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    MLP-Consultants sozialversicherungspflichtig - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.14 17:07:20 von
    neuester Beitrag 14.11.14 19:59:00 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.195.766
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      schrieb am 24.06.14 17:07:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      MLP-Consultants und ehemalige MLP-Consultants sind aufgerufen über die gesetzliche Krankenkasse ihre Sozialversicherungspflicht überprüfen zu lassen!

      :cool::cool::cool:

      http://www.heidrun-jakobs-blog.de/2014/05/geschafft-mlp-cons…
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.06.14 17:33:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      ja, das thema scheint viele zu beschäftigen. wohl auch MLP. Ich hab erfahren, dass das Thema bei den M+L+Plern auf der M+L+P-infoforum gepostet wurde. Aussage ist, das urteil ist noch nicht rechtskräftig,da rechtmittel eingelegt werden und es ist keine änderung der rechtslage vorhanden :-)
      Avatar
      schrieb am 25.06.14 21:52:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.201.566 von Rex03 am 24.06.14 17:07:20darf man erfahren, wer genau diesen "aufruf" gestartet hat?

      habe keinen aushang im rathaus gesehen. im bundesanzeiger stand auch nichts.
      kann es sein, dass dieser "aufruf" in erster linie darauf abzielt, dass sich frau j. (ex-frau von einem ex-gl) die taschen vollmachen kann?
      Avatar
      schrieb am 25.06.14 22:47:41
      Beitrag Nr. 4 ()
      Der Aufruf kommt von meiner Krankenversicherung. Für die Krankenversicherungen gibt es viel zu holen :eek::eek::eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 26.06.14 07:29:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Durch Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 07.05.2014 (Aktenzeichen L 5 KR 5602/11) können aktive und ausgeschiedene Berater ihren Sozialversicherungsstatus nunmehr erneut oder erstmals überprüfen lassen.

      Dieses Urteil hat MLP jegliche Revision verschlossen.

      Es ist rechtsgültig.

      Siehe auch Thema: „Ausstieg eines MLP Beraters?“ (Seite 2/3)

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      Avatar
      schrieb am 26.06.14 07:43:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      De_profundis,

      wie weit geht das zurück bzgl. der ausgeschiedenen Berater?

      3 Jahre
      5 Jahre
      10 Jahre
      ...


      Danke vorab - interna
      Avatar
      schrieb am 26.06.14 09:40:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Interna…

      Zunächst hatte in diesem Fall das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 18.11.2011, Aktenzeichen S 4 KR 3987/09 den Sozialversicherungspflichtigen Status des Beraters bejaht.

      Aus dem Aktenzeichen (letzte zwei Ziffern) ergibt sich, dass MLP im Jahr 2009 die Klage (1.Instanz) gegen eine gesetzliche Krankenkasse eingereicht hatte.

      Diese gesetzliche Krankenkasse hatte zuvor aufgrund eines Antrages des Beraters im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bzw. nach § 44 SGB X, das sicherlich ebenfalls etwas Zeit benötigt hatte, den Sozialversicherungsstatus bejaht.

      Der Beratervertrag kam m.M.n. etliche Jahre zuvor zustande. Dies ergäbe sich aus dem Urteil, das mir aber nicht vorliegt.

      Gegen dieses Ersturteil des SG Mannheim hatte MLP gem. Aktenzeichen (letzte zwei Ziffern) noch im Jahr 2011 Klage beim Landessozialgerichtes Baden-Württemberg in Stuttgart (2.Instanz) eingereicht und nun abschließend verloren.

      Die rückwirkende Zeitspanne dürfte sich daher m.A.n. in jedem Fall bei 10 Jahren bewegen. Wobei mir das unerheblich erscheint. Hierzu ist Frau RA HJ in ihrem Blog eingegangen.

      Zum Statsfeststellungsverfahren bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist im Übrigen seitens eines Beraters kein Anwalt nötig, sondern kann von einem Berater selbst angestoßen werden. Im obigen Fall war vor den Sozialgerichten MLP Kläger, die gesetzliche Krankenkasse Beklagte und der Berater lediglich Zeuge.

      Daraus ergibt sich die Kostenverteilung dieses Instanzenweges, die ausschließlich nur bei MLP bzw. einer gesetzlichen Krankenkasse liegt. Der Berater selbst hat keinerlei Verfahrenskosten zu tragen, wenn er im ersen Schritt beim Statusfeststellungsverfahren auf einen Juristen verzichtet.


