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    Europas teuerste Fehlentscheidung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.11.12 12:26:37 von
    neuester Beitrag 29.11.12 12:20:37 von
    Beiträge: 33
    ID: 1.178.012
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      Avatar
      schrieb am 27.11.12 12:26:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Das oberste EU-Gericht hat den neuen europäischen Rettungsschirm ESM gebilligt.

      Der ESM verletze nicht das Haftungsverbot, wonach ein Staat nicht für die finanziellen Verbindlichkeiten eines anderen gerade stehen darf, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Dienstag (Rechtssache C-370/12).

      quelle dpa-afx

      ob da politicher druck entschieden hat?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 12:28:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Politischer Druck? Bestechung? Bedrohung? Wer weiß das schon?

      Fakt ist: Wir zahlen, und wir werden lange und viel zahlen!:eek:

      Danke Frau Merkel und die gesamte Politimischpoke in Berlin....:mad:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:01:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wir oder besser gesagt IHR müsst halt einfach bei den Wahlen im nächsten Jahr das Kreuzchen mal an anderer Stelle machen, dann könnte sich diese einseitige Politik auch mal wieder ändern:kiss:

      ...wobei es eh schon 5 nach 12 ist :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:08:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      #3

      Als wenn sich durch Wahlen wirklich etwas ändern würde...

      :laugh:
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:10:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.512 von bert408 am 27.11.12 12:26:37denkt hier einer, dass ein Hund sein Wurstlager hergibt ? :confused:

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      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:16:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.696 von Blue Max am 27.11.12 13:08:51was wäre wenn.....wir alle den Stimmzettel
      UNGÜLTIG machen würden???Das wäre die richtige Antwort:D
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:19:27
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zitat von buchi1971: Wir oder besser gesagt IHR müsst halt einfach bei den Wahlen im nächsten Jahr das Kreuzchen mal an anderer Stelle machen, dann könnte sich diese einseitige Politik auch mal wieder ändern:kiss:

      ...wobei es eh schon 5 nach 12 ist :laugh:


      An anderer Stelle?
      Bibeltreue Christen oder wen meinst du?:confused:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:20:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.736 von oscarello am 27.11.12 13:16:38#6

      Dan geht einfach EINER von den Politikern heimlich trotzdem wählen und hat dann eine 100 % Mehrheit...

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:25:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.736 von oscarello am 27.11.12 13:16:38
      Stimme ungültig abgeben, damit die so einfach weitermaqchen
      können?
      Denkste.
      Ich werde den maximal möglichen Protest wählen.
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:31:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zitat von Ines43: Stimme ungültig abgeben, damit die so einfach weitermaqchen
      können?
      Denkste.
      Ich werde den maximal möglichen Protest wählen.


      Die Pogo Partei:eek:

      Protest Pur...:laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:32:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.736 von oscarello am 27.11.12 13:16:38#6

      Besser wäre 82 Mio Deutsche beantragen die griechische Staatsbürgerschaft, eröffnen jeder eine Reederei-Klitsche, und lassen sich anschliessend vom Rest EURO-pas retten.

      Oder sie gründen einfach in D oder F eine Bank, verleihen Geld an irgendwelche Pleitestaaten, verzocken sonstwie Milliarden und lassen sich anschliessend ihre fetten Boni retten. Wir haben ja schliesslich Marktwirtschaft und jeder darf daheim in seiner Garage eine Bank eröffnen, oder doch nicht ?

      Und wer beides nicht hinbekommt, kann alternativ im Jahr über 1 Mio für irgendwelche Reden und Bücher abkassieren, und im Nebenjob im Parlament sitzen.

      Wozu noch politisches Kabaret, wenn die Realität schon so amüsant ist...

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 13:36:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zitat von Blue Max: #6

      Besser wäre 82 Mio Deutsche beantragen die griechische Staatsbürgerschaft, eröffnen jeder eine Reederei-Klitsche, und lassen sich anschliessend vom Rest EURO-pas retten.

