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    Agrar Invest Romania AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.04.12 17:19:15 von
    neuester Beitrag 22.01.19 10:15:15 von
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    ISIN: DE000A1EWZH4 · WKN: A1EWZH
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      schrieb am 01.04.12 17:19:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Agrar Invest Romania AG
      Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut
      – WKN A1EWZH –
      – ISIN DE000A1EWZH4 –
      Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

      Sehr geehrte Aktionäre,

      wir laden Sie ein zu unserer außerordentlichen Hauptversammlung am
      30. April 2012, 11.30 Uhr
      Senckenberganlage 20–22, 60325 Frankfurt a.M.
      Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing
      TAGESORDNUNG
      1.

      Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrates von drei Personen auf sechs Personen

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 7 Abs. 1 der Satzung dahingehend zu ändern, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern besteht.
      2.

      Beschlussfassung über die Wahl von – weiteren – Aufsichtsratsmitgliedern der Agrar Invest Romania AG

      Sofern die Hauptversammlung über die Erweiterung des Aufsichtsrates von drei auf sechs Personen zustimmend beschließt, sind Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich.

      Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung zur Beendigung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 30. April 2012 und bis zu den nächsten turnusgemäßen Aufsichtsratswahlen, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 beschließt,
      1.

      Renato Pool, geboren am 19. April 1965 in Chur (Schweiz), wohnhaft: Im Riet 63, 9495 Triesen, Liechtenstein, von Beruf: Jurist


      Aufsichtsratsmitglied bei Vogt Family Office AG, Gartenstrasse 33, 8002 Zürich, Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei Baustoffe Mels AG, Zeughausstrasse 4, 8887 Mels, Schweiz
      2.

      Christoph Arnold, geboren am 16. Juli 1970 in Luzern (Schweiz), wohnhaft: Amselweg 1, 6210 Sursee, Schweiz, von Beruf: Kaufmann


      Aufsichtsratsmitglied bei BioArt AG, Biodorfweg 1, 5164 Seeham, Österreich


      Aufsichtsratsmitglied bei Hosberg AG, Neuhofstrasse 12, 8630 Rüti, Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei Noppa AG, Neuhofstrasse 14, 8630 Rüti, Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei Karpaten Meat AG, Freigutstrasse 27, 8002 Zürich Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei Wild Palm Investments AG, Hinterbergstrasse 26, 6330 Cham, Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei BA Betriebs AG, Freigutstrasse 27, 8002 Zürich, Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei BAF Greenland AG, Freigutstrasse 27, 8002 Zürich, Schweiz


      Aufsichtsratsmitglied bei GHP Arbitrium Organic Invest Ltd, Capilano House, 6/2 Victualling Office Lane, Gibraltar


      Aufsichtsratsmitglied bei Agroinvest PLUS Ltd, Capilano House, 6/2 Victualling Office Lane, Gibraltar
      3.

      Harald Franz Strassner, geboren am 22. Februar 1969 in Eisenstadt (Österreich), wohnhaft: Hauptstrasse 35, 7033 Pöttsching, Österreich, Beruf: Landwirt und Unternehmer

      in den Aufsichtsrat zu wählen.

      Die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder sollen als Einzelwahlen erfolgen und in der oben genannten Reihenfolge der Ziffern 1. bis 3. durchgeführt werden.
      3.

      Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit EUR 12.004.977, das eingeteilt ist in 12.004.977 Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 12 Mio. auf bis zu EUR 24.004.977 erhöht durch Ausgabe von bis zu 12 Millionen neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab 1. Januar 2012 zum Ausgabebetrag von EUR 1.11 je auszugebender Aktie. Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt EUR 1.00.

      Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis des gültigen Bezugsrechtes anzubieten. Die Bezugsfrist wird drei Wochen betragen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien beziehen können, jedoch spätestens bis zum 31. Mai 2012.

      Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Mai 2012 mindestens 7 Mio. neue Stückaktien gezeichnet sind.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
      4.

      Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung

      Die Satzung enthält in § 4 a eine Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 5.000.000 gegen Bareinlagen bis zum 08. August 2016. Von der Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigung soll aufgehoben und durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Regelung ersetzt werden, die eine genehmigte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 9.500.000 vorsieht.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      a)

      die von der Hauptversammlung am 17. Juni 2011 zu Tagesordnungspunkt 9 erteilte und bis zum 08. August 2016 befristete Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 4 a der Satzung mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft – nach bisher nicht erfolgter Ausnutzung der Ermächtigung – um bis zu EUR 5 Mio. durch Ausgabe von bis zu 5 Millionen neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben. Der Vorstand wird angewiesen, diese Aufhebung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn gesichert ist, dass die gemäß nachstehendem Tagesordnungspunkt 4. lit. b) zu beschließende Ermächtigung nebst entsprechender Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wird.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister an, einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.500.000 durch Ausgabe von bis zu 9.5 Millionen neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012).

      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG durch die Gesellschaft selbst gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben.

      Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlagen zu einem Preis auszugeben, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die auf ihrer Grundlage ausgegebenen Aktien zusammen mit Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien beziehungsweise einer an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert wurden, und mit Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von zum Zeitpunkt der Veräußerung unter sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung insgesamt 10 % des Grundkapitals überschreiten dürfen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht beziehungsweise die Ermächtigung gegenstandslos wird.
      c)

      § 4 a) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
      „4 a)

      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.500.000 gegen Sach- oder Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG durch die Gesellschaft selbst gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben.

      Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlagen zu einem Preis auszugeben, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die danach ausgegebenen Aktien zusammen mit Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien beziehungsweise einer an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert wurden, und mit Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von zum Zeitpunkt der Veräußerung unter sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung insgesamt 10 % des Grundkapitals überschreiten dürfen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht beziehungsweise die Ermächtigung gegenstandslos wird.“

      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 24. April 2012 (letzter Anmeldetag) zugehen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dies kann durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erfolgen. Dieser hat sich auf den 09. April 2012, 00:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 24. April 2012 (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
      Agrar Invest Romania AG
      c/o Quirin bank AG
      Kurfürstendamm 119
      10711 Berlin
      Telefax: +49 (0) 30 890 21 389
      E-Mail: hauptversammlungen@quirinbank.de

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Für den Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorstehenden Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern und für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen.

