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    Wandlungsfrist Wandelanleihe - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.07.14 22:32:12 von
    neuester Beitrag 12.07.14 14:31:19 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 09.07.14 22:32:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe am 01.07.2014 eine Wandelanleihe gekauft, um diese dann sofort in Aktien zu wandeln, da sie ansonsten zum Nennbetrag (der unter dem Kaufpreis lag) zurückgezahlt wird. Die Wandlungsfrist begann bereits im Juni und endete offiziell am 03.07.2014. Weil ich in einem anderen Depot diese Anleihe bereits hatte, habe ich im Juni ein Schreiben und ein Formular bekommen, in dem diese mir mitteilt, dass sie bis zum 01.07.2014 meinen Auftrag haben müssen (gerne auch per Fax oder telefonisch), um den Auftrag noch auszuführen. Darüber hinaus hätten sie diesen gerne auch noch im Original (hier fehlt aber der Hinweis auf die verkürzte Frist bis zum 01.07.2014). Mit diesem Wissen habe ich am 01.07.2014 bei der Bank angerufen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Mir wurde bestätigt, dass das Fax bis zum 01.07.2014 erforderlich ist und das Original bis zum 02(!).07.2014 vorliegen muss.
      Letztlich habe ich den Auftrag sofort gefaxt und in die Post gesteckt. Am Wochenende habe ich nun einen Brief bekommen, der besagt, dass der Auftrag nicht ausgeführt wurde (und mir damit ein Schaden von ungefähr 700,- entsteht), da das Original erst am 03.07.2014 vorlag. Die Post hat also zwei Tage gebraucht, um das Original zuzustellen.
      Welche Möglichkeiten habe ich nun? Das Fax lag (und das wird auch von der Bank bestätigt) rechtzeitig vor, der Brief kam erst mit einem Tag Verspätung an. Das offizielle Ende der Wandlungsfrist ist aber der 03.07.2014, damit lag der Bank zum offiziellen Ende der Frist sowohl das Fax als auch das Original vor. Ein erstes Telefonat mit der Bank blieb ergebnislos.
      Weiterhin habe ich exakt das gleiche Vorgehen bei einer anderen Bank vollzogen (auch hier lag das Original erst am 03.07.2014 vor) und der Auftrag wurde problemlos ausgeführt.
      Avatar
      schrieb am 10.07.14 19:10:06
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das offizielle Ende hat zunächst nichts zu sagen. Je nachdem, was es für ein Papier ist, kann der Termin, den Deine Bank selbst bei ihrer Lagerstelle hat, davon abweichen.

      Daß Dein Wandelauftrag schon per Fax vorlag, könnte Deiner Bank zum Nachteil gereichen. Immerhin hast Du Deinen Willen klar erklärt, die Bank wußte, was Du wolltest - da kann sie meiner Meinung nach nicht einfach nichts machen, nur weil ein Original fehlte. In diesem Zusammenhang wäre die Frage an die Bank interessant, auf welcher Rechtsgrundlage sie nur Originalaufträge und kein Fax akzeptiert.

      Unter Hinweis auf die andere Bank, die das konnte, würde ich auf jeden Fall nochmal nachfragen.

      Ein anderes Thema wäre hier auch von Interesse: Du sagst, Du hast am 1. Juli gekauft. Die Belieferung der Anleihe erfolgte demnach erst am 3. oder 4. Juli. Eventuell könnten sich hieraus Probleme ergeben - weil Du zum Ende der Laufzeit noch gar keine Papiere zum Wandeln hattest...
      Avatar
      schrieb am 11.07.14 00:00:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,

      In diesem Zusammenhang wäre die Frage an die Bank interessant, auf welcher Rechtsgrundlage sie nur Originalaufträge und kein Fax akzeptiert.
      Eigentlich muss man anders herum fragen, nämlich auf welcher Rechtsgrundlage ein Fax gelten muss. Ich kenne es eigentlich so, dass man dazu extra eine gesonderte Vereinbarung schließen kann/muss (nennt sich "Faxhaftung" o.ä.).
      Wenn die Bank den Antrag nur aufgrund des Faxes gestellt hätte, und dann das Original doch nicht gekommen wäre, was dann? Da würde sich ja sogar eine Betrugsmöglichkeit ergeben (quasi ein optionaler Auftrag).
      Imho ist es nur verständlich, dass die Bank das nicht gemacht hat.

