Verlustvortrag bei Gemeinschaftskonto vererbbar / übertragbar - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 16.04.13 13:21:28 von
neuester Beitrag 08.06.13 08:07:41 von
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Folgender Fall: Meine Schwester und Ehemann haben noch einen eingetragenen Verlustvortrag, welcher in 2013 letztmalig genutzt werden kann. Der Verlustvortrag stammt aus einem Gemeinschaftskonto und ist auf beide je zur Hälfte eingetragen - nun ist der Ehemann letztes Jahr (2012) verstorben. Gretchenfrage: Ist damit auch sein halber Verlustvortrag verloren oder kann der quasi vererbt oder auf die Ehefrau übertragen werden ... ???
Beim googeln habe ich nur ein Urteil aus 2008 gefunden, welches besagt dass Verlustvorträge allgemein nicht vererbbar sind. Bin mir aber nicht sicher, ob das auch in diesem Fall gilt, da der Verlustvortrag aus einem Gemeinschaftskonto stammt ...
Beim googeln habe ich nur ein Urteil aus 2008 gefunden, welches besagt dass Verlustvorträge allgemein nicht vererbbar sind. Bin mir aber nicht sicher, ob das auch in diesem Fall gilt, da der Verlustvortrag aus einem Gemeinschaftskonto stammt ...
Der Erbe kann nach dem 12.03.08
entstandene Verluste des Erblassers nicht
mehr ausgleichen (BFH GrS2/04 DStR08,545)
entstandene Verluste des Erblassers nicht
mehr ausgleichen (BFH GrS2/04 DStR08,545)
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.441.843 von xerberus am 16.04.13 13:21:28EStR 10d 2012
Gruß
Taxadvisor
Verlustabzug in Erbfällen
(9) 1Zum Todeszeitpunkt nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur in den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers einfließen (Ausgleich mit positiven Einkünften des Erblassers). 2Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. 3 Werden Ehegatten jedoch für das Todesjahr zusammen veranlagt, sind Verluste des verstorbenen Ehegatten aus dem Todesjahr zu verrechnen und Verlustvorträge des verstorbenen Ehegatten abzuziehen, § 26b EStG. 4 Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt und erfolgt für das Vorjahr ebenfalls eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers in das Vorjahr möglich. 5 Werden die Ehegatten für das Todesjahr zusammen veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen (§ 62d Abs. 1 EStDV). 6 Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers in das Vorjahr möglich (§ 62d Abs. 2 Satz 1 EStDV). 7 Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt auch für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. 8 Für den hinterbliebenen Ehegatten sind für den Verlustvortrag und die Anwendung der sog. Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG allein die auf ihn entfallenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte maßgeblich. 9Die Nichtübertragbarkeit von Verlusten auf die Erben gilt ebenso für die Regelungen in § 2a Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.
Gruß
Taxadvisor
Verlustabzug in Erbfällen
(9) 1Zum Todeszeitpunkt nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur in den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers einfließen (Ausgleich mit positiven Einkünften des Erblassers). 2Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. 3 Werden Ehegatten jedoch für das Todesjahr zusammen veranlagt, sind Verluste des verstorbenen Ehegatten aus dem Todesjahr zu verrechnen und Verlustvorträge des verstorbenen Ehegatten abzuziehen, § 26b EStG. 4 Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt und erfolgt für das Vorjahr ebenfalls eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers in das Vorjahr möglich. 5 Werden die Ehegatten für das Todesjahr zusammen veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen (§ 62d Abs. 1 EStDV). 6 Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers in das Vorjahr möglich (§ 62d Abs. 2 Satz 1 EStDV). 7 Werden die Ehegatten für das Todesjahr nach § 26a EStG veranlagt und erfolgt auch für das Vorjahr eine Veranlagung nach § 26a EStG, ist ein Rücktrag des noch nicht ausgeglichenen Verlusts des Erblassers nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen. 8 Für den hinterbliebenen Ehegatten sind für den Verlustvortrag und die Anwendung der sog. Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG allein die auf ihn entfallenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte maßgeblich. 9Die Nichtübertragbarkeit von Verlusten auf die Erben gilt ebenso für die Regelungen in § 2a Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG.
Zitat von Taxadvisor: Gruß Taxadvisor
Verlustabzug in Erbfällen
... Zum Todeszeitpunkt nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur in den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers einfließen (Ausgleich mit positiven Einkünften des Erblassers). 2Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden. 3 Werden Ehegatten jedoch für das Todesjahr zusammen veranlagt, sind Verluste des verstorbenen Ehegatten aus dem Todesjahr zu verrechnen und Verlustvorträge des verstorbenen Ehegatten abzuziehen ...
@Taxadvisor
erstmal vielen Dank - Ich lese das jetzt so, dass der Verlustvortrag des Verstorbenen bei Ehegatten und Zusammenveranlagung auf den noch Lebenden übergeht ...
Zitat von xerberus: @Taxadvisor
erstmal vielen Dank - Ich lese das jetzt so, dass der Verlustvortrag des Verstorbenen bei Ehegatten und Zusammenveranlagung auf den noch Lebenden übergeht ...
Dann fehlt Dir das Verständnis für juristische Texte. Der Teufel steckt im Detail
Ein Verlust aus dem Todesjahr sowie Verlustvorträge können im Todesjahr verrechnet werden und i.d.R. auch zurück getragen werden. Was aber am Ende des Todesjahres für den Verstorbenen an Verlust(vorträg)en verbeibt, fällt weg.
Gruß
Taxadvisor
@Taxadvisor - danke.
Ich möchte kein neues Thema aufmachen und deshalb stelle ich meine Frage hier, da sie ähnlicher Natur ist.
Meine Frage: Ist ein Verlustübertrag ( Aktien ) auf die Ehefrau zulässig/möglich. Gibt es hierzu entsprechende Regelungen?
Meine Frage: Ist ein Verlustübertrag ( Aktien ) auf die Ehefrau zulässig/möglich. Gibt es hierzu entsprechende Regelungen?
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