Abgeltungssteuereinbehalt bei Gratisaktien - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.04.13 17:44:53 von
neuester Beitrag 04.04.13 20:36:29 von
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Ich war der Meinung, dass keine Steuerpflicht ausgelöst wird, wenn eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln ( nach §§ 207 ff. AktG) erhöht, sprich, die Zuteilung von Gratisaktien führt nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen.
Nun hat aber meine Bank in diesem Fall Abgeltungssteuer einbehalten.
Nach meinem Verständnis ist das zu Unrecht geschehen.
Wer hat Erfahrung mit solchen Fällen???
Nun hat aber meine Bank in diesem Fall Abgeltungssteuer einbehalten.
Nach meinem Verständnis ist das zu Unrecht geschehen.
Wer hat Erfahrung mit solchen Fällen???
„Gratisaktien, Berichtigungsaktien oder auch Freianteile sind Anteile an einer Aktiengesellschaft, die der Anteilseigner ohne Zuzahlung – also gratis – erhält“, erklärt Meinhardt. „Oftmals stammen die Gratisaktien aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.“ Das heißt: „Es werden bestehende Kapital- oder Gewinnrücklagen in zusätzliches Grundkapital umgewandelt.“ Folge: „Es handelt sich dann nicht um abgeltungsteuerpflichtige Kapitalerträge“, sagt der Experte.
http://www.focus.de/finanzen/steuern/abgeltungsteuer/tid-223…
OGV
http://www.focus.de/finanzen/steuern/abgeltungsteuer/tid-223…
OGV
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.356.075 von omasgeldverwalter am 03.04.13 18:02:00Ich frage mich, warum die Banken erst mal Abgeltungssteuer einbehalten???
Hi,
wäre interessant bei welchem Wert dies passiert ist. Spontan sage ich bei einer dt.Aktie ist dies auszuschließen- bei einer ausländischen schon wahrscheinlich...
Beste Grüße
TN
wäre interessant bei welchem Wert dies passiert ist. Spontan sage ich bei einer dt.Aktie ist dies auszuschließen- bei einer ausländischen schon wahrscheinlich...
Beste Grüße
TN
Oft laufen diese Dinge unter dem Begriff "Stockdividende", d.h. es handelt sich um eine Dividende, die statt in bar in Aktien gezahlt wird und somit steuerpflichtig ist.
Da es im Einzelfall geprüft werden muß, wäre die Gesellschaft in der Tat hilfreich.
Da es im Einzelfall geprüft werden muß, wäre die Gesellschaft in der Tat hilfreich.
Die Bewertung entscheidet WM-Daten http://wmdaten.de, die jeweilige Bank setzt nur um. Da sind schon die unglaublichsten Sachen passiert (sagt eine Geschädigter).
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.355.891 von muschelsucher am 03.04.13 17:44:53Sofern die Aktien an Stelle einer Bardividende bezogen werden besteht unstreitig Steuerpflicht. Hier ist darauf zu achten, dass die Aktien dann von der Bank auch mit dem Gegenwert, dder der AbgSt unterlegen hat, eingebucht werden. Sonst gelten beim Verkauf AK von Null...
Bei ausl. Sachverhalten ist u.U. ein BFH-Urteil hilfreich (Az. habe ich nicht zur Hand, wurde aber in einem anderen SteuerThread gepostet). Danach sollte bei Umstrukturierungen bei Steuerfreiheit im Ausland dies auch für D gelten. Das Urteil sollte indirekt mit dem JStG 2013 umgesetzt werden, ist aber gescheitert. Ob es passt, hängt vom Einzelfall ab.
