Nebenkosten absetzen - Bescheinigung vom Hausverwalter - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 14.12.12 11:48:36 von
neuester Beitrag 16.12.12 10:54:10 von
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Hallo,
ich habe eine Frage zu folgender Diskussion:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1148863-1-10/hausverwalter-gebuehren-absetzbar" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1148863-1-10/hausverwalter-gebuehren-absetzbar
Diese ist bereits über 3 Jahre alt, darum konnte ich dort nicht mehr posten.
Dort wurde bereits klargestellt, dass man als Mieter mit einer vom Verwalter ausgestellten Bescheinigung den Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Hausmeistervergütung) von der Steuer absetzen kann.
Nun habe ich bei meinem Hausverwalter eine solche Bescheinigung erbeten. Er verlangt dafür wiederum eine Gebühr i.H.v. 25€. Darf er das?
ich habe eine Frage zu folgender Diskussion:
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1148863-1-10/hausverwalter-gebuehren-absetzbar" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1148863-1-10/hausverwalter-gebuehren-absetzbar
Diese ist bereits über 3 Jahre alt, darum konnte ich dort nicht mehr posten.
Dort wurde bereits klargestellt, dass man als Mieter mit einer vom Verwalter ausgestellten Bescheinigung den Anteil für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Hausmeistervergütung) von der Steuer absetzen kann.
Nun habe ich bei meinem Hausverwalter eine solche Bescheinigung erbeten. Er verlangt dafür wiederum eine Gebühr i.H.v. 25€. Darf er das?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.927.617 von Mayo666 am 14.12.12 11:48:36
Andere Frage: du bekommst doch eine Nebenkostenabrechnung. Da sind die ganzen haushaltsnahen Dienstleistungen aufgeführt. Warum sollte das nicht gehen, die betreffenden Leistungen zu unterstreichen und die Abrechnung dem Finanzamt als Beleg vorzulegen?
Andere Frage: du bekommst doch eine Nebenkostenabrechnung. Da sind die ganzen haushaltsnahen Dienstleistungen aufgeführt. Warum sollte das nicht gehen, die betreffenden Leistungen zu unterstreichen und die Abrechnung dem Finanzamt als Beleg vorzulegen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.927.617 von Mayo666 am 14.12.12 11:48:36wenn die Bescheinigung "finanzamtfest" ist,würde ich
diese bevorzugen.Die Gebühr kannst du bestimmt
auch noch steuerlich unterbringen.
diese bevorzugen.Die Gebühr kannst du bestimmt
auch noch steuerlich unterbringen.
Hol dir den Nachweis doch über deinen Vermieter, der soll sich bei der Verwaltung darum kümmern.
Ob für diesen Ausweis der Lohnleistungen Kosten anfallen ist im übrihgen individuell je nach Verwalter geregelt. Der eine macht das umsonst der andere verlangt Geld dafür. Aber mit EUR 25,00 kommst du ganz gut weg, die Ausweisung ist nämlich mit einiger Arbeit verbunden.
Ob für diesen Ausweis der Lohnleistungen Kosten anfallen ist im übrihgen individuell je nach Verwalter geregelt. Der eine macht das umsonst der andere verlangt Geld dafür. Aber mit EUR 25,00 kommst du ganz gut weg, die Ausweisung ist nämlich mit einiger Arbeit verbunden.
Vielen Dank für die Antworten.
Mit der Nebenkostenabrechnung war ich bei meiner letzten Einkommensteuererklärung im Finanzamt und hatte selbst die haushaltsnahe Dienstleistungen berechnet, ohne genau zu wissen, ob die Berechnung exakt stimmt oder ob ich zu viel oder zu wenig veranschlagt hatte. Jedenfalls hatte ich Glück und die Sachbearbeiterin hat ein Auge zu gedrückt und hat es so übernommen (vielleicht hatte ich zu wenig angesetzt). Sie hat mich aber darauf hingewiesen, dass ich beim nächsten Mal eine Bescheinigung vom Hausverwalter bringen muss.
Darum (und weil ich mal die sehen will, wie es exakt berechnet wird) habe ich die Bescheinigung beim Hausverwalter angefragt. Ich dachte eigtl., dass es für ihn Routine sein müsste, denn die Nebenkosten-Abrechnung selbst liegt ja bereits vor (mit den Ausgaben aufgeschlüsselt nach Mitanteil und umlagefähig oder nicht).
