:47:10Das steht bei meinem EK bei der Consorsbank. Aber du hast Recht. Consors zieht die steuerfreie Dividende ab. Ich habe damals kurz vor dem Delisting gekauft.
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 19:47:10
      Beitrag Nr. 254 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.155.568 von valueanleger am 10.11.17 17:23:56Wann stand der Kurs denn bei oder unter 1,092€? Oder hast Du da die Dividenden und Questax-Aktien abgezogen?
      Bei mir wär's sowohl prozentual als auch absolut der größte Börsengewinn :)
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 17:45:09
      Beitrag Nr. 253 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.154.425 von hugohebel am 10.11.17 15:57:04
      Zitat von hugohebel: ... aber Glückwunsch wer durchgehalten hat.


      Danke - und auch für die Einführung in die Aktie damals. Falls wir uns mal persönlich begegnen sollten, haste ein Bier gut.
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 17:23:56
      Beitrag Nr. 252 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.153.816 von Muckelius am 10.11.17 15:08:12Also langsam glaube ich auch wieder an den Weihnachtsmann.
      Mein Einstandskurs liegt bei 1,092€ inkl. Gebühren.
      Sollte das Abfindungsangebot wirklich kommen wäre das mein größter prozentualer Börsengewinn ever.
      Ich kann es eigentlich noch gar nicht richtig glaube. :rolleyes:
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 15:57:04
      Beitrag Nr. 251 ()
      Wahnsinnige Geschichte. Ich habe den Thread hier aufgemacht, kann ich ja bald auch wieder abschließen :laugh:

      Leider war ich nicht mehr dabei, aber Glückwunsch wer durchgehalten hat.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 15:16:03
      Beitrag Nr. 250 ()
      Ja, das ist fair. Ich werde meine dafür geben.
      Avatar
      schrieb am 10.11.17 15:08:12
      Beitrag Nr. 249 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.913.438 von valueanleger am 09.10.17 17:50:18Tagesordnung der kommenden Hauptversammlung wurde im Bundesanzeiger veröffentlich. U.a. soll ein squeeze-out kommen. Die vorgeschlagene Abfindung ist der Hammer :eek::eek::eek: (ich meine im positiven Sinne)

      CONET Technologies AG
      Hennef
      WKN: 792172 / ISIN: DE0007921728
      WKN: A0LD6V / ISIN: DE000A0LD6V0
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
      Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 20.12.2017,
      um 11:00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
      der CONET Technologies AG ein.
      Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Unternehmenszentrale der CONET-
      Gruppe im Raum „Lissabon“, Theodor-Heuss-Allee 19, 53773 Hennef, statt.


      Tagesordnung
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der CONET Technologies AG für das Geschäftsjahr 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017) und des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017)

      Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter
      www.conet-technologies.de


      sowie in den Geschäftsräumen der CONET Technologies AG, Humperdinckstraße 1, 53773 Hennef, ab dem Tag der Einberufung eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt. Zudem werden sie am Tag der Hauptversammlung in dem Versammlungsraum ausliegen.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Der Bilanzgewinn der CONET Technologies AG in Höhe von EUR 2.790.893,21 für das Geschäftsjahr 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017) wird auf neue Rechnung vorgetragen.
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Anke Höfer für ihre Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016/2017 (01. April 2016 bis 31. März 2017) Entlastung zu erteilen.

      Ferner schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung von Herrn Ulrich Wantia für seine Tätigkeit als Vorstand der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016/2017 (01. April 2016 bis 31. März 2017) zu vertagen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017 (vom 01. April 2016 bis 31. März 2017)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Burkhard Immel für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016/2017 (01. April 2016 bis 31. März 2017) Entlastung zu erteilen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Gerd Jakob für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016/2017 (01. April 2016 bis 31. März 2017) Entlastung zu erteilen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hans-Jürgen Niemeier für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2016/2017 (01. April 2016 bis 31. März 2017) Entlastung zu erteilen.
      5.

      Beschlussfassung über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats

      Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Gerd Jakob, Storrington, Vereinigtes Königreich, hat mit Wirkung zum 6. September 2017 sein Mandat niedergelegt und ist zu diesem Zeitpunkt somit vorzeitig aus dem Aufsichtsrat der CONET Technologies AG ausgeschieden. Aus diesem Grund hat das Amtsgericht Siegburg gemäß § 104 AktG mit Beschluss vom 11. September 2017 Herrn Dr. Holger Kleingarn, Geschäftsführer der H.I.G. European Capital Partners GmbH, Hamburg, mit sofortiger Wirkung zum Mitglied des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung bestellt.

      Ferner haben die Aufsichtsratsmitglieder Hans-Jürgen Niemeier, Köln, sowie Dr. Burkhard Immel, Bad Soden/Taunus, ihr Mandat mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung vom 20. Dezember 2017 niedergelegt und scheiden somit zu diesem Zeitpunkt ebenfalls vorzeitig aus dem Aufsichtsrat der CONET Technologies AG aus.