      Stimmrechtsvertretung

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen können. Auch in diesem Falle bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

      Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.

      Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen zu jedem Tagesordnungspunkt für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine eindeutige Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Die notwendigen Unterlagen und Informationen sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung beziehungsweise Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter besteht nicht. Von der Hauptversammlung erteilte Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 27. April 2012 (16:00 Uhr) an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer beziehungsweise E-Mail-Adresse, eingegangen sein:
      Agrar Invest Romania AG
      Vollmacht und Weisungen – außerordentliche Hauptversammlung 2012
      Martin-Niemöller-Straße 1
      83301 Traunreut
      Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
      E-Mail: info@agrarinvestments.com,

      andernfalls können sie nicht berücksichtig werden. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu erteilen oder erteilte Weisungen zu ändern.

      Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter können bei der Gesellschaft angefordert werden beziehungsweise stehen im Internet unter www.agrarinvestments.com zum Download bereit.

      Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung

      Anfragen und eventuelle Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an
      Investor Relations Agrar Invest Romania AG
      – außerordentliche Hauptversammlung 2012 –
      Martin-Niemöller Straße 1
      83301 Traunreut
      Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
      E-Mail: info@agrarinvestment.com

      Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Vorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.agrarinvestments.com veröffentlicht, sofern diese bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 16. April 2012, 24 Uhr, zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Angaben nach § 30 b) Abs. 1 Nr. 1 WpHG

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 12.004.977 und ist eingeteilt in 12.004.977 Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt damit 12.004.977.

      Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung

      Zu Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung) erstattet der Vorstand folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 4 AktG:

      Durch den Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung soll inhaltlich ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 9.500.000 geschaffen werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Agrar Invest Romania AG den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Die neuen Aktien sollen den Aktionären auch mittelbar über ein Kreditinstitut zum Bezug angeboten werden können. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlage soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen.

      Für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals von bis zu 10 % des Grundkapitals soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 186 Abs. 3 S. 4 AktG. Der Abschlag zum Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird nach Möglichkeit weniger als (3 %), in jedem Fall aber nicht mehr als (5 %) des aktuellen Börsenkurses betragen.

      Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach dem im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Bezugsrechtsausschluss kann hierbei maximal für 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – sofern dieser Wert niedriger sein sollte – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, erfolgen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.

      Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrages erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Mit dieser Form der Kapitalerhöhung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Marktchancen schnell zu nutzen und einen entstehenden Eigenkapitalbedarf gegebenenfalls auch kurzfristig zu decken. Durch die schnelle und flexible Nutzung der sich am Kapitalmarkt bietenden Möglichkeiten und die marktnahe Preisfestsetzung kann eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre erreicht werden.

      Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder für sonstige bewertbare Vermögensgegenstände im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Grundlage für die Bewertung des einzubringenden Unternehmens beziehungsweise einzubringenden Beteiligungen werden Unternehmensgutachten oder Plausibilitätsprüfungen von Wirtschaftsprüfern sein.

      Eine konkrete Absicht zur Ausnutzung der Ermächtigung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital liegt derzeit nicht vor.



      Traunreut, im März 2012
      Theodor Häni
      (Der Vorstand)
      Agrar Invest Romania AG

      ebundesanzeiger vom 30.03.2012
      Avatar
      schrieb am 03.06.12 11:53:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Agrar Invest Romania AG
      Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut
      – WKN A1E WZH –
      – ISIN DE000A1EWZH4 –

      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



      Sehr geehrte Aktionäre,

      wir laden Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
      10. Juli 2012, 11:30 Uhr
      Senckenberganlage 20–22, 60325 Frankfurt
      Rechtsanwaltskanzlei Taylor Wessing


      TAGESORDNUNG
      1)

      Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011

      Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Agrar Invest Romania AG, Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos zugesandt.
      2)

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      3)

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      4)

      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, Rölfs RP AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nymphenburger Strasse 3 b, 80335 München, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
      5)

      Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrates von drei Personen auf sechs Personen und Satzungsänderung

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung zu fassen:
      „7.1

      Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern“
      6)

      Beschlussfassung über die Wahl von – weiteren – Aufsichtsratsmitgliedern der Agrar Invest Romania AG

      Sofern die Hauptversammlung über die Erweiterung des Aufsichtsrates von drei auf sechs Personen zustimmend beschließt, sind Wahlen zur Ergänzung des Aufsichtsrates von drei auf sechs Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung erforderlich.

      Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, mit Wirkung zur Eintragung des Beschlusses zur Erweiterung des Aufsichtsrates im Handelsregister und bis zu den nächsten turnusgemäßen Aufsichtsratswahlen, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 beschließt,
      a)

      Renato Pool, geboren am 19. April 1965 in Chur/Schweiz, wohnhaft in Triesen/Liechtenstein, ausgeübter Beruf: Mitglied der Geschäftsleitung bei David Vogt & Partner TreuUnternehmen reg.


