Vermietung: Herstellkosten bei vorweggenommer Erbfolge (2% AfA) - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.10.15 13:28:57 von
neuester Beitrag 13.10.15 09:19:26 von
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Hallo,
ich suche schon seit längerem im Netz. Kann aber leider nichts Konkretes finden was meinen Fall widerspiegelt. So eine Situation kommt zwar nicht besonders oft vor, so richtig außergewöhnlich oder selten ist sie allerdings auch nicht:
Vor gut 20 Jahren haben meine Eltern mir im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das selbst genutzte Elternhaus überschrieben und sich ein Wohnrecht vorbehalten. Meine Geschwister zahle ich nach dem Tod des letzten Elternteils aus. Jetzt ist Vater bereits gestorben, Mutter im Altenheim, das Haus steht leer und soll vermietet werden.
Gretchenfrage: Kann ich bei Vermietung die 2% AfA auf die Herstellkosten des Hauses geltend mach? Falls ja, wie werden sie berechnet? Könnte man vielleicht den an meine Geschwister zu zahlenden Erbausgleich (noch nicht geflossen) als "Kaufpreis" betrachten?
Bin für jeden sachdienlich Hinweis dankbar,
xerberus
ich suche schon seit längerem im Netz. Kann aber leider nichts Konkretes finden was meinen Fall widerspiegelt. So eine Situation kommt zwar nicht besonders oft vor, so richtig außergewöhnlich oder selten ist sie allerdings auch nicht:
Vor gut 20 Jahren haben meine Eltern mir im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das selbst genutzte Elternhaus überschrieben und sich ein Wohnrecht vorbehalten. Meine Geschwister zahle ich nach dem Tod des letzten Elternteils aus. Jetzt ist Vater bereits gestorben, Mutter im Altenheim, das Haus steht leer und soll vermietet werden.
Gretchenfrage: Kann ich bei Vermietung die 2% AfA auf die Herstellkosten des Hauses geltend mach? Falls ja, wie werden sie berechnet? Könnte man vielleicht den an meine Geschwister zu zahlenden Erbausgleich (noch nicht geflossen) als "Kaufpreis" betrachten?
Bin für jeden sachdienlich Hinweis dankbar,
xerberus
Antwort auf Beitrag Nr.: 50.828.259 von xerberus am 12.10.15 13:28:57Hier die Antwort aus dem EStG zur Frage:
§ 11d
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers
oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.
> Was die Eltern fürs Gebäude gezahlt haben, bildet grds. die AfA-BMG für den Rechtsnachfolger
Dazu noch BFH vom 09.07.2013:
Die einkommensteuerlichen Folgen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entsprechen denjenigen der Realteilung einer Personengesellschaft.
In der Erfüllung eines Auseinandersetzungsanspruchs liegt danach weder der Tausch von Miteigentumsrechten noch der Tausch eines untergehenden Gesellschafts- oder Miteigentumsanteils gegen einzelne Vermögensgüter. Erweist sich die Übertragung danach als unentgeltlich, tritt der Miterbe bei Privatvermögen nach § 11d EStDV in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten seiner Vorgänger - hier der Erbengemeinschaft - ein.
Nur wenn ein Miterbe in der Auseinandersetzung mehr an Vermögen erlangt, als ihm nach seinem Erbteil zusteht und er folglich eine Ausgleichszahlung für den Mehrempfang tätigen muss, stellen diese Leistungen für den übernehmenden Miterben Anschaffungskosten für den Mehrempfang und für den weichenden Erben Entgelt für das aufgegebene Mehrvermögen dar.
§ 11d
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung
nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers
oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre.
> Was die Eltern fürs Gebäude gezahlt haben, bildet grds. die AfA-BMG für den Rechtsnachfolger
Dazu noch BFH vom 09.07.2013:
Die einkommensteuerlichen Folgen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entsprechen denjenigen der Realteilung einer Personengesellschaft.
In der Erfüllung eines Auseinandersetzungsanspruchs liegt danach weder der Tausch von Miteigentumsrechten noch der Tausch eines untergehenden Gesellschafts- oder Miteigentumsanteils gegen einzelne Vermögensgüter. Erweist sich die Übertragung danach als unentgeltlich, tritt der Miterbe bei Privatvermögen nach § 11d EStDV in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten seiner Vorgänger - hier der Erbengemeinschaft - ein.
Nur wenn ein Miterbe in der Auseinandersetzung mehr an Vermögen erlangt, als ihm nach seinem Erbteil zusteht und er folglich eine Ausgleichszahlung für den Mehrempfang tätigen muss, stellen diese Leistungen für den übernehmenden Miterben Anschaffungskosten für den Mehrempfang und für den weichenden Erben Entgelt für das aufgegebene Mehrvermögen dar.
@Sedum,
danke Dir für die Antwort. Das hilft mir schon einmal weiter ...
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