      Oder sie gründen einfach in D oder F eine Bank, verleihen Geld an irgendwelche Pleitestaaten, verzocken sonstwie Milliarden und lassen sich anschliessend ihre fetten Boni retten. Wir haben ja schliesslich Marktwirtschaft und jeder darf daheim in seiner Garage eine Bank eröffnen, oder doch nicht ?

      Und wer beides nicht hinbekommt, kann alternativ im Jahr über 1 Mio für irgendwelche Reden und Bücher abkassieren, und im Nebenjob im Parlament sitzen.

      Wozu noch politisches Kabaret, wenn die Realität schon so amüsant ist...

      :laugh:


      Und die CDU/CSU machts möglich:mad:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:00:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.866 von Doppelvize am 27.11.12 13:36:37#12

      Die ROT-GRUENEN und LINKEN würden noch viel mehr Geld aus dem Fenster werfen...

      :mad::cry:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:20:18
      Beitrag Nr. 14 ()
      Gericht/Institution: EuGH
      Erscheinungsdatum: 27.11.2012
      Entscheidungsdatum: 27.11.2012
      Aktenzeichen: C-370/12
      Quelle: juris datenbank



      Grünes Licht für Europäischen Stabilitätsmechanismus

      Das EuGH hat entschieden, dass das Unionsrecht dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismusses (ESM) durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, nicht entgegen steht.

      Der Europäische Rat erließ am 25.03.2011 den Beschluss 2011/199/EU (zur Änderung des Art. 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist - ABl. L 91, 1), der vorsieht, dass dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) eine neue Bestimmung hinzugefügt wird, wonach die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus einrichten können, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren (neue Abs. 3 bei Art. 136 AEUV). Die neue Bestimmung sieht ferner vor, dass die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus strengen Auflagen unterliegen wird. Diese Änderung des Vertrages soll zum 01.01.2013 in Kraft treten, sofern die Mitgliedstaaten ihr im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.

      Die Staaten des Euro-Währungsgebiets (Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakei und Finnland) schlossen sodann am 02.02.2012 den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Rechtspersönlichkeit besitzt. Er soll Finanzmittel mobilisieren und seinen Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitstellen. Diese Hilfe kann nur gewährt werden, wenn sie zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder mit seinen Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt. Das maximale Darlehensvolumen wurde zunächst auf 500 Mrd. Euro festgesetzt. Die strengen Auflagen, von denen jede Finanzhilfe abhängig zu machen ist, können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen.

      Vor den irischen Gerichten machte Herr Pringle, ein irischer Parlamentarier, geltend, die Änderung des AEUV durch einen Beschluss des Rates – und damit im Wege des vereinfachten Änderungsverfahrens – sei rechtswidrig. Diese Änderung enthalte nämlich eine Änderung der Zuständigkeiten der Union und sei mit den Vorschriften der Verträge, auf denen die EU beruhe (EUV und AEUV), über die Wirtschafts- und Währungsunion sowie mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbar. Außerdem machte Herr Pringle geltend, Irland würde durch die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des ESM-Vertrages Verpflichtungen übernehmen, die mit den genannten Verträgen unvereinbar seien.
      Deshalb hat der irische Supreme Court (Oberster Gerichtshof) beschlossen, den EuGH nach der Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 des Europäischen Rates und nach der Vereinbarkeit des ESM mit dem Unionsrecht zu fragen. Um die in diesen Fragen zum Ausdruck kommende Unsicherheit so schnell wie möglich zu beenden, hat der Präsident des EuGH mit Beschluss vom 04.10.2012 dem Antrag des Supreme Court stattgegeben, die vorliegende, am 03.08.2012 beim EuGH eingegangene Rechtssache dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Überdies hat der EuGH aufgrund der außergewöhnlichen Bedeutung, die er dieser Rechtssache beimisst, entschieden, sie in dem aus allen 27 Richtern bestehenden Plenum zu prüfen. Generalanwältin J. Kokott hat ihre Stellungnahme am 26.10.2012 abgegeben.

