Karwendelbahn AG (Seite 9)
eröffnet am 02.03.13 20:27:16 von
neuester Beitrag 24.04.24 14:13:04 von
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Das mag stimmen. Ist aber kein Grund, überhaupt keine oHV abzuhalten.
Das ist doch vollkommen sinnlos mit den Zwangsgeldern, solange man nicht einen anderen Versammlungsleiter bestimmen kann, der auch die HV ordentlich durchführt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.474.332 von Ishi am 20.07.20 15:34:19Und wann kommt die ordentliche Hauptversammlung? Oder müssen erst wieder Zwangsgelder gerichtlich festgesetzt werden?
Antwort auf Beitrag Nr.: 64.444.892 von Hanspeterdergrosse am 17.07.20 10:08:09Hast du nicht viel verpasst. Die HV dauerte bei einer Unterbrechung etwas mehr als eine halbe Stunde, Fragen waren nicht zugelassen. Es gibt wohl eine Klage gegen die Karwendelbahn über die Reich noch nicht informiert war.
Im Gegensatz hierzu dauerte im letzten Jahr bei Beteiligungen im Baltikum die HV endlos lange, mit diversen Unterbrechungen, die a.o einen Tag vorher war kurzfristig abgesagt worden. Pech für die, die angereist waren. Entsprechend war dann die Stimmung, im Jahr davor soll es sogar eine körperliche Auseinandersetzung gegeben haben.
Wenn man es so haben will, haben die HVs der Reichgruppe einen gewissen Unterhaltungswert. Der deutsche Rechtsstaat macht hierbei nicht die allerbeste Figur.
Bei der Karwendelbrauerei geht Reich übrigens von einer Dividenderendite von 7% aus. Zusätzlich zum kostenlosen Biertrinken und Bahnfahren wäre das erst einmal hoch interessant, wenn es denn so kommt......
Im Gegensatz hierzu dauerte im letzten Jahr bei Beteiligungen im Baltikum die HV endlos lange, mit diversen Unterbrechungen, die a.o einen Tag vorher war kurzfristig abgesagt worden. Pech für die, die angereist waren. Entsprechend war dann die Stimmung, im Jahr davor soll es sogar eine körperliche Auseinandersetzung gegeben haben.
Wenn man es so haben will, haben die HVs der Reichgruppe einen gewissen Unterhaltungswert. Der deutsche Rechtsstaat macht hierbei nicht die allerbeste Figur.
Bei der Karwendelbrauerei geht Reich übrigens von einer Dividenderendite von 7% aus. Zusätzlich zum kostenlosen Biertrinken und Bahnfahren wäre das erst einmal hoch interessant, wenn es denn so kommt......
Na, wie ist die aoHV gelaufen. Die Einladung zur ordentlichen HV ist weiterhin überfällig....
"Angaben gemäß § 5 TMG
Karwendelbahn Brauerei und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A.
Alpenkorpsstr. 1
82481 Mittenwald
Vertreten durch die Komplementärin
Vorstand
Wolfgang W. Reich"
Danke, reicht. Mehr muss ich nicht wissen.
Karwendelbahn Brauerei und Brennerei Manufaktur 2244 GmbH & Co. KG a.A.
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Wolfgang W. Reich"
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Antwort auf Beitrag Nr.: 64.049.016 von Hanspeterdergrosse am 17.06.20 16:46:41Dafür gibt es jetzt Aktien zum lebenslangen kostenlosen Biertrinken http://deutschlands-bieraktie.de/
Immer noch keine Jahreszahlen???
Dann sind wir ja alle schon mal auf den Jahresabschluss gespannt
Karwendelbahn AG
Mittenwald
ISIN DE0008257601 / WKN 825760
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 10.07.2020, um 11:00 Uhr,
im Internationales Handelszentrum (IHZ),
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
Raum 0729, 7. Etage im Hochhaus,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1: Anzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt.
Teilnahmehinweise
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.
§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Dieser Abschnitt des § 15 der Satzung stellt keinerlei Verpflichtung für die Aktionäre dar. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.
§ 123 AktG lautet wie folgt:
„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“
§ 15 der Satzung lautet wie folgt:
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“
Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:
Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form.
Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
www.karwendelbahn.de
im Bereich
https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Heidenheim, im Mai 2020
Karwendelbahn AG
Der Vorstand
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Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Freitag, den 10.07.2020, um 11:00 Uhr,
im Internationales Handelszentrum (IHZ),
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin,
Raum 0729, 7. Etage im Hochhaus,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1: Anzeige eines Verlustes in Höhe der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG
Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht.
Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da er sich entsprechend der gesetzlichen Regelungen auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG beschränkt.
Teilnahmehinweise
Nicht börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG – um eine solche handelt es sich bei unserer Gesellschaft – sind in der Einberufung nur noch zur Angabe von Firma, Sitz, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.
§ 15 der Satzung lautet wie folgt und ist hier allein zur Information der Aktionäre wortwörtlich wiedergegeben. Dieser Abschnitt des § 15 der Satzung stellt keinerlei Verpflichtung für die Aktionäre dar. Möglicherweise gelten auch die gesetzlichen Regelungen gem. § 123 AktG. Aktionären wird daher empfohlen, sich Rechtsrat einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, um an der Hauptversammlung teilnehmen zu können.
§ 123 AktG lautet wie folgt:
„(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.“
§ 15 der Satzung lautet wie folgt:
„(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die spätestens am vierten Werktag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft oder den sonstigen, in der Einladung bekanntgegebenen Stellen die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen und ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort hinterlegen. Samstage rechnen nicht als Werktage.
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden.
Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende Bescheinigung spätestens am ersten Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
(2) Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, so ist bei der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben, unter welchen Voraussetzungen die Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen werden.“
Soweit in § 15 der Satzung von der Gesellschaft gesprochen wird, gilt die folgende Adresse der Gesellschaft:
Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Sind Aktienurkunden nicht ausgegeben, gilt die gesetzliche Regelung.
Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen.
Für die Erteilung und den Widerruf von Stimmrechtsvollmachten gilt die schriftliche Form.
Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
Karwendelbahn AG
Tannhäuserweg 44
89518 Heidenheim
Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter
www.karwendelbahn.de
im Bereich
https://www.karwendelbahn.de/investor-relations/
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Heidenheim, im Mai 2020
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