OVB Holding AG (Seite 2)
eröffnet am 13.05.12 09:56:33 von
neuester Beitrag 04.12.23 17:25:20 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 67.498.247 von dr.wssk am 17.03.21 17:28:58Sehr merkwürdig was gerade kurz vor der HV bei der OVB geschieht? Squeeze out?
Sehr schön, das sind die heimlichen Perlen in meinem Depot. Schade nur, dass wohl auch dieses Jahr eine
Online-HV stattfinden wird.
Online-HV stattfinden wird.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.941.410 von dr.wssk am 16.11.19 19:00:49Dachte auch, dass ich da einen langen Aufsatz schreibe, über Sachen, von denen ich gar nicht viel Ahnung habe.
Die Dividendenrendite (75 Cent) ist ja ganz ordentlich.
Marktkapitalisierung = Vertriebsprovisionen ist sicher auch ein Anhaltspunkt.
Die Dividendenrendite (75 Cent) ist ja ganz ordentlich.
Marktkapitalisierung = Vertriebsprovisionen ist sicher auch ein Anhaltspunkt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.940.330 von honigbaer am 16.11.19 14:19:20Danke honigbaer, dass Du Dir mit Deinen Bemerkungen soviel Mühe gegeben hast. Wie Beide sind ja schon sehr lange in diesem Board. Mir ist schon klar, dass trotz der Beteuerungen auf den HV (drei habe ich mittlerweile besucht), dass kein squeeze out angedacht ist, die 3% Streubesitz sicher stören. Vor Jahren gab es ja schon mal ein Rückkaufangebot von etwa 24,- € (vielleicht waren es auch 22,- €). Ich war zuvor mit einem besseren Kurs raus und bin nach einigen Jahren bei Kursen unter 20,- € wieder eingestiegen. Die Div.rendite gefiel mir und es gab dann auch mal Kurse um die 16,- € zum Nachkauf, kurzum irgendwie würde mir der Wert in meinem Depot fehlen. Also warten wir mal ab, was die Zukunft bringt.
be.
be.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.940.114 von dr.wssk am 16.11.19 13:34:07Die Mitteilung ist vom 14.11.2019 und ich habe ehrlich gesagt nur diesen einen Satz gelesen:
https://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/befreiung-zielgesellscha…
Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechende Anträge die
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin
zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,
Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
Außerdem gab es zuvor einige Stimmrechtsmuitteilungen vom 17. und 18.10.2019 auf pressetext.com, aus denen hervorgeht, dass derzeit 96,98% der Stimmrechte im Stimmrechtspool gebündelt sind. Die Veränderung ergab sich aber offenbar nur aufgrund des BGH Urteils, das auslegt, was "acting in concert" ist und was nicht, während zuvor keine gemeinsame Meldung mit den aufsummierten Stimmen der Paketaktionäre erforderlich war.
https://www.pressetext.com/news/20191018020
10. Sonstige Informationen:
Auf Grundlage der geänderten Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf das Urteil des BGH vom 25.09.2018 (IIZR 190/17) sind die bisherigen Poolvereinbarungen zwischen der Basler Beteiligungsholding GmbH, der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. und der Generali Lebensversicherung (Poolvereinbarung 2000) und den Kernaktionären der SIGNAL IDUNA Gruppe und der Basler Gruppe (Poolvereinbarung 2010) als ein Acting in concert nach § 34 Abs.2 WpHG zu beurteilen. Auf Grund des Poolbeitritts der Generali CEE Holding B.V. zum Poolvertrag 2000 zum o.g. Stichtag (vgl. parallele Mitteilung der Assicurazioni Generali SpA) erfolgt diese freiwillige Meldung.
Naja, etwas mühsam das alles zu lesen, aber ich verstehe, dass sich damit 96,98% der Stimmen unter Kontrolle des Pools befinden, der bereits zuvor die OVB AG kontrollierte und aufgrund der BGH Rechtsprechung keine Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und auch kein Übernahmeangebot erforderlich ist. BAFIN hat das geprüft und bestätigt, indem von einer denkbaren Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten, förmlich mit dem Bescheid befreit wurde.