      Mitglied des Verwaltungsrates bei Vogt Family Office AG, Gartenstraße 33, 8002 Zürich/Schweiz


      Mitglied des Verwaltungsrates bei Baustoffe Mels AG, Zeughausstraße 4, 8887 Mels/Schweiz
      b)

      Christoph Arnold, geboren am 16. Juli 1970 in Luzern/Schweiz, wohnhaft in Sursee/Schweiz, ausgeübter Beruf: Geschäftsführer bei Agricultural Land + Management AG


      Aufsichtsratsmitglied bei BioArt AG, Biodorfweg 1, 5164 Seeham/Österreich


      Mitglied des Verwaltungsrates bei Hosberg AG, Neuhofstraße 12, 8630 Rüti/Schweiz


      Mitglied des Verwaltungsrates bei Noppa AG, Neuhofstraße 14, 8630 Rüti/Schweiz


      Präsident des Verwaltungsrates bei Karpaten Meat AG, Freigutstraße 27, 8002 Zürich/Schweiz


      Mitglied des Verwaltungsrates bei Wild Palm Investments AG, Hinterbergstraße 26, 6330 Cham/Schweiz


      Mitglied des Verwaltungsrates bei BA Betriebs AG, Freigutstraße 27, 8002 Zürich/Schweiz


      Mitglied des Verwaltungsrates bei BAF Greenland AG, Freigutstraße 27, 8002 Zürich/Schweiz


      Director bei GHP Arbitrium Organic Invest Ltd., Capilano House, 6/2 Victualling Office Lane, Gibraltar


      Director bei Agroinvest PLUS Ltd., Capilano House 6/2, Victualling Office Lane, Gibraltar


      Director bei Organic Food Kft, 8877 Tornyiszentmiklös/Ungarn
      c)

      Harald Franz Strassner, geboren am 22. Februar 1969 in Eisenstad/Österreich, wohnhaft in Pöttsching/Österreich, ausgeübter Beruf: Landwirt

      Herr Strassner nimmt derzeit keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr.

      zusätzlich in den Aufsichtsrat zu wählen.

      Die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder sollen als Einzelwahlen erfolgen und in der oben genannten Reihenfolge der Buchstaben a. bis c. durchgeführt werden.
      7)

      Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

      Das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit EUR 12.004.977, das eingeteilt ist in 12.004.977 Stückaktien, wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 12.004.977 auf bis zu EUR 24.009.954 erhöht durch Ausgabe von bis zu 12.004.997 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab dem Beginn des Geschäftsjahres, für das im Zeitpunkt der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist zum Ausgabebetrag von EUR 1,11 je auszugebender Aktie. Der auf jede neue Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt EUR 1,00.

      Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis des gültigen Bezugsrechtes anzubieten. Die Bezugsfrist wird zwei Wochen betragen.

      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien beziehen können, jedoch spätestens bis zum 30. September 2012.

      Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30. September 2012 mindestens 7 Mio. neue Stückaktien gezeichnet sind.

      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
      8)

      Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung

      Die Satzung enthält in § 4 a eine Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 5.000.000 gegen Bareinlagen bis zum 08. August 2016. Von der Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden. Die Ermächtigung soll aufgehoben und durch eine neue, auf fünf Jahre nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister befristete Regelung ersetzt werden, die ein genehmigtes Kapital um bis zu EUR 9.500.000 vorsieht.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
      a)

      die von der Hauptversammlung am 17. Juni 2011 zu Tagesordnungspunkt 9 erteilte und bis zum 08. August 2016 befristete Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 4 a der Satzung mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft – nach bisher nicht erfolgter Ausnutzung der Ermächtigung – um bis zu EUR 5 Mio. durch Ausgabe von bis zu 5 Millionen neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen, wird aufgehoben. Der Vorstand wird angewiesen, diese Aufhebung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wenn gesichert ist, dass die gemäß nachstehendem Tagesordnungspunkt 8. lit. b) zu beschließende Ermächtigung nebst entsprechender Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wird.
      b)

      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals im Handelsregister an, einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.500.000 durch Ausgabe von bis zu 9.5 Millionen neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012).

      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs 2 AktG durch die Gesellschaft selbst gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben.

      Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

      Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlagen zu einem Preis auszugeben, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die auf ihrer Grundlage ausgegebenen Aktien zusammen mit Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien beziehungsweise einer an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert wurden, und mit Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von zum Zeitpunkt der Veräußerung unter sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung insgesamt 10 % des Grundkapitals überschreiten dürfen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht beziehungsweise die Ermächtigung gegenstandslos wird.
      c)

      § 4 a) der Satzung erhält folgende neue Fassung:
      „§ 4 a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates für die Dauer von fünf Jahren vom Tag der Eintragung dieses genehmigten Kapitals einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.500.000 gegen Sach- und Bareinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital (2012)).
      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs 2 AktG durch die Gesellschaft selbst gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft auszugeben.
      Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen, die Voraussetzungen des § 186 Abs 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
      Der Vorstand ist ebenfalls ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlagen zu einem Preis auszugeben, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die danach ausgegebenen Aktien zusammen mit Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien beziehungsweise einer an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert wurden, und mit Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund von zum Zeitpunkt der Veräußerung unter sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung insgesamt 10 % des Grundkapitals überschreiten dürfen.
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung Gebrauch gemacht beziehungsweise die Ermächtigung gegenstandslos ist.“


      Teilnahmebedingungen

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 03. Juli 2012 (letzter Anmeldetag) zugehen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dies kann durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erfolgen. Dieser hat sich auf den 19. Juni 2012, 00:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 03. Juli 2012 (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
      Agrar Invest Romania AG
      c/o PR IM TURM HV-Service AG
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Telefax: +49 (0) 621 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de


      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Für den Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorstehenden Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern und für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen.


      Stimmrechtsvertretung

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen können. Auch in diesem Falle bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

      Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.


      Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung

      Anfragen und eventuelle Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
      Investor Relations Agrar Invest Romania AG
      – ordentliche Hauptversammlung 2012 –
      Martin-Niemöller-Straße 1
      83301 Traunreut
      Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
      E-Mail: info@agrarinvestments.com


      Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Vorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.agrarinvestments.com veröffentlicht, sofern diese bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 25. Juni 2012, 24 Uhr, zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.


      Angaben nach § 30 b) Abs. 1 Nr. 1 WpHG

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 12.004.977 und ist eingeteilt in 12.004.977 Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit 12.004.977.


      Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung

      Zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung) erstattet der Vorstand folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs 1 und Abs 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs 4 S. 2, Abs. 3 S. 4 AktG:

      Durch den Beschluss zu Punkt 8 der Tagesordnung soll inhaltlich ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 9.500.000 geschaffen werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Agrar Invest Romania AG den geschäftlich und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Die neuen Aktien sollen den Aktionären auch mittelbar über ein Kreditinstitut zum Bezug angeboten werden können. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlage soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen.

