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    Abgeltungssteuer bei Depotübertrag von nicht (mehr) börsennotieren Aktien bei Lieferung gegen Zahlun - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.07.15 11:46:56 von
    neuester Beitrag 01.10.17 16:51:46 von
    Beiträge: 9
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      Avatar
      schrieb am 29.07.15 11:46:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe einen m.E. speziellen Fall, den ich kurz schildere:

      Ich habe Aktien eines nicht mehr börsennotierten Unternehmens an den Großaktionär verkauft.
      Die Abwicklung wurde mittels entgeltlichem Depotübertrag und Lieferung gegen Zahlung (meine Bank fungierte als Treuhänder) durchgeführt.

      Wie wird das Ergebnis ermittelt?

      Meine Bank sagt, dass sie keinen aktuellen Börsenkurs zur Verfügung hat und wendet die Pauschalversteuerung an, d.h. als Gewinn werden 30% des Kaufwertes unterstellt.

      Ich habe darauf hingewiesen, dass die Bank ja im Rahmen der Lieferung gegen Zahlung den Verkaufserlös kennt(es wurde sogar eine Abrechnung erstellt) und um korrekte Abrechnung gebeten. Leider ohne Erfolg.

      Hat meine Bank richtig gehandelt? (oder sich nur aus Unwissenheit auf die Pauschalversteuerung berufen...)
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.07.15 12:51:14
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.288.916 von rootsofcanada am 29.07.15 11:46:56Kaufkurs - Verkaufskurs = Gewinn/Verlust und der Gewinn ist zu versteuern (Abgeltungssteuer)

      Wenn du diese Aktie mal bei deiner Bank gekauft hast, dann sollte eine Wertpapierabrechnung vorliegen (Aufbewahrungszeiten liegen bei bis zu 10 Jahren)

      Wenn du die Wertpapierabrechnung hast ist es gut und du kannst das deiner Bank vorlegen.

      Sollten Sie darauf nicht eingehen, solltest du deinen Steuerberater fragen, dass über die Einkommensteuererklärung abzuwickeln.
      Avatar
      schrieb am 29.07.15 23:48:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.288.916 von rootsofcanada am 29.07.15 11:46:56Hallo,
      die Aktien müssten nach dem 01.01.2009 gekauft worden sein, sonst greift die Abgeltungssteuer gar nicht und der Gewinn/Verlust wäre steuerfrei.

      Dann ... die Bank hat richtig gehandelt:

      Kann bei einem als entgeltlich zu behandelnden Depotübertrag kein Börsenkurs ermittelt werden, so ist gem. § 43a Abs. 2 S. 10 EStG als Ersatzbemessungsgrundlage ein Wert i. H. v. 30 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Liegen auch die Anschaffungskosten für das übertragene Wertpapier nicht vor, kann trotz fingierter Veräußerung kein Steuerabzug vorgenommen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen wegen der fehlenden Bemessungsgrundlage für den KapESt-Abzug nur eine Meldung des Depotübertrags an das Betriebsstätten-FA des Kreditinstituts analog § 44 Abs. 1 S. 7ff. EStG notwendig.

      Du kannst die Berechnung der Abgeltungssteuer bei Deiner ESt-Erklärung beim Finanzamt richtig stellen - aber eben nur dort (und nicht über die Bank).

      Rene
      Avatar
      schrieb am 29.09.17 14:25:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Diskussion auf Wunsch reaktiviert.
      Avatar
      schrieb am 29.09.17 15:00:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      hat bisher schon jemand hinbekommen, dies beim Finanzamt geltend zu machen?

      Das Problem, was ich dabei sehe:
      Der fiktive Gewinn von 30% wird nicht nur für die steuerliche Betrachtung der Übertragung beim Sender sondern auch beim Depotempfänger angewand. Sprich die Anschaffungskosten beim Empfänger werden doch dann in seinem Depot als Anschaffungskosten des Senders plus zusätzliche 30% fiktiven Gewinn gelistet sein.

      Weißt jetzt der Sender im Rahmen seiner Einkommenssteuer einen geringeren Gewinn nach, müsste der Anschaffungswert beim Empfänger doch auch entsprechend korrigiert werden oder? Sonst könnte der Empfänger doch dieselbe Methode ebenfalls anwenden.

      Das ganze wäre interessant im Vorfeld zu wissen. Schließlich geht man ja durch das sofortige Bezahlen der Abgeltungssteuer für den Übertrag in Vorleistung. Daher hätte ich vorher eine gewisse Sicherheit, dass dieses Vorgehen erprobt ist.