Wenn ich oben sage, der Pool kontrolliert OVB, dann ist das nicht im juristischen Sinne zu verstehen.
Es geht wohl um die Auslegungsfrage, ob ein neues Angebot nötig ist, wenn der Pool durch Beitritt von Paketaktionär C zum Poolvertrag von A+B wächst, und das wurde mit dem Bescheid der BAFIN nun geklärt, kein Angebot erforderlich.
Insoweit keine geänderte Situation.
Dass in Zukunft ein Pflichtangebot nötig wäre, wenn es zum Squeeze-out käme, glaube ichnicht, allenfalls, wenn alle Aktien an einen neuen Eigentümer außerhalb des Pools verkauft würden. Ist aber eigentlich auch egal, denn man würde ja dann wohl mit dem Squeeze-out Angebot besser fahren, als mit einem möglichen Pflichtangebot.
Ein Verkauf der Mehrheit an einen neuen Aktionär in Zukunft würde ein Pflichtangebot auslösen, auch ohne Squeeze-out, aber dann erst müsste man sich darüber den Kopf zerbrechen, was dann der neue Eigentümer vor hätte.
https://www.dgap.de/dgap/News/wpueg/befreiung-zielgesellscha…
Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf entsprechende Anträge die
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin
zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,
Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
Außerdem gab es zuvor einige Stimmrechtsmuitteilungen vom 17. und 18.10.2019 auf pressetext.com, aus denen hervorgeht, dass derzeit 96,98% der Stimmrechte im Stimmrechtspool gebündelt sind. Die Veränderung ergab sich aber offenbar nur aufgrund des BGH Urteils, das auslegt, was "acting in concert" ist und was nicht, während zuvor keine gemeinsame Meldung mit den aufsummierten Stimmen der Paketaktionäre erforderlich war.
https://www.pressetext.com/news/20191018020
10. Sonstige Informationen:
Auf Grundlage der geänderten Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf das Urteil des BGH vom 25.09.2018 (IIZR 190/17) sind die bisherigen Poolvereinbarungen zwischen der Basler Beteiligungsholding GmbH, der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a.G. und der Generali Lebensversicherung (Poolvereinbarung 2000) und den Kernaktionären der SIGNAL IDUNA Gruppe und der Basler Gruppe (Poolvereinbarung 2010) als ein Acting in concert nach § 34 Abs.2 WpHG zu beurteilen. Auf Grund des Poolbeitritts der Generali CEE Holding B.V. zum Poolvertrag 2000 zum o.g. Stichtag (vgl. parallele Mitteilung der Assicurazioni Generali SpA) erfolgt diese freiwillige Meldung.
Naja, etwas mühsam das alles zu lesen, aber ich verstehe, dass sich damit 96,98% der Stimmen unter Kontrolle des Pools befinden, der bereits zuvor die OVB AG kontrollierte und aufgrund der BGH Rechtsprechung keine Veröffentlichung des Kontrollerwerbs und auch kein Übernahmeangebot erforderlich ist. BAFIN hat das geprüft und bestätigt, indem von einer denkbaren Pflicht, ein Angebot zu unterbreiten, förmlich mit dem Bescheid befreit wurde.
Wenn ich oben sage, der Pool kontrolliert OVB, dann ist das nicht im juristischen Sinne zu verstehen.
Es geht wohl um die Auslegungsfrage, ob ein neues Angebot nötig ist, wenn der Pool durch Beitritt von Paketaktionär C zum Poolvertrag von A+B wächst, und das wurde mit dem Bescheid der BAFIN nun geklärt, kein Angebot erforderlich.
Insoweit keine geänderte Situation.
Dass in Zukunft ein Pflichtangebot nötig wäre, wenn es zum Squeeze-out käme, glaube ichnicht, allenfalls, wenn alle Aktien an einen neuen Eigentümer außerhalb des Pools verkauft würden. Ist aber eigentlich auch egal, denn man würde ja dann wohl mit dem Squeeze-out Angebot besser fahren, als mit einem möglichen Pflichtangebot.