      Für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals von bis zu 10 % des Grundkapitals soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 186 Abs 3 S. 4 AktG. Der Abschlag zum Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird nach Möglichkeit weniger als (3 %), in jedem Fall aber nicht mehr als (5 %) des aktuellen Börsenkurses betragen.

      Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie dies nach dem im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Bezugsrechtsausschluss kann hierbei maximal für 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – sofern dieser Wert niedriger sein sollte – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals, erfolgen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben.

      Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrages erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Mit dieser Form der Kapitalerhöhung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Marktchancen schnell zu nutzen und einen entstehenden Eigenkapitalbedarf gegebenenfalls auch kurzfristig zu decken. Durch die schnelle und flexible Nutzung der sich am Kapitalmarkt bietenden Möglichkeiten und die marktnahe Preisfestsetzung kann eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre erreicht werden.

      Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder für sonstige bewertbare Vermögensgegenstände im Sinne des § 27 Abs 2 AktG zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit haben, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durch die Gesellschaft selbst gegen Gewährung von Aktien zu erwerben. Grundlage für die Bewertung des einzubringenden Unternehmens beziehungsweise einzubringenden Beteiligungen werden Unternehmensgutachten oder Plausibilitätsprüfungen von Wirtschaftsprüfern sein.

      Eine konkrete Absicht zur Ausnutzung der Ermächtigung zur Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital liegt derzeit nicht vor.



      Traunreut, im Mai 2012

      Agrar Invest Romania AG

      Theodor Häni
      (Der Vorstand)

      quelle ebundesanzeiger vom 01.06.2012
      Avatar
      schrieb am 18.03.13 21:43:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Agrar Invest Romania AG
      Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut
      – WKN A1E WZH –
      – ISIN DE000A1EWZH4 –
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung


      Sehr geehrte Aktionäre,

      wir laden Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
      27. März 2013, 12:30 Uhr
      Munastraße 1, 83301 Traunreut
      K1 Kultur- und Veranstaltungszentrum
      Seminarraum 1
      TAGESORDNUNG
      1)

      Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012

      Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Agrar Invest Romania AG, Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut, für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos zugesandt.
      2)

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Agrar Invest Romania AG ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2012 von EUR 42.276,86 auf neue Rechnung vorzutragen.
      3)

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
      4)

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
      5)

      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, Rölfs RP AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nymphenburger Straße 3 b, 80335 München, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen.
      6)

      Beschlussfassung über die Änderung von § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Namensänderung des elektronischen Bundesanzeiger in „Bundesanzeiger“ in der Satzung der Gesellschaft in § 3 Abs. 1 nachzuvollziehen, und daher folgenden Beschluss zu fassen:

      § 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung:


      (1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
      7)

      Beschlussfassung über die Änderung von § 9 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aufgrund der geänderten Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates die Regelung zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates anzupassen sowie das Mehrheitserfordernis zur Beschlussfassung zu konkretisieren und daher folgenden Beschluss zu fassen:

      § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung:


      (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates teilnehmen, indem sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Soweit das Gesetz oder die Satzung keine größere Mehrheit bestimmen, bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrates der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch bei Wahlen die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters.
      8)

      Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 2 S. 3 und Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Regelung, die Satzung an die gesetzliche Regelung anzupassen, um durch abweichende Regelungen rührende Unwirtschaftlichkeiten zu vermeiden, und folgenden Beschluss zur Änderung von § 13 der Satzung zu fassen:
      § 13 Abs. 2 S. 3 wird wie folgt neu gefasst und lautet künftig wie folgt:


      Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; die Einberufung kann eine kürzere in Tagen zu bemessende Frist vorsehen.

      § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft entfällt ersatzlos, wodurch der bisherige § 13 Abs. 4 zu § 13 Abs. 3 und der bisherige § 13 Abs. 5 zu § 13 Abs. 4 und der bisherige § 13 Abs. 6 zu § 13 Abs. 5 wird.
      9)

      Beschlussfassung über die Änderung von § 17 der Satzung der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 der Satzung der Gesellschaft in Anlehnung an die gesetzliche Regelung zu präzisieren. Durch die Anpassung der Satzung soll Missverständnissen vorgebeugt, Komplexität abgebaut und Kosten für die Gesellschaft eingespart werden. Aus heutiger Sicht besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses oder –lageberichtes nur mit der Erreichung der im HGB § 264 vorgegebenen Größenklassen. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Veranlassung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und –lageberichtes. Solche Gründe gibt es auch nicht aus Sicht der Gesellschaft. Die Änderung der Satzung soll hier für rechtliche Klarheit sorgen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zur Änderung von § 17 der Satzung zu fassen:

      § 17 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung:


      (1) Der Vorstand hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss sowie – soweit jeweils gesetzlich erforderlich – den Lagebericht, den Konzernabschluss und/oder den Konzernlagebericht aufzustellen und – soweit eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht – dem Abschlussprüfer vorzulegen. Außerdem hat er diese Unterlagen zusammen mit dem Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.


      (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und einen etwaigen Lagebericht/Konzernabschluss/Konzernlagebericht sowie den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Am Schluss des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und gegebenenfalls Konzernabschluss billigt. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss und etwaigen Konzernabschluss, so sind diese festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses und etwaigen Konzernabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.