Naja gut, er muss bei Instandhaltungen die Materialkosten rausrechnen.
Aber mich verwundert, dass von den ca. 50 Parteien, die in der Wohnanlage wohnen, sonst niemand eine solche Bescheinigung anfragt.Naja, vllt hat er einfach von jedem kassiert und so nochmal 1250€ eingenommen.
Dann werde ich mal so eine Bescheinigung bezahlen und versuchen, sie steuerlich unterzubringen :-)
Mit der Nebenkostenabrechnung war ich bei meiner letzten Einkommensteuererklärung im Finanzamt und hatte selbst die haushaltsnahe Dienstleistungen berechnet, ohne genau zu wissen, ob die Berechnung exakt stimmt oder ob ich zu viel oder zu wenig veranschlagt hatte. Jedenfalls hatte ich Glück und die Sachbearbeiterin hat ein Auge zu gedrückt und hat es so übernommen (vielleicht hatte ich zu wenig angesetzt). Sie hat mich aber darauf hingewiesen, dass ich beim nächsten Mal eine Bescheinigung vom Hausverwalter bringen muss.
Darum (und weil ich mal die sehen will, wie es exakt berechnet wird) habe ich die Bescheinigung beim Hausverwalter angefragt. Ich dachte eigtl., dass es für ihn Routine sein müsste, denn die Nebenkosten-Abrechnung selbst liegt ja bereits vor (mit den Ausgaben aufgeschlüsselt nach Mitanteil und umlagefähig oder nicht).
Naja gut, er muss bei Instandhaltungen die Materialkosten rausrechnen.
Aber mich verwundert, dass von den ca. 50 Parteien, die in der Wohnanlage wohnen, sonst niemand eine solche Bescheinigung anfragt.Naja, vllt hat er einfach von jedem kassiert und so nochmal 1250€ eingenommen.
Dann werde ich mal so eine Bescheinigung bezahlen und versuchen, sie steuerlich unterzubringen :-)
Hallo,
eine Nebenkostenabrechnung ohne gesonderten Ausweis der §35a-Kosten halte ich für nicht ordnungsgemäß, ich hätte die nicht akzeptiert.
Und die angesprochenen Lohnkosten gehören eindeutig zur Verwaltung und damit in den Bereich des Vermieters (er will die Kosten umlegen, daher muss er auch ordentlich abrechnen).
Verwaltungskosten sind nicht auf den Mieter umlegbar. Für den Vermieter sind es Werbungskosten, aber das ist eine andere Baustelle.
@oscarello:
MfG Stefan
eine Nebenkostenabrechnung ohne gesonderten Ausweis der §35a-Kosten halte ich für nicht ordnungsgemäß, ich hätte die nicht akzeptiert.
Und die angesprochenen Lohnkosten gehören eindeutig zur Verwaltung und damit in den Bereich des Vermieters (er will die Kosten umlegen, daher muss er auch ordentlich abrechnen).
Verwaltungskosten sind nicht auf den Mieter umlegbar. Für den Vermieter sind es Werbungskosten, aber das ist eine andere Baustelle.
@oscarello:
Die Gebühr kannst du bestimmtAch, und wo bitte?
auch noch steuerlich unterbringen.
MfG Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.931.441 von reckoner am 15.12.12 14:12:13Es ist nicht bekannt, um welche Lohnkosten es sich hier handelt, aber nicht jeder Lohn ist Verwaltung oder Instandsetzung. Es könnte sich beispielweise um Treppenreinigung oder Gartenarbeiten handeln, die umlagefähig sind (Betriebskostenverordnung). Und dass eine Betriebskostenabrechnung steuerliche Aspekte umfassen muss, um mietrechtlich korrekt zu sein (§ 259 BGB), wäre mir neu. Das dürfte eine andere "Baustelle" sein, mit der Folge, dass der Verwalter sehr wohl zumindest seine Aufwendungen (§§ 662, 670 BGB) ersetzt bekommen muss.
Was sich auch in diesem Link bestätigt:
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0307/ha…
"Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung."
Was sich auch in diesem Link bestätigt:
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0307/ha…
"Um seinen Anspruch beim Finanzamt geltend machen zu können, benötigt der Mieter eine Bescheinigung vom Vermieter, die die erforderlichen Angaben enthält. Die "normale" Betriebskostenabrechnung enthält die nötigen Angaben in der Regel nicht. Der Mieter hat auf jeden Fall einen Anspruch auf Übermittlung einer entsprechenden Bescheinigung."
