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    Zinsinformationsverordnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.04.14 21:33:21 von
    neuester Beitrag 10.04.14 16:50:25 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.193.235
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      schrieb am 04.04.14 21:33:21
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      welche Erträge muß die inländische Konto/ Depot- führende Bank an das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Zinsinformationsverordnung melden,
      wenn ein nicht in Deutschland ansässiger EU-Bürger beim Verkauf oder endfälliger Einlösung von festverzinslichen Anleihen Stückzinsen und einen Kursgewinn realisiert?

      Ich habe zwar die Zinsinformationsverordnung gelesen aber ich kann dazu nicht meine Frage genau beantworten.
      Muß die Bank in Ihrer Meldung ( bis Ende Mai des Folgejahres ) nur die erhaltenen Stückzinsen ( allenfalls reduziert um die im gleichen Jahr gezahlten Stückzinsen ) angeben , oder auch den realisierten Kursgewinn der Anleihe ?

      Vielen Dank schon mal ,für kompetente Antworten von Bankern und Steuerexperten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 04.04.14 23:25:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.770.353 von kaffeefan am 04.04.14 21:33:21Kursgewinne werden nicht gemeldet. Es werden nur Zinsen und/oder Nominalbeträge gemeldet.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 05.04.14 06:31:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      danke für deine schnelle Antwort.
      Also du meinst , bei einem Verkauf der Anleihen , werden nur die erhaltenen Stückzinsen an das Bundeszentralamt f. Steuern ( zur Weiterleitung an die Steuerverwaltung des EU-Staates ) gemeldet ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.04.14 13:06:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 46.771.083 von kaffeefan am 05.04.14 06:31:03warum muss man 3x die gleiche frage stellen, wenn sie schon beim ersten mal kompetent und unzweideutig beantwortet wurde?
      Avatar
      schrieb am 06.04.14 01:08:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich habe heute gelesen
      auf Webseite des Bundeszentralamt für Steuern:

      EU-Zinsrichtlinie:

      Artikel 6
      Definition der Zinszahlung
      (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als „Zinszahlung“:
      a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
      b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
      c) direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von
      i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen OGAW,
      ii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
      iii) außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 7 niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen;
      d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben:
      i) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene OGAW,
      ii) Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
      iii) außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 7 niedergelassene Organismen für gemeinsame Anlagen.
      Die Mitgliedstaaten brauchen jedoch die unter Buchstabe d) genannten Erträge nur insoweit in die Definition der Zinsen einzubeziehen, wie sie Erträgen entsprechen, die mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Buchstaben a) und b) stammen.
      (2) In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c) und d gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung.
      (3)
      In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile.
      (4)
      Werden Zinsen im Sinne von Absatz 1 an eine Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 gezahlt, der die Wahlmöglichkeit in Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, oder einem Konto einer solchen Einrichtung gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung.
      (5)
      In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b) und d) können die Mitgliedstaaten von den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen verlangen, Zinsen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Jahresbasis umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann als Zinszahlung behandeln, wenn in diesem Zeitraum keine Abtretung, keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
      (6)
      Abweichend von Absatz 1 Buchstaben c) und d) können die Mitgliedstaaten von der Definition der Zinszahlung jegliche Erträge im Sinne der genannten Bestimmungen ausschließen, die von in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben. Ebenso können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 4 von der Definition der Zinszahlung nach Absatz 1 die Zinsen ausschließen, die auf ein Konto einer in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, der die Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 nicht eingeräumt wurde, eingezahlt oder einem Konto dieser Einrichtung gutgeschrieben worden sind, sofern die entsprechenden Einrichtungen höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben.
      Macht ein Mitgliedstaat von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch, so sind die anderen Mitgliedstaaten daran gebunden.
      (7)
      Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil sinkt ab dem 1. Januar 2011 auf 25 %.
      (8)
      Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 6 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.

      Artikel 8
      Von der Zahlstelle zu erteilende Auskünfte
      (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlstelle niedergelassen ist, erteilt die Zahlstelle der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung mindestens folgende Auskünfte:
      a) Identität und Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers;
      b) Name und Anschrift der Zahlstelle;
      c) Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen der Forderung, aus der die Zinsen herrühren, und
      d) Auskünfte zur Zinszahlung gemäß Absatz 2.

      (2) In den Mindestauskünften zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, sind die Zinsen nach den nachstehend genannten Kategorien getrennt aufzuführen und ist Folgendes anzugeben:
      a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a): der Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen;
      b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder der Betrag der Zinsen oder
      der dort bezeichneten Erträge oder der volle Betrag des Erlöses aus der
      Abtretung, der Rückzahlung oder der
      Einlösung;
      c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c): entweder der Betrag der dort bezeichneten Erträge oder der volle Ausschüttungsbetrag;
      d) im Falle einer Zinszahlung im Sinne von Artikel 6 Absatz 4: der Betrag der Zinsen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedern der Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 erfüllen;
      e) wenn ein Mitgliedstaat von der Wahlmöglichkeit in Artikel 6 Absatz 5 Gebrauch gemacht hat: der Betrag der auf Jahresbasis umgerechneten Zinsen.
      Die Mitgliedstaaten können jedoch die Mindestauskünfte zur Zinszahlung, die die Zahlstelle erteilen muss, auf den Gesamtbetrag der Zinsen oder der Erträge und auf den Gesamtbetrag des Erlöses aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung beschränken.
      -----------------------------------------------------------------
      Und hier nachfolgend lese ich:

      http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/EU_Zinsrichtlini…

      Vereinfachte Definition der meldepflichtigen Zinszahlungen

      Zins ist das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sach- und Finanzgut (Geld), das der Empfangende (Schuldner) dem Überlasser, (Gläubiger) pro Jahr zahlt.