      Der EuGH hat festgestellt, dass seine Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 berühren könnte. Ferner hat der EuGH festgestellt, dass die Bestimmungen des EUV und des AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Abschluss und der Ratifikation des ESM-Vertrages nicht entgegenstehen. Überdies hänge das Recht eines Mitgliedstaats, diesen Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 ab.

      Zum Beschluss 2011/199

      Mit dem Beschluss 2011/199 macht der Rat Gebrauch von der Möglichkeit, den AEUV in einem vereinfachten Verfahren zu ändern (d.h. ohne Einberufung eines Konvents von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission). Dieses Verfahren findet nur auf die internen Politikbereiche der Union (Dritter Teil des AEUV) Anwendung und darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.

      Nach Ansicht des EuGH betrifft die angefochtene Änderung – sowohl formal als auch inhaltlich – die internen Politikbereiche der Union, so dass die erste Voraussetzung erfüllt ist.

      Erstens greife die streitige Änderung nämlich nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union (Erster Teil des AEUV) im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten ein, deren Währung der Euro sei. Während das vorrangige Ziel der Währungspolitik der Union die Gewährleistung der Preisstabilität sei, werde mit dem ESM ein davon klar abweichendes Ziel verfolgt, und zwar die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt. Die bloße Tatsache, dass diese wirtschaftspolitische Maßnahme mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben könne, erlaube es nicht, sie einer währungspolitischen Maßnahme gleichzustellen. Überdies gehörten die zur Erreichung des mit dem ESM verfolgten Ziels, dafür zu sorgen, dass ein Mitgliedstaat eine Finanzhilfe erhalte, ins Auge gefassten Mittel offenkundig nicht zur Währungspolitik.
      Der ESM stelle vielmehr einen ergänzenden Teil des neuen Regelungsrahmens für die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union dar. Durch diesen Rahmen werde eine engere Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Haushaltspolitiken der Mitgliedstaaten geschaffen, und er diene zur Konsolidierung der makroökonomischen Stabilität und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Während er insofern präventiver Art sei, als er die Gefahr von Staatsverschuldungskrisen so weit wie möglich verringern soll, diene die Einrichtung des ESM zur Bewältigung von Finanzkrisen, die trotz getroffener präventiver Maßnahmen eintreten könnten. Der ESM gehöre infolgedessen zum Bereich der Wirtschaftspolitik.

      Zweitens berühre die streitige Änderung auch nicht die Zuständigkeit der Union (Erster Teil des AEUV) im Bereich der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten.
      Da die Bestimmungen des EUV und des AEUV der Union nämlich keine spezielle Zuständigkeit für die Schaffung eines Stabilitätsmechanismus wie des im Beschluss 2011/199 ins Auge gefassten verleihen, seien die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus zu treffen. Im Übrigen sollten die strengen Auflagen, von denen die streitige Änderung des AEUV die Gewährung einer Finanzhilfe durch den ESM abhängig mache, gewährleisten, dass beim Einsatz dieses Mechanismus das Unionsrecht, einschließlich der von der Union im Rahmen der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen, beachtet werde.

      Auch die zweite Voraussetzung für einen Rückgriff auf das vereinfachte Änderungsverfahren, die darin bestehe, dass durch die Änderung des AEUV die der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten nicht ausgedehnt werden, sei erfüllt.
      Die streitige Änderung schaffe nämlich keine Rechtsgrundlage, die es der Union erlaube, eine zuvor nicht mögliche Handlung vorzunehmen. Auch der Umstand, dass der ESM auf Unionsorgane, insbesondere die Kommission und die EZB, zurückgreife, sei jedenfalls nicht geeignet, die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199 zu berühren, der nur die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus durch die Mitgliedstaaten vorsehe und sich nicht zu einer etwaigen Rolle der Unionsorgane in diesem Rahmen äußere.