Danke Leute für die Angabe der Rechtsnormen für einen Laien wie mich.
Dadurch bin ich jetzt auf eine Seite der ista (http://www.ista.de/dienstleistungen/messdienstleistungen/abr…) gekommen, wo meine Frage exakt beschrieben ist, und die sollten es wissen. Es sind auch zwei Gerichtsurteile als Referenz angegeben:
Verwalterhonorar für Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist rechtens
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind im Sinne des Paragraf 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar, wenn die anteiligen Aufwendungen/Arbeitskosten durch eine Bescheinigung des Verwalters oder einen Ausweis im Rahmen der Betriebskostenabrechnung belegt werden.
Für diesen Mehraufwand dürfen Verwaltungen laut aktueller Rechtsprechung ein gesondertes Honorar verlangen (Amtgericht Neuss, Urteil vom 29. 06. 2007, Az. 74 II 106/07).
Auch das Landgericht Düsseldorf hat der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage Recht gegeben, die für die Erstellung einer individuellen Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen einen Betrag von 25 Euro verlangte (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 19 T 489/07). Die Richter hielten diesen Betrag angesichts des Mehraufwandes für angemessen und wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück.
Unser Hausverwalter kennt die Rechtsprechung wohl ganz genau
Zitat von reckoner: eine Nebenkostenabrechnung ohne gesonderten Ausweis der §35a-Kosten halte ich für nicht ordnungsgemäß
Dadurch bin ich jetzt auf eine Seite der ista (http://www.ista.de/dienstleistungen/messdienstleistungen/abr…) gekommen, wo meine Frage exakt beschrieben ist, und die sollten es wissen. Es sind auch zwei Gerichtsurteile als Referenz angegeben:
Verwalterhonorar für Bescheinigungen über haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG ist rechtens
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind im Sinne des Paragraf 35a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar, wenn die anteiligen Aufwendungen/Arbeitskosten durch eine Bescheinigung des Verwalters oder einen Ausweis im Rahmen der Betriebskostenabrechnung belegt werden.
Für diesen Mehraufwand dürfen Verwaltungen laut aktueller Rechtsprechung ein gesondertes Honorar verlangen (Amtgericht Neuss, Urteil vom 29. 06. 2007, Az. 74 II 106/07).
Auch das Landgericht Düsseldorf hat der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage Recht gegeben, die für die Erstellung einer individuellen Bescheinigung über die Höhe der haushaltsnahen Dienstleistungen einen Betrag von 25 Euro verlangte (Beschluss vom 08.02.2008, Az. 19 T 489/07). Die Richter hielten diesen Betrag angesichts des Mehraufwandes für angemessen und wiesen die Beschwerde eines Wohnungseigentümers zurück.
Unser Hausverwalter kennt die Rechtsprechung wohl ganz genau
Hallo,
Ansonsten, glaubt doch wem ihr wollt, aber wer mit Mieterverein oder Ista kommt, dem kann ich auch nicht helfen, parteiischer geht es ja fast nicht mehr. Wenn man nur lange genug sucht, findet man für jedes Problem ein für sich angenehmes Urteil.
MfG Stefan
Es ist nicht bekannt, um welche Lohnkosten es sich hier handeltDoch, gemeint waren die hier im Forum angesprochenen Lohnkosten für die Erstellung einer §35a-Bescheinigung.
Ansonsten, glaubt doch wem ihr wollt, aber wer mit Mieterverein oder Ista kommt, dem kann ich auch nicht helfen, parteiischer geht es ja fast nicht mehr. Wenn man nur lange genug sucht, findet man für jedes Problem ein für sich angenehmes Urteil.
MfG Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.932.154 von reckoner am 16.12.12 02:20:52Du hast was von Verwaltung erzählt und das die Kosten nicht umlagefähig seien. Das macht nur Sinn, wenn du dies im Rahmen der Betriebskostenabrechnung meintest. Wenn der Verwalter/Vermieter eine Aufwandsentschädigung für die 35a EStG-Bescheinigung haben will, so hat das mit Lohnkosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzugsfähig sind, nichts zu tun. Die Kosten für die Bescheinigung dürfte man nicht steuerlich absetzen können. So wie man auch Steuerberatungskosten für die private Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr absetzen kann.
