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    Steuerl. Berücksichtigung bestimmter Investmentfonds & Zertifikate - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.11.12 00:32:02 von
    neuester Beitrag 04.11.12 17:21:50 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.177.547
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      schrieb am 01.11.12 00:32:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten Abend liebe Community,

      Ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit dem Thema der Besteuerung von offenen Fonds und Zertifikaten und habe schon einiges darüber gelesen, zwei Fragen bleiben mir allerdings noch.
      Ich gehe davon aus, dass sie für jemanden der schon seit längerem mit diesem Thema zu tun hat, relativ einfach zu beantworten sind, daher meine Fragen an euch:

      Angenommen ich erwerbe als natürliche Person einen deutschen (offenen) Fonds / ein deutsches Zertifikat welches unter Anderem aus ausländischen Anlagen verschiedenster Art besteht, greift hier ausschließlich die Abgeltungssteuer beim Veräußerungsgewinn bzw. bei möglichen Kapitalerträgen, da es sich um ein deutsches Instrument handelt? Oder wird auch gewichtet für jeden einzelnen Posten im Fonds / Zertifikat zunächst die jeweilige Quellensteuer abgezogen?

      Wie sieht es aus falls ich ein ausländisches Anlagevehikel(eines der oben genannten) erwerbe, das in Anlagen aus verschiedenen Staaten investiert ist: Zahle ich hier, abgesehen von der Abgeltungssteuer, nur die Quellensteuer für das Herkunftsland des primären Anlagevehikels oder spielt das keine Rolle und ich zahle zunächst wieder für jede einzelne Anlage des Fonds / Zertifikats die jeweilige Quellensteuer?


      Als Voraussetzung dient die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland und der Besitz eines deutschen Depots.
      Ich würde mich sehr über informative Antworten freuen und bedanke mich schon im Voraus!

      Einen schönen Abend,

      J. M.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 02:44:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      Da ich hier auf Bali bin nur kurz. Schau Dir mal 4 Abs 2 InvStG an: demnach ist die auf Wertpapiere im Fonds einbehaltene QSt die keinem Ermässigungsanspruch mehr unterliegt gem. dem DBA zwischen BRD u d Quellenland als anrechenbare QSt in den Besteuerungsgrundlagen auszuweisen. D.h. das sich zunächst der Fonds die einbehaltene QSt weitestgehend erstatten lässt und bei dem verbleibenden Betrag im Rahmen der Erstellung der Paragraph 5-Daten geschaut wird, ob gem. DBA zwischen Deutschland und Herkunftsland eine Anrechnung möglich ist. Dieser Betrag wird dann ausgewiesen und von den depotführenden Stellen beim KEst-Einbehält berücksichtigt.

      Alternativ können die anrechenbaren QSt auch auf Fondsebene bereits als Werbungskosten abgezogen werden (4 Abs 4 InvStG).

      Es ist jeweils die Kappung auf 25% der Fondserträge zu berücksichtigen. Details findest Du auch im BMF-Schreiben zum invStG vom 18.08.2009.

      Viele Grüsse
      Niceguy
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 08:15:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.772.958 von foxwan am 01.11.12 00:32:02Es fällt immer dt. AbgSt an. Ob Quellensteuer anfällt, hängt nicht von den dt. Bestimmungen ab, sondern vom jeweiligen Anlageland.

      Bei Fonds wird - wie bereits dargestellt - die QuSt u.U. bei den Besteuerungsgrundlagen ausgewiesen und dann auf die AbgSt angerechnet (was zu einer absoluten Minderung bei Solz und ggfs. KiSt führt). Die Kapuung auf 25% wird bereits im Rahmen der Veröffentlichung berücksichtigt.

      Bei Zertifikaten wird ggfs. in den Anleihebedingungen geregelt, wie die QuSt sich auf Performance etc. auswirkt. Eine Anrechnung kann hier regelmäßig nicht erfolgen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 12:52:29
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vielen Dank soweit für die Antworten.

      Wird, falls eine existiert, die Höhe der Quellensteuer von dem Land bestimmt, aus dem das Anlagevehikel stammt oder wird die Quellensteuer von den einzelnen Ländern aus denen die jeweiligen Wertpapiere die in dem z.B. Fonds inbegriffen sind bestimmt?

      Gruß
      J. M.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 13:19:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.774.244 von foxwan am 01.11.12 12:52:29Sowohl als auch...

      Die Quellensteuer für die im Fonds befindlichen WP werden vom Emittenten-Land festgelegt.

      Zusätzlich kann es bei Ausschüttungen der Fonds/Zertifikate (selten, z.B. schweizer Investmentfonds haben so etwas teilweise)) eine Quellensteuer geben.

      Daneben kann u.U. die ZIV-Steuer treten, diese wird jedoch voll auf die AbgSt angerechnet bzw. erstattet und ist keine QuSt i.e.S.

      Gruß
      Taxadvisor

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      Avatar
      schrieb am 01.11.12 14:01:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Okay, angenommen ich veräußere eines dieser Anlagevehikel das aus dem ausländischen Staat x stammt und aus Wertpapieren aus den Staaten a, b, c, d besteht. Der Kurs ist gestiegen und ich mache einen Gewinn bei der Veräußerung, zahle ich (abgesehen von der AbgSt)
      die Quellensteuer aus dem Staat x?

      Gruß
      J. M.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 15:27:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.774.617 von foxwan am 01.11.12 14:01:33Wenn der Staat X für diese Anlagevehikel eine QuSt vorsieht und auch das DBA D-X diese QuSt nicht auf Null reduziert, ja. Wenn es ein Fonds ist, wird zusätzlich zu dem steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung noch im Bundesanzeiger veröffentlicht, wie viel QuSt (aus a, b, c, d) angerechnet werden können.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 01.11.12 17:34:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Dankeschön.

      Ich nehme an bei ETFs gibt es keinen Unterschied?

      Bei Zertifikaten hast du geschrieben, können die ausl. Quellensteuern im Normalfall nicht angerechnet werden?

      Gruß
      J. M.
      Avatar
      schrieb am 04.11.12 17:21:50
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kann mir niemand die beiden als letztes gestellten Fragen beantworten?

      Gruß
      J. M.


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