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    Abgeltungssteuer, Erstattung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.01.14 14:53:53 von
    neuester Beitrag 14.01.14 20:44:51 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.190.367
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      schrieb am 14.01.14 14:53:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Unterjährig wird gezahlte Abgeltungssteuer auf Aktiengewinne ja bei einem Aktienverkauf mit Verlust erstattet. Gilt das auch, wenn die Abgst im Jahr davor oder Jahre vorher gezahlt wurde? Dann müsste die Depotbank ja ein Leben lang meine gezahlte Abgst speichern. Gibt es eine Frist?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 15:15:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.224.635 von Heckenrose am 14.01.14 14:53:53Nein denn dafür hast du ja eine Steuerbescheinigung erhalten.
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 15:55:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      @1erhart
      Aha, Beispiel:
      Ich verkaufe am 12.12.13 eine Aktie mit Gewinn und zahle 900,- Abgeltungssteuer. Am 03.01.14 verkaufe ich eine andere Aktie mit 800,- Verlust. Ca 200,- Abgst könnten mir nun erstattet werden. Das geht nur über die Steuerklärung 2014? Die wird ja 2015 gemacht. Stellt mir das FA dann eine Bescheinigung aus, dass ich irgendwann noch 700,- verrechnen kann?

      Da wäre es ja entschieden besser gewesen, ich hätte die andere Aktie schon im Dezember 2013 verkauft.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 16:03:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.225.193 von Heckenrose am 14.01.14 15:55:03Genau so wäre dieses Beispiel

      Dafür könntest du dann steuerfrei andere Aktien mit einem Gewinn von 800 in 2014 verkaufen
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 16:19:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      @1erhart
      Ich verkaufe eigentlich sehr ungern etwas. Was ich hab das hab ich. Du hast eine Wissenslücke geschlossen. Dafür danke.
      1 Antwort

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      schrieb am 14.01.14 16:22:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.225.457 von Heckenrose am 14.01.14 16:19:20Der verkaufte Verlust bleibt ja auch in 2015 erhalten wenn du in 2014 keine Verkäufe mit Gewinn machst, also solange bis es eine Gesetzesänderung gäbe.
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 17:45:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo,

      um es mal anders zu sagen: Eine Verrechnung der Verluste mit Gewinnen des Vorjahres wäre ein Verlustvortrag, und das gibt es nicht (mehr - genauer seit der Abgeltungsteuer).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 17:48:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      ich meinte natürlich Verlustrücktrag (leider kann man hier nicht editieren).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 18:48:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      @reckoner
      Aha ahaa, eine in 2013 gezahlte Abgst ist demnach allenfalls über die Günstiger-Prüfung (teilweise) rückholbar. Ansonsten behält sie der Staat. Der Staat ist lediglich so großzügig meine Aktienverluste in 2014 von 800,- irgendwann mal mit Aktiengewinnen zu verrechnen. Die gezahlten 900.- Abgst in meinem Beispiel sind weg für immer.
      Avatar
      schrieb am 14.01.14 20:44:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Heckenrose,

      ja, so ist das nunmal mit Steuern (die im Supermarkt gezahlte Mehrwertsteuer bekommst du auch nirgendwo zurück).

      Wenn du noch im laufenden Jahr gefragt hättest, dann könnte man vielleicht noch etwas retten, jetzt aber nicht mehr.

      Stefan


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