Hallo Strohmann,
1. Die Kosten der Erstellung einer §35a-Bescheinigung sind für mich eindeutig reguläre Verwaltungskosten (ich vergleiche das immer gerne mit der Steuerbescheinigung einer Bank - auch dort gibt es manchmal eine Gebührenforderung, die ziemlich eindeutig unberechtigt ist.)
2. Verwaltungskosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Außerdem hattest du von Zitat: "beispielweise um Treppenreinigung oder Gartenarbeiten" gesprochen, da frage ich mich schon, was das nun soll? Niemand hatte behauptet, dass solche Kosten nicht umlagefähig seien, ganz im Gegenteil, genau um solche Kosten geht es doch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die einzige Frage hier im Thread war doch, ob die Gebühr von 25 Euro berechtigt ist. Und daher spreche ich auch nur von diesen Kosten.
Übrigens sind die 25 Euro schon allein aufgrund der Höhe unberechtigt, für ein Blatt Papier ausdrucken - jede ordentliche Software bietet eine §35a-Funktion - läßt sich kein ganzer Stundenlohn rechtfertigen. [wenn du schon mit den §§ 662, 670 BGB kommst]
MfG Stefan
Du hast was von Verwaltung erzählt und das die Kosten nicht umlagefähig seien. Das macht nur Sinn, wenn du dies im Rahmen der Betriebskostenabrechnung meintest. Wenn der Verwalter/Vermieter eine Aufwandsentschädigung für die 35a EStG-Bescheinigung haben will, so hat das mit Lohnkosten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzugsfähig sind, nichts zu tun.Natürlich. Vielleicht war es etwas missverständlich, ich hatte in zwei Schritten argumentiert:
1. Die Kosten der Erstellung einer §35a-Bescheinigung sind für mich eindeutig reguläre Verwaltungskosten (ich vergleiche das immer gerne mit der Steuerbescheinigung einer Bank - auch dort gibt es manchmal eine Gebührenforderung, die ziemlich eindeutig unberechtigt ist.)
2. Verwaltungskosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Außerdem hattest du von Zitat: "beispielweise um Treppenreinigung oder Gartenarbeiten" gesprochen, da frage ich mich schon, was das nun soll? Niemand hatte behauptet, dass solche Kosten nicht umlagefähig seien, ganz im Gegenteil, genau um solche Kosten geht es doch bei den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die einzige Frage hier im Thread war doch, ob die Gebühr von 25 Euro berechtigt ist. Und daher spreche ich auch nur von diesen Kosten.
Übrigens sind die 25 Euro schon allein aufgrund der Höhe unberechtigt, für ein Blatt Papier ausdrucken - jede ordentliche Software bietet eine §35a-Funktion - läßt sich kein ganzer Stundenlohn rechtfertigen. [wenn du schon mit den §§ 662, 670 BGB kommst]
Die Kosten für die Bescheinigung dürfte man nicht steuerlich absetzen können. So wie man auch Steuerberatungskosten für die private Einkommensteuererklärung grundsätzlich nicht mehr absetzen kann.Und genau das hatte ich oscarello schon in #6 - rhetorisch - gefragt/vorgehalten.
MfG Stefan
Hallo
auch eine Bescheinigung des Hausverwalters muss nicht zwingend vom FA akzeptiert werden bzw. der Verwalter übernimmt keine Gewähr.
Ich würde mir die 25 € sparen.
Zumal er hoffentlich eine gute steuersoftware hat die es eh errechnet
naja
auch eine Bescheinigung des Hausverwalters muss nicht zwingend vom FA akzeptiert werden bzw. der Verwalter übernimmt keine Gewähr.
Ich würde mir die 25 € sparen.
Zumal er hoffentlich eine gute steuersoftware hat die es eh errechnet
naja
es ist schon wahnsinnig,mit welchem Eifer hier wegen läppischen
25 Euronen diskutiert wird.Wegen der steuerlichen "Unterbringung"
ist natürlich die individuelle Steuererklärung und etwas Phantasie
gefragt.
Bei kleinen Sachen ist man eben kleinlich.Dabei könnte man im "großen" sparen.
25 Euronen diskutiert wird.Wegen der steuerlichen "Unterbringung"
ist natürlich die individuelle Steuererklärung und etwas Phantasie
gefragt.
Bei kleinen Sachen ist man eben kleinlich.Dabei könnte man im "großen" sparen.
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