      BG
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 27.06.14 14:10:03
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ergänzung zu obigen anderen Beiträgen:

      Ich bezweifle stark, dass irgendeine gesetzliche Krankenkasse einen „Aufruf“ zur Überprüfung des Soz-Status gestartet hätte.

      Es ist sicherlich auch falsch, dass die Frau RA HJ aus W sich bei einem Verfahren zur Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Status bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder gar bei den Prozessen vor den Sozialversicherungsgerichten „die Taschen voll stopft“.

      Denn Prozessbeteiligte sind MLP mit deren eigener juristischer Vertretung, die jeweilige gesetzliche Krankenkasse mit deren eigener juristischer Vertretung und der Ex-Berater als Zeuge für seine jeweilige gesetzliche Krankenkasse und daher ohne eigener juristischer Vertretung. Die Belange des Ex-Beraters werden vielmehr durch die Juristen seiner ges. Krankenkasse gleichsam vertreten.

      Frau RA HJ aus W ist also gar nicht involviert.
      Avatar
      schrieb am 12.08.14 17:39:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      Als Boardneuling bitte ich die Community bezüglich folgendem Sachverhalt um Unterstützung:

      Erfolgt die heutige Überprüfung von ergangenen Bescheiden seitens der DRV bezüglich mittlerweile ausgeschiedener Berater, heute nicht auch über die DRV selbst anstatt über die Krankenkasse? Ich hatte den Blog von Frau H.J so interpretiert, dass nur die Consultants, deren Bescheid damals negativ von seiten der Krankenkasse ausgefallen ist, diesen nochmals von diesen überprüfen lassen müssen?

      Kann mir hierzu jemand eine qualifizierte Auskunft geben?
      Vielen Dank im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 13.08.14 08:07:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo MacHdedgehog,

      De_profundis kann Dir hier meiner Meinung nach eine gute Auskunft geben. Ich selber finde das Thema interessant, bin aber schon so lange von MLP weg, dass ich dazu nichts beitragen kann.

      De_profundis, wie ist der Stand der Dinge?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.08.14 09:56:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 47.500.714 von interna am 13.08.14 08:07:00ich muss jetzt mal ganz doof nachfragen, was das für mich konkret bedeuten würde.
      angenommen, es würde festgestellt, dass ich eigentlich sozialversicherungspflichtig gewesen wäre, und zwar für >10 jahre, ab mitte der 90er: ergibt sich da eine nachversicherungspflicht? wer zahlt? was ist mit GKV-pflicht (bei vorhandener PKV)? was ist mit BfA/DRV? ALV?
      Avatar
      schrieb am 17.08.14 15:04:27
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo…

      Ich kann im Nachfolgenden natürlich nur meine Meinung, ohne jeglichen juristischen Hintergrund darstellen. Gleichzeitig stelle ich voran, dass ich keinesfalls jemanden zum Statusfeststellungsverfahren ermuntern will. Ich kann lediglich meine persönliche Sichtweise beleuchten.

      Bei aktiven Beratern ist die DRV (Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin) zuständig. Dass ein noch aktiver MLP-Berater bei der DRV die Überprüfung des Soz.-statuses anstößt, erscheint mir eher unwahrscheinlich. Sein MLP-Vertrag wäre m.M.n. höchst gefährdet.
      Die seinerzeitige Betriebsprüfung der DRV bei MLP bezog sich zudem nicht auf ALLE aktiven Berater, sondern m.Kn. auf lediglich fünf, die dies beantragt hatten. Welche Intension diese 5 Berater hatten, kann ich nur vermuten. Jedenfalls war das vermutlich vorprogrammierte Ergebnis (HGB 84) im Sinne von MLP für mich völlig klar. Denn im Nachfolgenden hatte MLP diesen Bescheid der DRV immer wieder gerne als Grundlage für alle Verfahren als angeblich allgemeingültig verwendet.

      Das LSG Baden-Württemberg hat genau diese Absicht nunmehr offenbar erkannt?