      Zum ESM-Vertrag

      Der EuGH hat geprüft, ob eine Reihe von Bestimmungen des EUV und des AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dem Abschluss einer Übereinkunft wie des ESM-Vertrages durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, entgegenstehen, und hat dies verneint. Im Einzelnen handele es sich um Bestimmungen des AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV) und für den Abschluss internationaler Übereinkünfte (Art. 3 Abs. 2 AEUV), sodann um Bestimmungen des AEUV über die Wirtschaftspolitik der Union (Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV, 125 AEUV und 126 AEUV) und schließlich um die Bestimmungen des EUV, die die Mitgliedstaaten zur loyalen Zusammenarbeit verpflichten (Art. 4 Abs. 3 EUV) und vorsehen, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse handelt (Art. 13 EUV).

      In Bezug auf die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV und 127 AEUV), hat der EuGH wiederholt, dass diese Politik die Preisstabilität gewährleisten solle. Die Tätigkeiten des ESM gehörten jedoch nicht zur Währungspolitik.
      Der ESM solle nämlich nicht die Preisstabilität gewährleisten, sondern den Finanzierungsbedarf seiner Mitglieder decken. Zu diesem Zweck sei er weder zur Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet noch zur Ausgabe von Euro-Münzen oder Banknoten befugt; die von ihm gewährte Finanzhilfe müsse in vollem Umfang aus eingezahltem Kapital oder durch die Begabe von Finanzinstrumenten finanziert werden. Und selbst wenn man unterstelle, dass die Tätigkeiten des ESM die Inflationsrate beeinflussen könnten, würde ein solcher Einfluss nur die mittelbare Folge der getroffenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen darstellen.

      Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn ihr Abschluss gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte (Art. 3 Abs. 2 AEUV), hat der EuGH festgestellt, dass keines der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente ergeben hat, dass eine Übereinkunft wie der ESM-Vertrag solche Auswirkungen hätte.

      In Bezug auf die Zuständigkeit der Union für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (Art. 2 Abs. 3 AEUV, 119 AEUV bis 121 AEUV und 126 AEUV) seien die Mitgliedstaaten befugt, untereinander eine Übereinkunft über die Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie den ESM-Vertrag zu schließen, sofern die von den vertragschließenden Mitgliedstaaten im Rahmen einer solchen Übereinkunft eingegangenen Verpflichtungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Der ESM habe aber nicht die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten zum Gegenstand, sondern stelle einen Finanzierungsmechanismus dar. Außerdem stellen die strengen Auflagen, von denen jede Hilfe abhängig zu machen sei und die die Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms haben könnten, kein Instrument zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten dar, sondern sollen die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des ESM insbesondere mit der "Nichtbeistandsklausel" des AEUV (Art. 125 AEUV) und den von der Union getroffenen Koordinierungsmaßnahmen gewährleisten. Im Übrigen beeinträchtigt der ESM-Vertrag auch nicht die Zuständigkeit des Rates der EU für die Abgabe von Empfehlungen (auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 7 und 8 AEUV) gegenüber einem Mitgliedstaat, der ein übermäßiges Defizit aufweist.

      Insbesondere stehe die Befugnis des Rates, einem Mitgliedstaat, der aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sei, einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren (Art. 122 Abs. 2 AEUV), der Einrichtung eines Stabilitätsmechanismus wie des ESM durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit bei seiner Funktionsweise das Unionsrecht und insbesondere die Maßnahmen der Union im Bereich der wirtschaftspolitischen Koordinierung der Mitgliedstaaten beachtet werden. Der ESM-Vertrag enthalte aber Bestimmungen (Art. 13 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 4 des ESM-Vertrages), die gerade gewährleisten sollen, dass alle vom ESM gewährten Finanzhilfen mit solchen Koordinierungsmaßnahmen vereinbar seien.

