Verlustvortäge nutzen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.12.12 11:18:54 von
neuester Beitrag 30.12.12 18:17:50 von
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Hallo,
ich habe noch ca. 3k Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften ( Steuerreform KAP 2010 ?). Man kann diese Laut Schreiben vom Finanzamt bis ins 2013 nutzen. Da ich nicht mehr (ver)spekuliere und sonst keine ausrecihenden KAP habe stellt sich die Frage wie ich diese noch "sicher" ausnutzen kann ?
Gegen gewöhnliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzen ? Kann ich evtl diese 3k veräußern. etc.
Danke
ich habe noch ca. 3k Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften ( Steuerreform KAP 2010 ?). Man kann diese Laut Schreiben vom Finanzamt bis ins 2013 nutzen. Da ich nicht mehr (ver)spekuliere und sonst keine ausrecihenden KAP habe stellt sich die Frage wie ich diese noch "sicher" ausnutzen kann ?
Gegen gewöhnliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzen ? Kann ich evtl diese 3k veräußern. etc.
Danke
Du hast also noch 3000€ Altverluste. Also Verluste, wo die Anschaffung der Wertpapiere vor dem 31.12.2008 war und die innerhalb eines Jahres veräußert wurden. Außerhalb der Jahresfrist wären Gewinne, als auch Verluste steuerfrei. Diese sogenannten Altverluste, kannst du nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren verrechnen, die bis 31.12.2013 angefallen sind und zwar nur über die Steuererklärung. Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist nicht möglich! Innerhalb deines Depots muss also ein Gewinn(Veräußerungsgewinn!) von 3000€ zum Jahresende verbleiben. Du musst also bis Ende 2013 einen Gewinn in dieser Höhe realisieren, der nicht bereits mit laufenden Verlusten verrechnet wurde. Schaffst du das nicht, dann ist dieser Altverlust mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2013 anfallen nicht mehr verrechenbar. Mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kannst du natürlich nie verrechnen. Aber das weißt du ja bestimmt selbst. Der Altverlust basiert ja noch auf dem § 23 EStG und ab 2009 sind ja Wertpapiergewinne Kapitalerträge nach § 20 EStG. Deshalb wurde diese Übergangsregel geschaffen. Den § 23 EStG, der für Spekulationsgewinne da ist, den gibt es aber weiterhin. Das heißt, dein Altverlust in Höhe von 3000€ bleibt weiter bestehen und du könntest ihn später mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken verrechnen, die unter § 23 EStG fallen, falls solche bei dir in Zukunft anfallen sollten. Aber dies ist wahrscheinlich bei dir nur von theoretischer Natur. Außerdem musst du diesen Verlust beim Finanzamt im Rahmen einer gesonderten Verlustfeststellung feststellen lassen, da er andernfalls nach ein paar Jahren verfallen würde. Du brauchst also einen Verlustfeststellungsbescheid. Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
Frage:
Es besteht ein Verlustvortrag nach dem alten System von z.B. 2000 Euro,
der vom Finanzamt anerkannt worden ist.
Bei der Bank A besteht ein Verlustvortrag im Verrechnungstopf in Höhe
von ebenfalls 2000 Euro (nach dem neuen System).
Werden bei der Bank A Gewinne gemacht, so wird zuerst der dort im
Verrechungstopf befindliche Verlust aufgebraucht und dann erst kann
der alte Verlustvortrag geltend gemacht werden.
Wenn jetzt ein Depot bei der Bank B eröffnet wird, so weiß diese Bank
nicht von dem Verlustvortrag nach dem neuen System bei der A. Werden
jetzt bei der Bank B Gewinne gemacht, so kann jetzt sofort der Verlust-
vortrag nach dem alten System angesetzt werden.
Fazit: Um den alten Verlustvortrag schnell und rechtzeitig, also vor
2014, noch nutzen zu können, sollte ein weiteres Depot bei einer anderen
Bank eröffnet werden, sofern bei der alten Bank ebenfalls schon ein Verlust-
vortrag nach dem neuen System vorhanden ist.
Stimmt das?
Es besteht ein Verlustvortrag nach dem alten System von z.B. 2000 Euro,
der vom Finanzamt anerkannt worden ist.