      Bei einem bereits ausgeschiedenen Berater ist ausschließlich und nur seine gesetzliche Krankenkasse zuständig, bzw. die Krankenkasse bei der er zuletzt gesetzlich versichert war. Wer also heute privat krankenversichert ist, kann zu seiner letzten ges. Krankenkasse gehen.

      Dazu sind sodann zwei Szenarien denkbar:

      1.)Die DRV, oder eine ges. Krankenkasse bejaht die Sozialversicherungspflicht, der Berater ist oder war also als Angestellter zu beurteilen. Dann würde MLP gegen diesen Bescheid Widerspruch bei der DRV, bzw. der ges. Krankenkasse einreichen. Insofern auch der MLP-Widerspruch seitens der DRV, bzw. der ges. Krankenkasse die Sozialversicherungspflicht bestätigt, würde u.U. MLP dagegen Klage beim Sozialgericht einreichen (Kläger: MLP; Beklagte DRV, bzw. ges.Krankenkasse; Zeuge: Berater). Das Prozesskostenrisiko liegt dann keinesfalls beim Berater, sondern bei MLP oder der DRV, bzw. ges.Krankenkasse.

      2.) Die DRV, oder eine ges. Krankenkasse verneint die Sozialversicherungspflicht, der Berater ist oder war also als Selbstständiger (HGB 84) zu beurteilen. Dann könnte der Berater gegen diesen Bescheid Widerspruch bei der DRV, bzw. der ges. Krankenkasse einreichen. Insofern auch der Berater-Widerspruch seitens der DRV, bzw. der ges. Krankenkasse die Sozialversicherungspflicht wieder verneint wird, hätte der Berater dagegen Klage beim Sozialgericht einreichen können (Kläger: Berater; Beklagte: DRV, bzw. ges.Krankenkasse; Zeuge: MLP).
      Nur in diesem Fall hätte der Berater das Prozesskostenrisiko. Aber eben nur dann, wenn er Klage vor einem Gericht gegen den Bescheid der DRV, bzw. ges. Krankenasse erheben will. Ansonsten geschieht nichts.

      Neu ist, dass die jüngsten Urteile des Sozialgerichtes Mannheim mit Urteil vom 18.11.2011, Aktenzeichen S 4 KR 3987/09 und des Landesozialgerichtes Baden Württemberg in Stuttgart mit Urteil vom 07.05.2014 Aktenzeichen L 5 KR 5602/11 nicht etwa nur von einer Einzelfallentscheidung in diesem einen konkreten Fall sprechen, sondern diese Gerichtsentscheidungen m.K.n. auf alle MLP-Berater egal ob aktiv oder ausgeschieden erweitert hat.

      Besonders interessant empfinde ich zusätzlich, dass das LSG in Stuttgart keine Revision beim Bundessozialgericht in Kassel zugelassen hat. Dies geschieht i.d.R. nur dann und nur dann, wenn sich ein Gericht seiner Entscheidung extrem sicher ist. Meine Vermutung ist, dass die beiden Sozialgerichte in Baden-Württemberg (SG Mannheim; LSG Stuttgart) nunmehr durch die unfassliche Anzahl diverser Klagen MLP/Berater sich ein umfassendes Bild aus diesen vormals unzähligen Einzelfällen bilden konnte. Immerhin befindet sich der Stammsitz von MLP Wiesloch in Baden-Württemberg und hat den Gerichten in diesem Bundesland höchst wahrscheinlich über die Jahre eine Flut an Klagen beschert.

      MLP konnte sich in der Vergangenheit immer wieder auf eine Einzelfallentscheidung z.B. der einzelnen Sozialverscherungsgerichte zu einem Einzelfall berufen. Damit war der eine Berater gem. Gerichtsentscheidung sozialversicherungspflichtig der andere in sogar der gleichen Geschäftsstelle nicht.

      Kein Geicht ist verpflichtet in eine sog. „Beweisaufnahme“ einzutreten. Dies obliegt ausschließlich und nur den Prozessbeteiligen.

      Diese frühere unterschiedliche Beurteilung ist daher einfach erklärt. Der eine Berater hatte sich eine umfangreiche Beweis-Dokumentation (z.B. e-mails, Protokolle, Zielvereinbarungen, Zeugenliste, usw.usf.) angelegt, der andere Berater nicht. Bei letzterem fehlten damit Beweise seiner Behauptung sozialversicherungspflichtig zu sein und zwar zunächst gegenüber der DRV, einer ges. Krankenkasse und zuletzt z.B. vor dem Sozialgericht oder Landgericht.

