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    Verkauf von Zertifikaten für 0,001 euro - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.07.15 16:12:09 von
    neuester Beitrag 15.03.16 00:09:35 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.216.065
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      Avatar
      schrieb am 21.07.15 16:12:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      das Finanzamt möchte mir Verluste aus den Jahren 2007-8 aus Zertifikaten die zu 0,001 Euro verkauft wurden nicht anerkennen.
      Die Erlöse waren deutlich höher als die Verkaufsgebühren. Das Landesamt für Steuern ist jedoch der Ansicht, dass es sich um einen symbolischen Preis handelt, der keine Veräußerung darstellt. Das FA schreibt, dass diese Rechtslage noch nicht endgültig geklärt ist, allerdings die Verwaltungsauffassung bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung zu vertreten sei.
      Wer hat auch dieses Problem ?
      Wer weiss ob schon Verfahren anhängig sind (beim BFH liegen aktuell zwei "Knock Out Fälle", jedoch wurde da kein Verkaufserlös erzielt) ?
      Wer kennt einen RA der damit schon beschäftigt ist?
      Danke und schönen Gruß
      Pantai
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.07.15 16:36:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.233.485 von pantai am 21.07.15 16:12:09
      Zitat von pantai: Hallo,
      Wer weiss ob schon Verfahren anhängig sind (beim BFH liegen aktuell zwei "Knock Out Fälle", jedoch wurde da kein Verkaufserlös erzielt) ?
      Wer kennt einen RA der damit schon beschäftigt ist?
      Danke und schönen Gruß
      Pantai


      Wir führen ein ähnliches Verfahren. Weitere Verfahren, mit denen man Ruhen des Verfahrens beantragen kann. sind anhängig.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.07.15 21:22:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      woher weiß denn das Finanzamt das die Verluste aus einem Verkauf zu 0,001 stammen ?

      Die bekommen doch nur das Jahresergebniss, die kennen die einzelnen Trades doch gar nicht.

      Warum schickt ihr denen jeden einzelnen Trade ?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.07.15 22:33:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.236.008 von mimar am 21.07.15 21:22:48das weiss das Finanzamt durch eine Betriebsprüfung.
      Avatar
      schrieb am 22.07.15 09:40:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      >>>Die bekommen doch nur das Jahresergebniss, die kennen die einzelnen Trades doch gar nicht.

      Das stimmt so auch nicht ganz.
      Es geht um die alte Rechtslage, und damals musst man alles einzeln nachweisen (beispielsweise um die Haltedauer zu belegen).

      Stefan
      1 Antwort

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      schrieb am 02.03.16 13:22:47
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.238.711 von reckoner am 22.07.15 09:40:23
      Neue BFH-Urteile veröffentlicht
      Der Bundesfinanzhof hat heute mehrere Urteile vom 12. Januar 2016, u. a. Az. IX R 48/14, veröffentlicht. Der Tenor lautet:

      "Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen, entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)."

      Details findet ihr auf der Homepage des BFH.

      http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
      Avatar
      schrieb am 02.03.16 15:19:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Na schön, damit endet hoffentlich dieser Eiertanz um "Verkauf oder kein Verkauf".
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.03.16 00:09:35
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.882.783 von alzwo am 02.03.16 15:19:28habe auch mit Verlusten für 0,01 EUR verkauft (schon in März 2016).
      z. Bsp. Restwert war 3 EUR
      Bank Gebühren 3 EUR.
      KEINE ERSTATTUNG oder VERRECHNUNG mit Gewinnen.

      Habe reklamiert und die Antwort von meinem Bank lautet:
      Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen
      Transaktionskosten nicht übersteigt.“

      Damit nach dieser Regelung weiterhin eine steuerliche Berücksichtigung Ihrer Verkäufe erfolgen kann, hat der Bank die Transaktionskosten so gestaltet, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt. Damit wurden die Verluste erfasst.

      Im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 hat das Bundesfinanzministerium diese Regelungen nochmals verschärft:

      „Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“

      Damit ist die Reduzierung der Transaktionskosten in der Form, dass mindestens eine Gutschrift von EUR 0,01 erfolgt, nicht mehr zulässig.

      Die Bank hat zum 23.02.2015 die amtlichen Anforderungen umgesetzt, so dass Ihr Veräußerungsverlust aus dem Verkauf der Optionsscheine, nicht berücksichtigt werden darf.


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