      (3) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden. Der Jahresabschluss, der etwaige Konzernabschluss, etwaige Lageberichte sowie der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinnes sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Die Verpflichtung, vorgenannte Dokumente in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen, entfällt, sofern diese Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
      10)

      Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts

      Die Beschlussvorschläge regeln die Möglichkeiten des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien.

      a)

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      i)

      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. März 2018 Aktien der Gesellschaft, gleich welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb kann sich auf Aktien nur einer Gattung beschränken. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse oder (2) mittels eines öffentlichen Kaufangebots.
      (1)

      Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel, hilfsweise der Schlusskurse der Liste der Historischen Kurse der Börse Düsseldorf (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) der letzten 30 Tage von Aktien gleicher Gattung vor dem Tag des Erwerbs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
      (2)

      Soweit der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, darf der von der Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse im Xetra-Handel, hilfsweise der Schlusskurse der Liste der Historischen Kurse der Börse Düsseldorf (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) der letzten 30 Tage von Aktien gleicher Gattung vor dem Tag des Erwerbs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der Beteiligungen der andienenden Aktionäre zueinander (Beteiligungsquoten) oder nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden.
      ii)

      ii) Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern. Der Vorstand kann abweichend davon bestimmen, dass die Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
      iii)

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien an Dritte im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen zu übertragen. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
      iv)

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die (1) während der Laufzeit dieser Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ausgegeben wurden oder die (2) zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen mit Options- oder Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Options- oder Wandelanleihen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ausgegeben wurden.
      v)

      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus zukünftigen Belegschaftsaktienprogrammen zu verwenden, indem die eigenen Aktien unter diesen Belegschaftsaktienprogrammbezugsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zum Erwerb angeboten oder übertragen werden. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
      vi)

      Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder für ihre Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 20. März 2013 (letzter Anmeldetag) zugehen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dies kann durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erfolgen. Dieser hat sich auf den 06. März 2013, 00:00 Uhr mitteleuropäischer Zeit zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 20. März 2013 (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen:
      Agrar Invest Romania AG
      c/o PR IM TURM HV-Service AG
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Telefax: +49 (0) 621 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

      Lassen Aktionäre ihre Aktien am Nachweisstichtag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Für den Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorstehenden Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern und für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen.

      Stimmrechtsvertretung

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen können. Auch in diesem Falle bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

      Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.

      Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung

      Anfragen und eventuelle Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
      Agrar Invest Romania AG
      Investor Relations
      – ordentliche Hauptversammlung 2013 –
      Martin-Niemöller-Straße 1
      83301 Traunreut
      Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
      E-Mail: info@agrarinvestments.com,

      Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Vorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.agrarinvestments.com veröffentlicht, sofern diese bis spätestens zum 15. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 12. März 2013, 24 Uhr, zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft
      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 19.181.527,00 und ist eingeteilt in 19.181.527 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit 19.181.527.



      Traunreut, im Februar 2013

      Agrar Invest Romania AG

      Theodor Häni
      (Der Vorstand)



      Schriftlicher Bericht des Vorstands zu TOP 10 über die Gründe für verschiedene Arten der Wiederveräußerung bei Ausschluss des Bezugsrechts

      Der Vorstand hat zu TOP 10 der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die im TOP 10 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung und zum Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht.

      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. März 2018 Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls der Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb kann sich auf Aktien nur einer Gattung beschränken.

      Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll lediglich in den nachstehend genannten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:

      Die Gesellschaft soll auch in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen verwenden zu können. Die Gesellschaft plant grundsätzlich auch künftig, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen solcher Transaktionen müssen oftmals hohe Gegenleistungen erbracht werden, die nicht in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen und auf ein Verlangen der Verkäufer, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, einzugehen. Sie versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da solche Akquisitionen kurzfristig erfolgen können, können sie in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden.

      Die eigenen Aktien sollen zudem zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus zukünftigen Belegschaftsaktienprogrammen verwendet werden können. Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Verwendung der eigenen Aktien als Erfüllung von Verpflichtungen aus zukünftigen Belegschaftsaktienprogrammen dienen. Die Mitarbeiter sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der der Agrar Invest Romania AG und ihren Aktionären zugute kommt, durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können.

      Der Vorstand wird in der auf die Ausnutzung der Ermächtigung folgenden Hauptversammlung über die Einzelheiten seines Vorgehens berichten.
      Traunreut, im Februar 2013
      Agrar Invest Romania AG
      Theodor Häni
      (Der Vorstand)


      ebundesanzeiger vom 15.02.2013
      Avatar
      schrieb am 11.05.13 20:19:46
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nix los hier...............
      Avatar
      schrieb am 01.06.13 15:59:16
      Beitrag Nr. 5 ()

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      schrieb am 04.09.13 17:06:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Wer dabei ?
      Avatar
      schrieb am 07.12.13 08:23:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nix los...
      Avatar
      schrieb am 20.07.14 09:50:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Agrar Invest Romania AG
      Traunreut
      – WKN A1E WZH –
      – ISIN DE000A1EWZH4 –
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



      Sehr geehrte Aktionäre,

      wir laden Sie ein zu unserer ordentlichen Hauptversammlung am
      28. August 2014, 12:30 Uhr
      Munastraße 1, 83301 Traunreut
      K1 Kultur- und Veranstaltungszentrum
      Seminarraum 1


      TAGESORDNUNG
      1)

      Vorlage des festgestellten und geprüften Jahresabschlusses, des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 sowie Ausblick

      Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der Agrar Invest Romania AG, Martin-Niemöller-Straße 1, 83301 Traunreut, für die Aktionäre zur Einsichtnahme aus. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich und kostenlos zugesandt.
      2)

      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
      3)

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
      4)

      Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nymphenburger Straße 3 b, 80335 München, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.
      5)

      Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat

      Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG in Verbindung mit § 7 der Satzung der Aktiengesellschaft aus 6 Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

      Herr Rolf Pfründer hat sein Amt form- und fristgerecht zum Ende der Versammlung am 28. August 2014 niedergelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Roman Clavadetscher als Nachfolger für Herrn Pfründer zu wählen. Die Wahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des Herrn Pfründer, also bis zu den nächsten turnusgemäßen Aufsichtsratswahlen, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 beschließt.

      Herr Roman Clavadetscher ist am 07.01.1973 geboren, wohnhaft in CH-7208 Malans und von Beruf Unternehmer.

      Herr Clavadetscher ist Verwaltungsratsmitglied der Hosberg AG, Neuhofstr. 12, CH-8630 Rüti; im Übrigen bestehen keine weiteren Mitgliedschaften in einem Aufsichtsrat.
      6)

      Beschlussfassung über die Änderung von § 13 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Wortlaut des § 13 Absatz 1 Satz 2 an das Aktiengesetz anzupassen und daher folgenden Beschluss zu fassen:

      § 13 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung:

      Die Anmeldung muss in Textform gemäß § 126b BGB und in deutscher oder englischer Sprache der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.



