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    Tausche Wohnung gegen Wohnung. Miete: XX € - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.04.15 11:23:24 von
    neuester Beitrag 02.05.15 19:21:29 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.211.699
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      schrieb am 26.04.15 11:23:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Tausche Wohnung gegen Wohnung. Miete: XX €

      Letzte Zeit finde ich viele solche Anzeigen im Internet.
      Wird Eigentümer gar nichts gefragt bei solche Deals?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 14:48:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      Vollständige Weitervermietung der Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters ist nicht erlaubt, siehe § 540 BGB:

      § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte

      (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
      (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
      6 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 17:02:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.645.724 von DerStrohmann am 26.04.15 14:48:58hier ging es um Tausch und nicht Weitervermietung!Ich denke mal man will die Makler außen vor lassen. :rolleyes:
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 17:23:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.646.099 von zocklany am 26.04.15 17:02:26"Tausch" kann hier nicht wörtlich gemeint sein, sondern es muss Weitervermietung gemeint sein ("XX Miete"). Das sieht man schon daran, dass auf Tausch im wörtlichen Sinne die Vorschriften für Kaufverträge entsprechende Anwendung finden, vgl. § 480 BGB. Für Kaufverträge über Wohnungen/Immobilien wäre aber in jedem Fall ein Notar notwendig, vgl. § 311b Abs. 1 BGB. Das geht also schon mal gar nicht per Zeitungsannonce, vgl. § 125 S. 1 BGB. Deswegen muss man vorliegend im Ergebnis dazu kommen, dass hier Weitervermietung vorliegt, weil einem "Dritten" im Sinne von § 540 BGB der Gebrauch an der Mietsache eingeräumt werden soll. Wie man das nennt, ist unerheblich, vgl. §§ 133, 157 BGB. Googel mal "falsa demonstratio non nocet".
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 17:52:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Habe nachgeschlagen.
      Im Prütting/Wegen/Weinreich, 6. Aufl., 2011, Rn. 4 zu § 540 BGB von Bearbeiter Riecke steht unter der Überschrift "II. Andere Formen der selbständigen Gebrauchsüberlassung": "Erlaubnispflichtig ist insbesondere ein Wohnungstausch".

      Die Verträge sind aber voll wirksam (Rn. 2 aaO). Dem Vermieter stehen aber Schadenersatz-, Unterlassungs- und Kündigungsrechte zu. (Rn. 14 f. aaO).

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      schrieb am 26.04.15 18:31:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.646.135 von DerStrohmann am 26.04.15 17:23:02wenn ich eine große Wohnung habe und will eine kleinere dann suche ich jemand der mit mir tauscht.Wenn man sich mit den Vermietern einigt entgeht man vielleicht sogar einer Rückbau- oder Renovierungspflicht.Aber vielleicht denke ich da zu einfach.Weil ich nix kennen von die §.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 18:34:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.646.315 von zocklany am 26.04.15 18:31:30Wenn man sich einigt, kann man alles machen und es gibt kein Problem. Deshalb schrieb ich eingangs "ohne Erlaubnis des Vermieters", siehe § 540 BGB.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 18:35:43
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.646.327 von DerStrohmann am 26.04.15 18:34:20da wären wir wieder bei den Tauschgründen für den TE
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.04.15 18:48:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.646.333 von zocklany am 26.04.15 18:35:43Die Frage des Thread-Eröffners war nur, ob der Vermieter nicht gefragt werden muss bei einem solchen "Tausch". Antwort: Doch, muss er.
      Avatar
      schrieb am 02.05.15 19:21:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 49.645.019 von investor2014 am 26.04.15 11:23:24wenn ich so lese:
      -----------------
      Tausche meine günstige X-Zi Wohnung (Warm: XX€) gegen eine X-Zimmer Wohnung für max XX€ Warm
      ------------------
      oder
      ------------------
      ich tausche meine schöne und sehr günstige Wohnung gegen andere Wohnung
      Wohne seit 20 Jahren in der Wohnung und die Miete ist XX EURO
      -------------------

      Und der Vermieter?


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