Welches Finanzamt ist zuständig? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.05.15 13:45:44 von
neuester Beitrag 27.05.15 19:36:54 von
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Hallo,
gerade ist mir ein interessanter "Fall" unter die Finger gekommen:
Meine Tochter (Hauptwohnsitz im Bereich des FA Eichstätt)hat einen
berufsbedingten Zweitwohnsitz in Homburg/Saar.
Die Steuererklärung 2014 wurde Ende März an das FA Eichstätt als
Hauptwohnsitz abgegeben.
Auf Nachfrage meinerseits (heute am 27.Mai 2015) wurde mir
mitgeteilt,dass diese Steuererklärung an das FA Homburg weitergeleitet wurde,
mit der Begründunger gewöhnliche Aufenthalt ist in Homburg.
Bei Nachfrage beim FA Homburg wurde mir jetzt mitgeteilt,dass die
Steuererklärung wieder an das FA Eichstätt zurückgeschickt wurde,mit
der Begründun g: Zuständiges FA ist der Hauptwohnsitz
des Steuerpflichtigen...
jetzt kommt die Quizfrage: Welches Finanzamt hat nun Recht?
gerade ist mir ein interessanter "Fall" unter die Finger gekommen:
Meine Tochter (Hauptwohnsitz im Bereich des FA Eichstätt)hat einen
berufsbedingten Zweitwohnsitz in Homburg/Saar.
Die Steuererklärung 2014 wurde Ende März an das FA Eichstätt als
Hauptwohnsitz abgegeben.
Auf Nachfrage meinerseits (heute am 27.Mai 2015) wurde mir
mitgeteilt,dass diese Steuererklärung an das FA Homburg weitergeleitet wurde,
mit der Begründunger gewöhnliche Aufenthalt ist in Homburg.
Bei Nachfrage beim FA Homburg wurde mir jetzt mitgeteilt,dass die
Steuererklärung wieder an das FA Eichstätt zurückgeschickt wurde,mit
der Begründun g: Zuständiges FA ist der Hauptwohnsitz
des Steuerpflichtigen...
jetzt kommt die Quizfrage: Welches Finanzamt hat nun Recht?
Antwort auf Beitrag Nr.: 49.856.449 von oscarello am 27.05.15 13:45:44Beamtenpingpong :-) erst mal die Zuständigkeit prüfen nicht dass man versehentlich was arbeitet, was man nicht muss :-)
§19 Abs. 1 Abgabenordnung
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
Das wird spannend :-) Bin auf das Ergebnis gespannt...
§19 Abs. 1 Abgabenordnung
(1) Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.
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