      Das Verbot für die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, Körperschaften und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten zu gewähren oder unmittelbar von ihnen Schuldtitel zu erwerben (Art. 123 AEUV), werde durch den ESM nicht umgangen. Dieses Verbot richte sich nämlich speziell an die EZB und die Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar oder über den ESM finanziellen Beistand leisten, falle dies somit nicht unter das genannte Verbot.

      Mit der "Nichtbeistandsklausel" (Art. 125 AEUV), nach der die Union oder ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates eintritt und nicht für sie haftet, soll der Union und den Mitgliedstaaten nicht jede Form der finanziellen Unterstützung eines anderen Mitgliedstaates untersagt werden. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten, indem sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben. Sie verbiete es daher nicht, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibe, eine Finanzhilfe gewähren, vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen seien geeignet, ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen. Der ESM und die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten haften aber nicht für die Verbindlichkeiten des Empfängermitgliedstaates einer Stabilitätshilfe und treten auch nicht im Sinne der "Nichtbeistandsklausel" für sie ein.

      Da der ESM die Bestimmungen des AEUV über die Wirtschafts- und Währungspolitik nicht berührt und Bestimmungen enthält, die gewährleisten, dass er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an das Unionsrecht halten wird, verstößt er nach Ansicht des EuGH auch nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV), demzufolge die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.

      Überdies sei die Übertragung neuer Funktionen auf die Kommission, die EZB und den EuGH durch den ESM-Vertrag mit ihren in den Verträgen festgelegten Befugnissen (vgl. hierzu Art. 13 EUV) vereinbar. Der EuGH hat insbesondere hervorgehoben, dass die der Kommission und der EZB im Rahmen des ESM-Vertrages übertragenen Funktionen keine Entscheidungsbefugnis im eigentlichen Sinne umfassen und dass die Tätigkeiten dieser beiden Organe im Rahmen des ESM-Vertrages nur den ESM verpflichten. Der EuGH selbst sei für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrages anhängig gemacht werde (Art. 273 AEUV), und nichts hindere daran, eine solche Vereinbarung vorab in Bezug auf eine ganze Kategorie im Voraus festgelegter Streitigkeiten zu treffen.

      Auch der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehe dem ESM nicht entgegen. Wenn die Mitgliedstaaten einen Stabilitätsmechanismus wie den ESM einrichten, für dessen Einrichtung der EUV und der AEUV der Union keine spezielle Zuständigkeit einräumen, führen sie nämlich nicht das Recht der Union durch, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die für jede Person einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet (Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU), nicht zur Anwendung komme.

      Zum Abschluss und zur Ratifikation des ESM-Vertrages vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199

      Die Änderung des AEUV durch den Beschluss 2011/199 bestätige nur die Existenz einer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Da dieser Beschluss den Mitgliedstaaten somit keine neue Zuständigkeit verleihe, hänge das Recht eines Mitgliedstaates, den ESM-Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses ab.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:25:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      diesen abschnitt bitte noch einmal auf der zunge zergehen lassen und dann in ein paar jahren laut darüber lachen oder eben weinen....wenn man eine solche naivität sich vor augen führt.

      Mit der "Nichtbeistandsklausel" (Art. 125 AEUV), nach der die Union oder ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates eintritt und nicht für sie haftet, soll der Union und den Mitgliedstaaten nicht jede Form der finanziellen Unterstützung eines anderen Mitgliedstaates untersagt werden. Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten, indem sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben. Sie verbiete es daher nicht, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, der für seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern haftbar bleibe, eine Finanzhilfe gewähren, vorausgesetzt, die daran geknüpften Auflagen seien geeignet, ihn zu einer soliden Haushaltspolitik zu bewegen. Der ESM und die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten haften aber nicht für die Verbindlichkeiten des Empfängermitgliedstaates einer Stabilitätshilfe und treten auch nicht im Sinne der "Nichtbeistandsklausel" für sie ein.

      wers glaubt wird selig....
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:31:15
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zitat von Blue Max: #12

      Die ROT-GRUENEN und LINKEN würden noch viel mehr Geld aus dem Fenster werfen...