      Einzig, dass es vielleicht völlig abwegig wäre, den Auftrag nicht zu erteilen, hätte die Bank vielleicht dazu bewegen müssen, die Wandlung grundsätzlich einzuleiten (ähnlich wie etwa die Ausübung von Optionsscheinen). Dazu müsste man der Bank aber eine Art Garantenstellung nachweisen, leicht wird das sicher nicht.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 11.07.14 20:34:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Stefan,

      ich bleibe dabei, dass für die Bank ein Fax-Auftrag ausreichen sollte. Das ist eine eindeutige Willenserklärung des Kunden. Üblicherweise braucht es den Originalauftrag gar nicht. Für mich ist es unverständlich, daß die Bank den Auftrag nicht bearbeitet hat.

      Was aber absolut und überhaupt nicht geht, ist das, was Du "die Wandlung grundsätzlich einzuleiten" nennst. Zunächst einmal wird der Kunde ja auf die Endfälligkeit und den Ablauf der Wandelfrist hingewiesen. Es ist also sein Pech, wenn er nicht wandelt. Die Wandlung "selbsttätig" einzuleiten, halte ich für äußerst kritisch. Was ist, wenn der Kunde bewußt nicht wandelt, weil er das Geld braucht? Oder der klassische Fall - 3 Tage nach der Wandlung ist die AG pleite und statt der Rückzahlung von 100 % hat der Kunde wertlose Aktien. Das Risiko will keine Bank eingehen.

      Daß der TE hier aufgrund des kurzfristigen Kaufs nicht informiert werden konnte, ist hier erstmal zweitrangig und auch gar nicht das Thema.

      Und noch etwas: Die automatische Ausübung von Optionsscheinen initiiert nicht die Bank. Das sind die Emittenten, deren Optionsbedingungen derartiges vorsehen. Wenn es eine solche Klausel nicht gibt und der Kunde die Ausübung verpennt, dann verfällt der Schein wertlos.
      Auch hier kann es keinen Automatismus geben. Diese Scheine sind im Allgemeinen klassische Aktienoptionsscheine, mit denen man unter Geldeinsatz zusätzliche Aktien kauft. Niemals würde eine Bank einen solchen Schein ohne Kundenauftrag ausüben.
      Avatar
      schrieb am 11.07.14 21:43:30
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      ich bleibe dabei, dass für die Bank ein Fax-Auftrag ausreichen sollte.
      Und ich bleibe dabei, dass ohne entsprechende Vereinbarung ein Fax nicht akzeptiert werden muss.
      Ist dir eigentlich klar, wie leicht man ein Fax fälschen kann?

      Was aber absolut und überhaupt nicht geht, ist das, was Du "die Wandlung grundsätzlich einzuleiten" nennst.
      Ja, sehe ich auch so, es gibt sicher auch Gründe, unwirtschaftlich zu handeln. Daher fällt dieses Argument auch flach.

      Und noch etwas: Die automatische Ausübung von Optionsscheinen initiiert nicht die Bank.
      Ja, das war ein blödes Beispiel, Optionsscheine werden ja wirklich immer automatisch ausgeübt.
      Aber nehmen wird dann den Kupon (=ein Wertpapier zum Bezug von Dividende oder Zinsen, gibt es so nicht mehr), den musste eine Bank unaufgefordert einlösen. Aber zugegeben, da gab es auch keine Fristen, es konnte also nachgeholt werden. Außerdem ist es egal, denn die Grantenpflicht hatten wir ja sowieso schon ausgeschlossen.

      Stefan

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      schrieb am 12.07.14 14:31:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank für die hilfreichen Hinweise.
      Ich denke, eine eindeutige Willenserklärung lag der Bank vor. Neben der Möglichkeit, die Wandlung per Fax zu beauftragen geht aus dem Formular eindeutig hervor, dass der Auftrag auch telefonisch erteilt werden kann. Dies habe ich auch getan. Eine Betrugsmöglichkeit liegt nicht vor, da für die Auftragserteilung eine Legitimation mittels Zugangsnummer un PIN erforderlich ist.
      Die Bank hat in einem gesonderten Schreiben die Aufforderung zur Abgabe des Originals mitgeteilt. Ob dafür eine Rechtsgrundlage existiert kann ich nicht sagen. Da andere Banken aber ähnlich verfahren, scheint es zumindest üblich in der Branche zu sein.
      Ich habe mittlerweile das BaFin und den Bundesverband der Banken angeschrieben, da ich dieses Geschäftsgebaren für unzumutbar halte.


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