      Genau damit sind m.M.n. nach diesen jüngsten Gerichtsentscheidungen durch die Erweiterung auf alle Berater - egal ob aktiv oder ausgeschieden - Schluss. Die Chance nunmehr bei der DRV, bzw. jeweiliger gesetzlicher Krankenkasse als auch vor einem Sozialgericht/Landgericht als sozialversicherungspflichtig eingestuft zu werden, hat sich m.A.n. gewaltig erhöht. Natürlich sollten beide oben genannten Gerichtsentscheidungen nebst weiteren Belegen – soweit auch nur ansatzweise vorhanden - bei der DRV, bzw. gesetzlichen Krankenkasse eingereicht werden.

      Aufgrund dieser o.g. Urteile erfolgt aber kein automatisches rückwirkendes Feststellungsverfahren für alle Berater. Dazu müsste nach wie vor jeder einzelne Berater (aktiv oder ausgeschieden) vorab einen Antrag (DRV, ges.Krankenkasse) stellen. Und zwar auch dann, wenn ein früherer Bescheid der DRV oder einer gesetzlichen Krankenkasse den Soz.-status als Angestellter verneint hatte.

      Die DRV als auch die ges. Krankenkassen haben auf ihren Internetseiten entsprechende Antragsformulare nebst Erläuterungen.

      Wann jemand bei MLP ausgeschieden war, erscheint mir analog des Hinweises von Fr.HJ aus W. eigentlich unerheblich. Das Hauptproblem war zu früheren Zeiten bei ausgeschiedenen Beratern, dass diese oftmals nicht über ausreichende Beweise verfügten, um ihren Sozialversicherungspflichtigen Status als Angestellte zu untermauern. Viele Ex-Berater scheuten sich diese Nachweise aus Beweissicherungsgründen während ihrer aktiven MLP-Zeit zu sammeln. Der Hintergrund ist in den Beraterverträgen zu finden. Denn dort steht sinngemäß, dass betriebsinterne Infos nach einem Ausscheiden nicht mitgenommen werden dürfen. Dies ist freilich Quatsch. Aus Beweissicherungsgründen ist dies m.M.n. schlicht nötig, vertraglich nicht auszuschließen und juristisch nötig.

      Dass MLP diese Beweissicherung verhindern will, ergibt sich aus dem Umstand der Verschlüsselung von z.B. USB-Sticks oder externen Festplatten. Diese werden, bzw. wurden regelmäßig bei Anschluss an die MLP-EDV-Technik automatisch komplett unbrauchbar gemacht und sind/waren sodann sogar rein privat nicht mehr verwendbar.

      Zum Statusfeststellungsverfahren bei der DRV oder einer gesetzlichen Krankenkasse ist im Übrigen seitens eines Beraters kein Anwalt nötig, sondern kann von einem Berater ohne juristischen Beistand und damit völlig kostenfrei selbst angestoßen werden.

      Erst bei einer Klage vor einem Gericht würde sich u.U. die Frage nach einem juristischen Beistand und etwaigem Prozesskostenrisiko für einen Berater stellen. Dabei ist entscheidend vor welchem Gericht der Rechtsstreit ausgetragen wird. Vor einem Landgericht besteht Anwaltszwang. Bei einem Sozialgericht in 1.Instantz nicht. Ein Berater kann sich dort sozusagen selbst vertreten. Das Sozialgericht würdigt dies entsprechend.

      Die jüngsten Urteile reflektieren im Wesentlichen auf die Vertragsgestaltungen. Und diese haben sich über die Jahre nicht wesentlich geändert.

      Bei Feststellung einer Sozialversicherungspflicht müssten in die 5 Sozialversicherungssysteme (ges. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) Beiträge nachgeleistet werden. Wer auch zu MLP Zeiten in der PKV war, für den entfällt eine Betragsnachleistung zur ges. Krankenversicherung zwangsläufig. Nicht aber z.B. zur ges. Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.

      Wer nach MLP als HGB 84-ler zwangsläufig in ALG II (Hartz IV) landen musste, hätte als Angestellter u.U. nachträglich Anspruch auf ALG I. Ob sich daraus Nachzahlungsansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit für einen Berater ergeben, kommt auf den Einzelfall an.