      Ich habe nämlich einen ähnlichen Fall und überlege nun, ob ich das Risiko eingehen soll, evtl auf den Kosten sitzen zu bleiben.

      Daniel

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      Avatar
      schrieb am 29.09.17 19:54:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      Der fiktive Gewinn von 30% wird nicht nur für die steuerliche Betrachtung der Übertragung beim Sender sondern auch beim Depotempfänger angewand. Sprich die Anschaffungskosten beim Empfänger werden doch dann in seinem Depot als Anschaffungskosten des Senders plus zusätzliche 30% fiktiven Gewinn gelistet sein.
      Wie kommst du denn darauf? Das ist natürlich Quatsch.

      Verwechselst du das vielleicht mit einem reinen Depotübertrag, also ohne Zahlung?

      Sonst könnte der Empfänger doch dieselbe Methode ebenfalls anwenden.
      Von welcher Methode sprichst du? Da ist doch gar nichts worauf man Einfluss hat. Außerdem ist die Ersatzbemessungsgrundlage nicht das Ende, der Steuerpflichtige muss Daten nachliefern (sonst wird beispielsweise geschätzt).

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.09.17 23:30:43
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 55.853.922 von reckoner am 29.09.17 19:54:22Hallo Stefan,

      Vielleicht ist es besser das an einem Beispiel festzumachen:

      Einstandskurs 100€, 10 Stück
      Anschaffungskosten: 1000€

      Kein Kurs mehr verfügbar: geschätzt wird 30% Gewinn.
      Ermessungsgrundlage: 300€. Darauf werden für mich Abgeltungssteuer & Soli fällig.
      Beim Depotempfänger wird im Zuge des Übertrags 10 Stück a 130€ also gesamt 1300€ Anschaffungskosten eingebucht (meine Anschaffungskosten + fiktiver Gewinn, da kein Kurs).

      Was verstehe ich daran falsch? Welche Anschaffungswerte werden sonst für den neuen Besitzer verwendet?

      Außerdem ist die Ersatzbemessungsgrundlage nicht das Ende, der Steuerpflichtige muss Daten nachliefern (sonst wird beispielsweise geschätzt).


      Darum geht es mir! Wird ein nachträglicher Nachweis des tatsächlichen Gewinns/Verlusts vom Finanzamt akzeptiert? Hat das schon jmd bei einem Privatverkauf hinter sich? Was für Nachweise sind dafür notwendig?
      Avatar
      schrieb am 29.09.17 23:46:58
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      Beim Depotempfänger wird im Zuge des Übertrags 10 Stück a 130€ also gesamt 1300€ Anschaffungskosten eingebucht (meine Anschaffungskosten + fiktiver Gewinn, da kein Kurs).
      Nochmal, wie kommst du darauf?
      Bei dem Empfänger werden die Wertpapiere genau mit dem Anschaffungswert gebucht den er gezahlt hat.
      Leider schreibst du in deiner Beispielrechnung nur von den Anschaffungskosten des Verkäufers, die interessieren aber für den Empfänger nicht.

      Darum geht es mir! Wird ein nachträglicher Nachweis des tatsächlichen Gewinns/Verlusts vom Finanzamt akzeptiert?
      Natürlich. Man ist sogar verpflichtet diesen Nachweis zu bringen.

      Was für Nachweise sind dafür notwendig?
      Ich denke erstens die Kaufabrechnung, weiter ein Beleg, dass es die selben Wertpapiere waren (nicht zwischendurch mal verkauft und zurückgekauft), und die Abrechnung beim Verkauf bzw. falls privat einen entsprechenden Vertrag.

      Außerdem muss ein privates Geschäft fremdüblich sein, insbesondere natürlich bezüglich des Preises (und das könnte ein Problem werden). Am einfachsten löst man das imho indem man wirklich an jemand Fremdes verkauft.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 01.10.17 16:51:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      DanielHunter,
      vielleicht gibt es Hinweise für dein Anliegen im Thread
      https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1255046-1-10/fa-…

      Die Finanzverwaltung stellt die idiotische Forderung: Ohne Verkaufserlös ist ein Kapitalverlust kein Kapitalverlust. Deshalb wollen einige diese Forderung per entgeltlichem Depotübertrag erfüllen. Ob es schon bei jemandem geklappt hat, weiß ich nicht, glaube auch nicht, daß sich hier jemand meldet.


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