      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 21. August 2014 (letzter Anmeldetag) zugehen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dies kann durch einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erfolgen. Dieser hat sich auf den 7. August 2014, 00:00 Uhr zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft unter der nachstehend mitgeteilten Adresse spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr) des 21. August 2014 (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen:
      Agrar Invest Romania AG
      c/o PR IM TURM HV-Service AG
      Römerstraße 72–74
      68259 Mannheim
      Telefax: +49 (0) 621 71 77 213
      E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de

      Lassen Aktionäre ihre Aktien am Nachweisstichtag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Für den Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der vorstehenden Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung anzufordern und für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die oben genannte Adresse Sorge zu tragen.

      Stimmrechtsvertretung

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen können. Auch in diesem Falle bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können schriftlich oder per Telefax oder per E-Mail durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

      Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.

      Anfragen und Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung

      Anfragen und eventuelle Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
      Agrar Invest Romania AG
      Investor Relations
      – ordentliche Hauptversammlung 2014 –
      Martin-Niemöller-Straße 1
      83301 Traunreut
      Telefax: +41 (0) 44 200 36 67
      E-Mail: info@agrarinvestments.com,

      Gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Vorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.agrarinvestments.com veröffentlicht, sofern diese bis spätestens zum 15. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens 13. August 2014, 24 Uhr, zugehen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

      Angaben zum Grundkapital der Gesellschaft

      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 19.181.527,00 und ist eingeteilt in 19.181.527 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält aktuell 195.517 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt damit 18.986.010.



      Traunreut, im Juli 2014

      Der Vorstand

      Theodor Häni

      bundesanzeiger vom 18.07.2014
      Avatar
      schrieb am 20.07.14 11:01:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      gibts auch Fakten, ausser die Einladungen?
      Avatar
      schrieb am 16.06.15 17:21:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      ... ja, es gibt auch Fakten, z.B.
      wurde 2014 (nach vorläufigen Zahlen) ein Reingewinn von rund 1 Mio Euro erwirtschaftet.
      Die Aktie wurde diese Woche - als einzige Kaufempfehlung in der Schwerpunktausgabe "Boden" vom 15.6.15 - in das Musterdepot des Öko-Invest aufgenommen.
      Avatar
      schrieb am 26.11.15 12:16:26
      Beitrag Nr. 11 ()
      Still und ganz heimlich hat die Firma die Halbjahreszahlen und
      einen Ausblick auf das Gesamtjahresergebnis kommuniziert.
      Man geht . wie zum Halbjahr - von einem "ausgeglichenen Ergebnis" aus.
      Wie im Vorjahr kann jedoch auch ein Gewinn anfallen,
      wenn Bodenverkäufe zu guten Preisen gelingen.

      Die Investor Relations des Unternehmens bewerte ich
      mit der Schulnote "6". Informationen zur AG (Aktienzahl ?
      Hektaranzahl im Eigentum ? etc) sind auf Homepage
      nicht auffindbar. Die Veröffentlichung der Jahres- und
      der Halbjahresbilanzen erfolgte nach meinem Eindruck ohne
      Presse- oder adhoc-Mitteilung. Ich konnte nicht erkennen,
      ob und von wem einmal Analysen zum Unternehmen
      erstellt wurden. Auch eine graphische Aufbereitung
      der Unternehmensentwicklung, der Zukunftsplanung,
      Haupteinnahmen etc fehlt.
      "Going Public" bedeutet "an die Öffentlichkeit gehen".
      Das jedoch hat der Unternehmensvorstand noch nicht
      verstanden. Irgendwo schwer auffindbar einige
      Unternehmenszahlen veröffentlichen ist kein "Going Public" !

      Wer Interesse an Zahleninfos hat:
      www.agrarinvest.com/sites/default/files/halbesjahresfinanzbe…
      Avatar
      schrieb am 12.02.16 12:55:43
      Beitrag Nr. 12 ()
      Irgendwas passiert, oder hat nur jemand den Limit-Button nicht gefunden?
      Avatar
      schrieb am 16.02.16 21:06:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich finde die AG ist eine ziemliche Black Box.....
      Avatar
      schrieb am 27.06.16 22:05:24
      Beitrag Nr. 14 ()
      Agrar Invest Romania AG berichtet über Bewertung im Zuge der geplanten Verschmelzung auf die Agroinvest Plus AG

      http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/agrar-invest-romania-…
      Avatar
      schrieb am 06.08.16 22:14:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      Geht wer zur HV nächste Woche ?
      Avatar
      schrieb am 07.11.16 10:00:43
      Beitrag Nr. 16 ()
      Vorsicht gerade vor Krypto-Übernahmeangebot...
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 07.11.16 22:32:21
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.634.573 von Grid-Party am 07.11.16 10:00:43Von mir gibt es nichts. Wenn überhaupt, viele Stücke wird es nicht geben, es sind ja nur noch wenige, die nicht in festen Händen sind. Denke, da werden überhaupt keine das Angebot annehmen. Die Zeit der Nichtnotierung wird auch vorbei gehen. Es steht ja auch noch die Überprüfung der Gutachten an.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 08.11.16 07:46:12
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 53.640.099 von smallcapsinvestments am 07.11.16 22:32:21
      Dito
      Wollte nur warnen, da das Taunus Capital Management mit ihrem Gebot von 18,75 pro Agroinvest Plus ganz offensichtlich mögliche Konfusionen nach der Verschmelzung hinsichtlich des Preises ausnutzen möchte...
      Avatar
      schrieb am 12.01.17 20:37:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      Mal sehen was uns die Spruchstelle bringen wird.
      Avatar
      schrieb am 16.06.17 16:13:38
      Beitrag Nr. 20 ()
      Im Öko Invest von dieser Woche wird eine Handelbarkeit im Juli (mit Fragezeichen) angedeutet. Letzte außerbörsliche Kurse um die 130 EUR, Wert ca. 140 EUR...