Bei der Bank A besteht ein Verlustvortrag im Verrechnungstopf in Höhe
von ebenfalls 2000 Euro (nach dem neuen System).
Werden bei der Bank A Gewinne gemacht, so wird zuerst der dort im
Verrechungstopf befindliche Verlust aufgebraucht und dann erst kann
der alte Verlustvortrag geltend gemacht werden.
Wenn jetzt ein Depot bei der Bank B eröffnet wird, so weiß diese Bank
nicht von dem Verlustvortrag nach dem neuen System bei der A. Werden
jetzt bei der Bank B Gewinne gemacht, so kann jetzt sofort der Verlust-
vortrag nach dem alten System angesetzt werden.
Fazit: Um den alten Verlustvortrag schnell und rechtzeitig, also vor
2014, noch nutzen zu können, sollte ein weiteres Depot bei einer anderen
Bank eröffnet werden, sofern bei der alten Bank ebenfalls schon ein Verlust-
vortrag nach dem neuen System vorhanden ist.
Stimmt das?
Zitat von Straßenkoeter: Du hast also noch 3000€ Altverluste. Also Verluste, wo die Anschaffung der Wertpapiere vor dem 31.12.2008 war und die innerhalb eines Jahres veräußert wurden. Außerhalb der Jahresfrist wären Gewinne, als auch Verluste steuerfrei. Diese sogenannten Altverluste, kannst du nur mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren verrechnen, die bis 31.12.2013 angefallen sind und zwar nur über die Steuererklärung. Eine Verrechnung mit Zinsen oder Dividenden ist nicht möglich! Innerhalb deines Depots muss also ein Gewinn(Veräußerungsgewinn!) von 3000€ zum Jahresende verbleiben. Du musst also bis Ende 2013 einen Gewinn in dieser Höhe realisieren, der nicht bereits mit laufenden Verlusten verrechnet wurde. Schaffst du das nicht, dann ist dieser Altverlust mit Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren, die nach dem 31.12.2013 anfallen nicht mehr verrechenbar. Mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kannst du natürlich nie verrechnen. Aber das weißt du ja bestimmt selbst. Der Altverlust basiert ja noch auf dem § 23 EStG und ab 2009 sind ja Wertpapiergewinne Kapitalerträge nach § 20 EStG. Deshalb wurde diese Übergangsregel geschaffen. Den § 23 EStG, der für Spekulationsgewinne da ist, den gibt es aber weiterhin. Das heißt, dein Altverlust in Höhe von 3000€ bleibt weiter bestehen und du könntest ihn später mit Veräußerungsgewinnen aus Grundstücken verrechnen, die unter § 23 EStG fallen, falls solche bei dir in Zukunft anfallen sollten. Aber dies ist wahrscheinlich bei dir nur von theoretischer Natur. Außerdem musst du diesen Verlust beim Finanzamt im Rahmen einer gesonderten Verlustfeststellung feststellen lassen, da er andernfalls nach ein paar Jahren verfallen würde. Du brauchst also einen Verlustfeststellungsbescheid. Ich hoffe, dass ich dir helfen konnte.
so ist es. Also sonst keine Chance an die nichtselbständige Arbeit zu setzen ?
Zitat von schusslig: Frage:
Es besteht ein Verlustvortrag nach dem alten System von z.B. 2000 Euro,
der vom Finanzamt anerkannt worden ist.
[....]
Wenn jetzt ein Depot bei der Bank B eröffnet wird, so weiß diese Bank
nicht von dem Verlustvortrag nach dem neuen System bei der A. Werden
jetzt bei der Bank B Gewinne gemacht, so kann jetzt sofort der Verlust-
vortrag nach dem alten System angesetzt werden.
Fazit: Um den alten Verlustvortrag schnell und rechtzeitig, also vor
2014, noch nutzen zu können, sollte ein weiteres Depot bei einer anderen
Bank eröffnet werden, sofern bei der alten Bank ebenfalls schon ein Verlust-
vortrag nach dem neuen System vorhanden ist.
Stimmt das?
Nein, das stimmt so nicht!