Gruß
Taxadvisor
Bei ausl. Sachverhalten ist u.U. ein BFH-Urteil hilfreich (Az. habe ich nicht zur Hand, wurde aber in einem anderen SteuerThread gepostet). Danach sollte bei Umstrukturierungen bei Steuerfreiheit im Ausland dies auch für D gelten. Das Urteil sollte indirekt mit dem JStG 2013 umgesetzt werden, ist aber gescheitert. Ob es passt, hängt vom Einzelfall ab.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.356.391 von TOPPNEWS am 03.04.13 18:39:13..es ist tatsächlich eine ausländische Aktie ..chinesische Telekommunikation
Die Aktien wurden nicht statt einer Bardividende bezogen...ich versuche mir mal das BFH-Urteil rauszufinden, danke für den Hinweis
Die Aktien wurden nicht statt einer Bardividende bezogen...ich versuche mir mal das BFH-Urteil rauszufinden, danke für den Hinweis
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.357.297 von Taxadvisor am 03.04.13 20:12:40Habe das Urteil nicht gefunden, in welchem Steuerthread könnte das gewesen sein, dann kann ich gezielter nachsuchen...danke für eine Antwort
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.364.169 von muschelsucher am 04.04.13 16:51:50Die Abgeltungssteuer im Falle des Spin-off entspricht zwar dem genannten Schreiben vom Dezember 2009, doch wird dort erklärt, dass im Zweifelsfalle bei nicht vorliegender Übersicht über den Vorgang § 20, Abs. 4a Satz 5 EStG angewendet werden soll.
Seit dem 01.01.2011 besteht aber in den USA nach Code 6045B eine Pflicht zur Offenlegung, bei der auch die Besteuerung nach U.S.-amerikanischem Recht erklärt wird. Nach der Zielsetzung in einem BMF-Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08 und vom 23.2.2011, I R 117/08 h U.S. ist in diesem Fall für deutsche Anlager nur dann eine Steuer fällig, wenn nach U.S.-amerikanischem Handelsrecht eine Gewinnausschüttung vorliegt.
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1170439-11-20/spi…
Gruß
Taxadvisor
Seit dem 01.01.2011 besteht aber in den USA nach Code 6045B eine Pflicht zur Offenlegung, bei der auch die Besteuerung nach U.S.-amerikanischem Recht erklärt wird. Nach der Zielsetzung in einem BMF-Urteil vom 20.10.2010, I R 117/08 und vom 23.2.2011, I R 117/08 h U.S. ist in diesem Fall für deutsche Anlager nur dann eine Steuer fällig, wenn nach U.S.-amerikanischem Handelsrecht eine Gewinnausschüttung vorliegt.
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/1170439-11-20/spi…
Gruß
Taxadvisor
Zitat von muschelsucher: ..es ist tatsächlich eine ausländische Aktie ..chinesische Telekommunikation
Die Aktien wurden nicht statt einer Bardividende bezogen...ich versuche mir mal das BFH-Urteil rauszufinden, danke für den Hinweis
Wie gesagt - es muß nicht zwangsläufig um eine Wahldividende gehen. Wenn das Unternehmen die Dividende in Aktien ausschüttet (z.B. eine neue Aktie für 30 alte Aktien), dann ist der Gegenwert der Aktien steuerpflichtig. Das hat mit einer Wahl nichts zu tun.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.357.297 von Taxadvisor am 03.04.13 20:12:40Dein Hinweis, dass ja bei Verkauf im Fall einer bereits bei Anschaffung erfolgten steuerlichen Unterwerfung der Gratisaktien von dem dabei zugrundegelegten Wert als Anschaffungskosten auszugehen ist und nicht von 0,-- ,läßt mich überlegen, ob ich die Besteuerung ( auch wenn sie offensichtlich falsch ist) so hinnehme . Denn ein irgendwann beabsichtigter Verkauf wird vermutlich in einen Zeitraum fallen, wo die Abgeltungssteuer nicht mehr 25 % betragen wird, sondern 30 % oder auch mehr??? Natürlich immer vorausgesetzt, dass mit Gewinn verkauft wird....wovon ich im Moment zumindest ausgehe...
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