      (Alle Fakten aus dem Hinterkopf, sorry)
      Avatar
      schrieb am 12.07.17 17:51:57
      Beitrag Nr. 21 ()
      UNd wieder eine HV und wieder zum Nachteil der Kleinanleger....
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.07.17 07:24:24
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.311.754 von Huusmeister am 12.07.17 17:51:57Was wurde denn beschlossen? Oder gab es lediglich nichts zu essen...?

      Auf meine Anfrage nach einer Wiederaufnahme des Handels habe ich keine Antwort erhalten. Dafür erneut ein Halsabschneiderangebot von Taunus auf Übernahme, dieses Mal wollen sie einen immerhin mit 68,50 pro Stück betrügen (vor ein paar Monaten wollten sie nur 24,50 zahlen). Womöglich weist das noch am zuverlässigsten auf die Wiederaufnahme des Handels hin, da es die letzte Chance zur Abzocke ist. Außerbörslich liegen die Kurse wohl bei dem Doppelten.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 23.07.17 08:27:15
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.378.385 von Grid-Party am 23.07.17 07:24:24Die HV kommt erst, Einladung bitte lesen (auf der Homepage, mit Bewertungsgutachten). Die haben ja für 2 Tage eingeladen, wird wohl „unterhaltsam“ werden. Um das Cash-Angebot zu bekommen ist auf der HV Widerspruch zu erklären (wie bei Kontron). Selber hingehen oder sich von einer der Schutzvereinigungen vertreten lassen. Es wird auf jeden Fall dann auch ein weiteres Spruchstellenverfahren geben.
      Den Handel kann man hier wohl vergessen, nach der erneuten Fusion hat man eine Luxemburger-Gesellschaft im Depot, dann wird es wohl für den verbliebenen Rest der Aktionäre eine Abfindung nach LU Recht und nicht nach deutschen Recht geben. Mal meine Meinung.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.07.17 16:09:15
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.378.469 von smallcapsinvestments am 23.07.17 08:27:15Ganz schöner Wust...

      Wer bleibt denn dabei, wer lässt sich abfinden? Ich halte lediglich rund 50 Aktien, Wertsteigerung seit Kauf ca. 30 %. Für mich lohnt sich der ganze Aufwand nicht, da ich extra nach München anreisen müsste.

      Könnten wir unter uns eine Vertretung organisieren? Oder kann man den Widerspruch wirklich nur persönlich zur Niederschrift erklären?
      Avatar
      schrieb am 22.08.17 20:21:53
      Beitrag Nr. 25 ()
      Und wer morgen zur HV in München ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.09.17 17:30:29
      Beitrag Nr. 26 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.578.457 von Huusmeister am 22.08.17 20:21:53Wer war da? Smallcapsinvestment?

      Alle Punkte antragsgemäß durchgegangen? Wie hoch war der Anteil der Widersprüche (bi gespannt, ob meine Bank mich da wirklich wirksam vertreten hat/ließ)?
      Avatar
      schrieb am 02.09.17 09:38:50
      Beitrag Nr. 27 ()
      Verschmelzung wurde beschlossen. Wer keinen Widerspruch erklärt hat, wird wohl Pech haben und eine nicht notierte SE im Depot haben. Eine Börsennotierung ist nicht vorgesehen. Habe zu diesem Punkt bei den künftigen Verwaltungskosten aus den Gutachten extra noch nachgehakt. Die Grundstücksgutachten konnten auch nicht eingesehen werden, nur im Rahmen einer Spruchstelle dürfen diese offengelegt werden. Damit ist die schon ein Muss. Will ja wissen, ob die Berechnung des Unternehmenswerts arg klein gerechnet wurde oder ob es gerade noch akzeptabel ist. Von einem Aktionär wurde dann auch ein von ihm errechneter Abfindungspreis pro Aktien genannt, bei dem die Verwaltung schon etwas geschluckt hat und der wohl nicht akzeptabel sein wird.

      Die HV war dann auch schwach besucht, da hat keiner der "unbekannten" Privat-Aktionäre für seine Firma gekämpft. Ich war da schon etwas enttäuscht. Die Verwaltung hat aber trotzdem genug zu tun bekommen. Vor 20:00 Uhr war es dann beendet.

      Widerspruch wurde von allen Anwesenden während der HV erklärt. Wer will schon eine nicht notierte SE aus dem Ausland im Depot haben. Wir waren aber auch nicht so viele auf der HV. Ein Stimmrechtsvertreter ist mir da nicht aufgefallen. Wer seine Bank damit beauftragt hat, sollte da mal nachfragen oder die Firma anmailen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 02.09.17 11:58:12
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.652.516 von smallcapsinvestments am 02.09.17 09:38:50Vielen Dank für den Bericht!

      Ich hoffe, es gab Verpflegung direkt vom Acker;)

      Vielleicht kannst Du ja Bescheid sagen, wenn bei Dir die Aktien ausgebucht werden. Wenn die Vertretung geklappt hat, müsste das bei mir dann zeitgleich ja auch sein.
      Avatar
      schrieb am 27.10.17 21:38:26
      Beitrag Nr. 29 ()
      Agroinvest Plus AG

      Traunstein

      - WKN A12UQA -
      - ISIN DE000A12UQA4 -



      Bekanntmachung gemäß
      §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG

      Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

      1)
      Mehrere Aktionäre haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den auf der Hauptversammlung vom 23. August 2017 unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschluss über den Verschmelzungsplan für die grenzüberschreitende Verschmelzung der Agroinvest Plus AG als übertragende Gesellschaft auf die AGRARINVEST AG, Balzers, Fürstentum Liechtenstein als übernehmende Gesellschaft („Verschmelzungsplan“) zur Gründung der AGRARINVEST SE, Balzers, Fürstentum Liechtenstein erhoben.

      2)
      Die Klagen sind verbunden und vor dem Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, unter dem Az. 5 HK O 13919/17 (führend) anhängig.