      :mad::cry:


      Mehr als uns KOMPLETT VERKAUFEN:mad: können selbst die nicht
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:37:47
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die ROT-GRUENEN sagen zu allem Ja. Brauchen wir diese Parteien überhaupt noch ???
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:51:36
      Beitrag Nr. 18 ()
      Doppelvize, du solltest dir mal die Aussagen zu diesem Thema von den rot/grünen Politikern ansehen.
      Blue Max hat sicher recht, die hätten alle schon früher, schneller und noch v i e l m e h r bezahlt!!
      hajo
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:55:28
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.866.089 von bert408 am 27.11.12 14:20:18#14

      Haben wir eigentlich Demokratie, oder eine Regierungsform in der ein paar Juristen über das Schicksal von 500 Millionen Europäern entscheiden ?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 14:56:11
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.866.113 von bert408 am 27.11.12 14:25:40#15

      Schon klar, die PleiteEUROpäer machen jetzt alle plötzlich "solide Haushaltspolitik"...

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 15:02:09
      Beitrag Nr. 21 ()
      Na ihr lieben User, da verwechselt ihr wohl was.

      Da könnt ihr die Richter loben oder kritisieren.

      Die Politiker sind da die falsche Adresse.

      Oder lobt ihr Schalke 04, wenn Dortmund gewinnt?:confused:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 15:14:19
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.696 von Blue Max am 27.11.12 13:08:51@Blue Max

      Als wenn sich durch Wahlen wirklich etwas ändern würde...

      Deshalb war die CSU in Bayern immer stets bemüht, den Wahlausgang schon vor dem Wahlabend feststellen zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 15:55:11
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat von Waldsperling: Na ihr lieben User, da verwechselt ihr wohl was.

      Da könnt ihr die Richter loben oder kritisieren.

      Die Politiker sind da die falsche Adresse.


      Es sein denn die Politik hat Einfluss auf diese Entscheidung genommen;)
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 15:56:14
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.865.753 von Doppelvize am 27.11.12 13:19:27An anderer Stelle?
      Bibeltreue Christen oder wen meinst du?


      ...ginge auch, was meinst du wie sich deren Weltanschauung ändern würde, wenn die kleinen Parteibuden rapide aufholen und den großen die Wähler weg bleiben.

      Darüber hinaus bin ich überzeugt, dass selbst die Bibeltreuen Christen, wenn es sie überhaupt gibt, nicht so viel Schaden anrichten wie die jetzigen Parteien im Bundestag.
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 16:44:03
      Beitrag Nr. 25 ()
      Zitat von buchi1971: An anderer Stelle?
      Bibeltreue Christen oder wen meinst du?


      ...ginge auch, was meinst du wie sich deren Weltanschauung ändern würde, wenn die kleinen Parteibuden rapide aufholen und den großen die Wähler weg bleiben.

      Darüber hinaus bin ich überzeugt, dass selbst die Bibeltreuen Christen, wenn es sie überhaupt gibt, nicht so viel Schaden anrichten wie die jetzigen Parteien im Bundestag.


      Du scheinst auch immer nur ganz oben dein Kreuz gemacht zu haben. Sonst würdest du sie kennen:rolleyes: http://www.pbc.de/

      Ich werden wohl einen der chancenlosen Haufen wählen, allein um die FDP zu schwächen...:D

      Ich hoffe ja immer noch auf die Zulassung der Sonnenborntruppe http://www.die-partei.de/
      Motto:
      "Keiner hat die Absicht eine Mauer zu errichten! Ausser uns!":eek::laugh::laugh::laugh:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 16:46:50
      Beitrag Nr. 26 ()
      Und allemal besser als die hier:
      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 16:51:39
      Beitrag Nr. 27 ()
      Bei der Partei ist für jeden was dabei....

      Avatar
      schrieb am 27.11.12 17:30:02
      Beitrag Nr. 28 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.866.812 von Doppelvize am 27.11.12 16:44:03Klein wählen, groß ärgern ist m. Devise!!!