      Bestimmungsgrößen dieser Nachversicherung sind das jeweilige Jahresbruttoeinkommen und die jeweiligen Jahresbeitragssätze zu den 5 Sozialversicherungssystemen. Diese sind von Kalenderjahr zu Kalenderjahr natürlich variabel und müssten von der DRV, bzw. ges. Krankenkasse ermittelt werden. Wobei sich freilich die Frage stellt, was als Angestelltengehalt/Angestellteneinkommen zu werten sei? M.A.n. der jeweilige Vorschuss zuzüglich Provisionen pro jeweiliges Kalenderjahr. Die nächste Frage wäre, ob ein Vorschuss, der als Gehaltsbestandsteil sodann gelten dürfte, von MLP zurückgefordert hätte werden dürfen? Im Klartext…. Müsste MLP die Vorschussrückforderungen nebst Zinsen rückwirkend an den Ex-Berater zurückerstatten?

      Die Sozialversicherungsbeiträge werden formell teilweise „paritätisch“, also jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen (siehe Wikipedia). MLP müsste also in jedem Fall Arbeitgeberbeiträge zusätzlich nachleisten. Bleibt die Frage, wer leistet die Arbeitnehmerbeiträge nach? Meiner unbedarften Meinung nach auch MLP. Denn als Arbeitgeber hat der Konzern es versäumt auch diese Arbeitnehmerbeiträge seinerzeit abzuführen. Genau das kann aber dem ehemaligen und nunmehrig angestellten Arbeitnehmer vermutlich nicht, da unverschuldet, angelastet werden.

      Und selbst wenn dies geschehen sollte, bleibt die Frage nach bereits an MLP zu Unrecht zurückgeführter Vorschusssalden, da Gehalt, im Raum.

      Simples, grobes Berechnungsbeispiel zur vereinfachten Klarstellung dazu:

      Ein Ex-Berater hat bereits 1.000.-€ an Vorschuss an MLP zurückgeleistet. Diese 1.000.-€ gelten nunmehr aber als Bruttogehalt und müssten m.M.n. von MLP an den Berater zurückerstattet werden. Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings nachzuleisten. Und zwar für das frühere jeweilige Kalenderjahr der aktiven MLP Zeit. Die Frage ist in welcher Höhe und von wem?

      Um es noch weiter zu vereinfachen nehme ich grob die Beitragssätze zur Sozialversicherung aus 2014. Der allgemeine einheitliche Gesamtbeitragssatz beträgt in 2014 15,50%. Der Arbeitnehmeranteil daraus 8,20% und der Arbeitgeberanteil: 7,30% aus dem Gesamtbrutto.

      MLP müsste folglich 7,30 % (=73.-€ aus diesen 1.000.-€) zusätzlich in das Sozialversicherungssystem nachleisten und der nunmehrige MLP-Angestellte 8,20 % (82.-€ aus 1.000.-€). Der Rest von 918.-€ verbleibt beim Ex-Berater. Steuerliche Aspekte z.B. Rückführung von Vorschüssen an den Ex-Betrater, die für den Berater ähnlich verschmerzlich wären, lasse ich der Einfachheit halber außer Betracht.

      In beiden Fällen (Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) rede ich m.A.n. von Peanuts für den einzelnen Berater.

      Wie auch immer… der Ex-Berater ist damit m.M.n. sowieso kaum behaftet. Denn Klärungen zu diesen Beitragssätzen betreiben im Fall des Falles der DRV, bzw. ges. Krankenkasse.

      Obige Schilderungen klingen komplex. Sind es aber aus meiner persönlichen Ansicht dann nicht, wenn sich der einzelne Berater für sich betrachtet damit etwas beschäftigt. Mundgerechtes kann und will ich für irgendwelche Einzelfälle nicht liefern. Denn Pauschalaussagen sind für jeden Einzelfall nur zufällig richtig, oder komplett falsch.

      Etwas Eigeninteresse wäre über Eigenrecherche für den eigenen persönlichen Fall immer nötig.

      BG
      De profundis
      Avatar
      schrieb am 07.09.14 16:28:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      P.S.

      In meiner obigen Ausführung hatte sich ein Fehler meinerseits eingeschlichen...

      Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Sozialversicherungspflicht) findet freilich nur und ausschließlich bei der DRV, bzw. einer gesetzlichen Kranenkasse und im Streitfall bei den Sozialgerichten statt. Nicht aber bei "Landgerichten".

      Daher bitte "Landgericht" einfach streichen. Der Rest dürfte aber zutreffen.
      Avatar
      schrieb am 07.09.14 17:52:10
      Beitrag Nr. 14 ()
      P.S. ... Nachsatz

      Mein Fehler ist einfach erklärt:

      MLP streitete sich gerne jahrelang bereits im Vorfeld zur Zuständigkeit des Rechtsweges zu einem Gericht. Dies nennt sich m.K.n. juristisch „Rechtszug“.

      Ohne Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Sozialversicherungspflicht) und über den Gerichtsweg der Sozialgerichte musste gerichtlicher Seites eine Entscheidung getroffen werden, ob nun ein Landgericht (Selbstständiger) oder eher ein Arbeitsgericht (Angestellter)zu einem Rechtsthema außerhalb dem Statusfeststellungsverfahren bereits in 1.Instanz zuständig sei?

      Die Bestimmungsgrößen dazu waren höchst vielfältig und kompliziert.

      Gleichzeitig wurde vor den Landgerichten (Zivilgerichten) oder Arbeitsgerichten der sozialversicherungspflichtige Status ohnehin nicht beleuchtet.

      Und zwar gerade deshalb, da dazu nur Sozialgerichte zuständig sind. Nur deren Gerichtsentscheidungen (Sozialgerichte) fanden sodann im Folgeschritt Berücksichtigung bei Landgerichten oder Arbeitsgerichten.

      Der von Frau RA HJ aus W in ihrem Blog publizierte Beschluss vom 25.07.2014 des Oberlandesgerichtes Oldenburg nähert sich der Ansicht zum Rechtszug „Arbeitsgerichte“ (Angestellte).

      Damit könnten juristische MLP-Vorgeplänkel in Zeit und Kosten zu Gerichtszuständigkeiten nun endlich entfallen?

      Gleichwohl wurde in diesem Gerichtsbeschluss der sozialversicherungspflichtige Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Sozialversicherungspflicht = Angestellter) natürlich nicht weiter wesentlich erörtert.

      Denn darum konnte es in diesem Verfahren mangels Zuständigkeit zwangsläufig in Summe auch nicht gehen.

      Das OLG Oldenburg hatte dies daher als Zitat „– eine selbständige Tätigkeit VORAUSGESETZT –„ bezeichnet.

      Dieser Hinweis erscheint mir aber bedeutsam!

      Gerade deshalb ist es m.M.n. wesentlich, dass nur das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Sozialversicherungspflicht) als erster Schlüssel dienen kann.

      Wohl gemerkt…. Ich schildere hier nur meine nicht juristische, sondern laienhafte Meinung.
      Avatar
      schrieb am 07.09.14 19:16:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      P.S. 2. Meinungsnachtrag

      Weshalb hatte MLP aber stetig mit Vehemenz auf ein Gerichtsverfahren vor einem Landgericht gedrungen? Meine Vermutung ist:

      Bei Sozialgerichten und Arbeitsgerichten kann sich ein KeyAccountManger/Consultant/ Geschäftsstellenleiter nötigenfalls ohne teuren juristischen Beistand in 1.Instanz selbst vertreten. Diesem Umstand wird sodann seitens der beiden Gerichte (Sozialgericht und/oder Arbeitsgericht) Rechnung getragen.

      Bei dem Rechtszug über Landgerichte nicht. Nur hier ist eine teure juristische Vertretung nötig.

      Das Kostenrisiko war bereits in 1.Insanz für den ausgeschiedenen MLP-Mitarbeiter auch angesichts seines Vorschusssaldos und möglicherweise kompletten Aufbrauchs sogar private Reserven usw. daher bei Landgerichten zu hoch und Klagen gegen MLP mussten zwangsläufig irgendwann scheitern.

      MLP hatte Prozesse wirtschaftlich bestens ausgestattet m.M.n. regelrecht bewusst „aussitzen“ können. Mit menschlicher Fairness, oder gar „Waffengleichheit“ gegenüber Ex-Mitarbeitern hat das freilich m.A.n.nichts zu tun.