      Es sind daher sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung werden Aufsichtsratsmitglieder, die an Stelle eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds gewählt werden, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

      Entsprechend schlägt der Aufsichtsrat vor:
      1.

      Herrn Dr. Holger Kleingarn, wohnhaft in Hamburg, Geschäftsführer der H.I.G. European Capital Partners GmbH, Hamburg, mit Wirkung ab Beendigung der heutigen Hauptversammlung als Nachfolger von Herrn Dr. Gerd Jakob für den Rest von dessen Amtszeit, also bis zum Abschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2018, auf der über den Jahresabschluss 2017/2018 berichtet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CONET Technologies AG zu wählen;
      2.

      Herrn Christian Kraul-von Renner, wohnhaft in Hamburg, Principal der H.I.G. European Capital Partners GmbH, mit Wirkung ab Beendigung der heutigen Hauptversammlung als Nachfolger von Herrn Hans-Jürgen Niemeier für den Rest von dessen Amtszeit, also bis zum Abschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2018, auf der über den Jahresabschluss 2017/2018 berichtet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CONET Technologies AG zu wählen;
      3.

      Herrn Philipp Kalveram, wohnhaft in Hamburg, Senior Investment Manager der H.I.G. European Capital Partners GmbH, mit Wirkung ab Beendigung der heutigen Hauptversammlung als Nachfolger von Herrn Dr. Burkhard Immel für den Rest von dessen Amtszeit, also bis zum Abschluss der ordentlichen Hauptversammlung 2018, auf der über den Jahresabschluss 2017/2018 berichtet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats der CONET Technologies AG zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CONET Technologies AG auf die Conet Technologies Holding GmbH mit Sitz in Hamburg als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der Conet Technologies Holding GmbH mit dem Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 146311 mit der Geschäftsanschrift Alter Wall 65, c/o Belgrano & Co. Unternehmensberatung GmbH, Hamburg, folgenden Beschluss zu fassen:


      „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der CONET Technologies AG werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von der Conet Technologies Holding GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 146311, (Hauptaktionär) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von


      EUR 34,49 für je eine auf den Inhaber lautende Vorzugsaktie der CONET Technologies AG


      und


      EUR 31,47 für je eine auf den Inhaber lautende Stammaktie der CONET Technologies AG


      auf die Conet Technologies Holding GmbH übertragen.“

      Es wird darauf hingewiesen, dass der Hauptaktionär nach eigenen Angaben derzeit sämtliche Stammaktien der Gesellschaft hält.

      Mit Schreiben vom 12. September 2017 hat die Conet Technologies Holding GmbH gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an den Vorstand der CONET Technologies AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der CONET Technologies AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre von der CONET Technologies AG auf die Conet Technologies Holding GmbH als Hauptaktionär gegen die Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen möge.

      Das Grundkapital der CONET Technologies AG beträgt EUR 3.030.000 und ist eingeteilt in insgesamt 2.995.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von ca. EUR 1,01 je Stückaktie, davon 1.650.000 Stammaktien und 1.345.750 Vorzugsaktien. Der Conet Technologies Holding GmbH gehörten zum 12. September 2017 insgesamt 2.900.293 auf den Inhaber lautende Stückaktien der CONET Technologies AG, davon sämtliche 1.650.000 Stück Stammaktien und 1.250.293 Stück Vorzugsaktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 96,81 % des Grundkapitals der CONET Technologies AG.

      Die Conet Technologies Holding GmbH hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 ihr Verlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Barabfindung konkretisiert. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 27. Oktober 2017 gehörten der Conet Technologies Holding GmbH insgesamt 2.900.293 auf den Inhaber lautende Stückaktien der CONET Technologies AG, davon sämtliche 1.650.000 Stück Stammaktien und 1.250.293 Stück Vorzugsaktien. Dies entspricht einem Anteil von rund 96,81 % des Grundkapitals der CONET Technologies AG.

      Die Conet Technologies Holding GmbH ist damit Hauptaktionär im Sinne des § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG der CONET Technologies AG und berechtigt zu verlangen, dass die Hauptversammlung der CONET Technologies AG gemäß §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

      In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 27. Oktober 2017 hat die Conet Technologies Holding GmbH die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

      Die den Minderheitsaktionären der CONET Technologies AG zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Conet Technologies Holding GmbH mit Unterstützung der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, festgelegt. Zu diesem Zweck wurde mit Datum vom 26. Oktober 2017 eine gutachtliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung erstellt. Diese ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 27. Oktober 2017 als Anlage 3 beigefügt.

