Neschen AG --Anmeldung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Seite 32)
eröffnet am 17.04.15 12:52:04 von
neuester Beitrag 22.09.23 20:18:46 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 56.862.239 von Realseher am 29.01.18 15:11:02
Nach §43 Börsengesetz ist der Insolvenzverwalter nur verpflichtet, mit finanziellen Mitteln aus der Insolvenzmase zu unterstützen. Mehr nicht.
Aber er hat auch die Insolvenzmasse im Sinne der Gläubiger zu schützen. Sei es durch Beauftragung per Gericht oder durch Entscheidung der Glöäubigerversammlung. Dazu kann auch gehören, die Notierungsgebühren der Börsen einzusparen.
Meine Meinung.
Realseher, zum Link bzgl. §39 Absatz 2 BörsG
Der Insolvenzverwalter ist nicht der Emittent. §39 Absatz 2 Börsengsetz gilt z.b. , falls der Vorstand ein going private ins Auge fasst und vergleichbare Fälle.Nach §43 Börsengesetz ist der Insolvenzverwalter nur verpflichtet, mit finanziellen Mitteln aus der Insolvenzmase zu unterstützen. Mehr nicht.
Aber er hat auch die Insolvenzmasse im Sinne der Gläubiger zu schützen. Sei es durch Beauftragung per Gericht oder durch Entscheidung der Glöäubigerversammlung. Dazu kann auch gehören, die Notierungsgebühren der Börsen einzusparen.
Meine Meinung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.862.230 von tbhomy am 29.01.18 15:10:16
Dann stimmen also die Infos auf der Seite im Link von 14.49 Uhr hier nicht ?
Zitat von tbhomy: Realseher, das Delisting einer Aktie ist nach §39 Börsengsetz geregelt. Das Delisting durch den Emittenten in Absatz 2, alle anderen Fälle in Absatz 1.
https://dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
Absatz 2 : "Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen."
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Emittent.
2. Dem Schutz der Anleger dürfte nicht widersprochen werden, falls die Aktie bereits länger als die in Absatz 2 genannten 6 Monate auf Insolvenzniveau gehandelt wird und feststünde, dass die Aktonäre bei einer Insovlenzquote unter 100% nicht an der Schlussverteiliung teilnehmen werden.
Demnach dürfte einem Börsenwiderruf nach Absatz 1, also von Amts wegen (z.b. durch Gerichtsbeschluss nach Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses) nichts im Wege stehen, denke ich. Und nach Absatz 1 kann es schneller gehen als 6 Monate.
So meine Meinung.
Ich denke hier tut sich noch etwas bevor der Wert eventuell vom Kurszettel verschwindet...Let`s see and wait!
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.862.230 von tbhomy am 29.01.18 15:10:16
Ist der Link nicht zutreffend?
Ist es ein anderes Börsensegment ?
Hast du den Link gelesen? Meinst du die schreiben dort auf der Seite falsche Sachen ?
Verstehe ich nicht ?
Die Frage war doch einfach gestellt.Ist der Link nicht zutreffend?
Ist es ein anderes Börsensegment ?
Hast du den Link gelesen? Meinst du die schreiben dort auf der Seite falsche Sachen ?
Von 14.49 Uhr war meine Posting mit der Frage an ID tbhomy wegen dem Delisting.
Ist der Link darin hier nicht zutreffend ?
Ist der Link darin hier nicht zutreffend ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.862.023 von Realseher am 29.01.18 14:55:32
https://dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
Absatz 2 : "Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen."
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Emittent.
2. Dem Schutz der Anleger dürfte nicht widersprochen werden, falls die Aktie bereits länger als die in Absatz 2 genannten 6 Monate auf Insolvenzniveau gehandelt wird und feststünde, dass die Aktonäre bei einer Insovlenzquote unter 100% nicht an der Schlussverteiliung teilnehmen werden.
Demnach dürfte einem Börsenwiderruf nach Absatz 1, also von Amts wegen (z.b. durch Gerichtsbeschluss nach Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses) nichts im Wege stehen, denke ich. Und nach Absatz 1 kann es schneller gehen als 6 Monate.
So meine Meinung.
Börsenwiderruf nach §39 Börsengesetz
Realseher, das Delisting einer Aktie ist nach §39 Börsengsetz geregelt. Das Delisting durch den Emittenten in Absatz 2, alle anderen Fälle in Absatz 1.https://dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
Absatz 2 : "Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen."
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht der Emittent.
2. Dem Schutz der Anleger dürfte nicht widersprochen werden, falls die Aktie bereits länger als die in Absatz 2 genannten 6 Monate auf Insolvenzniveau gehandelt wird und feststünde, dass die Aktonäre bei einer Insovlenzquote unter 100% nicht an der Schlussverteiliung teilnehmen werden.
Demnach dürfte einem Börsenwiderruf nach Absatz 1, also von Amts wegen (z.b. durch Gerichtsbeschluss nach Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses) nichts im Wege stehen, denke ich. Und nach Absatz 1 kann es schneller gehen als 6 Monate.
So meine Meinung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.862.161 von Timepassengers am 29.01.18 15:04:45Ich bitte Sie Herr Timepassengers.
Eine insolvente Firma kann nicht explodieren, schon gar nicht im positiven Sinne
Ich vermute heute abend sehen wir wieder Kurse um 0,018 EUR
Prima
Eine insolvente Firma kann nicht explodieren, schon gar nicht im positiven Sinne
Ich vermute heute abend sehen wir wieder Kurse um 0,018 EUR
Prima
Mein Posting von 14.22 Uhr scheint hier irgendwie untergegangen zu sein und auch das kleine Posting was ich gleich danach geschrieben habe. Es bezog sich auf ein Posting von ID tbhomy zum Delisting. Kann dazu jemand oder der tbhomy am besten selbst etwas sagen ? Sonst gehen die Zusammenhänge verloren.
Wer will den da raus??
Ist doch noch gar nichts passiert :
Der Zeitpunkt der Explosion rückt m.M.n. immer näher
Kaufe weiter unten, aber sehr gerne nach
Ist doch noch gar nichts passiert :
Der Zeitpunkt der Explosion rückt m.M.n. immer näher
Kaufe weiter unten, aber sehr gerne nach
Antwort auf Beitrag Nr.: 56.862.059 von Timepassengers am 29.01.18 14:56:51Ja es wollen viele aus dem Papier raus, bald gibt es wieder super Kaufkurse
Prima
Prima