      Tja…. Und genau das erklärt die Bedeutsamkeit des Beschusses des OLG Oldenburg?
      Avatar
      schrieb am 14.10.14 15:10:20
      Beitrag Nr. 16 ()
      Volltextfundstellen des Urteiles LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 KR 5602/11 :

      Zwischenzeitlich ist das Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg (Stuttgart) als Volltext im Internet für jeden aufrufbar.

      Lnkhinweise:

      http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document…

      https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esg…

      http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=…

      http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/201…
      Avatar
      schrieb am 14.10.14 17:43:23
      Beitrag Nr. 17 ()
      OLG Niedersachsen (Oldenburg) 13. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2014, 13 W 9/14

      Bei dem Urteil des Oberlandesgerichtes Niedersachsen ging es um die Gerichtszuständigkeit entweder eines Arbeitsgerichtes oder aber eines Landesgerichtes (sog. Rechtszug) im Zusammenhang mit dem Consultantvertrag, dessen Bestand völlig unzweifelhaft Voraussetzung für den Geschäftsstellenleitervertrag war.

      MLP hatte just diesen unabdingbaren Zusammenhang in der Vergangenheit bestritten.

      Ein sozialversicherungspflichtiger, oder arbeitsrechtlicher Status in Richtung Angestellter (Consultant und gleichzeitig Geschäftsstellenleiter) war also nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

      Gleichwohl ist im Urteil u.a. genannt, dass die Führung von zwei verschiedenen Konten (Consultant- und Geschäftsstellenleiterkonto) nicht dazu führen darf, dass Verdienste angenommen werden, die tatsächlich - im Gesamtsaldo - nicht erzielt worden sind.

      Zitat aus dem Urteil:

      “ Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen ist, wie die Beklagte meint. Denn auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrages selbständig und damit nicht als Arbeitnehmerin für die Klägerin tätig war, ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

      Danach gelten Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem in § 92a HGB definierten Personenkreis gehören, also vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung bezogen haben.

      Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsstellenleitervertrag erfüllt.“

      Diese Rechtsauffassung des OLG Niedersachsen (Oldenburg) hat m.M.n freilich auch Auswirkungen auf von MLP gerne gewünschte Rückforderungssalden als Consultant und gleichzeitig Geschäftsstellenleiter.

      Beide Verträge lassen sich nun nicht mehr unabhängig voneinander hinsichtlich Saldo beurteilen, wie MLP dies gerne weiter beabsichtigt hatte.

      Ein m.A.n. durchaus höchst häufig denkbares Beispielszenario in der Vergangenheit:

      Ein Consultant hatte ein Negativsaldo angehäuft. Dieses fordert MLP zu 50% zurück. Da dieser Consultant gleichzeitig auch noch Geschäftsstellenleiter war, wurde ihm sein eigenes negatives Consultantsaldo mit 50% laufend in seine eigene Geschäftsstelle als Negativsaldo der Geschäftsstelle gebucht. Über das Negativsaldo der Geschäftsstelle fordert MLP dann aber sogar diese 50%, also incl. des eigenen verbliebenen 50%-igen Consultantsaldos, vom GL nach dessen Ausscheiden zurück.

      Wohl gemerkt…. Ein Negativsaldo als Consultant belastete bereits sein Geschäftsstellenergebnis während seiner aktiven Zeit als GL und gleichzeitig Consultant permanent.

      Unter dem Strich hätte ein Geschäftsstellenleiter und gleichzeitig Consultant in diesem Beispiel dann nicht etwa nur 50% seines Consultatsaldos zurückgeführt, sondern über das Geschäftsstellensaldo sogar 100% und das sogar teilweise in seiner aktiven Zeit als GL?

      Internetvolltextfundstelle:

      http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/pa…
      Avatar
      schrieb am 14.10.14 17:43:52
      Beitrag Nr. 18 ()
      OLG Niedersachsen (Oldenburg) 13. Zivilsenat, Beschluss vom 25.07.2014, 13 W 9/14

      Bei dem Urteil des Oberlandesgerichtes Niedersachsen ging es um die Gerichtszuständigkeit entweder eines Arbeitsgerichtes oder aber eines Landesgerichtes (sog. Rechtszug) im Zusammenhang mit dem Consultantvertrag, dessen Bestand völlig unzweifelhaft Voraussetzung für den Geschäftsstellenleitervertrag war.