Ein Verkauf der Mehrheit an einen neuen Aktionär in Zukunft würde ein Pflichtangebot auslösen, auch ohne Squeeze-out, aber dann erst müsste man sich darüber den Kopf zerbrechen, was dann der neue Eigentümer vor hätte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.719.248 von honigbaer am 18.10.19 15:33:21Das fand ich heute unter finanznachrichten.de:
DGAP-WpÜG: Befreiung: Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.
Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
die OVB Holding AG, Köln
Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin
zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,
Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:
'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen
der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING
Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial
Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG,
vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg
und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA
Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen-
und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle
des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln
überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz
in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die
Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung
durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.
3. Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch
Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. '
Nur haben wir jetzt November und die Informationen im Oktober sagten eigentlich nichts von einer Kontrollerlangung. Auch in den Q3-Zahlen der OVB fand ich dazu nichts.
Es bleibt also spannend.
DGAP-WpÜG: Befreiung: Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.
Zielgesellschaft: OVB Holding AG; Bieter: Assicurazioni Generali S.p.A.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des
Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf
die OVB Holding AG, Köln
Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die
Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin
zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35
Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG,
Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1
WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:
'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen
der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING
Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial
Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG,
vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg
und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA
Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen-
und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle
des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln
überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß §
35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz
in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2
Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine
Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu
veröffentlichen, befreit.
2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen
Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die
Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung
durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.
3. Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch
Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die
Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. '
Nur haben wir jetzt November und die Informationen im Oktober sagten eigentlich nichts von einer Kontrollerlangung. Auch in den Q3-Zahlen der OVB fand ich dazu nichts.
Es bleibt also spannend.
Durch den Beitritt von Generali zum Poolvertrag sind nun insgesamt 96,98% der Stimmrechte gebündelt:
https://www.pressetext.com/news/20191017034
https://www.pressetext.com/news/20191017034
Ich war jetzt nur über die Stimmrechtsmitteilung gestolpert, kann aber tatsächlich mal interessant werden, falls ein Squeeze-out käme. Scheint aber doch weniger darauf hinzudeuten, denn jetzt lese ich in der Mitteilung "Beitritt eines Tochterunternehmens zu einem Stimmbindungsvertrag", dann haben die Anteile nicht den Besitzer gewechselt, sondern es wurde nur ein Poolvertrag geschlossen.
Sind ja doch verschiedene Konzerne, die hier die Stimmrechte bündeln.
Sind ja doch verschiedene Konzerne, die hier die Stimmrechte bündeln.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.707.073 von honigbaer am 16.10.19 18:19:45Und ich dachte immer, ich bin der Einzige, der sich für diese AG interessiert. Die Anteile bisher waren nach meinen Unterlagen:
Signal Iduna LV 31,67%
Signal Iduna KV 21,27%
Generali LV 11,48%
Basler Beteiligungsholding 32,57%
-- und der Rest, dazu gehören auch wir, 3,01%
Wenn ich die in Frage kommenden Posten zusammenzähle, komme ich auf 75,72%, also eine Zusammenlegung, warum auch immer.
Ich war schon mehrmals auf der HV und durchschaue den 'Laden' als Kleinanleger natürlich nicht, aber, die Div. stimmt, eine Übernahmeprämie vor etlichen Jahren lag wohl bei 22,- € und damit wäre ich auch zufrieden. Mit anderen Worten, ich spekuliere auf den Squeeze out und bis dahin auf steigende Div.
be.
Signal Iduna LV 31,67%
Signal Iduna KV 21,27%
Generali LV 11,48%
Basler Beteiligungsholding 32,57%
-- und der Rest, dazu gehören auch wir, 3,01%
Wenn ich die in Frage kommenden Posten zusammenzähle, komme ich auf 75,72%, also eine Zusammenlegung, warum auch immer.
Ich war schon mehrmals auf der HV und durchschaue den 'Laden' als Kleinanleger natürlich nicht, aber, die Div. stimmt, eine Übernahmeprämie vor etlichen Jahren lag wohl bei 22,- € und damit wäre ich auch zufrieden. Mit anderen Worten, ich spekuliere auf den Squeeze out und bis dahin auf steigende Div.
be.
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