      Die Conet Technologies Holding GmbH hat dem Vorstand der CONET Technologies AG am 27. Oktober 2017 gemäß § 327b Absatz 3 AktG eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank AG mit Sitz in Frankfurt am Main übermittelt, mit der die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Conet Technologies Holding GmbH übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für jede übergegangene Aktie an der CONET Technologies AG zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 27. Oktober 2017 in Kopie als Anlage 4 beigefügt.

      Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, als dem gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft. Mit Datum vom 30. Oktober 2017 hat der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG einen gesonderten Bericht über die Angemessenheit der Barabfindung erstattet.
      7.

      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018 (vom 01. April 2017 bis 31. März 2018)

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der CONET Technologies AG für das Geschäftsjahr 2017/2018 (vom 01. April 2017 bis 31. März 2018) zu wählen.

      Unterlagen zur Tagesordnung

      Ab Einberufung der Hauptversammlung werden in den Geschäftsräumen der CONET Technologies AG, Humperdinckstraße 1, 53773 Hennef, zur Einsicht ausliegen:


      die Hauptversammlungseinladung;


      der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats der CONET Technologies AG jeweils für das Geschäftsjahr 2016/2017;


      der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);


      folgende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6:


      der Entwurf des Übertragungsbeschlusses (als Anlage 5 zum schriftlichen Bericht der Conet Technologies Holding GmbH vom 27. Oktober 2017 an die Hauptversammlung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG);


      die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der CONET Technologies AG für die Geschäftsjahre 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017;


      der von der Conet Technologies Holding GmbH gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionär mit Datum vom 27. Oktober 2017 erstattete schriftliche Bericht an die Hauptversammlung über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der CONET Technologies AG auf die Conet Technologies Holding GmbH und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung unter anderem mit folgenden Anlagen:
      (i)

      Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung eines Verfahrens zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre;
      (ii)

      konkretisiertes Verlangen des Hauptaktionärs mit Angabe der festgelegten Barabfindung;
      (iii)

      gutachtliche Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung;
      (iv)

      Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft;


      der von der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG mit Datum vom 30. Oktober 2017 erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung.

      Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift vorgenannter Unterlagen erteilt. Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden ab Einberufung zusätzlich über die Internetseite der Gesellschaft unter
      www.conet-technologies.de


      zugänglich gemacht und auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen.

      Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet und den Nachweis ihres Aktienbesitzes erbracht haben. Anmeldungen müssen spätestens bis zum 17.12.2017, 24:00 Uhr, in Textform (§ 126 b BGB) unter der nachstehenden Adresse bei der Anmeldestelle eingehen:

      CONET Technologies AG
      c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
      Schlossplatz 7
      73033 Göppingen
      Telefax: +49 7161 969317
      E-Mail: bgross@martinbank.de

      Jeder Aktionär muss den von dem depotführenden Institut erstellten Nachweis in Textform (§ 126 b BGB) erbringen, dass er am Beginn des 29.11.2017, 00:00 Uhr, („Nachweisstichtag“) Aktionär der Gesellschaft war. Die Nachweise sind von dem Aktionär spätestens bis zum 17.12.2017, 24:00 Uhr, an die oben genannte Anmeldestelle zu übermitteln.

      Die Anmeldestelle stellt die Eintrittskarten aus, die zum Besuch der Hauptversammlung und zur dortigen Ausübung der Aktionärsrechte berechtigen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der teilweisen oder vollständigen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für (Hinzu)Erwerbe nach dem Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass das Stimmrecht und/oder sonstige Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige Person nach Wahl, ausgeübt werden können. Die Vollmacht ist grundsätzlich in Textform (§126 b BGB) zu erteilen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen über die Form der Vollmacht ab.

      Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte auf Verlangen von Aktionären

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, weitere Gegenstände auf die Tagesordnung zu setzen und bekannt zu machen. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis zum 25.11.2017, 24:00 Uhr, zugehen. Das Verlangen ist zu richten an:

      CONET Technologies AG
      Investor Relations
      Humperdinckstraße 1
      53773 Hennef
      Telefax: +49 2242 939-390

      Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

      Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen die Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG werden von der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie bis zum 05.12.2017, 24:00 Uhr, eingehen unter

      CONET Technologies AG
      Investor Relations
      Humperdinckstraße 1
      53773 Hennef
      Telefax: +49 2242 939-390
      E-Mail: ir@conet-technologies.de

      Anderweitig adressierte oder verspätete Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären werden unter
      www.conet-technologies.de


      veröffentlicht; die Bestimmungen des § 126 Abs. 2 und 3 AktG und des § 127 Satz 3 AktG bleiben unberührt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.



      Hennef, im November 2017

      CONET Technologies AG

      Der Vorstand
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 09.10.17 17:50:18
      Beitrag Nr. 248 ()
      Conet könnte zum ersten delisteten Tenbagger werden.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.10.17 14:02:41
      Beitrag Nr. 247 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.886.023 von Istanbul am 05.10.17 13:59:13Sorry, bezog sich auf Questax.
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