      MLP hatte just diesen unabdingbaren Zusammenhang in der Vergangenheit bestritten.

      Ein sozialversicherungspflichtiger, oder arbeitsrechtlicher Status in Richtung Angestellter (Consultant und gleichzeitig Geschäftsstellenleiter) war also nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

      Gleichwohl ist im Urteil u.a. genannt, dass die Führung von zwei verschiedenen Konten (Consultant- und Geschäftsstellenleiterkonto) nicht dazu führen darf, dass Verdienste angenommen werden, die tatsächlich - im Gesamtsaldo - nicht erzielt worden sind.

      Zitat aus dem Urteil:

      “ Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen ist, wie die Beklagte meint. Denn auch wenn man unterstellt, dass die Beklagte aufgrund des Geschäftsstellenleitervertrages selbständig und damit nicht als Arbeitnehmerin für die Klägerin tätig war, ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

      Danach gelten Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem in § 92a HGB definierten Personenkreis gehören, also vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen oder ihnen dies nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht möglich ist, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € an Vergütung bezogen haben.

      Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsstellenleitervertrag erfüllt.“

      Diese Rechtsauffassung des OLG Niedersachsen (Oldenburg) hat m.M.n freilich auch Auswirkungen auf von MLP gerne gewünschte Rückforderungssalden als Consultant und gleichzeitig Geschäftsstellenleiter.

      Beide Verträge lassen sich nun nicht mehr unabhängig voneinander hinsichtlich Saldo beurteilen, wie MLP dies gerne weiter beabsichtigt hatte.

      Ein m.A.n. durchaus höchst häufig denkbares Beispielszenario in der Vergangenheit:

      Ein Consultant hatte ein Negativsaldo angehäuft. Dieses fordert MLP zu 50% zurück. Da dieser Consultant gleichzeitig auch noch Geschäftsstellenleiter war, wurde ihm sein eigenes negatives Consultantsaldo mit 50% laufend in seine eigene Geschäftsstelle als Negativsaldo der Geschäftsstelle gebucht. Über das Negativsaldo der Geschäftsstelle fordert MLP dann aber sogar diese 50%, also incl. des eigenen verbliebenen 50%-igen Consultantsaldos, vom GL nach dessen Ausscheiden zurück.

      Wohl gemerkt…. Ein Negativsaldo als Consultant belastete bereits sein Geschäftsstellenergebnis während seiner aktiven Zeit als GL und gleichzeitig Consultant permanent.

      Unter dem Strich hätte ein Geschäftsstellenleiter und gleichzeitig Consultant in diesem Beispiel dann nicht etwa nur 50% seines Consultatsaldos zurückgeführt, sondern über das Geschäftsstellensaldo sogar 100% und das sogar teilweise in seiner aktiven Zeit als GL?

      Internetvolltextfundstelle:

      http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/pa…
      Avatar
      schrieb am 14.11.14 19:53:06
      Beitrag Nr. 19 ()
      Vielen Dank für diese Informationen ich habe die Artikel mit großen Augen gelesen, da ich selber lange bei genanntem Unternehmen war. Aber irgendwann versteht es auch der Dümmste
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 14.11.14 19:59:00
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 48.325.456 von Veni-vidi-und-traute-meinen-Au am 14.11.14 19:53:06ich habe folgendes dazu gelesenund mich würde Eure Meinung dazu interessieren, ob das für den Fall MLP zutrifft?
      Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner in der Regel für die gesamten Sozialversicherungsbeiträgen ( § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV), mit Ausnahme der letzten drei Monate und dies auch nur dann, soweit das Arbeitsverhältnis noch besteht (§ 28 g Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Zusätzlich können Ansprüche des Arbeitnehmers entstehen (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Urlaub und Urlaubsabgeltung, Ansprüche aus Tarifverträgen). Daher muss sich ein Auftraggeber, der z.B. eine Dienstleistung durch einen Dritten ausüben lassen will, fragen, ob derjenige die Tätigkeit tatsächlich als selbständige Erwerbsperson ausüben wird oder durch die Beauftragung ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis entsteht.

      Dann hätte ein v..a. ehm.. Consultant ja nichts zu befürchten.


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      MLP-Consultants sozialversicherungspflichtig