Ein "alter" Verlustvortrag, der vom Finanzamt durch Bescheid anerkannt wurde, kann nur beim Finanzamt im Rahmen der Veranlagung mit Gewinnen aus Aktiengeschäften, die bis zum 31.12.2013 angefallen sind, verrechnet werden.
Eine Verrechnung mit einer anderen Bank ist nicht möglich!
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.968.561 von Mandra am 30.12.12 11:40:40Hallo Mandra und schusslig,
der Grundgedanke ist schon richtig:
Bei Bank B ein Depot eröffnen (ohne Verlusttopf) - dann werden die Kursgewinne während des Jahres 2013 (sofern denn welche eintreten) mit der Abgeltungssteuer belegt.
Diese Steuerbescheinigung reicht schusslig dann in 2014 bei seiner ESt-Erklärung für 2013 ein ... und löst damit den festgestellten Verlust beim FA auf.
Den Verlusttopf bei Bank A kann er dann ab 2014 wieder nutzen!
Rene
der Grundgedanke ist schon richtig:
Bei Bank B ein Depot eröffnen (ohne Verlusttopf) - dann werden die Kursgewinne während des Jahres 2013 (sofern denn welche eintreten) mit der Abgeltungssteuer belegt.
Diese Steuerbescheinigung reicht schusslig dann in 2014 bei seiner ESt-Erklärung für 2013 ein ... und löst damit den festgestellten Verlust beim FA auf.
Den Verlusttopf bei Bank A kann er dann ab 2014 wieder nutzen!
Rene
Antwort auf Beitrag Nr.: 43.968.673 von ReneBanker am 30.12.12 12:30:41Danke für die Antwort!
Natürlich werde ich dann 2014 beim Finanzamt den dann vorliegenden Bescheid
von der Bank B über den Abzug der Abgeldungssteuer für 2013 vorlegen und
das FA kann dann den Verlustvortrag auflösen.
Den Verlustvortrag bei der Bank A kann parallel auch im Jahr 2013 benutzt
werden, sofern bei der Bank A im Depot Gewinne entstehen sollten.
Die eine Bank weiß ja von der anderen nichts.
Natürlich werde ich dann 2014 beim Finanzamt den dann vorliegenden Bescheid
von der Bank B über den Abzug der Abgeldungssteuer für 2013 vorlegen und
das FA kann dann den Verlustvortrag auflösen.
Den Verlustvortrag bei der Bank A kann parallel auch im Jahr 2013 benutzt
werden, sofern bei der Bank A im Depot Gewinne entstehen sollten.
Die eine Bank weiß ja von der anderen nichts.
Immerhin können die Altverluste mit allen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden und nicht nur mit Aktiengewinnen.
Spekuliert man also in 2013 auf steigende und fallende Kurse, mit welchen Wertpapieren auch immer, also z.B. Aktienkauf und Put-Option, wird man vermutlich je nach Börsenentwicklung mit einem der beiden Wertpapiere Veräußerungsgewinne realisieren können, die zur Verrechnung geeignet sind. Die Verluste aus dem Verkauf des anderen Wertpapiers kann man beispielsweise im Folgejahr oder bei einer anderen Bank realisieren.
Ganz ohne Kapital geht das natürlich nicht.
Ein Handel mit Verlustvorträgen würde dem Geist der Abgeltungsteuer (Gewinne besteuern, Verluste und Werbungskosten möglichst ignorieren) widersprechen.
Spekuliert man also in 2013 auf steigende und fallende Kurse, mit welchen Wertpapieren auch immer, also z.B. Aktienkauf und Put-Option, wird man vermutlich je nach Börsenentwicklung mit einem der beiden Wertpapiere Veräußerungsgewinne realisieren können, die zur Verrechnung geeignet sind. Die Verluste aus dem Verkauf des anderen Wertpapiers kann man beispielsweise im Folgejahr oder bei einer anderen Bank realisieren.
Ganz ohne Kapital geht das natürlich nicht.
Ein Handel mit Verlustvorträgen würde dem Geist der Abgeltungsteuer (Gewinne besteuern, Verluste und Werbungskosten möglichst ignorieren) widersprechen.
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