      ...und natürlich Nichtwähler als Protestswähler zur Wahl bewegen.
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 19:16:38
      Beitrag Nr. 29 ()
      Zitat von Blue Max: #14

      Haben wir eigentlich Demokratie, oder eine Regierungsform in der ein paar Juristen über das Schicksal von 500 Millionen Europäern entscheiden ?

      :confused:


      Wir haben eine parlamentarische Demokratie. Das bedeutet, Du darfst alle vier Jahre Dein Stimmchen für eine Gruppe von Volksvertretern abgeben, die dann alles machen, außer das Volk zu vertreten.

      Die unabhängige Justiz tut dann ihren Teil dazu. Denn wie unabhängig kann eine Justiz sein, bei der die Staatsanwaltschaft direkt weisungsgebunden ist und über die Karrie (oder eben nicht) von Richtern ebenfalls die Politik entscheidet?

      Für mich gibt es nur eine Alternative:
      http://www.parteidervernunft.de/
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 19:27:52
      Beitrag Nr. 30 ()
      "Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung nach StGB § 336. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist". OLG Celle, Beschluss vom 17.04.1986 - 3 Ws 176/86
      Avatar
      schrieb am 27.11.12 20:22:13
      Beitrag Nr. 31 ()
      Zitat von bert408: "Ein Finanzbeamter, der im Einspruchsverfahren Steuern bewusst falsch festsetzt, begeht keine Rechtsbeugung nach StGB § 336. Allerdings hat sich der Finanzbeamte dabei an das Recht zu halten, ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist". OLG Celle, Beschluss vom 17.04.1986 - 3 Ws 176/86


      Natürlich nicht, das gilt immer nur umgekehrt.

      Ein "Bürger", der EUR 10.000,- Steuern "hinterzieht", begeht eine Straftat.
      Ein Politiker/Beamter, der 10.000.000.000,- Steuergelder verheizt, begeht gar nichts und darf sich auf seine üppige Pension freuen, die er nie eingezahlt oder erwirtschaftet hat.

      Das ist das, was man Rechtsstaat nennt. :laugh::laugh::laugh:
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.11.12 09:25:46
      Beitrag Nr. 32 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.867.855 von Zaharoff am 27.11.12 20:22:13Denke auch dass Herren wie Beckstein, Huber, Stoiber usw. allesamt im Knast sitzen müssten, gäbe es ein einigermaßen gerechtes Strafrecht.

      Nicht zu vergessen die jetzigen Europabefürworter wie Merkel und Co. Gehören m.E. allesamt hinter Gitter.
      Avatar
      schrieb am 29.11.12 12:20:37
      Beitrag Nr. 33 ()
      BRÜSSEL--Europas Bürger dürfen nicht alles wissen, schon gar nicht zur Griechenland-Krise. Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) in Luxemburg hat eine Klage der Nachrichtenagentur Bloomberg zurückgewiesen, die Zugang zu zwei brisanten Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB) eingefordert hatte, wie die Agentur dapd meldete. Es ging in den internen Papieren vom Frühjahr 2010 um die Auswirkung komplizierter Finanztransaktionen auf Defizit und Schuldenstand Athens und anderer Euro-Länder.Die EZB verweigerte die Preisgabe der Informationen, und zwar zu Recht, wie die Richter urteilten. Die Begründung: Die Veröffentlichung hätte "den Schutz des öffentlichen Interesses" gefährdet. Die Publikation der heiklen Daten und ihre öffentliche Fehleinschätzung hätten Griechenlands Zugang zu den Finanzmärkten erschweren und die Steuerung der Wirtschaftspolitik beeinträchtigen können, erklärte das EuG.

      im grunde sagt das urteil: das volk ist dumm und versteht die transaktion nicht. man unterstellt einfach der öffentlichkeit eine fehleinschätzung. jetzt werden aber alle urteile im namen des volkes gesprochen. sind dann jetzt alle urteile fehlurteile?


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