      Zinszahlungen im Sinne der EU-Zinsrichtlinie sind die gezahlten oder einem Konto gutgeschriebenen Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht. Beispielsweise fallen Erträge aus Spareinlagen, Festgeldern, Staatsanleihen oder sonstigen Schuldverschreibungen unter den Zinsbegriff.

      Meldepflichtig sind weiterhin Zinsen, die von Investmentfonds ausgeschüttet werden. Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Zinsanteil vor (z.B. weil der Investmentfonds diese Informationen nicht veröffentlicht), gilt die gesamte Ausschüttung als Zinszahlung.

      Schließlich werden die aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen erfasst, die bei der Veräußerung einer auf- oder abgezinsten Forderung (z.B. Nullkuponanleihe oder Bundesschatzbrief Typ B) anfallen. Das Gleiche gilt für die Zinserträge, die realisiert werden bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds, die mehr als 40 % (ab 2011: 25 %) in verzinsliche Forderungen investiert haben. Liegen der Zahlstelle keine Informationen über die Zusammensetzung des Vermögens des Investmentfonds vor, gilt die genannte Grenze als überschritten. Aus Vereinfachungsgründen hat Deutschland zugunsten der Zahlstellen von einer Wahlmöglichkeit in Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der EU-Zinsrichtlinie Gebrauch gemacht, nach der in Veräußerungsfällen der Gesamtbetrag des Erlöses aus der Veräußerung gemeldet wird. D.h. die Zahlstelle braucht nicht den Zinsanteil zu ermitteln, was im Einzelfall komplex und zeitaufwändig sein kann, sondern teilt den vollen Veräußerungserlös mit. Diese Information kann von den Finanzbehörden im Ansässigkeitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers nicht unmittelbar der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, sondern es bedarf weitergehender Sachverhaltsermittlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Steuerrechts um den Anteil von steuerpflichtigen Erträgen zu ermitteln.

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      Avatar
      schrieb am 08.04.14 07:46:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      Also bei er Erträgnisaufstellung für 2013 hat die Bank den beim Verkauf erzielten Stückzins und den Kursgewinn zusammengefasst ,
      mit der Bemerkung dazu "Differenzmethode".
      Nochmal: Kontoinhaber ist nicht in Deutschland ansässig , sondern Wohnsitz in einem EU-Land ( nicht Österreich).
      Was meldet nun die Bank an das Bundeszentralamt für Steuern ?

      Eind andere Bank,weist die Stückzinsen aus, fast in der Verkaufsabrechung einer Anleihe , die erziehlten Stückzinsen und den Kursgewinn danach zusammen als
      " Ermittlung steuerrelevante Erträge, Veräußerungsgewinn: ..."


      Was bitte, melden die Banken, wenn man die oben zitierte Ausschnitte aus der Zinsinformationsordnung liest , sowie das betreffende BMF-Schreiben , speziell zum deutschen Meldeverfahren ?
      Avatar
      schrieb am 08.04.14 08:43:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zitat von kaffeefan: Was bitte, melden die Banken, wenn man die oben zitierte Ausschnitte aus der Zinsinformationsordnung liest , sowie das betreffende BMF-Schreiben , speziell zum deutschen Meldeverfahren ?


      Kann ich über Wasser gehen? Was Deine Bank meldet, wird und kann Dir (nur) Deine Bank sicher sagen können. Die Schweizer und Luxemburger Banken bieten in Ihren Aufstellungen grundsätzlich auch Agaben entweder zur Meldung gem. ZIV oder zu den einbehaltenen Steuern. Das sollten deutsche Banken auch liefern können.

      Die Meldung hängt im Einzelfall auch von den Anleihen ab (gibt es noch Grandfathering-Anleihen?). Der Verweis auf das, was in Deiner deutschen Enisaustellung steht, ist jedenfalls überflüssig, unnötig und verwirrend.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 08.04.14 11:43:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Taxadvisor,
      das sind keine Grandfathering-Anleihen, ich bin mir also nicht sicher was nun die Banken für Erträge melden.
      Wenn man in einem normalen EU-Land wohnt, welches sich am automatischen informationsaustausch beteiligt, und man der deutschen Bank seinen Wohnsitz im EU-Ausland inkl. der dortigen persönlichen Steuernummer usw. mit entsprechenenden Formularen mitgeteilt hat, dann ziehen die deutschen Banken keine Kapitalertragssteuer von Zinsen und Kursgewinnen ab.
      Nur bei Zufluß von Dividenden ist die Quellensteuer abgezogen, weil der Dividendenzahler schon diese abzieht.
      Avatar
      schrieb am 10.04.14 16:50:25
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zitat von kaffeefan: Wenn man in einem normalen EU-Land wohnt, welches sich am automatischen informationsaustausch beteiligt, und man der deutschen Bank seinen Wohnsitz im EU-Ausland inkl. der dortigen persönlichen Steuernummer usw. mit entsprechenenden Formularen mitgeteilt hat, dann ziehen die deutschen Banken keine Kapitalertragssteuer von Zinsen und Kursgewinnen ab.


      Das hat doch nichts mit der EU zu tun. Wenn du Steuerausländer bist, kannst du in Afrika, USA oder sonst wo wohnen und es werden dir keine Steuern auf Zinsen und Kursgewinne in Deutschland abgezogen.


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