      3)
      Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.





      Traunstein, im Oktober 2017

      Agroinvest Plus AG

      -Der Vorstand-


      quelle Bundesanzeiger vom 24.10.2017
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.03.18 11:34:12
      Beitrag Nr. 30 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 56.046.072 von Huusmeister am 27.10.17 21:38:26Ausbuchung und Abfindung sind bei mir durch...

      Jetzt das Spruchstellenverfahren abwarten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 06.03.18 10:53:01
      Beitrag Nr. 31 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.187.366 von Grid-Party am 05.03.18 11:34:12ZINSEN/DIVIDENDEN/ERTRAEGE in Höhe von etwas über 1 EUR/Stück habe ich auch erhalten...
      Avatar
      schrieb am 18.03.18 10:41:19
      Beitrag Nr. 32 ()
      Letzte Woche abgegeben, eine weitere Spruchstelle ist damit eingeleitet. Neben der laufenden Spruchstelle für die Agrar Invest Romania (1ter mündlicher Termin ist am 03.05.3018) wird es auch für die aktuelle Strukturmaßnahme (Agraoinvest Plus) eine Spruchstelle zur gerichtlichen Überprüfung geben.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.03.18 17:52:15
      Beitrag Nr. 33 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.310.720 von smallcapsinvestments am 18.03.18 10:41:19Mal schauen, was dabei herauskommt. Wäre schön, wenn Infos hier reingestellt werden könnten, wenn welche kommen.

      Viel Glück mit der Weiterinvestition der Gelder!
      Avatar
      schrieb am 11.04.18 11:21:22
      Beitrag Nr. 34 ()
      Ist jemand Heute zur Hauptversammlung in Liechtenstein ?
      Avatar
      schrieb am 09.09.18 08:57:48
      Beitrag Nr. 35 ()
      Es liegen Vergleichsvorschläge vor, zu denen aktuell noch zugestimmt werden muss. Die beiden Spruchstellen werden damit in 2018 wohl noch beendet werden können.
      Zum einen eine bare Zuzahlung für den Tausch an die Zuzahlungsberechtigten in Höhe von 0,02 Euro und dann eine erhöhte Abfindung von 170 Euro (urspr. 135,94 Euro) für die Aktionär, die gegen die Verschmelzung auf der HV Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.09.18 11:27:25
      Beitrag Nr. 36 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 58.652.673 von smallcapsinvestments am 09.09.18 08:57:48
      Vielen Dank!
      Ich danke Dir für die Infos. Wäre nett, wenn Du vielleicht noch einmal eine Meldung reinstellen könntest, wenn die Spruchstellenverfahren abgeschlossen sind, ich kriege die Infos nicht automatisch.
      Avatar
      schrieb am 16.09.18 10:48:51
      Beitrag Nr. 37 ()
      Die Sache wird nach "Erfolg" über den Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Dort werden dann auch die Abwicklungsinformationen stehen.
      Aktuell laufen noch die Zustimmungen, u.a. hat der gemeinsame Vertreter bereits zugestimmt, auch die Antragsgegnerin hat zugetsimmt. Sieht ganz gut aus, dass alle den beiden Vergleichen zustimmen. Meine Zustimmungen sind auch schon beim LG München.
      Avatar
      schrieb am 24.11.18 10:16:56
      Beitrag Nr. 38 ()
      Beide Vergleiche sind abgeschlossen. Wird wohl in den nächsten Wochen im Bundesanzeiger kommen.
      Avatar
      schrieb am 02.12.18 09:20:27
      Beitrag Nr. 39 ()
      Beide Vergleiche stehen im Bundesanzeiger. Jetzt mal abwarten, ob die Banken es automatisch über Depotanschreiben machen oder ob die Aktionäre selber tätig werden müssen.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.01.19 08:04:40
      Beitrag Nr. 40 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.343.245 von smallcapsinvestments am 02.12.18 09:20:27Meine Bank (Deutsche Bank) hat mir den Vergleich mit der Erhöhung um 0,02 EUR geschickt, bis zum 28.01. muss ich den Betrag selbst in Liechtenstein einfordern.

      Was besagt der andere Vergleich im Hinblick auf Fristen und Geltendmachung? Habt Ihr beides gleichzeitig erhalten?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.01.19 09:44:49
      Beitrag Nr. 41 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.680.758 von Grid-Party am 22.01.19 08:04:40Ich konnte im Bundesanzeiger auch nur den Vergleich über 0,02 EUR finden.
      Avatar
      schrieb am 22.01.19 10:15:15
      Beitrag Nr. 42 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.680.758 von Grid-Party am 22.01.19 08:04:40Beide Vergleiche sind am 29.11.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
      Zu den 0,02 Euro: Hier hat Consors Nachbesserungsrechte eingebucht, die Abwicklung ist aber noch offen. Ob es hier aber eine Abwicklung über die Depotbanken geben wird, keine Ahnung. Bei Consors stehen die Nachbesserungsrechte auch schon einige Zeit bei mir im Depot. Muss hier wohl jeder selber mit seiner Depotbank klären und den Betrag ggf. selber anfordern.
      Zu den 170 Euro: Hier erfolgt keine automatische Abwicklung über die Depotbanken. Jeder muss selber tätig werden. Andienen kann aber nur der, der Wiederspruch auf der HV erklärt hatte. Andere haben keinen Anspruch auf die Andienung. Es muss dann jeder selber ein Anschreiben mit seiner Kontoverbindung und dem Andienungsrecht nach Lichtenstein machen, Adresse steht dazu im Bundesanzeiger, dann ist auch ein Auslandsdepotübertrag der Stücke bei seiner Depotbank abzugeben, damit die Stücke nach Lichtenstein übertragen werden. Meine Stücke sind hier aus allen Depots bereits weg und nach Lichtenstein gegangen. Die Bezahlung ist aber noch offen, da warte ich noch. Bei einem Bekannten ist die Bezahlung auch noch offen, seit Mitte Dezember. Mit der Bezahlung scheinen die es nicht eilig zu haben.


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